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Beschluss

2 L 572/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0728.2L572.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der - unter dem Aktenzeichen 2 K 1571/16.A - erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2016 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Soweit sich der unbeschränkte Antrag auch auf die in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht, ist er bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Zwar hat die Klage gegen die Befristung eines (gesetzlichen) Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Die vorliegende Befristung nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG auf 30 Monate stellt jedoch im Grundsatz einen den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakt dar, da sonst das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde, 6 vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5. 7 Eine eventuelle Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden (Anfechtungs-)Klage hätte vorliegend lediglich zur Folge, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot (zunächst wieder) unbefristet gelten würde. Dies kann aber erkennbar nicht im Interesse des Antragstellers liegen und wäre bei der im Aussetzungsverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung als ein gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechender Gesichtspunkt mit zu berücksichtigen. 8 Der Antrag ist diesbezüglich auch nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf (vorläufige) Festsetzung einer kürzeren Frist bzw. auf "Null" zu verstehen, weil grundsätzlich eine Befristung des Einreiseverbots ebenso wie eine Verkürzung der behördlich festgesetzten Frist im Hauptsacheverfahren allein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Denn für einen solchen Antrag dürfte der erforderliche Anordnungsgrund fehlen, da das Einreise- und Aufenthaltsverbot erst im Falle einer Abschiebung (kraft Gesetzes) entsteht. Der Antragsteller könnte jedoch durch eine freiwillige Ausreise die Abschiebung selbst verhindern. Ferner ist es dem Antragsteller grundsätzlich zumutbar, das Befristungsverfahren vom Ausland aus zu führen. 9 Der im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. 10 Maßgeblich für die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu treffenden Entscheidung über einen einstweiligen Aufschub der Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. Juli 2016 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) und des Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, 11 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris. 12 Dies ist vorliegend nicht der Fall. 13 Zu Recht hat das Bundesamt den Antragsteller gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung angedroht (Ziffer 5), denn der Antragsteller besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und das Bundesamt hat zu Recht die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und Asylanerkennung unter Hinweis auf § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1 und 2). Ebenfalls bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (Ziffer 3) durch das Bundesamt und seiner Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). 14 Es bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - als dem insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen. 15 Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, 16 vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 und 449/83 -, Beschlüsse vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 – und vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 -, jeweils juris. 17 Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die - nicht im Ermessen stehende - Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt. 18 In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Asylantrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist. Dem Antragsteller droht offenkundig keine politische Verfolgung bzw. Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Nigeria und zudem ist das Vorbringen des Antragstellers in wesentlichen Punkten unsubstantiiert und in sich widersprüchlich, § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. 19 Dem Antragsteller kann nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung bzw. Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG verlassen hat. 20 Soweit sich der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Juni 2015 darauf berufen hat, dass sein Vater aus dem Norden Nigerias stamme, seine Herkunftsregion auf Grund der Probleme mit der Gruppe "Boko Haram" verlassen und sich in Benin City niedergelassen habe, wo er (der Antragsteller) und seine Geschwister geboren worden seien und die Familie gelebt habe, hat das Bundesamt zu Recht in dem streitgegenständlichen Bescheid darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Denn der Kläger wurde seinen Angaben zufolge bereits im Jahr 1973 geboren und die Gruppe "Boko Haram" wurde nach den vorliegenden Erkenntnissen erst zwischen 2000 und 2002 gegründet, 21 vgl. etwa BAMF/BAA/BFM, Factsheet Nigeria, April 2013, S. 9; BBC online vom 17. Juni 2011 "Who are Nigeria's Boko Haram Islamists?" www.bbc.com/news/world-africa-13809501 ; Zeitonline vom 7. Juli 2014 "Das Wichtigste über Nigerias Terrorgruppe" www.zeit.de/politik/ausland/boko-haram-ueberblick . 