Urteil
4 K 820/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0913.4K820.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 1. Januar 1988 in B. L. , Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 17. September 2015 in die Bundesrepublik ein. Ihm wurde am 24. September 2016 durch die Erstaufnahmeeinrichtung im Kreis T. -X. , Standort C. C1. eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt. Am 28. September 2015 fand bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) in C. C1. eine Erstbefragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens statt. Am 30. September 2015 wurde der Kläger durch die Bezirksregierung Arnsberg der Gemeinde O. im Kreis E. zugewiesen. 3 Der Kläger hat am 14. April 2016 Klage erhoben. 4 Zu deren Begründung führt er aus: Er habe zahlreiche Sachstandsanfragen an die Beklagte gerichtet; diese seien sämtlich unbeantwortet geblieben. Sein Asylgesuch sei bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht beschieden worden, sodass die Erhebung der Untätigkeitsklage geboten gewesen sei. 5 Der Kläger beantragt schriftsätzlich – sachdienlich ausgelegt –, 6 die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu bescheiden. 7 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 8 Sie ist der Ansicht, die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Der Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil das klägerische Begehren auf den Erlass einer gebundenen Entscheidung gerichtet sei. In derartigen Fällen sei ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Bescheides zu verneinen, sodass ein Verwaltungsgerichtsverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen sei. Unabhängig davon liege ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor, namentlich die vorübergehende besonders hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes. Wie sich der Geschäftsstatistik des Bundesamtes ersehen lasse, hätten sich die Zugangszahlen kurzfristig exorbitant erhöht. Während 2008 noch 28.018 Erst- und Folgeanträge gestellt worden seien und sich deren Zahl bis zum Jahr 2012 kontinuierlich auf insgesamt 77.651 gesteigert habe, sei im Jahr 2013 ein Anstieg auf insgesamt 127.023 und im Jahr 2014 sogar eine massive weitere Steigerung auf insgesamt 202.834 Erst- und Folgeanträge zu verzeichnen gewesen. Den damit verbundenen Herausforderungen werde u. a. durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Derzeit seien alle Entscheider, Prozesssachbearbeiter und für den Asylbereich reaktivierte und im Asylrecht versierte Regionalkoordinatoren mit dem Abbau des weiter steigenden Antragsanfalls beschäftigt. Zudem hätten Personalgewinnungsmaßnahmen im Bundesamt oberste Priorität. Eine Verlängerung der Verfahrensdauer sei vor diesem Hintergrund oftmals unvermeidlich. Daher sei das Verfahren allenfalls bis zum Ablauf einer bestimmten Frist auszusetzen, bis zu dem über den Antrag mittels Verwaltungsakts zu entscheiden sei. 9 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 und die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 und 24. März 2016. 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die Einzelrichterin konnte, da die Kammer ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat, gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. 13 Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über das Asylbegehren des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO). 14 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. 15 Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“. 16 vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 – A 12 K 439/16 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschluss vom 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris. 17 Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestattete Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19. Juli 2015: Richtlinie 2005/85/EG (nachfolgend: AsylVf-RL a. F.), für nach diesem Datum gestellte Anträge: Richtlinie 2013/32/EU (nachfolgend: AsylVf-RL n. F.)) eingeräumten Rechte zum Teil genommen. 18 vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 – A 12 K 439/16 -, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris. 19 Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. 20 Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn (u. a.) über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO). 21 Einen förmlichen Asylantrag hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt nicht gestellt bzw. mangels Gelegenheit hierzu nicht stellen können. Allerdings gilt vorliegend sein am 24. September 2016 gegenüber der Erstaufnahmeeinrichtung in C. C1. geäußertes formloses Asylgesuch (§ 13 AsylG) als „Antrag“ im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO. 22 Die Berechtigung, hinsichtlich des Klägers in tatsächlicher Hinsicht ausnahmsweise auf sein formloses Asylgesuch als „Antrag“ im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO abstellen zu können, ergibt sich aus seinem Begehren, in der Bundesrepublik Asyl beantragen zu wollen in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. 23 Denn es ist gerichtsbekannt, dass die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Stellung des förmlichen Asylantrages zuständige Außenstelle des Bundesamtes wegen Überlastung die dort ohne Ladung zu einem Termin zum Zwecke der Antragsannahme vorsprechenden Asylbewerber regelmäßig zurückgewiesen und es ihnen damit faktisch verwehrt hat, überhaupt einen für den Beginn des Verfahrens beim Bundesamt notwendigen förmlichen Antrag zu stellen. Dies hat die Außenstelle des Bundesamtes insoweit auch eingeräumt. 24 Vgl. Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Düsseldorf, an die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2016 (Az.: MB 1 - 9221 - 2016), S 2, Ziff. 2 b). 