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Beschluss

9 L 575/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:0809.9L575.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Abänderungsverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Abänderungsverfahren auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, den Beschluss der Kammer vom 19. April 2016 - 9 L 131/16 - zu ändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 338/16 erhobenen Klage gegen den Beschluss des Rates der Antragstellerin zu Tagesordnungspunkt 8 c) vom 9. Dezember 2015 (Schließung des Schulnebenstandortes L. des Grundschulverbundes L1. -L. und Durchführung des Unterrichts zentral am Schulstandort L1. ) abzulehnen, ist zulässig. Insbesondere ist von einer Antragsbefugnis der Antragstellerin im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auszugehen. Danach kann jeder Beteiligte die Änderung eines Beschlusses nach Abs. 5 wegen veränderter Umstände beantragen. Diese Voraussetzung liegt vor, weil die Sperrwirkung des § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW mit der Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids geendet hat. Die Wirkung der Beendigung wird nicht durch eine gegen den die Beendigung feststellenden Ratsbeschluss vom 6. Juli 2016 gerichtete Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO suspendiert, weil es sich bei dem Beschluss nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Der Ergebnisfeststellung fehlt die nach § 35 Abs. 1 VwVfG NRW hierfür erforderliche unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Dies gilt auch mit Blick auf die Beendigung der Sperrwirkung. Denn diese tritt nicht aufgrund des Regelungsgehaltes des Beschlusses, sondern kraft gesetzlicher Anordnung ein. Außerdem wird weder durch § 26 GO NRW noch durch die Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides oder die durch § 17 der Satzung der Antragstellerin für die Durchführung von Bürgerentscheiden für anwendbar erklärten Vorschriften der Kommunalwahlordnung eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnet. Der Abänderungsantrag erweist sich jedoch als unbegründet, weil nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung weiterhin von der Zulässigkeit und Begründetheit des Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO auszugehen ist. Hinsichtlich dessen Zulässigkeit wird verwiesen auf die Ausführungen zur Statthaftigkeit sowie zur Antragsbefugnis in dem Beschluss der Kammer vom 19. April 2016. Was die Statthaftigkeit anbetrifft ist zu ergänzen, dass es sich bei dem Beschluss des Rates der Antragstellerin vom 9. Dezember 2015 nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW um einen Verwaltungsakt handelt. Der Organisationsakt zeitigt nämlich unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Dessen Umsetzung kann erfolgen, ohne dass es weiterer Entscheidungen des Rates bedarf. Für die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung reicht es aus, dass der Ratsbeschluss auf den Aspekt der Planungssicherheit abstellt, weil es sich bei der Auflösung von Schulen - nichts anderes kann für die Änderung einer Schule gelten - um eine typische Interessenlage handelt. Vgl. zur Schulauflösung: OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 19 B 872/11 -, juris. Die gebotene Interessenabwägung - hinsichtlich deren Kriterien ebenfalls auf den Beschluss der Kammer vom 19. April 2016 verwiesen wird - fällt weiterhin zu Gunsten der Antragsgegner aus, weil Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der schulorganisatorischen Entscheidung des Rates bestehen, auf die sich die Antragsgegner berufen können. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist. Die Schließung eines Teilstandortes stellt sich als Änderung einer fortbestehenden Schule dar. Sofern die einzige Vorgabe für die Fortführung des Teilstandortes einer Grundschule in § 83 Abs. 1 SchulG (wie hier) erfüllt ist, kommt es auf die planerische Entscheidung des Schulträgers an. Angesichts des bestehenden Planungsermessens und der sich daraus ergebenden planerischen Gestaltungsfreiheit ist das Ergebnis der Abwägung der gerichtlichen Kontrolle entzogen, solange der Rat keinen gewichtigen Belang vollständig außer Acht lässt oder falsch gewichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 19 B 406/13 -, juris. Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses vom 9. Dezember 2015 auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Abänderungsentscheidung an, weil es sich bei einem derartigen Organisationsbeschluss um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, was zur Folge hat, dass der Rat seinen Beschluss bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit an veränderte tatsächliche oder rechtliche Umstände anpassen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 -, juris. Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt stellt sich als beachtliches Abwägungsdefizit dar, dass die räumlichen Voraussetzungen für die Unterbringung der L2. Schüler unter Berücksichtigung der Offenen Ganztagschule nicht (mehr) vorliegen. Zwar ist die Teilnahme an diesem Angebot nicht verpflichtend; zudem steht es nach § 9 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW im Ermessen des Schulträgers, derartige außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Antragstellerin vom 9. Dezember 2015 ging dieser bei seinem Beschluss hinsichtlich des Grundschulverbundes L1. -L. jedoch davon aus, dass vier an der Grundschule I. freiwerdende Containerklassen dort abgebaut und bis zum Beginn des Schuljahres 2016/17 am Schulstandort L1. betriebsfertig aufgestellt sein würden. Es findet sich indes kein Hinweis darauf, dass seitens des Rates eine Schließung des Teilstandortes auch für eine Sachverhaltskonstellation erwogen worden wäre, in der für L2. Schülerinnen und Schüler bzw. dort angemeldete Kinder kein oder nur ein eingeschränktes Angebot an Offener Ganztagsschule zum Schuljahresbeginn bestehen würde. Eine Beibehaltung des bisherigen Angebotes, welches die Antragstellerin nach ihrem Klagevorbringen als Schulanfängerin in Anspruch nehmen will, erfordert beabsichtigte Baumaßnahmen, die voraussichtlich nicht vor Beginn des Schuljahres 2017/18 abgeschlossen sein werden. Dieser Mangel ist im vorliegenden Verfahren unabhängig davon beachtlich, dass seitens der Antragstellerin für die Antragsgegnerin zu 1. die Erreichbarkeit des Schulstandortes L1. unter Beachtung der gesetzgeberischen Wertung des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 SchfkVO, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 1998 - 19 B 1445/98 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 4 L 1143/09 - juris; Ostermann in Schulgesetz Nordrhein-Westfalen, Gesamtkommentar, Stand. März 2016, § 83 Erl. 1; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juni 2016, § 83 Erl. 6; a. A.: VG Minden, Urteil vom 8. Februar 2013 - 8 K 1834/12 -, juris, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO bei einem Schülerspezialverkehr entsprechend gelten, im Rahmen der üblichen Schulzeiten sichergestellt werden könnte. Vgl. zur Maßgeblichkeit der eigenen Betroffenheit eines Schülers für die Frage des Fortbestehens eines Bedürfnisses: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75.78 -, juris. Denn er beruht nicht auf einer Nichtberücksichtigung oder fehlerhaften Gewichtung des Bedürfnisses und damit der Erreichbarkeit im Sinne des 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG NRW, sondern auf der nicht ausreichenden räumlichen Kapazität für die Offene Ganztagsschule. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Eilverfahrens.