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Urteil

13 K 5269/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0603.13K5269.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung J. , G. 12, G1. mit der Bezeichnung W.-----straße . Sie wenden sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag für den Umbau der W.-----straße . 3 Die W.-----straße verläuft von der S. Straße zunächst in nördliche, später in nordwestliche Richtung bis zur J1. Straße. Sie hat eine Länge von ca. 1.200 m. Neben mehreren beidseitig angebundenen Straßen zweigen von ihr drei Stichstraßen ab, und zwar die Stichstraße W.-----straße mit einer Länge von 77 m, die Straße X. mit einer Länge von 207 m und der W1.-----weg mit einer Länge von 116 m. 4 Die Fahrbahn der W.-----straße wurde vor 1948 erstmals hergestellt. Der letztmalige Ausbau zwischen S. Straße und G2.--------straße erfolgte 1959. Es war keine Frostschutzschicht eingebaut. Die Gehwege wurden von 1964 bis 1971 herge-stellt, sie sind mit Asphalt auf Asche oder Platten versehen. Daneben gibt es auch unbefestigte Bereiche. 5 Im Jahre 2000 wurden Kanalbauarbeiten im Bereich zwischen S. Straße und G2.--------straße durchgeführt. Die Kanalbauarbeiten wurden mit einer provisorischen Deckschicht beendet, da im Anschluss ein unmittelbarer Ausbau der gesamten Straße geplant war. Der Betriebsausschuss 3 der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 13. Juni 2000, die W.-----straße zur Verbesserung der Verkehrs-verhältnisse umzugestalten. Dieser Beschluss wurde am 12. September 2013 bestätigt. Danach sollten Fahrbahn und Gehwege neu befestigt werden - die Fahr-bahn erstmals mit einer Frostschutzschicht von 28 cm, die Gehwege mit 8 cm Pflaster in Sandbettung auf 19 cm Schottertragschicht. Gleichzeitig sollten erstmals beidseitig Parkstreifen angelegt und die Beleuchtung geändert werden. Die Fahr-bahnbreite war mit 7,50 m angegeben, für die Gehwege eine durchgängige Breite von 2,0 m, ebenso für die Parkstreifen. 6 Die Beklagte ließ die Ausführungsplanung durch die I. erstellen. Danach war der Ausbau in drei Bauabschnitten (BA) geplant: 1. BA S. Straße bis X. , 2. BA X. bis F.------straße , 3. BA F.------straße bis J1. Straße. Die Kosten wurden auf 2.726.000,00 € veranschlagt. 7 In einem Angebot der Fa. I1. vom 8. Mai 2013 für den 1. BA werden Kosten von 915.945,11 € genannt. Am 7. August 2013 beauftragte die Beklagte die Fa. I1. . Beginn der Bauarbeiten war im August 2013. 8 Eine Gegenüberstellung der vorhandenen und geplanten öffentlichen Stellplätze (Aufstellung der Fa. I. vom 29. August 2013) ergab, dass bei dem bisherigen Ausbau 174 Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand bestanden. Geplant sind auf dem Parkstreifen 170 ausgebaute Stellplätze. 9 Ausgehend von dem Angebot für den 1. BA und den geschätzten Gesamtkosten für den Ausbau ermittelte die Beklagte für die Fahrbahn Kosten von 1.852.926,61 €, für die Gehwege 604.275,14 € und für die Parkstreifen 242.798,25 €. Für die Fahrbahn wurde wegen des Kanalbaus im Jahre 2000 ein Betrag von 60.000,00 € als Erstattung des Kanalbauträgers und für die Gehwege 27.284,16 € für die Einrichtung von Bushaltestellen abgezogen. Prognostizierte Planungskosten wurden zugerech-net. Unter Einstufung der W.-----straße als Hauptverkehrsstraße berücksichtigte die Beklagte von den Fahrbahnkosten in Höhe von 1.822.926,61 € 20% (364.585,32 €), von den Gehwegkosten von 606.990,69 € 60% (364.194,59 €) und von den Kosten der Parkstreifen von 272.798,25 € ebenfalls 60% (163.678,95 €). Das ergibt einen umlagefähigen Aufwand im Rahmen der Vorausleistung von 892.458,86 €. 10 Als Verteilungsfläche der gesamten W.-----straße wurden 89.698 m² ermittelt. Dabei wurden die an der Stichstraße W.-----straße liegenden Grundstücke in die Verteilung mit einbezogen. Die Stichstraßen X. und W1.-----weg sah die Beklagte wegen ihrer Länge als selbständige Anlagen an. 11 Im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Vorausleistung ging die Beklagte von einem voraussichtlichen Beitrag von 10,00 € pro m² aus. Davon sollten 90% als Vorausleistung erhoben werden. 