22 Die von dem Antragsteller vorgetragene Flucht vor der Gruppierung "Boko Haram" ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat dieses Vorbringen in seiner Antragsschrift auch nicht weiter verfolgt. 23 Vielmehr hat der Antragsteller sein Heimatland seinen weiteren Angaben zufolge deshalb verlassen, weil er auf Grund seiner Erkrankung/Behinderung nicht mehr in der Landwirtschaft habe arbeiten und seine Familie unterstützen können. Er sei zudem nach Deutschland gekommen, um sich ärztlich behandeln zu lassen. Diesbezüglich liegen offensichtlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylanerkennung nicht vor. 24 Auch die derzeitige politische Lage in Nigeria lässt ferner nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müsste, 25 vgl. dazu bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 – 2 K 1416/02.A – und auch Lageberichte vom 3. Dezember 2015 S. 24, 25 sowie bereits vom 11. März 2010 S. 24, jeweils unter Ziffer IV 2. 26 Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinem ernstlichen Zweifel. 27 Es sind weder die Voraussetzungen für einen subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz gemäß § 4 AsylG noch für einen nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. 28 Gründe für einen Abschiebeschutz bezogen auf das Zielland Nigeria auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 AsylG sind nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Antragsteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Schließlich ist der Antragsteller nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der bereits erwähnten Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, 29 vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 - und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – ; jeweils juris, 30 auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, 31 vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 11 A 2515/14.A - und vom 27. April 2015 - 11 A 2087/14.A -, jeweils juris und m.w. Nw; AA, Lageberichte Nigeria vom 3. Dezember 2015 und bereits vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II.3. 32 vergleichbar. 33 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - nationalen - Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht, sind - nach den obigen Ausführungen – ebenfalls nicht erkennbar. 34 Der Antragsteller kann sich schließlich nicht auf ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn im Zielstaat für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (sog. individuelle Gefahren). Insoweit kann die Gefahr, dass sich eine vorhandene Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohend verschlechtert, ein - zielstaatsbezogenes - Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gesundheitsgefahr sich ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen - auch anlagebedingten - Umständen ergibt. Mit dem Begriff der Gefahr wird insoweit der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundegelegt. 35 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, AuAS 2007 S. 30 und vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris, Rz. 17 sowie bereits zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 – 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14 und zum Prognosemaßstab: Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90, BVerwGE 89, 162. 36 Eine wesentliche Verschlechterung ist danach nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Dies kann auch der Fall sein, wenn der betroffene Ausländer eine grundsätzlich mögliche medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann, 37 vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11 -, juris. 38 Andererseits dient dieses Abschiebeverbot nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. Dies lässt sich nunmehr auch den ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 2 -4 AufenthG entnehmen. Der Gesetzgeber hat insoweit klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist und eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel zudem vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats erlangt werden kann (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG). 39 Eine derartige erhebliche konkrete Gefahr für Leib und/oder Leben des Antragstellers auf Grund einer alsbaldigen schwerwiegenden und wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle seiner Rückkehr ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Dies kann den von dem Antragsteller vorgelegten ärztlichen Attesten, die keine lebensbedrohende Erkrankung aufführen, und auch dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnommen werden. 40 Nach der vorliegenden Bescheinigung des Dr. Q. U1. (Ambulantes Centrum Erkelenz) vom 3. Juni 2016 leidet der Antragsteller auf Grund einer Polioerkrankung im Kleinkindalter an einer Fehlstellung des Fußes (sog. Hohlfuß/Pes cavus) und darüber hinaus an einer chronischen Analfissur, einer Radikulopathie im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie einer Arthralgie des linken Schultergelenks. Unter dem 22. April 2016 kam Dr. N. A. (Unfallchirurgie) bei einer Vorstellung des Antragstellers in der Ambulanz zur den Diagnosen Lumboischialgie und Beckenschiefstand, die mit Analgetika (schmerzlindernden Mitteln) behandelt wurden. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme von der Dr. U1. sind die Radikulopathie und Arthralgie zur Zeit ausgeheilt. Die Analfissur wird mit Salben behandelt und bedarf nach Angaben des Antragstellers einer konsequenten Einhaltung der Stuhlregulation. Hinsichtlich des Hohlfußes hat der Antragsteller orthopädisches Schuhwerk erhalten und eine orthopädische Weiterbehandlung bzw. ggfs. weitere Anpassung/Korrektur wurde empfohlen. 