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Urteil

9 K 338/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0907.9K338.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin zu 1. besucht derzeit die 4. Klasse an der Grundschule in L. ; die Kläger zu 2. und 3. sind ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern. In der Ratssitzung vom 9. Dezember 2015 fasste der Rat der Beklagten unter Tagesordnungspunkt 8 c) den Beschluss, den Grundschulnebenstandort L1. des Grundschulverbundes L. -L1. zum Schuljahr 2016/2017 zu schließen und den Unterricht zentral am Schulstandort in L. durchzuführen. Darüber hinaus wurde die sofortige Vollziehung beschlossen (Tagesordnungspunkt 8 e)). Die Bezirksregierung Köln genehmigte den genannten Beschluss unter dem 14. Januar 2016. Die Kläger haben am 22. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Kläger zu 2. und 3. hätten sich bei der Einschulung der Klägerin zu 1. bewusst für den Nebenstandort L1. entscheiden, da sie diesen aufgrund der geringen Entfernung (ca. 300 m zum Wohnhaus) fußläufig erreichen könne und allen Kindern, die im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) betreut werden sollen, dieses Angebot offen stünde. Am Grundschulstandort L. hingegen bestehe eine Warteliste hinsichtlich der nachmittäglichen Betreuung. Da die Kläger zu 2. und 3. jedoch selbstständig bzw. angestellt in Vollzeit tätig seien, seien sie auf eine gesicherte Betreuung angewiesen. In L. seien jedoch die räumlichen Kapazitäten zu gering, um angesichts der zu erwartenden steigenden Schülerzahlen sowohl den Unterrichtsbetrieb als auch das Angebot der OGS fortführen zu können. Demnach müssten Ausbaumaßnahmen erfolgen. Insbesondere seien die Klassenräume jedenfalls zum Teil zu klein (50 m²), um die erforderliche Anzahl von 29 Schülern je Klasse aufzunehmen. Deswegen habe auch die Bezirksregierung Köln im Rahmen der erteilten Genehmigung darauf hingewiesen, es müsse sichergestellt sein, dass der erforderliche Schulraum zur Verfügung stehe bzw. zeitnah geschaffen werden könne. Dass dies nicht der Fall sei, zeige sich bereits an dem Beschluss des Schul- und Kulturausschuss der Beklagten vom 12. Januar 2017, lediglich 15 Eingangsklassen zu bilden und dafür die Klassenstärke in den Eingangsklassen der GL-Schulen von 23 auf 25 zu erhöhen. Die Beklagte habe ferner die Zahl der Anmeldungen der Erstklässler dadurch gesenkt, dass deren Eltern u.a. bei Informationsveranstaltungen im Vorfeld der Anmeldung darauf hingewiesen worden seien, dass die Aufnahme vorbehaltlich der Erhaltung des jeweiligen Nebenstandorts erfolge. Insbesondere aber habe der Rat der Beklagten den angefochtenen Beschluss gefasst, ohne dass die erforderliche Schulentwicklungsplanung vorgelegen habe. Das am gleichen Tag beschlossene Schulkonzept genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. So würden hinsichtlich des Gemeinsamen Lernens zwar die drei Standorte genannt, die sog. Orte des Gemeinsamen Lernens seien, allerdings fehle es insoweit an der Nennung konkreter Schülerzahlen. Insbesondere werde nicht aufgeschlüsselt, wie viele Schüler jeweils besondere Bedürfnisse hätten, was jedoch u.a. für die Frage des benötigten Raumes von Bedeutung sei. Hinzu komme, dass der Rat der Beklagten die Frage der mittelfristigen Entwicklung des Schüleraufkommens allein anhand der Geburtenzahlen beurteilt habe, ohne das Schulwahlverhalten der Eltern zu berücksichtigen. In den vergangenen Jahren seien viele Schülern aus anderen Orten nach L1. gewechselt. Dabei sei sicherlich auch von Bedeutung gewesen, dass lediglich die Schulstandorte in V. , I. , T. und S. konfessionslos seien. Hinzu komme, dass zwei große Mehrfamilienhäuser im Bau seien, bei denen es sehr wahrscheinlich sei, dass dort auch Kinder im Grundschulalter einzögen. Zudem seien die vielen Flüchtlingskinder bei der Beurteilung des Schüleraufkommens vollkommen außer Acht geblieben. Anhand des zwischenzeitlich durch die Beklagte und die Gemeinde X. erstellten Schulentwicklungsplanes für die Region I. - X. werde deutlich, dass die Zahlen, die dem Ratsbeschluss zugrunde gelegen hätten, zu niedrig bemessen gewesen seien. Der erhebliche Zuwachs an Kindern, die in naher Zukunft in die Grundschule gehen könnten, zeige sich auch am Ausbau der Kita-Plätze. Ferner sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass und mit welchen Argumenten die Schulkonferenz des Grundschulverbundes L. -L1. sich gegen die Schließung des Nebenstandortes L1. ausgesprochen habe. Schließlich müsse auch gesehen werden, dass die Auswertungen der Gemeindeprüfanstalt, auf die der Rat sich gestützt habe, entgegen der Ausführungen im Schulkonzept nicht die Zahlen aus dem Jahr 