12 Gestützt auf § 10 der Satzung der Stadt -S1. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen vom 25. Juni 2010 (BS) setzte die Beklagte mit drei Bescheiden vom 11. Oktober 2013 jeweils gegenüber den Klägern „für die W.-----straße ; 1. Bauabschnitt von der S. Straße bis X. “ einen Vorausleistungsbetrag in Höhe von 7.902,00 € fest. Sie führte aus, sämtliche Miteigentümer hafteten gesamtschuldnerisch. Im Rahmen des Auswahlermessens werde der Kläger zu 2. zur Zahlung herangezogen. Der an diesen gerichtete Bescheid enthielt eine Zahlungsaufforderung. 13 Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben. Die von der Klägerin zu 3. zunächst selbständig erhobene Klage ist durch Beschluss vom 7. Februar 2014 mit dem Verfahren der Kläger zu 1. und 2. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. 14 Die Kläger machen geltend, die Beklagte habe vorprozessual eingeräumt, dass größere Instandsetzungen im Hinblick darauf zurückgestellt worden seien, dass die Maßnahme seit längerer Zeit geplant gewesen sei. Bei dem durchgeführten Kanalbau sei die Fahrbahn nicht ordnungsgemäß wiederhergestellt worden. Es würden Kosten geltend gemacht, die bei ordnungsgemäßer Instandhaltung nicht angefallen wären. 15 Auch im Bereich der Gehwege fehle es an einer Instandhaltung in der Vergangenheit. Die Wurzeln der Bäume hätten die Platten angehoben. 16 Ihnen werde kein wirtschaftlicher Vorteil geboten. Durch den Bau von Parkstreifen würden 70 der bisher zur Verfügung stehenden Parkplätze wegfallen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe entschieden, dass bei einer Umwandlung einer Straße in einen verkehrsberuhigten Bereich der Wegfall von Parkplätzen zu einer Erhöhung des Gemeindeanteils führen müsse. Bereits im 1. Bauabschnitt fehlten ca. 12 Parkplätze. 17 Es sei ferner von der Rechtsprechung geklärt, dass es für die Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils nicht nur auf den Umfang der zu erwartenden Benutzung ankomme, sondern auch auf die von der unterschiedlichen Nutzbarkeit der Grundstücke bestimmten Steigerung des Ertragswertes. Eine Steigerung des Ertragswertes sei nicht zu erwarten, insbesondere deshalb nicht, weil bisher schon eine Vielzahl von Fahrzeugen, auch Schwerlastverkehr, die Straße befahre. Jeglicher Ausbau, der nicht zu einer Reduzierung des Verkehrs führe, stelle keine Wertverbesserung der Grundstücke dar. 18 Eine vorhandene - querende - Bahntrasse mit Schienen könne nicht auf Kosten der Kläger beseitigt werden. 19 Die Straßenbeleuchtung sei nicht erneuert worden. Die neue Beleuchtung biete weniger Licht als die alte. 20 Der Gehweg sei nicht durchgehend 2 m breit. Beispielsweise am Haus Nr. betrage die Breite bedingt durch einen Baum lediglich 1,02 m. Vor den Häusern und sei hinter dem Baum überhaupt keine Pflasterung erfolgt. 21 Der Beitragssatz sei fehlerhaft ermittelt. Die Gesamtsumme betrage 2.702.215,84 €, nicht wie von der Beklagten angegeben 2.702.715,84 €. Eine Vielzahl von beitrags-pflichtigen Grundstücken sei nicht berücksichtigt worden. Es sei anerkannt, dass Grundstücke an unselbständigen, von der Straße abzweigenden Verkehrsanlagen erschlossen seien. Eine bis zu 100 m lange Stichstraße sei unselbständig. Deshalb seien der W2.-----platz , die X. und der W1.-----weg bei den Grundstücks-flächen zu berücksichtigen. 22 Die Kläger beantragen, 23 die drei Vorausleistungsbescheide vom 11. Oktober 2013 aufzuheben. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Sie macht geltend, es seien keine Kosten der Straßenunterhaltung, sondern nur Kosten für die Erneuerung und Verbesserung in Ansatz gebracht worden. Im Hinblick auf den anstehenden Ausbau seien die laufenden Unterhaltungsmaßnahmen auf das Notwendigste beschränkt worden. Hinsichtlich der Fahrbahn liege neben der Erneuerung auch eine Verbesserung durch den erstmaligen Einbau einer Frost-schutzschicht vor. Das Anlegen von Parkstreifen sei eine Verbesserung der gesam-ten Anlage. Eine Kompensation scheide aus, da die Fahrbahn eine Breite von 7,50 m und die Gehwege eine Breite von durchgängig 2 m hätten. Auch bei den Gehwegen liege nach 50 Jahren der Tatbestand der Erneuerung vor. Daneben seien unbefe-stigte Abschnitte und Abschnitte mit Asphaltdecke auf Asche einheitlich hergestellt worden, was zu einer Verbesserung führe. 