25 Hat § 75 VwGO aber den Zweck zu verhindern, dass die Verwaltung den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten wirksamen Rechtsschutz vereiteln oder unangemessen verzögern kann, 26 vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Februar 1995 – 1 BvR 54/94 –, juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 75 Rn. 1, 27 so ist es zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Antrag“ in § 75 Satz 1 VwGO gerechtfertigt, auf die erstmalige Anbringung des Asylgesuches („nachsuchen“) abzustellen. Denn wenn der Asylsuchende von der Regelungssystematik des Asylgesetzes her zwingend auf die Stellung eines förmlichen Asylantrages bei der regelmäßig zuständigen Außenstelle des Bundesamtes verwiesen wird (vgl. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 AsylG) und zudem kumulativ für die überhaupt wirksame Asylantragstellung sein persönliches Erscheinen als Mitwirkungsobliegenheit konstituiert wird (vgl. § 23 Abs. 1 AsylG), die Außenstelle sich dann jedoch aufgrund von Überlastung zur förmlichen Antragsaufnahme nicht in der Lage sieht und das Verfahren zur sachlichen Überprüfung des Asylbegehrens damit überhaupt nicht in Gang gesetzt werden kann, kann dies dem Asylsuchenden nicht zum Nachteil gereichen. In einer solchen Konstellation der sehenden Auges erfolgten Verweigerung einer normativ vorgesehenen förmlichen Antragstellung löst daher bereits das bloße Nachsuchen um Asyl Pflichten der Bundesrepublik aus; denn anderenfalls würde der Asylsuchende rechtsschutzlos gestellt. 28 Wird der Antragsbegriff des § 75 Satz 1 VwGO in Bezug auf den Kläger in dieser besonderen Verfahrenskonstellation durch das erstmalige Nachsuchen um Asyl ausgefüllt, ist für die die Bearbeitungspflichten auslösende Kenntnis der zuständigen Stelle (Bundesamt) von dem Asylvorbingen auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem das Bundesamt nachweislich Kenntnis von dem Asylgesuch des Klägers hat. Denn damit Handlungspflichten der Behörde ausgelöst werden können, muss sich die zuständige Stelle überhaupt mit dem Vorbringen des Asylsuchenden auseinandersetzen können, was ihr nur möglich ist, wenn sie sein Begehren kennt. 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 – 5 C 11.94 –, juris Rn. 14; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 75 Rn. 27. 30 Das Bundesamt hat vorliegend spätestens seit dem 28. September 2015 Kenntnis vom Asylgesuch des Klägers. Denn am 28. September 2015 fand bei der Außenstelle des Bundesamtes in C. C1. eine Erstbefragung des Klägers zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens statt. 31 Das Bundesamt hat das – in dieser Konstellation ausnahmsweise zuzulassende formlose und ihm seit dem 28. September 2015 bekannte – Asylgesuch des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist, namentlich bis heute nicht beschieden. Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers liegt nicht (mehr) vor. 32 Zwar lässt sich nach Auffassung der Kammer mit Blick auf die ab Januar 2015 sprunghaft gestiegenen Asylantragszahlen für die Zeit von Januar bis Dezember 2015 ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO in Form einer besonderen Geschäftsbelastung des Bundesamtes annehmen. Denn in der Zeit von Januar bis Dezember 2015 kam es zu einer unvorhersehbaren Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die die Beklagte nicht ad hoc durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen reagieren konnte. Lag der monatliche Durchschnitt der Antragszahlen im Jahre 2013 noch bei rund 10.585 Anträgen und im Jahre 2014 bei rund 16.902 Anträgen, so gingen im Januar 2015 beim Bundesamt insgesamt 25.042 Asylanträge, im Februar 26.083, im März 32.054, im April 27.178, im Mai 25.992, im Juni 35.449, im Juli 27.531, im August 36.442, im September 43.071, im Oktober 54.877, im November 57.816 und im Dezember 48.277 Anträge ein. 33 Vgl. „Das Bundesamt in Zahlen 2015“, S. 10, abrufbar unter: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamt-in-zahlen-2015-asyl.html?nn=1694460 34 Für die Zeit danach, d. h. ab Januar 2016 ist nach Auffassung der Kammer der zureichende Grund für die Nichtbescheidung hingegen weggefallen. Denn nach Ablauf des Jahres 2015 war offensichtlich, dass es sich nicht mehr nur um eine vorübergehende besondere Geschäftsbelastung, sondern um eine permanente Überbelastung des Bundesamtes handelt. Hierauf hätte die Beklagte durch personelle oder behördenorganisatorische Maßnahmen reagieren können und müssen. 35 Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A -, juris Rn. 22; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 -, juris Rn. 33 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 K 1663/15-Gl.A -, juris. 36 Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe alle ihr möglichen Maßnahmen zur Abarbeitung der angehäuften Anträge ergriffen, so greift ihr Vortrag nicht durch. Denn die ergriffenen Maßnahmen waren nach Auffassung der Kammer augenscheinlich nicht ausreichend, um der Verfahrensflut in angemessener Zeit Herr zu werden. Die Kammer erachtet – nicht zuletzt mit Blick auf den im Asylverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. e) sowie Art. 31 Abs. 2 der AsylVf-RL n. F. und Erwägungsgrund 18 der AsylVf-RL n. F.) – einen Zeitraum von einem Jahr als ausreichend, um zunächst die Entwicklung der Eingangszahlen zu beobachten und alsdann die notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen zu ergreifen. 37 Die am 14. April 2016 erhobene Klage wahrt auch die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO. Danach kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Diese Frist ist vorliegend eingehalten. Die „Asylantragstellung“ des Klägers war dem Bundesamt (spätestens) seit dem 28. September 2015 bekannt. Die Untätigkeitsklage wurde erst am 14. April 2016 erhoben und wahrt mithin die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO. 38 Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO wird auch nicht durch § 24 Abs. 4 AsylG – der auf Antrag des Asylantragstellers eine Benachrichtigung durch das Bundesamt bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorsieht – modifiziert. 