41 Ausdrücklich wird in der ärztlichen Stellungnahme vom 3. Juni 2016 ausgeführt, dass im Falle des Abbruchs der Behandlung mit keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist. 42 Soweit der Antragsteller demgegenüber einwendet, dass die Erkrankungen mit Schmerzen verbunden seien, er daher weiterhin Schmerzmittel bzw. eine Therapie benötige, die er sich in Nigeria nicht leisten könne, er nicht arbeitsfähig sei und sich die Stellungnahme lediglich auf chirurgische Aspekte beziehe, führt dies zu keinen abweichenden Ergebnis. Zum einen bezieht sich die ärztliche Stellungnahme von Herrn Dr. U1. auf alle dort aufgeführten Erkrankungen, die nicht nur chirurgischer Art sind. Zum anderen lässt dieses Vorbringen auch keinen Rückschluss auf eine wesentliche oder lebensbedrohende Verschlechterung des Krankheitszustandes im Falle der Rückkehr nach Nigeria zu. 43 Auch wenn die Gesundheitsversorgung in Nigeria vor allem auf dem Lande mangelhaft ist, finden Rückkehrer allerdings in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor, da es sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser gibt und auch aufwendigere Behandlungsmethoden möglich sind, 44 vgl. etwa AA, Lageberichte vom 3. Dezember 2015, 5. Dezember 2014 und 6. Mai 2012 unter Ziffer IV, 1.3 und 1.2.; SFH vom 9. November 2009, Nigeria – Behandlung von PTSD und vom 18. Januar 2010 Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchiale und Hepatitis B; Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Lagos, Auskunft an VG Oldenburg vom 28. September 2010; Deutsche Botschaft in Lagos, Auskunft an Bundesamt vom 11. Dezember 2001. 45 Das Gericht verkennt ferner nicht, dass medizinische Behandlungen von einem Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden können, da das öffentliche Gesundheitssystem in Nigeria in einem schlechten Zustand ist. Die eingeführte allgemeine Krankenversicherung funktioniert schlecht. Sie erfasst zudem nur die Beschäftigten im "formalen Sektor" und kommt nur 10 % der Bevölkerung zu Gute. Eine medizinische Behandlung ist daher abhängig von der finanziellen Situation der des Patienten. Zudem werden Menschen mit Behinderungen oftmals ausgegrenzt. Darüber hinaus ist die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft, 46 vgl. zur medizinischen Versorgung: AA, Lageberichte a.a.O.; ACCORD, Nigeria – Frauen, Kinder sexuelle Orientierung und Gesundheitsversorgung vom 21. Juni 2011, S. 27-29; Deutsches Generalkonsulat in Lagos, Auskunft vom 28. September 2010 an das VG Oldenburg; SFH vom 9. November 2009, Nigeria – Behandlung von PTSD und vom 18. Januar 2010 Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchiale und Hepatitis B sowie Nigeria: Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit HIV/AIDS, Gutachten vom 12. Juli 2006 und Behandlung von Epilepsie vom 18. November 2008 (jeweils auch zum Gesundheitssystem allgemein) sowie Nigeria, Update vom 18. Dezember 2006; 47 zur wirtschaftlichen Situation: AA, Lageberichte Nigeria vom 3. Dezember 2015 und 5. Dezember 2014, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de , Stand: März 2016; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria. 48 Das Gericht geht jedoch davon aus, dass es dem Antragsteller trotz dieser aufgezeigten Schwierigkeiten und auch angesichts der attestierten Erkrankung bzw. seiner körperlichen Einschränkungen möglich sein wird, eine medikamentöse Behandlung – soweit noch weiterhin erforderlich – zu organisieren und auch auf Grund eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Der derzeit 42 Jahre alte Kläger ist verheiratet und hat seinem eigenen Vorbringen zufolge vor seiner Ausreise im Jahr 2009 den Unterhalt für sich und seine Familie mit der Arbeit in der Landwirtschaft finanziert. Hinweise dazu, dass es ihm wegen seiner erkennbaren körperlichen Behinderung nicht möglich war, eine Beschäftigung zu finden, lassen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Darüber hinaus ist es dem Antragsteller trotz seiner körperlichen Einschränkungen seinen Angaben zufolge gelungen, über Benin, Niger, Iran, Syrien und die Türkei nach Griechenland zu gelangen, wo er sich fast 4 Jahre aufgehalten hat, bevor er im August 2013 nach Deutschland eingereist ist. Ferner verfügt der Antragsteller seinen Angaben zufolge in Nigeria über familiäre Anbindung. Neben seiner eigenen Familie, die aus seiner Ehefrau und 5 Kindern besteht - darunter zwei Söhne im Alter von 20 bzw. 22 Jahren; das jüngste Kind ist 12 Jahre - und zu der er weiterhin in telefonischem Kontakt steht, leben seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt zufolge noch seine Eltern (P. V. und D. V. ) beide noch in Benin City - seiner Heimatstadt - und auch noch Geschwister von ihm in Nigeria. Soweit der Antragsteller nunmehr in der Antragsschrift darauf verweist, dass er mit der Familie seines Vaters wegen dessen fünfter Ehefrau verfeindet sei, steht dies im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesamt, wonach seine Eltern noch zusammenleben. Das Gericht geht insgesamt davon aus, dass es dem Antragsteller vor diesem Hintergrund auch möglich ist, eine möglicherweise erforderliche Unterstützung durch seine Familienangehörigen zu aktivieren. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 50 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.