27 Die Kosten der Beleuchtung würden nicht abgerechnet. 28 Die Anzahl der Parkplätze werde von 174 auf 170 reduziert. 29 Für die Feststellung des Vorteils der Anlieger komme es nicht auf eine Wertsteigerung des Grundstücks an. 30 Die Grundstücke an der 77 m langen Stichstraße „W.-----straße “ (Abzweigung am W2.-----platz ) seien in die Verteilung mit einbezogen worden. Die Stichstraßen X. und W1.-----weg seien wegen ihrer Länge von 207 bzw. 116 m selbständige Erschließungsanlagen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. 34 Die angefochtenen Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 11. Oktober 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.Rechtsgrundlage der angefochtenen Vorausleistungsbescheide ist § 8 Abs. 8 KAG NRW in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BS. Nach § 8 Abs. 8 KAG NRW können „angemessene“ Vorausleistungen, nach der satzungsrechtlichen Regelung der Beklagten können Vorausleistungen „bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags“ erhoben werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Beklagte hat den Auftrag für den 1. Bauabschnitt am 7. August 2013 vergeben. Die ausführende Firma hat mit den Bauarbeiten im August begonnen.Voraussetzung für das Entstehen einer Vorausleistung ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die (endgültige) Beitragspflichten nach § 8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW i.V.m. der Beitragssatzung der Beklagten auslösen kann.Rechtsgrundlage für die zukünftige Heranziehung ist § 8 KAG NRW i.V.m. mit den Vorschriften der Beitragssatzung der Beklagten. Nach § 1 der Beitragssatzung erhebt die Beklagte zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen und als Gegenlei-stung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge.Die Satzung legt damit den weiten kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff zu Grunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich damit in der Regel aus dem Bauprogramm, dass die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunk-tion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichts-punkten voraussetzt. 35 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rdnr. 44. 36 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die ca. 1.200 m lange W.-----straße von S. Straße bis J1. Straße eine Anlage im vorgenannten Sinne. Das Bauprogramm des Betriebsausschusses 3 der Beklagten vom 13. Juni 2012 und 12. September 2013 bezieht sich auf die gesamte W.-----straße und nicht nur auf einen Bauabschnitt.Die Arbeiten an den drei Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege und Parkstreifen sind beitragsfähige Maßnahmen. 37 Hinsichtlich der Fahrbahn liegt zunächst eine Erneuerung vor. Wird eine Anlage nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, handelt es sich um eine sogenannte nachmalige Herstellung. Die Beitragsfähigkeit der nachmaligen Herstellung setzt voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungs-bedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungs-bedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben wäre. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 15 A398/11 -, juris, Rdnr. 13. 39 Für die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt jedenfalls mindestens 25 bis 27 Jahre. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 15 A398/11 -, juris, Rdnr. 15; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 76f., m.w.N. 41 Die übliche Nutzungszeit der vor 1948 hergestellten und in Teilbereichen letztmalig 1959 ausgebauten Fahrbahn der W.-----straße war nach mehr als 50 Jahren längst abgelaufen. 