39 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 – AN 11 K 13.31060 -, juris Rn. 10; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 – W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 20. 40 § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist, und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet – wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert – in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der AsylVf-RL a.F. lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss. 41 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.10.2015 – AN 4 K 15.31145 – juris Rn. 12; VG Hannover, Beschluss vom 11.1.2016 – 7 A 5037/15 – juris Rn. 14; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 – W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 20. 42 Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen, 43 vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.10.2015 – AN 4 K 15.31145 – juris Rn. 12; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 – W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 20. 44 Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre. 45 Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der AsylVf-RL n. F. gebieten keine Abweichung von der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 der AsylVf-RL n. F. stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der AsylVf-RL n. F. genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monaten verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem können die vorgenannten Fristen (einschließlich der verlängerten) in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der AsylVf-RL n. F.). Art. 31 Abs. 5 der AsylVf-RL n. F. sieht wiederum vor, dass das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird. 46 Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 Satz 2 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der AsylVf-RL n. F. (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Auch eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 AsylVf-RL n. F. verbietet sich vor Umsetzung in nationales Recht, weil anderenfalls durch die Fristverlängerung eine – unzulässige – mittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten der Asylsuchenden konstruiert würde. 47 Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 – A 12 K 439/16 -, juris Rn. 21. 48 Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der AsylVf-RL n. F., dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der AsylVf-RL n. F. aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Dreimonatsfrist sachlich entschieden worden ist. 49 Vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 – W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 21 f. 50 Anders als die Beklagte meint, besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Untätigkeitsklage. 51 Die von der Beklagten erwähnten obergerichtlichen Entscheidungen beziehen sich sämtlich auf Klagen gerichtet auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides bei gebundenen Entscheidungen. 52 Für derartige Konstellationen, d. h. in Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hat, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zu verneinen ist, so dass ein Verwaltungsgerichtsverfahren – mangels Rechtsschutzbedürfnisses hierfür – nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen ist. 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39/80 – BVerwGE 61, 45; daran anschließend: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000 – 22 A 5440/99 - FEVS 52, 158; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 – 181 IV 74 -, BayVBl. 1976, 241. 54 Denn bei einer gebundenen Entscheidung habe die Widerspruchsbehörde keine weitergehenden Befugnisse bei der Überprüfung des Bescheides der Ausgangsbehörde als das Verwaltungsgericht, da Ermessensgesichtspunkte und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte keine Rolle spielen könnten. In diesen Konstellationen sei es dem Betroffenen – auch aus Gründen der Verfahrensökonomie – zumutbar, (auch ohne Widerspruchsbescheid) die Anfechtung des Ausgangsbescheides zu betreiben bzw. direkt auf Verpflichtung des begehrten Verwaltungsaktes zu klagen. Inwieweit diese Konstellationen auf den vorliegenden Fall übertragbar sein sollten, erschließt sich der Einzelrichterin nicht. 55 Die Klage ist auch begründet. 56 Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes, über seinen Asylantrag innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 57 Die materielle Pflicht der Beklagten zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ergibt sich unmittelbar aus Art. 16a Abs. 1 GG als einem subjektiv-öffentlichen Recht. Diesem Grundrecht kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden. Eine Verletzung dieses Grundrechts kann deshalb bereits durch reines Unterlassen, also durch eine Nichtverbescheidung von Anträgen, eintreten. Art. 16a Abs. 1 GG begründet mithin eine Pflicht der Beklagten zur Bescheidung von Asylanträgen, die die Gerichte sowohl unmittelbar aufgrund von Art. 16a Abs. 1 GG als auch aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten haben. 58 Die Einzelrichterin erachtet die im Tenor festgesetzte Frist zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils für angemessen. 59 vgl. ebenso VG München, Urteil vom 8. Februar 2016 – M 24 K 15.31419 –, juris Rn. 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 –, juris Rn. 42. 60 Hierbei war einerseits zu berücksichtigen, dass seit Kenntnis der Beklagten von dem Asylgesuch des Klägers bereits rund 12 Monate vergangen sind. Andererseits wird der Beklagten aber mit einer weiteren Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils ausreichend Möglichkeit gegeben, den Kläger anzuhören, den Sachverhalt gegebenenfalls weiter zu ermitteln, etwaig sich stellende rechtliche Fragestellungen zu klären und eine Entscheidung in der Sache zu treffen. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.