2014 zum Gegenstand gehabt hätten, sondern die des Jahres 2012. Demnach seien keine Zahlen hinsichtlich des Gemeinsamen Lernens berücksichtigt worden, sodass der Bericht keine taugliche Grundlage für ein Schulkonzept sei. Auch sei die Frage, ob die Kinder sicher zum jeweiligen Schulstandort transportiert werden könnten, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Gleiches gelte für die nicht unerheblichen Kosten für den Schülertransport. Insoweit sei es eigentlich erforderlich gewesen, die Beförderungskosten den Bewirtschaftungskosten gegenüber zu stellen. Dies sei aber nie erfolgt. Ebenso wenig seien die Auswirkungen auf die pädagogische Vielfalt berücksichtigt worden. Hierbei sei es nicht ausreichend, dass auf die Stellungnahme des zuständigen Schulrates verwiesen werde. Ein weiterer Fehler sei, dass die Alternativen nicht wirklich geprüft worden seien. Auffällig sei insbesondere, dass eine Benennung der Instandsetzungskosten nur für die Standorte L1. und V. erfolgt sei. Diese seien zudem viel zu hoch angesetzt. Auch habe der Rat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Schulgebäude in Grebben augenscheinlich nur noch wenige Jahre weiter benutzt werden könne, sondern den Grundschulverbund Grebben/T. von Anfang an aus seiner Betrachtung heraus genommen. Dass die Schließung des Standortes H. sinnvoller sei, zeige sich auch daran, dass die Fläche (deren Reduzierung durch die Schulschließungen u.a. beabsichtigt sei) dort um ca. 700 m² größer sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der anschließenden Verwertung der Schulgrundstücke sei eine Schließung dieses Standortes deutlich sinnvoller, da die dortige Fläche mit gut 20.000 m² deutlich größer sei als die in L1. mit gut 2.500 m². Hinsichtlich der Schülerzahlen zeige sich, dass die Zahlen für den Standort T. in den Jahren 2020/2021 keine Eingangsklasse mehr rechtfertigen dürften, sodass auch dieser Teilstandort aufzulösen sein dürfte. Insofern könne auch nicht auf das Gebäude der E. -C. -Förderschule als Platzreserve verwiesen werden. Die jetzige Landesregierung habe klar zu erkennen gegeben, dass der Erhalt der Förderschulen gewünscht sei. Schließlich habe sich inzwischen die Möglichkeit ergeben, die Sanierungskosten für den L2. Schulstandort aus Landesmitteln (Förderprogramm „Gute Schule 2020") zu bewältigen. Die Kläger beantragen, 1. den Beschluss des Rates der Stadt I. vom 9. Dezember 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 c) aufzuheben, 2. den Beschluss des Rates der Stadt I. vom 9. Dezember 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 e) aufzuheben, soweit er den Teilstandort L1. betrifft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass es keinen Anspruch darauf gebe, dass ein bestimmter Schulstandort dauerhaft Bestand habe. Eltern und Schüler hätten lediglich einen Anspruch darauf, dass in zumutbarer Weise erreichbare Schulen einer bestimmten Schulform vorgehalten würden, wenn dafür ein Bedürfnis bestehe. Da es sich bei der Schließung eines Teilstandortes nicht um die Auflösung einer Schule im Sinne des Schulgesetzes, sondern um eine Änderung einer fortbestehenden Schule handele, sei das Organisationsermessen des Rates nicht dahingehend eingeschränkt, dass diese nur möglich sei, soweit keine zwingende Verpflichtung zur Fortführung nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW bestehe. Dementsprechend sei auch eine Bedürfnisermittlung nach § 78 Abs. 4 und 5 SchulG NRW entbehrlich. Die streitgegenständlichen Beschlüsse genügten dem Abwägungsgebot. Die eingestellten Belange seien den Anlagen zu den Sitzungen des Schul- und Kulturausschusses vom 3. Dezember 2015 und des Rates vom 9. Dezember 2015 zu entnehmen. Den klägerischen Bedenken hinsichtlich der Raumkapazitäten für die OGS solle durch Aufstellen von Containern begegnet werden. Zwar sei es richtig, dass die Anmeldezahl für den Standort T. -H. mit 19 benannt sei, hierbei handele es sich jedoch um einen Schreibfehler; tatsächlich werde mit 29 Schülern gerechnet. Nach ihren Berechnungen sei auch nicht wie von den Klägern vorgetragen davon auszugehen, dass in L. 5 Klassen à 29 Schülern in dem Gebäude zu unterrichten sein werden, sondern lediglich 3 Klassen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Schüler, die bisher den Standort L1. besuchten, nicht zwingend nach L. wechseln müssten. Beispielsweise liege auch die Grundschule in L3. in zumutbarer Entfernung. Die Berechnung der Kläger, dass es im Stadtgebiet im Jahr 2020/21 insgesamt 19 Eingangsklassen geben müsse, entbehre jeglicher Grundlage. Die eigenen Prognosen beliefen sich auf 16 oder 17 Eingangsklassen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die prognostizierten