42 Angesichts dieses Alters bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Nach mehr als 50 Jahren indiziert bereits das Alter der Straße deren Abgenutztheit. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, S. 4. 44 Davon abgesehen führen auch die Kläger aus, dass die Straße mit Schlaglöchern in einem sehr schlechten Zustand war.Soweit die Kläger geltend machen, der Grund für die Verschlissenheit liege darin, dass die Beklagte jahrelang keine ordnungsgemäße Instandsetzung durchgeführt und die Kanaltrasse nicht ordnungsgemäß verschlossen habe, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist anerkannt, dass der Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage - etwa deren unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung - grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt, wenn - wie hier - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. 45 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 15 A782/11 -, S. 3. 46 Lediglich eine vorzeitige, also eine vor Ablauf der normalen Nutzungszeit erforder-lich werdende Erneuerung einer Anlage infolge von Baumängeln bei einer früheren Herstellung rechtfertigt einer Beitragserhebung nicht. 47 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 15 A782/11 -, S. 3; Dietzel/ Kallerhoff, a.a.O:, Rdnr. 88. 48 Die Fahrbahn der W.-----straße wird durch die streitige Baumaßnahme auch verbessert. 49 Eine Verbesserung der Anlage ist anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Eine Verbesserung ist auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Anlage verkehrstechnisch besseren Zustand gerichtet. 50 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, juris, Rdnr. 27. 51 Es ist ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgrundsatz, dass der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW darstellt. 52 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdnr. 18. 53 Hier ist - unstreitig - erstmals eine Frostschutzschicht in die Fahrbahn eingebaut wor-den.Auch die Gehwege der W.-----straße werden durch die Ausbaumaßnahme der Beklagten beitragsfähig erneuert. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen einer Erneuerung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.Die übliche Nutzungszeit der Gehwege war zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme im August 2013 abgelaufen. Die Gehwege sind zu unterschiedlichen Zeiten im Zeitraum zwischen 1964 und 1971 hergestellt worden. Sie waren danach jedenfalls mehr als 40 Jahre alt. Die Beklagte hat die Verschlissenheit der Gehwege mit den von ihr vorgelegten Lichtbildern hinreichend dokumentiert. Die Lichtbilder zeigen verschobene Platten, rissige Asphaltdecken und unbefestigte Bereiche. Auch in diesem Zusammenhang ist - nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit - ohne rechtliche Bedeutung, ob die Schäden teilweise durch Baumwurzeln entstanden sind.Darüber hinaus ist auch eine Verbesserung der Gehwege gegeben. Die Gehwege in der W.-----straße bestanden vor dem hier streitigen Ausbau aus einem Plattenbelag und Asphalt auf Asche bzw. waren unbefestigt. Nunmehr besteht der Aufbau der Gehwege aus 8 cm Pflaster in Sandbettung auf einer 19 cm starken Schottertrag-schicht. Durch den einheitlichen Aufbau in einer Stärke von 27 cm werden erstmals die heutigen technischen Anforderungen erreicht. Darin liegt eine Verbesserung in Form einer vorteilhaften Veränderung der Art der Befestigung. 54 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 150. 55 Auch in der erstmaligen Anlage von Längsparkstreifen auf beiden Seiten der W.-----straße liegt eine Verbesserung. Die erstmalige Anlegung von Parkflächen ist eine Verbesserung der Anlage als Ganzes - dies ist verkehrstechnisch zu sehen -, weil die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 15 A398/11 -, juris, Rdnr. 25. 