Urteil
3 K 664/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0726.3K664.16A.00
25Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die XXXX geborene Klägerin ist ägyptische Staatsangehörige und koptisch-orthodoxe Christin. Sie reiste im November 2012 in die Bundesrepublik ein und stellte am 22. November 2012 einen Asylantrag. 3 Zur Begründung trug sie vor, sie werde seit ihrer Zeit an der Universität aufgrund ihrer Konfession bedroht. Eine Salafistengruppe, die auch in Kairo tätig sei, habe versucht, sie dazu zu nötigen, zum Islam zu konvertieren; ansonsten könne sie legal getötet werden. Obwohl sie eine Zeit lang in Kairo und in Alexandria gelebt und gearbeitet habe, sei sie weiter von dieser Gruppe bedroht worden. Im Jahr 2005 seien sogar das Büro und das Auto des Verlobten angezündet worden. Sie persönlich sei mehrfach auf der Straße geschlagen worden. Einmal sei sie von vier Frauen angegriffen worden. Bei diesem Vorfall sei auch ein PKW vorgefahren, weshalb sie vermute, dass sie entführt werden sollte. Sie habe einen der Insassen erkannt und diesen angezeigt, woraufhin er auch festgenommen worden sei. 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 8. März 2016 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen; gleichzeitig forderte es die Klägerin zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen aufnahmebereiten oder ‑verpflichteten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 5 Die Klägerin hat am 29. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, ihre Familie habe Probleme gehabt, weil ihre Tante, die eine Zeit lang bei ihnen gelebt habe, im Jahr 1982 zum Islam konvertiert, im Jahr 1990 jedoch wieder zum christlichen Glauben übergetreten sei. Damit hätten insbesondere die Moslems und in besonderem Ausmaß der Exmann der Tante ein Problem gehabt. Auch ihre Brüder seien daraufhin mehrfach verschleppt und misshandelt worden. Um finanzielle Mittel für einen Umzug in eine andere Stadt zu haben, habe ihre Mutter versucht, ihr Modegeschäft zu verkaufen. Der Käufer habe die Klägerin zu seiner Frau nehmen wollen und habe nachdem diese sich mit einem anderen Mann verlobt habe, sowohl ihren Bruder als auch ihren Verlobten bedroht. 6 In der mündlichen Verhandlung ergänzt sie, dass die Problematik ihrer Tante bis in das Jahr 2015 nicht bekannt gewesen sei. Bei der in der Anhörung beim Bundesamt genannten Salafisten-Gruppe handle es sich um die Familie des Käufers des Geschäfts ihrer Mutter. Diese habe sie auch während ihres Aufenthalts in Alexandria aufgespürt. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. März 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, 9 hilfsweise, 10 ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 11 weiter hilfsweise, 12 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 13 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, weil diese unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß geladen worden ist. 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 8. März 2016 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, auch liegen keine nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor. 20 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 21 Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315. 23 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 24 Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 25 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ‑ wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. 26 Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N. 27 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der QualRL eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410. 29 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 30 Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris, m.w.N. 32 Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. 33 Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 34 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihre Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen. Auch unterliegt sie keiner Gruppenverfolgung. 35 Soweit die Klägerin sich auf eine Bedrohung durch die Familie ihres ehemaligen muslimischen Verehrers beruft, ist - die Glaubhaftigkeit dieses Vortrags unterstellt - bereits sehr fraglich, ob diese Bedrohungslage mit einem der o.g. Merkmale - insbesondere mit der Religionszugehörigkeit der Klägerin - im Zusammenhang steht. Es liegt vielmehr nahe, dass es sich hierbei um kriminelles Unrecht handelt, das ihr aufgrund ihrer Ablehnung gegenüber dem Verehrer wiederfahren ist. Wenn man jedoch annimmt, dass die Bedrohung durch diese Familie jedenfalls im mittelbaren Zusammenhang mit der Religion der Klägerin stand, da (was insofern nicht vorgetragen wurde) eine Konversion mit Hinblick auf die vom "Haupttäter" erwünschte Heirat aus seiner Sicht erforderlich gewesen sein mag, ist ferner nicht erkennbar, dass die geschilderten Handlungen eine hinreichende Verfolgungsintensität entfalten. 36 Selbst wenn man jedoch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung annehmen wollte, muss die Klägerin sich auf staatlichen Schutz (vgl. § 3d AsylG) und auf die Inanspruchnahme inländischer Fluchtalternativen (§ 3e AsylG) verweisen lassen. 37 Dass der ägyptische Staat willens und in der Lage ist, gegen den Täter vorzugehen, zeigt bereits der eigene Vortrag der Klägerin, wonach dieser infolge einer Anzeige inhaftiert wurde. 