Anmeldezahlen für den Teilstandort L1. stark rückgängig seien und bei der Anwendung der kommunalen Klassenrichtzahl eindeutig zum Nachteil von Standorten mit höheren Anmeldezahlen gehe. Soweit die Kläger rügten, es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass am Teilstandort L1. besonders erziehungsbedürftige Schüler unterrichtet würden, sei festzuhalten, dass es sich nicht um eine ausgewiesene Schule des Gemeinsamen Lernens handele. Die Auffassung der Schulaufsicht sei für den Rat im Rahmen der Beschlussvorlage hinreichend aufgearbeitet worden. Die Eltern seien hierüber bei den Informationsveranstaltungen informiert worden. Hinsichtlich der von den Klägern prognostizierten Fahrtkosten sei anzumerken, dass hinsichtlich 18 der 64 im Jahr 2016 zu transportierenden Schüler gar keine Mehrkosten entstünden, da diese Schüler bereits derzeit von I. nach L1. transportiert würden. Der Transport der Schüler sei auch sichergestellt, da entsprechende Beförderungsangebote bereits unterbreitet worden seien. Hinsichtlich der Alternativprüfung sei anzumerken, dass - wie der Sitzungsniederschrift weitgehend zu entnehmen sei - die im Wesentlichen ungeklärte Gebäudesituation eine Entschließung hinsichtlich der Grundschulstandorte T. , H. , P. und E1. noch nicht erlaubt habe. Soweit die Kläger darauf hinwiesen, dass die Prognosezahlen im Schulentwicklungsplan für die Region I. - X. höher lägen als die, die dem Beschluss zugrunde gelegen hätten, sei zu berücksichtigen, dass es sich um Abweichungen im niedrigen einstelligen Prozentbereich handele. Da die Prognosezahlen sich auf das gesamte Stadtgebiet bezögen, sei deren tatsächlicher Eintritt genauso ungewiss wie die Wahl der Schulstandorte durch die Eltern. Ferner müsse die hier streitgegenständliche Schließung des Nebenstandortes L1. im Zusammenhang mit dem durch Beschluss vom 9. Dezember 2015 ebenfalls beschlossenen Schulkonzept betrachtet werden. Danach halte die Stadt im gesamten Stadtgebiet räumlich ausgewogen und bedarfsgerecht verteilt neun Standorte vor. Unter den derzeitigen rechtlichen Bedingungen könnten dort unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen Räumlichkeiten regelmäßig bis zu 17 Eingangsklassen gebildet werden. Ausgehend von der kommunalen Klassenrichtzahl sei damit eine Beschulung von bis zu 402 Schülern in Eingangsklassen möglich. Am Schulstandort I. sei es sogar möglich, in einzelnen Jahren fünfzügig zu agieren, was die o.g. Zahl auf 425 erhöhen würde. Daraus ergebe sich, dass der Rat eine Reservekapazität berücksichtigt habe. Demnach könnten selbst die von den Klägern herangezogenen, für das Schuljahr 2022/23 prognostizierten 395 Schüler unproblematisch beschult werden. Selbst wenn man aber vor dem Hintergrund der höheren Prognosezahlen das Schulkonzept zu überdenken hätte, gebe es eine Vielzahl von Möglichkeiten, um einen etwaigen Mehrbedarf zu decken. Eine Wiedereröffnung eines für unwirtschaftlich erachteten Schulgebäudes nebst den übrigen organisatorischen Maßnahmen erscheine vor dem Hintergrund der Entscheidungs- und Abwägungskompetenz des Rates eher unwahrscheinlich. Auch die von den Klägern angeführten Zuzugseffekte ‑ die allerdings die ebenfalls regelmäßig vorhandenen Wegzugseffekte ignorierten - seien im Rahmen des Ratsbeschlusses bereits berücksichtigt worden. Diese beträfen im Übrigen auch das gesamte Stadtgebiet und seien damit im Rahmen des Gesamtkonzeptes zu berücksichtigen und führten nicht zu der von den Klägern begehrten Wiedereröffnung des Nebenstandortes L1. . Soweit die Kläger ausführten, das derzeit an den Kreis I. für die E. -C. -Förderschule vermietete Gebäude stünde der Beklagten im Falle einer Raumknappheit nicht zur Verfügung, könne dieser Argumentation vor dem Hintergrund des Sonderkündigungsrechtes der Stadt nicht gefolgt werden. Gegebenenfalls müsse der Kreis in diesem Fall auf ein anderes Gebäude ausweichen. Die von den Klägern festgestellten Abwanderungen in Grundschulen außerhalb des Stadtgebietes entsprächen der vom Landesgesetzgeber explizit zugelassenen Schulwahlfreiheit. Der Rat habe seine Entscheidungen im Dezember 2015 in Kenntnis dieser Rechtslage getroffen. Schließlich könnten die im Rahmen des Programmes „Gute Schule 2020“ zur Verfügung gestellten Fördermittel nicht dazu dienen, für unwirtschaftlich erachtete Schulstandorte künstlich am Leben zu erhalten. Zu diesem Schuljahr (2018/2019) seien im gesamten Stadtgebiet 353 Erstklässler eingeschult und auf 15 Eingangsklassen verteilt worden. Davon entfielen auf die S1. in L. 46 Schulanfänger, die auf zwei Eingangsklassen verteilt worden seien. Das zweite Schuljahr umfasse eine Klasse, die Schuljahre 3 und 4 jeweils zwei. Mit Beschluss vom 19. April 