57 In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob nach der Herstellung des Parkstreifens weniger Parkplätze vorhanden sind als vor dem Ausbau. Denn das Parken am Fahrbahnrand ist nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2007 - 15 B 870/07 -, NRWE, Rdnr. 15, Beschluss vom 11. November 2004 - 15 A 4051/04 -, NRWE, Rdnr. 15. 59 Grund für die Bejahung einer Verbesserung ist nämlich der leichtere und sicherere Verkehrsablauf, nicht die Anzahl der Parkplätze. Deshalb muss das Gericht nicht der Frage nachgehen, ob die Berechnung der Beklagten, ausweislich derer vor der Ausbaumaßnahme 174 Parkplätze vorhanden waren und nach dieser noch 170 Parkplätze vorhanden sein werden, richtig ist.Die von den Klägern zitierten Entscheidungen des OVG NRW aus den Jahren 1988 und 1998 besagen nichts anderes. Diese Entscheidungen verhalten sich nicht zur Anlage von Parkstreifen, sondern zur erstmaligen Herstellung von Radwegen. 60 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1988 - 2 A 1678/86 -, juris, und vom 19. Januar 1998 - 15 A 2989/95, juris. 61 Soweit die Kläger auf eine Entscheidung des OVG NRW aus dem Jahre 1989 hin-weisen, in der das Problem des Wegfalls von Parkmöglichkeiten bei der Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs - unter Vorteilsgesichtspunkten - behandelt wird und in der auf die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen abgestellt wird, nach denen das Parken auf Fahrbahnen im Trennsystem grundsätzlich erlaubt, im verkehrsberuhigten Bereich grundsätzlich verboten ist, besagt dies ebenfalls nichts anderes. Denn bei der W.-----straße handelt es sich nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich. In derselben Entscheidung stellt das OVG NRW fest, dass bei Straßen im Trennprinzip der Vorteil in der Trennung von ruhendem und fließendem Verkehr liegt. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1989 - 2 A 2172/87, juris, Rdnr. 25 ff. 63 Dem Einwand der Kläger, dass die Straßenbeleuchtung nicht erneuert worden sei, ist nicht näher nachzugehen, da die Beklagte die Kosten der neuen Beleuchtungsan-lage nicht in die Berechnung des Vorausleistungsbeitrages einbezogen hat.Die Kläger erhalten durch die Ausbaumaßnahme auch einen wirtschaftlichen Vorteil. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. 64 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 42/85 - , Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1987, S. 277 (278). 65 Bei der Erneuerung von Fahrbahn und Gehwegen liegt der Vorteil darin, dass den Anliegern anstelle der verschlissenen Anlage eine auf Jahre hinaus intakte, sichere (Teil-) Anlage zur Verfügung gestellt wird. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1996 - 15 A 1642/93 -, S. 10. 67 Bei der erstmaligen Herstellung von Parkstreifen liegt der wirtschaftliche Vorteil in der Erhöhung des Gebrauchswertes der Grundstücke, die infolge der Trennung von ruhendem und fließendem Verkehr eintritt. 68 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 1995 - 15 A 2545/92 -, S. 6. 69 Entgegen der Auffassung der Kläger geht es bei dem wirtschaftlichen Vorteil im Beitragsrecht um eine Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks, nicht um eine Steigerung des Verkehrswertes bzw. des Ertragswertes. 70 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 201. 71 Die weiter von den Klägern zitierten Urteile befassen sich nicht mit dem wirtschaftlichen Vorteil, sondern besagen, dass der Verteilungsmaßstab der Satzung differenzieren muss nach Art und Maß der Ausnutzbarkeit der Grundstücke. 72 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. September 1974 - II A 1173/73 - und vom 30. Juni 1975 - II A 1105/73 -. 73 Eine entsprechende Regelung enthält die Beitragssatzung der Beklagten in den §§ 6 und 7. 74 Auch der starke Schwerlastverkehr auf der W.-----straße führt nicht zu einer Verminderung oder dem Wegfall des Vorteils. Die W.-----straße ist eine Hauptverkehrsstraße, bei der der Durchgangsverkehr dem Zweck der Straße entsprechend ist. Selbst eine Zunahme des Verkehrs wäre unter Vorteils-gesichtspunkten unbeachtlich. 75 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 215. 