38 Dass der Klägerin Übergriffe im gesamten Staatsgebiet Ägyptens drohen, ist weder substantiiert und glaubhaft vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr konnte sie nach eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt sowie im gerichtlichen Verfahren in den Jahren 2005 bis 2008 in Alexandria zunächst unbehelligt leben. Wegen erneuter nicht näher benannter Bedrohungshandlungen sei sie ‑ jedenfalls nach ihren Angaben im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2011 nach Kairo gezogen und auch dort bedroht worden. Nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung hat die Familie sie in Alexandria aufgefunden, während sie vor ihrer Ausreise für sechs Monate unbehelligt in Kairo gelebt habe. Ungeachtet der aus diesem Widerspruch resultierenden Glaubhaftigkeitszweifel, zeigt der Vortrag, dass die Klägerin jedenfalls in einer der Großstädte sicher leben konnte. Allein die Tatsache, dass die Familie sie in einer der beiden Städte gefunden haben soll, vermag nicht zu begründen, dass sie nirgendwo in Ägypten sicher ist. Zwar mag diese Tatsache (unterstellt, dass diese Angabe zutreffen ist) ein Indiz dafür sein, dass die Familie damals ein großes Interesse an ihr hatte, andererseits bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die Familie in der Lage wäre, die Klägerin, die seit vier Jahren nicht mehr in Ägypten gelebt hat, im Falle einer Rückkehr wiederzufinden noch ist ersichtlich, weshalb sie diese Mühe trotz des mittlerweise verstrichenen Zeitraumes auf sich nehmen sollte. Dies konnte die Klägerin auch nicht erklären. Trotz entsprechender Gelegenheit im gerichtlichen Verfahren ist völlig offen geblieben, wie die Familie sie ihrer Meinung nach aufgespürt haben könnte und wieso diese Gefahr weiterhin bestehen sollte. Unterstellt man ihren Vortrag beim Bundesamt als wahr, liegt es nahe, dass entsprechende Informationen über ihre Verwandten, bei denen sie in Alexandria gelebt haben soll, "durchgesickert" sind. Dass die studierte Klägerin nicht in der Lage sein sollte, alleine (bzw. mit ihrem Partner) in einer der Großstädte zu leben, um diese mögliche Gefahr zu umgehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 39 Der Klägerin droht auch keine Gruppenverfolgung aufgrund ihrer Religion. 40 Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass koptisch-orthodoxe Christen in Ägypten einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. 41 Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht, oder wenn die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. 42 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, (zum damaligen § 3 AsylVfG) und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, jeweils juris (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 - 16 A 688/14.A -, juris Rn. 10 f. 43 Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung "zahlreicher oder häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich quantitativ und qualitativ so ausweiten, wiederholen oder um sich greifen, dass für jeden Gruppenangehörigen - nicht nur die bloße Möglichkeit - sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dies gilt sowohl für eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung als auch für eine von Dritten ausgehende Gruppenverfolgung. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, juris, Rn. 21 ff. 45 Dabei kann offen bleiben, ob eine derartige Verfolgungsdichte zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin im Jahr 2011 erreicht war, 46 vgl. zur damaligen Lage aber ablehnend u.a. VG Minden, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 10 K 777/14.A -, juris Rn. 18 ff., m.w.N., 47 jedenfalls hat sich die Situation seit dem Sturz des Mursi-Regimes im Juli 2013 und der Wahl Abdel Fattah al-Sisis zum Staatspräsidenten (Vereidigung am 8. Juni 2014) sowie dem anschließenden Prozess der Verfassungsgebung in Bezug auf die Sicherheit koptischer Christen im Lande grundlegend verändert. Insbesondere Präsident al-Sisi ist darum bemüht, die gesellschaftliche Diskriminierung der koptischen Christen zu bekämpfen und setzt sich dafür ein, dass diese ungestört ihre Religion ausüben können. So werden im Vorfeld wichtiger Feste koptische Kirchen auf Sprengsätze untersucht und die Gegenden weiträumig abgesperrt, um etwaigen Übergriffen vorzubeugen. Ferner hat der Präsident die koptische Christmette in der Markuskathedrale besucht und betont, dass alle - ungeachtet ihrer Religionszugehörigkeit - Ägypter seien und für ein friedliches Miteinander geworben. Ferner hat er sich dafür entschuldigt, dass der Wiederaufbau koptischer Kirchen stagniert und in Aussicht gestellt, dass diese Projekte im laufenden Jahr fertig gestellt würden. 48 Vgl. Radio Vatikan, Ägypten: Empörung über Anschläge auf Kopten, 27. Mai 2016, http://de.radiovaticana.va/news/2016/05/27/%C3%A4gypten_emp%C3%B6rung_%C3%BCber_anschl%C3%A4ge_auf_kopten/1232970 ; Domradio. de, Koptische Weihnachten in Ägypten - Präsident Sisi wirbt für Toleranz, 7. Januar 2016 http://www.domradio.de/themen/weltkirche/2016-01-07/koptische-weihnachten-aegypten ; Katholische Nachrichten, Bischof: Ägypten auf gutem Weg und auch Hoffnung für Christen, 1. Oktober 2015, http://www.kath.net/news/52262 . 