2016 (VG Aachen 9 L 131/16) hat die Kammer auf Antrag der Kläger die aufschiebenden Wirkung der Klage vor dem Hintergrund des seinerzeit offenen Ausgangs des Bürgerentscheides wiederhergestellt. Den Abänderungsantrag der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO hat die Kammer mit Beschluss vom 9. August 2016 im Verfahren 9 L 575/16 abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 30. Januar 2017 - 19 B 993/16 - die Beschlüsse der Kammer aufgehoben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und der zugehörigen Eilverfahren sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. zulässig. Insbesondere sind die Kläger gem. § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, da die Klägerin zu 1. Schülerin der betroffenen Grundschule war, vgl. zur Klagebefugnis von Eltern und Kindern: OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013 -19 B 1191/12 -, juris, Rn. 2 f., m.w.N. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Der Ratsbeschluss des Rates der Stadt I. vom 9. Dezember 2015 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die Beurteilung dieser schulorganisatorischen Maßnahme ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Der Rat muss seinen Beschluss demnach bis zum Eintritt seiner Unanfechtbarkeit an etwa veränderte tatsächliche oder rechtliche Umstände anpassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013 -19 B 1191/12 -, juris, Rn. 5 f., m.w.N. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Schließung des Grundschulnebenstandortes in L1. ist § 81 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Danach beschließt über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Der Beschluss ist nach Satz 3 der Bestimmung schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen. Bei der hier streitigen Schließung eines Teilstandortes einer Grundschule handelt es sich um die Änderung einer fortbestehenden Schule im Sinne der genannten Norm. Das ergibt ein Rückschluss aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, wonach als Änderung der Schule unter anderem auch die Bildung eines Teilstandortes zu behandeln ist. Entsprechendes gilt auch für die Schließung eines Teilstandortes als actus contrarius zu dessen Bildung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 19 B 993/16 -, n.v., Bl. 6 des Entscheidungsabdrucks, m.w.N. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Schließungsentscheidung bestehen nicht. Insbesondere liegt die gemäß § 81 Abs. 3 SchulG NRW erforderliche Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde in Form des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 14. Januar 2016 vor, vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 19 B 993/16 -, n.v.; Bl. 4 f. des Entscheidungsabdrucks Auch die Tatsache, dass die betroffenen Eltern bereits vor dem Anmeldetermin auf die avisierte Schließung des Teilstandortes hingewiesen wurden, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Es wäre im Gegenteil fehlerhaft gewesen, mit dieser Information bis nach dem Anmeldetermin oder eventuell sogar dem Beginn des Schuljahres zu warten. Vgl. schon VG Aachen, Beschluss vom 9. August 2016 - 9 L 577/16 -, juris, Rn. 17. Es bestehen auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken gegen den angefochtenen Ratsbeschluss. Die Schließungsentscheidung basiert auf einer tragfähigen Schulentwicklungsplanung i.S.d. § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Grundlage des Schließungsbeschlusses war der Sache nach der am 11. Dezember 2013 vom Rat beschlossene und daher nicht erneut der Beschlussvorlage für den Organisationsbeschluss vom 9. Dezember 2015 beizufügende Schulentwicklungsplan für die Schuljahre 2014/2015 bis 2019/2020. Die Entwicklung der Schülerzahlen für das Stadtgebiet sowie für die einzelnen Grundschul- bzw. Grundschulnebenstandorte bis in das Schuljahr 2021/2022 waren Gegenstand der Anlagen der Einladung zur Ratssitzung am 9. Dezember 2015 (vgl. insbes. Anlagen 1, 3, und 7). Der Beschluss verstößt nicht gegen die Planungsvorgabe in § 80 Abs. 5 Nr. 1 SchulG NRW. Danach berücksichtigt die Schulentwicklungsplanung das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot u. a. nach Orten des Gemeinsamen Lernens. Diesem Erfordernis hat der Rat der Beklagten Rechnung getragen. Hierzu heißt es in der Niederschrift der Ratssitzung vom 9. Dezember 2015, dass die Grundschulen I. , L3. und P. Orte des Gemeinsamen Lernens seien (und blieben). Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die - nicht zwingend vorrangige - Bedürfnisermittlung nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. November 2016 den Teilstandort V. betreffend (19 B 984/16, juris, Rn. 14 ff.), auf dessen Ausführungen im hinsichtlich des Teilstandortes L1. getroffenen Beschluss vom 30. Januar 2017 (19 B 993/16) Bezug genommen wird, bereits ausgeführt: „Die Antragsgegner [Anm.: Kläger dieses Verfahrens] machen hierzu im Einzelnen geltend, die Antragstellerin [Anm.: Beklagte dieses Verfahrens] habe das Bedürfnis für die Fortführung der Grundschulen verfehlt anhand der Geburtszahlen ermittelt und dabei zudem weder den Willen der Eltern noch das Schulwahlverhalten in Bezug auf Gemeinschafts- und Bekenntnisgrundschulen noch den Umstand berücksichtigt, dass beim Teilstandort V. die Mindestgröße von 46 Schülern nach den §§ 82 Abs. 2, 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW gewährleistet sei. Mit diesem Vortrag dringen die Antragsgegner schon deshalb nicht durch, weil nach der Legaldefinition des Bedürfnisbegriffs in § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW das Bedürfnis ausschließlich schulformbezogen zu ermitteln ist („Bildungsangebot der Schulform“), nicht aber bezogen auf eine Schulart, eine einzelne Schule oder einen einzelnen Schulstandort. Die Verpflichtung zur Fortführung erstreckt sich danach nur auf die Schule als Organisationseinheit im Sinne des § 6 Abs. 1 SchulG NRW, also als einer Bildungsstätte, die unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilt. Der Schulträger kann eine Schließung eines Teilstandortes daher auch dann beschließen, wenn § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW ihn zur Fortführung der Schule als Ganzer verpflichtet. Eine zwingende Vorgabe für die schulorganisatorische Entscheidung, an wie vielen und welchen Standorten dies geschieht, enthält § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW nicht. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2014 - 19 A 285/13 -, juris, Rdn. 7, vom 11. Juli 2013, a. a. O., Rdn. 28, und vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 -, NWVBl. 2013, 456, juris, Rdn. 10. Dafür, die Bedürfnisprüfung auf Teilstandorte zu erstrecken, die die Mindestgröße für Schulen gemäß § 82 SchulG NRW erreichen, wie es die Beschwerde für richtig hält, bietet das Gesetz keine Grundlage. Es ist daher ohne Relevanz und in diesem Zusammenhang nicht erörterungsbedürftig, ob die von der Antragstellerin angenommenen prognostischen Schülerzahlen in V. möglicherweise unwesentlich überschritten werden […]. Im Hinblick auf die von den Antragsgegnern vermisste Berücksichtigung des Schulwahlverhaltens in Bezug auf Gemeinschafts- und Bekenntnisgrundschulen tritt hinzu, dass die Frage, ob eine Grundschule als Gemeinschaftsschule, Bekenntnisschule oder Weltanschauungsschule geführt wird, eine solche der Schulart darstellt (§ 26 Abs. 1 SchulG NRW) und daher auf der Stufe der allein schulformbezogenen Bedürfnisermittlung ohnehin unerheblich ist. Erst recht ermöglicht der Umstand, dass - wie unbestritten ist - am Standort V. die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW für die Fortführung als Teilstandort erforderliche Größe von 46 Schülern prognostisch erreicht würde, lediglich die Fortührung des Schulstandorts, begründet hierzu aber keine Verpflichtung.“ Die Schließungsentscheidung leidet ferner nicht an einem beachtlichen Abwä-gungsmangel. Für die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme wie der Schließung des Teilstandorts einer Schule findet das für jede rechtsstaatliche Planung und auch im sonstigen Fachplanungsrecht geltende Abwägungsgebot Anwendung. Der Schulträger muss danach die für und gegen die geplante Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in seine Entscheidung einstellen und den Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vornehmen, die ihrer jeweiligen objektiven Bedeutung gerecht wird. Hierzu gehört insbesondere eine Alternativenprüfung, also die Berücksichtigung, Ermittlung und Gewichtung aller ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen. Der Schulträger verletzt das Abwägungsgebot unter anderem dann, wenn er das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkennt oder wenn er eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung unberücksichtigt lässt. Angesichts des bestehenden Planungsermessens und der sich daraus ergebenden planerischen Gestaltungsfreiheit ist das Ergebnis der Abwägung der gerichtlichen Kontrolle entzogen, solange der Rat keinen gewichtigen Belang vollständig außer Acht lässt oder falsch gewichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 -, juris, Rn. 12 f., m.w.N. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob ein anderes Ergebnis ebenfalls vertretbar oder unter Umständen sogar sinnvoller gewesen wäre. Es bestehen zunächst keine rechtlichen Bedenken gegen die dem Ratsbeschluss zugrunde gelegten Prognosen der Schulanfängerzahlen bis zum Schuljahr 2021/2022. Vorab ist es unbedenklich, dass die Beklagte sich für die prognostisch anzunehmenden Schülerzahlen auf die Daten aus amtlichen Registern gestützt hat, vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 984/16 -, juris, Rn. 22. Hierbei können etwaige Zuzugseffekte aufgrund von Neubauten bzw. durch Flüchtlingsfamilien außer Acht bleiben, weil diese Faktoren - falls sie angesichts der ebenfalls zu berücksichtigen Wegzüge überhaupt Auswirkungen haben - nur minimal ins Gewicht fallen. Zudem bleibt es rein spekulativ, ob und ggfs. in welcher Weise sich die genannten Umstände auf die Zahl der Kinder auswirken würde, die in den nächsten Jahren die Grundschule in L1. besuchen würden, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 -19 B 984/16 -, juris, Rn. 22. Auch der vorgetragene Mehrbedarf an Kita-Plätzen begründet keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose hinsichtlich der Schulanfänger. Es liegt auf der Hand, dass der vermehrte Bedarf insbesondere im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem ersten Geburtstag sowie der vermehrten Inanspruchnahme der außerhäuslichen Kinderbetreuung steht. Auch auf Grundlage der Zahlen im Schulentwicklungsplan für die Region I. -X. von April 2017 wird die vom Rat getroffene Prognose nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Ungeachtet der Frage, ob diese Planung vorliegend überhaupt relevant sein kann, weil sie lediglich Zahlen für das gesamte Stadtgebiet ausweist und sich mit dem hier in Rede stehenden konkreten Grundschulnebenstandort nicht auseinandersetzt, handelt es sich bei den prognostizierten Abweichungen jedenfalls nur um solche im geringfügigen Bereich. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2018 - 19 B 1080/17 -, Bl. 3 und 4 des Entscheidungsabdrucks, m.w.N. Hinzu kommt, dass angesichts der aktuellen Schülerzahlen fraglich ist, ob eine erhöhte Prognose überhaupt zutreffen kann. Denn in diesem Schuljahr (2018/2019) wurden im gesamten Stadtgebiet 353 Kinder eingeschult. Im Schulentwicklungsplan für die Region I. -X. wurden für dieses Schuljahr hingegen schon 373 Erstklässler prognostiziert. Im Übrigen können an den neun verbleibenden Grundschulstandorten im Stadtgebiet der Beklagten regelmäßig bis zu 17 Eingangsklassen gebildet werden; die Kapazität reicht auch aus, um in einzelnen Jahrgängen 18 Eingangsklassen zu bilden. Selbst unter Zugrundelegung der Prognosezahlen des Schulentwicklungsplans von April 2017 sind nicht mehr als 17 Eingangsklassen bildbar; dies gilt auch für die darin erstmals prognostizierte Schulanfängerzahl 395 für das Schuljahr 2022/2023. Die Kammer stellt dabei auf die Vorgaben des § 6 a Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3 Nr. 2 der "Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz" (=VO) ab. Danach darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für deren Ermittlung wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt, wobei bei einem Rechenwert von größer als 15 und kleiner als 30 auf- bzw. abzurunden ist. Danach errechnen sich für die Schuljahre 2017/18 bis 2022/23 ausgehend von 347, 373, 342, 373, 364 und 395 prognostizierten Schüleranfängern 15, 16, 15, 16, 16 und 17 Eingangsklassen. Vgl. den Beschluss der Kammer vom 9. August 2017 - 9 L 1133/17 -, juris, Rn. 17. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass selbst unter Zugrundelegung der genannten Spitzenzahl von 395 Schülern im Schuljahr 2022/2023 alle Schüler im Stadtgebiet beschult werden könnten und darüber hinaus noch ein Puffer von rund 30 Schülern in den potenziellen Eingangsklassen besteht. Nichts Abweichendes folgt aus der von den Klägern angeführten Studie der Bertelsmann-Stiftung. Der darin prognostizierte Zuwachs hat im konkreten Fall keine Auswirkungen auf die Zahl der einzurichtenden Klassen. Vgl. schon den Beschluss der Kammer vom 9. August 2017 - 9 L 1133/17 -, juris, Rn. 18 ff. Vor diesem Hintergrund begründen die geringfügig abweichenden Zahlen hinsichtlich der Schulanfänger keinen Mangel der ursprünglichen Prognoseentscheidung. Eine fachplanerische Prognoseentscheidung ist nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde sie methodisch einwandfrei erarbeitet, dabei realistische Annahmen zugrunde gelegt und das Prognoseergebnis einleuchtend begründet hat. Hingegen wird eine Prognoseentscheidung nicht schon deshalb fehlerhaft, weil die prognostizierte Entwicklung anders verläuft als erwartet. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2018 - 19 B 1080/17 -, Bl. 3 und 4 des Abdrucks, m.w.N. Dass nach dem klägerischen Vorbringen der Schulteilstandort T. aufgrund geringer Schülerzahlen und der Standort H. aufgrund des Zustands des Schulgebäudes zwingend zu schließen sein werden, führt nicht zu einem beachtlichen Abwägungsfehler. Die Beklagte hat ihrer Planung nicht zugrunde gelegt, dass die Standorte des Grundschulverbunds H. -T. in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden. Vielmehr geht die Beschlussvorlage ausdrücklich davon aus, dass auch die Schulteilstandorte T. und H. aus den von den Klägern angesprochenen Gründen mittelfristig aufgelöst werden müssen, wie dies auch im Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt vorgeschlagen ist. Dargelegt wird jedoch, dass die Zusammenlegung beider Standorte in einem der jetzt genutzten Gebäude aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist, mittelfristig aber hierfür das Gebäude in Betracht kommt, in dem derzeit die E. -C. -Schule untergebracht ist. Vor dem Hintergrund des zugunsten der Gemeinde bestehenden Sonderkündigungsrechtes besteht kein Zweifel daran, dass das Gebäude im Bedarfsfall ‑ insbesondere im Falle der Schließung eines Teilstandortes des Grundschulverbundes H. /T. - für die Grundschulen der Beklagten genutzt werden könnte. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 -19 B 984/16 -, juris, Rn. 23. Vor dem Hintergrund der ausweislich der Verwaltungsvorgänge im gesamten Stadtgebiet und in den einzelnen Teilstandorten vorhandenen räumlichen Kapazitäten, bestehen auch im Übrigen keine Zweifel daran, dass der Rat zu Recht von ausreichenden Raumkapazitäten ausgegangen ist. Die Alternativenprüfung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Vorbringen der Kläger, die Beklagte habe lediglich bezüglich der Grundschulstandorte V. und L1. Instandsetzungskosten ermittelt, ist entgegen zu halten, dass in der Anlage 2 zur Beschlussvorlage für die einzelnen Grundschulstandorte Bewirtschaftungskosten und (ggfs.) Sanierungskosten sowie Kosten der baulichen Unterhaltung aufgeführt sind. So sind beispielsweise für den Standort P. Sanierungskosten in Höhe von ca. 208.000 € angegeben, die sich im Wesentlichen aus Brandschutzmaßnahmen sowie den Kosten für eine neue Heizungsanlage zusammensetzen, zuzüglich ggfs. ca. 190.000 Euro für eine Erneuerung der Technischen Gebäudeausrüstung. Für den Standort T. etwa sind insbesondere für Brandschutzmaßnahmen und eine Sanierung der Installationen Sanierungskosten in Höhe von ca. 300.000 Euro ermittelt. Auch hier könnten wohl nochmals ca. 250.000 Euro für eine Erneuerung der Technischen Gebäudeausrüstung hinzukommen. In Bezug auf die Grundschule H. ist ausgeführt, aufgrund des (auszugsweise beigefügten) Gutachtens Prof. Dr. G. sollten keine Mittel mehr zum Erhalt des Gebäudes verwendet werden. Soweit für andere Standorte keine Sanierungskosten angegeben sind (beispielsweise für den Standort E1. ), ist davon auszugehen, dass keine Sanierung ansteht. Vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 984/16 -, juris, Rn. 26. Dass die in der Anlage enthaltenen Aufstellungen hinsichtlich der Sanierungskosten sachlich unzutreffend sind, ist weder ersichtlich noch im Einzelnen dargelegt. Wieso die Kosten für die Aufrechterhaltung des Teilstandortes L1. statt der in der Anlage 2 genannten ca. 523.000 € lediglich maximal 150.000 € betragen sollten, erschließt sich vor dem Hintergrund der für erforderlich erachteten Maßnahmen insbesondere im Bereich des Brandschutzes nicht. Allein die Brandschutz-maßnahmen verursachen voraussichtliche Kosten in Höhe von 163.000 €. Auch der Einwand der Kläger, der Rat der Beklagten habe die Grundschulstandorte H. und T. von vorneherein bei der Alternativenprüfung außen vor gelassen, greift nicht durch. Der Beschlussvorlage lässt sich entnehmen, dass der Grundschulverbund H. /T. - auch ausgehend von den Empfehlungen der Gemeindeprüfanstalt - zunächst ebenso in den Blick genommen wurde wie alle anderen Standorte. Aufgrund der Problematik, dass das Gebäude in H. in absehbarer Zeit aufgegeben werden muss und das Gebäude des Standortes T. zu klein ist, um nach einer Zusammenlegung alle Schüler aufzunehmen, erfordert eine Zusammenlegung jedoch die Nutzung eines anderen Gebäudes. Vor diesem Hintergrund kommt die Beschlussvorlage zu dem Ergebnis, in diesem Zusammenhang zunächst abzuwarten, wie sich die Situation hinsichtlich des Schulgebäudes der E. -C. -Schule entwickle. Dieses solle jedenfalls mittelfristig wieder zur Verfügung stehen. Inwieweit diese Betrachtung und der aus der Situation gezogene Schluss, dass eine Schließung eines dieser Grundschulstandorte zum damaligen Zeitpunkt nicht in Betracht kam, fehlerhaft sein soll, ist nicht erkennbar. Der Rat ging ausweislich der Beschlussvorlage und der Niederschrift zur Ratssitzung am 9. Dezember 2015 zu keinem