76 Schließlich ist auch eine so genannte teileinrichtungsübergreifende Kompensation des durch die Anlegung des Parkstreifens begründeten Vorteils nicht zu bejahen. Zwar bringt die erstmalige Anlage von Parkstreifen hier mit sich, dass die Gehwege verschmälert werden. Dieser Umstand würde jedoch nur dann zu einem Wegfall des Vorteils führen, wenn diese Teileinrichtung durch die Ausbaumaßnahme funktionsunfähig geworden wäre. 77 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -, juris, Rdnr. 5 ff. 78 Eine Funktionsfähigkeit ist dann noch gegeben, wenn die Gehwege - abgesehen von punktuellen Engpässen - eine Mindestbreite von 0,75 m haben. 79 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1995 - 15 A 1652/91 -, juris, Rdnr. 7. 80 Deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob der Gehweg in dem maßgeblichen Abschnitt der W.-----straße an einzelnen Stellen nur 1,02 m breit ist. Ausweislich der Ausführungsplanung der Firma I. sind die durchgehenden gepflasterten Gehwegflächen mindestens 1,80 m breit. Die hinter den Bäumen vorgesehene Geh-wegfläche ist - insbesondere im 1. BA - teilweise etwas schmaler. Eine Mindestbreite von 0,75 m dürfte jedoch eingehalten sein. Angesichts von nur punktuellen Eng-pässen kann eine Funktionsunfähigkeit des Gehweges jedenfalls nicht festgestellt werden.Soweit in dem Parallelverfahren 13 K 5281/13 Lichtbilder eingereicht worden sind, ausweislich derer im Bereich der Bäume keine Befestigung der Gehwege vorhanden ist, könnte dies allenfalls bei der Endabrechnung problematisch werden. Das Bauprogramm sieht eine Befestigung der Gehwege mit Pflaster auf Unterbau vor, im Bereich der Bäume ist eine wassergebundene Decke vorgesehen. Im vorliegenden Verfahren ist eine diesbezügliche Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich, da es hier um die Rechtmäßigkeit einer Vorausleistung geht und die endgültigen Beitrags-pflichten noch nicht entstanden sind. Insoweit kann - soweit erforderlich - eine Anpassung des Ausbaus bzw. des Bauprogramms noch erfolgen.Die Beklagte hat auch den umlagefähigen Gesamtaufwand korrekt ermittelt. Nach § 2 der Beitragssatzung sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten in die Berech-nung einzustellen. Bei der Berechnung einer Vorausleistung bedarf es einer Schätzung der Kosten im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides. 81 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 385. 82 Die Beklagte hat dabei die Kosten des Gesamtausbaus gemäß dem Erläuterungsbericht der I. mit 2,7 Mio. € angesetzt und nachfolgend eine prozentuale Aufteilung auf die Teileinrichtungen auf der Grundlage des Angebots der Firma I1. für den 1. BA vorgenommen. Dies ist im Sinne der Schätzung nicht zu beanstanden.Die Beklagte hat sodann die Planungskosten von insgesamt 90.000,- € gemäß der Rechnung der I. Ingenieurgesellschaft addiert.Abgesetzt wurde bei den Gehwegen der Mehraufwand für die Bushaltestellen i.H.v. 27.284,16 €.Des Weiteren hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 60.000 € für die Wieder-herstellung der Kanaltrasse abgesetzt. Denn in Fällen, in denen Baumaßnahmen verschiedener Kostenträger untereinander verbunden werden, muss die Ersparnis zwischen den Kostenträgern aufgeteilt werden. Die eingetretene Ersparnis ist zu schätzen. 83 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 440 ff. 84 Im Jahr 2000 haben zwischen S. Straße und G2.--------straße Kanalbauarbeiten stattgefunden. Danach ist der Graben geschlossen und nur mit einer provisorischen Deckschicht versehen worden. Die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung des Kanalbauträgers an der endgültigen Decke liegen mithin vor.Nach der Berechnung der Beklagten vom 3. September 2013 setzen sich die geschätzten Kosten i.H.v. 60.000 € so zusammen, dass die Kosten der bituminösen Deckschicht für die gesamte Fahrbahnbreite (4300 m²) und die Binderschicht für die halbe Fahrbahnbreite (ca. 2200 m²) vom Kanalbauträger übernommen werden. Von der Fläche her ist das nicht zu beanstanden. In dem etwa 320 m langen maßgeblichen Abschnitt der W.