49 Zwar existieren insbesondere in Oberägypten nach wie vor Spannungen u. a. zwischen den Islamisten und der religiösen Minderheit der koptischen Christen, die auch mit Gewaltausbrüchen einhergehen. Diese erreichen jedoch - gerade angesichts der großen Anzahl an koptischen Christen in Ägypten - nicht die Dichte, die für den Betroffenen eine Verfolgung begründen könnte. 50 Vgl. zum Anteil der Kopten an der ägyptischen Gesellschaft: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 9. Dezember 2015, Stand: November 2015 (Lagebericht 2015), S. 6. 51 Die koptischen Christen sind an der Regierung beteiligt; die Regierung unternimmt sichtbare Anstrengungen zum Schutz der Kopten, sie hat inzwischen den Wiederaufbau zahlreicher Kirchen und anderer zerstörter Gebäude durchgeführt. Die gewaltsamen Übergriffe sind deutlich zurückgegangen, sodass die koptische Kirche in Ägypten die in Libyen ansässigen Kopten im März 2015 zur Rückkehr nach Ägypten aufgefordert hat; Ägypten sei in der Lage, die Bewohner zu schützen und ihnen ein sicheres Leben zu bieten. 52 Vgl. in diesem Sinne: VG Aachen, Urteil vom 19. Januar 2016 - 3 K 1313/15.A, n.v.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 7a K 1514/14.A -, juris Rn. 29 f., m.w.N.; wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2016 - 11 A 475/16.A, soweit ersichtlich n.v. 53 Darüber hinaus bestünde auch insoweit jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative. 54 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zu ihren Gunsten ist nicht ersichtlich. 55 Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 458; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O. 56 Jedenfalls müsste sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). 57 Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 7a K 1514/14.A -, juris Rn. 33. 58 Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 59 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (- EMRK -, BGBl 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus Systematik als auch Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet etwa aus Art. 8 EMRK, ziehen hingegen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Der sachliche Regelungsbereich des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist weitgehend identisch mit dem des unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, ohne dass das unionsrechtliche Abschiebungsverbot den nationalen Abschiebungsschutz als lex specialis verdrängt. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -, juris. 61 In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot zudem aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wirkt demgegenüber - jedenfalls soweit es um das Zusammenleben im Bundesgebiet geht - grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet demgemäß regelmäßig allenfalls ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis - auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt - für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist 62 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, AuAS 2013, 118, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -, AuAS 2010, 244, juris. 63 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner neueren Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidungspraxis des EGMR dabei davon aus, dass Gefährdungen für ein Menschenrecht der EMRK auch von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen können. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, BVerwGE 147, 8, juris, Rn. 25 unter Ausgabe der früheren Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 4 AuslG, juris. 65 Ausgehend hiervon ist vorliegend nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Die Vorgaben aus Art. 3 EMRK stehen der Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland Ägypten nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sie bei einer Abschiebung nach Ägypten in eine solche Gefahrenlage geraten soll. Die humanitären Verhältnisse in Ägypten geben keinen Anlass eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Einzelfall anzunehmen. 66 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ebenso wenig in Betracht. 67 Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Handelt es sich dabei um Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist (allgemeine Gefahren), sind diese gemäß Satz 2 der Vorschrift grundsätzlich allein durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. 68 Indes gebietet eine am verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenwürde und dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit orientierte Auslegung der Vorschrift, ein Abschiebungsverbot auch ohne entsprechende (Abschiebestopp-) Regelung der obersten Landesbehörde zu bejahen, wenn der Ausländer durch die Abschiebung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". 69 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 - 10 B 47/07 -, juris. 70 Ausgehend von diesem (strengen) Maßstab hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 71 Besondere gefahrerhöhende Umstände in ihrer Person, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. 72 Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, dass ihr im Falle der Rückkehr nach Ägypten durch die Familie ihres früheren Verehrers eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen könnte, muss sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes und innerstaatliche Fluchtalternativen verweisen lassen. 73 Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Vorschriften der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.