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Beschluss

22 A 5440/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht in der Regel nicht; es fehlt an einem rechtlich geschützten Interesse, wenn die Behörde nur eine gebundene Entscheidung zu treffen hat (§ 75 VwGO). • Bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung der Widerspruchsbehörde auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids; eine Klage allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheids ist insoweit unzulässig. • Die Ablehnung der Zulassung der Berufung führt zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids bei gebundener Entscheidung • Ein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht in der Regel nicht; es fehlt an einem rechtlich geschützten Interesse, wenn die Behörde nur eine gebundene Entscheidung zu treffen hat (§ 75 VwGO). • Bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung der Widerspruchsbehörde auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids; eine Klage allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheids ist insoweit unzulässig. • Die Ablehnung der Zulassung der Berufung führt zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Kläger begehrte beim Verwaltungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Entscheidung über seinen Widerspruch; ersatzweise sollte ihm ergänzende Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe gewährt werden. Das Verwaltungsgericht wies die Hauptklage (Erlass eines Widerspruchsbescheids) als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses und den Hilfsantrag auf Sozialhilfe als unbegründet ab. Der Kläger wandte sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und beantragte die Zulassung der Berufung, weil die Untätigkeit der Behörde nicht „belohnt“ werden dürfe und die Zweckmäßigkeitsprüfung nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegen solle. Er berief sich auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat über den Zulassungsantrag zu entscheiden. • Rechtsschutzinteresse und § 75 VwGO: Nach ständiger Rechtsprechung besteht in der Regel kein Rechtsschutzinteresse an der Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids, wenn die Widerspruchsbehörde nur die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids zu prüfen hat. • Gebundene Entscheidungen: Soweit die begehrte Entscheidung gebunden ist (hier: Bewilligung von Sozialhilfe ohne Anrechnung des Kindergeldes), ist kein Ermessensspielraum vorhanden; die Behörde darf nicht nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden, sodass die Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids insoweit unzulässig ist. • Rechtsprechungszugang: Das Oberverwaltungsgericht schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach auch bei gebundenen Entscheidungen der Klageweg auf Erlass eines Widerspruchsbescheids regelmäßig unbehelflich ist; damit liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Sache hat keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die Rechtslage durch die gefestigte Rechtsprechung geklärt ist. • Kosten- und Rechtskraftfolgen: Wegen der erfolglosen Zulassungsantrags trägt der Kläger die Kosten; mit Ablehnung der Zulassung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 S. 3 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass es an einem rechtlich geschützten Interesse für die Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids fehlt, soweit die Entscheidung der Behörde gebunden ist und nur die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids zu prüfen ist. Eine grundlegende Veranlassung zur Berufung besteht nicht, da die einschlägige Rechtsprechung klar ist. Mit der Ablehnung der Zulassung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.