Zeitpunkt davon aus, dass der Grundschulverbund H. /T. in dieser Form auf Dauer bestehen bleiben sollte. Dass die Schulkonferenz des Grundschulverbundes L. -L1. die Schließung abgelehnt hat, begründet ebenfalls keinen Abwägungsfehler. Der Rat der Beklagten hat sich mit den von der Schulkonferenz vorgetragenen Argumenten auseinander gesetzt, durfte diese aber ohne Rechtsfehler hinter die bereits genannten wirtschaftlichen Gründe zurückstellen. Vgl. zum Standort V. : OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016, - 19 B 984/16 -, juris, Rn. 31. Gleiches gilt für die von den Klägern individuell vorgetragenen Umstände, insbesondere den kurzen Schulweg. Auch die Einwände der Kläger, die streitgegenständliche Schulschließung führe dazu, dass die Schule nicht mehr für andere Aktivitäten genutzt werden könne und dass die Kinder zum Teil außerhalb des Stadtgebiets zur Schule gingen und damit dort den Mittelpunkt ihres Alltags aufbauten, dürften zwar vom Rat der Beklagten zu berücksichtigen gewesen sein. Es liegt aber im Gestaltungsermessen des Schulträgers, wie er solche Faktoren gewichtet. vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016, - 19 B 984/16 -, a. a. O., Rn. 32., m.w.N. Des Weiteren begründet es keinen Abwägungsfehler, dass die Beklagte nunmehr die Möglichkeit haben könnte, Mittel für die Erhaltung des Nebenstandortes L1. aus dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“ zu erhalten. Bei diesen Fördermitteln handelt es sich um Kredite. Die jeweilige Gemeinde kann ihr Kreditkontingent in den Jahren 2017 bis 2020 abrufen. Die Mittel dürfen für die Modernisierung, Sanierung und den Ausbau der baulichen und digitalen kommunalen Schulinfrastruktur verwendet werden. Vgl. http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/kommunales/kommunale-finanzen/einzelthemen/gute-schule-2020.html. Daraus ergibt sich weder ein Bezug auf bestimmte Schulgebäude noch eine Zweckbestimmung zum Erhalt möglichst wohnortnaher Schul(unter)standorte. Es unterfällt der Planungshoheit der Gemeinde, diesen Kreditrahmen in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt für die Bestimmung der jeweiligen Maßnahmen. Die Erwägung der Beklagten, diese Mittel nicht zur Erhaltung von für unwirtschaftlich und überflüssig erachteten Schulstandorten zu nutzen, lässt keine Ermessenfehler erkennen. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2018 - 19 B 1080/17 -, n.v., Bl. 7 des Entscheidungsabdrucks; VG Aachen, Beschluss vom 9. August 2017 - 9 L 1133/17 -, juris, Rn. 14 ff. Ferner kann die Klägerin zu 1. das Bildungsangebot der Schulform Grundschule auch nach der Schließung des Teilstandorts L1. weiterhin in zumutbarer Entfernung wahrnehmen. Für die Konkretisierung des Begriffs der "zumutbaren Entfernung" im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW sind die Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung NRW maßgeblich. Danach soll für Schülerinnen der Grundschule eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden (§§ 13 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, 14 Abs. 1 Satz 3, 15 Abs. 1 SchfkVO NRW). Für die "zumutbare Entfernung" im Sinne des Schulorganisationsrechts reicht es aus, dass die Schule jedenfalls mit Privatfahrzeugen innerhalb von einer halben Stunde (einfacher Fahrweg) erreichbar ist. Denn nach den §§ 15 Abs. 1, 16 SchfkVO NRW muss der Schulträger gegebenenfalls sogar die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) übernehmen, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren am Maßstab des § 13 Abs. 2 bis 4 SchfkVO NRW unzumutbar ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016, - 19 B 984/16 -, a. a. O., Rn. 28, m.w.N. Hiernach kann die Klägerin zu 1. die S1. in L. zumutbar erreichen. Die Entfernung zwischen ihrer Wohnung und dem Schulgebäude beträgt nur ca. 3 km, was nach Google-Maps einer Fahrtzeit mit dem Pkw von etwa 6 Minuten, mit dem Fahrrad von ca. 10 Minuten, entspricht. Schließlich führen eventuell zu geringe räumliche Kapazitäten für die Durchführung der OGS nicht auf ein Abwägungsdefizit, weil die OGS als außerunterrichtliches Angebot (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 SchulG) durchgeführt wird und es sich damit bei den erforderlichen Räumen schon nicht um Schulraum handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 19 B 993/16 -, n.v., Bl. 5 des Entscheidungsabdrucks. Der Antrag zu 2. ist unzulässig, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht mit der Anfechtungsklage, sondern nur mit den Rechtsbehelfen der § 80 f. VwGO angegriffen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2014 - 4 B 243/94 -, juris, Rn. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.