-----straße ist die Fahrbahn etwa 10,5 m breit.Auch die angesetzten Quadratmeterpreise (Deckschicht 8,13 €; Binderschicht 11,36 €) sind im Rahmen der Schätzung nicht zu beanstanden. Ausweislich des Angebotes der Firma I1. betragen die Kosten für die Deckschicht pro Quadratmeter 6,67 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 7,98 €) und für die Binderschicht 9,43 € zzgl. 19 % Mehr-wertsteuer (= 11,22 €).Das ergibt die von der Beklagten errechneten Beträge von 1.822.926,61 € für die Fahrbahn, 606.990,96 € für die Gehwege und 272.798,25 € für die Parkstreifen und einen Gesamtbetrag von 2.702.715,84 €.Soweit die Kläger einwenden, dass sich aus der Addition der in den Heranziehungsbescheiden auf Seite 2 aufgeführten Teilbeträge eine Summe von 2.702.215,84 € ergebe, trifft dies zu. Dies beruht allerdings auf einem Schreibfehler bei dem angegebenen Abzugsbetrag für die Bushaltestellen. Insoweit ist in den Vorausleistungsbescheiden ein Betrag von 27.784,16 € anstatt von 27.284,16 € angegeben.Soweit die Kläger einwenden, dass die Kosten für das Entfernen der Schienen an der ehemaligen Zechenbahnquerung in Höhe der I2.----straße fälschlicherweise in die Berechnung der Vorausleistungsbeträge eingestellt worden sein, erschließt sich der Kammer nicht, warum diese Kosten unter der Rubrik Straßenaufbruch nicht einstellbar sein sollten. Ausweislich der Kostenberechnung der I. (Position 01.3.270 „Rückbau Schienenanlage“) betragen die geschätzten Kosten 2.000 € zzgl. Mehrwertsteuer, ausweislich des Angebotes der Firma I1. (Position 1.3.27 „Rückbau Schienenanlage“) betragen die Kosten 796,80 € zzgl. Mehrwertsteuer. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, dass die Arbeiten an der Schienenanlage tatsächlich mehrere Tage gedauert hätten und daher sicherlich höhere Kosten als die von der Firma I1. veranschlagten Kosten verursacht hätten, liegen hierfür keine weiteren Anhaltspunkte vor.Soweit die Nachbarn der Kläger in dem Parallelverfahren 13 K 5281/13 moniert haben, dass Gehwegbefestigungen bis in die abzweigenden Straßen hinein gebaut worden seien und den Anliegern der W.-----straße nicht in Rechnung gestellt werden dürften, ist das vom Ansatz her richtig. Zu beachten ist jedoch auch in diesem Zusammenhang zum einen, dass es vorliegend um eine Vorausleistung geht, deren Höhe im Wege der Schätzung der Ausbaukosten der W.-----straße ermittelt wurde. Zum anderen ist es gängige Praxis und technisch sinnvoll, dass bei der Ausführung auch Arbeiten in den Übergangsbereichen zu anderen Straßen ausgeführt werden. Soweit der Ausbau über die Einmündungsbereiche hinausgehen sollte, wird dies bei der endgültigen Abrechnung der Ausbaumaßnahme von der Beklagten zu berücksichtigen sein.Die Einstufung der W.-----straße als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 6 Buchst. b) der Beitragssatzung unterliegt keinen Bedenken. Daraus ergeben sich gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Beitragssatzung die Anteilssätze von 20 % für die Fahrbahn, 60 % für die Gehwege und 60 % für die Parkstreifen und damit ein umlagefähiger Gesamtbetrag von insgesamt 892.678,95 €.Diesen Gesamtbetrag hat die Beklagte entsprechend der Regelungen in den §§ 5 bis 7 der Beitragssatzung auf die erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung der Art und des Maßes der Nutzung verteilt.Durch die W.-----straße erschlossen sind zunächst diejenigen Grundstücke, die direkt an die W.-----straße angrenzen.Des Weiteren werden auch diejenigen Grundstücke von der ausgebauten W3. -straße erschlossen, die an der unselbstständigen Stichstraße W.-----straße angrenzen, nicht dagegen die Grundstücke an der X. bzw. dem W1.-----weg . 85 Ob ein Straßenzug selbstständige Straße oder unselbstständiges Anhängsel eines Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug. 86 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl. 2007, 150 f. (zur Selbständigkeit eines über 500 m langen Wirtschaftsweges, der an beiden Enden in eine öffentliche Straße mündet) und Beschlüsse vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, NWVBl. 2009, S. 270 und vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -, KStZ 2009, S. 285 f. 87 Das Bundesverwaltungsgericht hat für das Erschließungsbeitragsrecht eine Grenze von 100 m als Anhaltspunkt für die Selbständigkeit einer Anlage angenommen. 88 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, Deutsche Verwaltungsblätter (DVBl.), 1995, S. 1137. 89 Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze, sondern um eine Regel, die unter Würdigung des Einzelfalles wegen anderer Umstände überwunden werden kann. 90 BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, DVBl. 2002, S. 486; 91 Diese Grundsätze gelten auch für das landesrechtliche Straßenbaubeitragsrecht. 92 OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09-, KStZ 2009, S. 217 f. 93 Für die Frage der Selbständigkeit einer für das Befahren mit Kraftfahrzeugen vorgesehenen Sackgasse kommt es ferner entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht neben ihrer Gesamtlänge darauf an, ob diese insgesamt gradlinig verläuft oder ob sie mehr oder weniger rechtwinklig abbiegt oder sich verzweigt. 94 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30/93 -, DVBl. 1995, S. 1137 ff.; vgl. auch Hamacher, Lenz, Queitsch, Schneider, Stein und Thomas, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, Kommentar, Stand: Februar 2014, § 8 Rdnr. 6; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 54. 95 Danach ist die Stichstraße W.-----straße mit einer Länge von 77 m unselbstständig, die angrenzenden Grundstücke sind nach den mit einzubeziehen. Die Stichstraßen X. und W1.-----weg mit Längen von 207 m und 116 m sind vorstehenden Grundsätzen selbstständig; die an diese angrenzenden Grundstücke sind nicht mit einzubeziehen. Gleiches gilt für das „Rondell“ östlich der J1. Straße. Diese als „U“ angelegte Straße ist ca. 150 m lang und damit selbstständig. Entsprechend ist die Beklagte verfahren. Dass hier besondere Umstände vorliegen könnten, die es gebieten würden, von der Grenze von 100 m abzuweichen, ist nicht ersichtlich und von den Klägern nicht (substantiiert) vorgetragen worden, zumal der 116 m lange W1.-----weg bogenförmig mit angesetztem Wendehammer verläuft und - unter Berücksichtigung von Hinterliegern - eine nicht geringe Anzahl von Grundstücken erschließt.Nicht mit in die Verteilung einbezogen werden darf die direkt an die W.-----straße angrenzende, 2.496 m² große Fläche der im Eigentum der Beklagten stehenden öffentlichen Grünanlage (G. 20, G1. 144) an dem „Rondell“ östlich der J1. Straße. Diese kann nicht - wie für die Bejahung eines wirtschaftlichen Vorteils erforderlich - baulich oder gewerblich genutzt werden. 96 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 195. 97 Vielmehr ist eine öffentliche Grünanlage selbst eine Erschließungsanlage, der kein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird. 98 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 200. 99 Gewerblich genutzte Grundstücke im Sinne des §§ 7 Abs. 2 Buchst. c) der Beitragssatzung liegen nach den Feststellungen der Beklagten nicht vor.Die Beklagte hat eine Gesamtverteilungsfläche von 89.698 m² ermittelt. Nach dem Vorgesagten waren hiervon ca. 2.500 m² abzuziehen. Insoweit sind die Kläger jedoch nicht in ihren Rechten verletzt, da eine Verringerung der Gesamtverteilungs-fläche nicht zu einer Reduzierung des von den Klägern zu zahlenden Vorauslei-stungsbetrages führen würde.Bei einem umlagefähigen Aufwand von 892.458,86 € und einer Gesamtvertei-lungsfläche von 89.698 m² errechnet sich ein Beitragssatz von 9,949595978 €. Die Beklagte ist bei der Ermittlung der Vorausleistung von einem Beitrag von geschätzten 10,00 €/ m² ausgegangen. Davon werden 90 %, das heißt gerundet 9,00 €/ m² von den Klägern erhoben. Dies ist nicht zu beanstanden.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessord-nung.