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Urteil

4 K 993/14.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:1012.4K993.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist laut seinen Angaben beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 00. G. 1981 in Mosul (Provinz Niniveh) geboren, irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und war ursprünglich islamischen Glaubens. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszugs aus dem Generalregister lauten seine Personalien auf F. L. B. , geboren am 00. N. 1991 in Mosul/Niniveh. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist er tatsächlich kurdischer Volkszugehörigkeit. 3 Der Kläger reiste am 3. September 2005 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. September 2005 einen Asylantrag. 4 Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt gab er im Kern an, den Irak verlassen zu haben, weil sein Vater, der unter dem Regime von Saddam Hussein mit dem irakischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe, ca. zwei Monate nach dessen Sturz Drohungen seitens islamischer Terroristen erhalten habe. Im März 2004 sei sein Vater von Unbekannten getötet worden. Zwei Monate später habe er selbst Drohbriefe erhalten, in denen er mit dem Tod bedroht worden sei, falls er nicht 30.000 $ bezahle. Mithilfe seines Onkels sei er dann ausgereist. 5 Mit Bescheid vom 30. September 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Die hiergegen erhobene Klage vom 5. Oktober 2005 (7 K 2138/05.A) wies das erkennende Gericht mit seit dem 7. März 2006 rechtskräftigem Urteil vom 13. Februar 2006 ab. 6 Am 22. November 2013 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, mit dem er geltend machte, inzwischen zum Christentum übergetreten zu sein. 7 Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 13. Januar 2014 gab er an, dass er am 22. August 2013 im koptisch-orthodoxen St. B. Kloster in X. -L. getauft worden sei. Vor der Taufe habe man ihn vorbereitet. Er habe etwas auswendig lernen müssen. Er habe sich dazu entschlossen Christ zu werden, weil er schon im Irak eine Neigung gehabt habe, Kirchen zu besuchen. Als er nach Deutschland gekommen sei, sei er auch öfters in die Kirche gegangen. Der Umgang dort und die Menschlichkeit hätten ihn überzeugt. Im Irak habe er den Islam nicht praktiziert. Als Analphabet habe er den Koran nicht lesen können, er habe auch nichts auswendig gelernt und auch nicht gefastet oder gebetet. Im Irak habe er aber schon Kontakt zu Christen gehabt und auf das gehört, was diese im erklärt hätten. Auch in Deutschland habe er christliche Freunde. Ihn habe am Christentum beeindruckt, dass es dort Gerechtigkeit und Brüderlichkeit gebe. Christen seien friedlich. Er habe in Deutschland auch andere christlichen Kirchen besucht. Er sei aber mehr bei den koptischen Christen gewesen, weil er diese verstehen können, da sie Arabisch sprächen. Vor etwa einem Jahr habe er Kontakt zu einer koptischen Familie aufgenommen, er sei einsam gewesen. Jetzt gehöre er zu dieser Familie. Er habe auch Weihnachten bei ihr verbracht. Er glaube, dass Jesus Christus Gottes Sohn und der Erlöser sei. Jesus habe die Menschen von den Sünden, von der Schuld und den Fehlern gereinigt. Er habe ihnen auch beigebracht, dass man nicht lügen, töten oder stehlen und keine Sünden begehen solle. Auch solle man Bedürftige unterstützen. Den Unterschied zwischen koptischen und anderen Christen kenne er nicht. Soweit sei er noch nicht gekommen. Nach der Taufe sei er zweimal in dem Kloster bei Wetzlar gewesen. Es sei zu weit weg. Er sei jeweils zehn Tage dort geblieben. Zuhause gehe er auch in andere Kirchen, auch wenn er die Messe nicht verstehe. Er bete dort. Bei einer Rückkehr in den Irak werde man ihn sofort töten. Seine Eltern seien verstorben, Geschwister habe er auch keine. Er habe nur noch Onkel und Tanten im Irak, aber keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er habe einer Cousine am Telefon erzählt, dass er Christ geworden sei. Sie habe daraufhin sofort den Hörer aufgelegt. 8 Mit Bescheid vom 15. Mai 2014, zugestellt am 17. Mai 2014, stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gegeben seien, lehnte jedoch den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich drohte es dem Kläger für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlassen habe, die Abschiebung in den Irak an. 9 Der Kläger hat hiergegen am 27. Mai 2014 Klage erhoben. Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten beruhe sein Glaubensübertritt auf einem festen und nachhaltigen Entschluss, der durch die Vorgaben von Art. 4 GG geschützt sei. Als Christ werde er jedoch wegen seiner Religion im Irak verfolgt. Jedenfalls aber sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Denn in seiner Herkunftsregion herrsche derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Die Anzahl der Anschläge habe dort ein Maß erreicht, dass ein so hoher Gefahrengrad bestehe, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Darüber hinaus lägen wegen seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit sowie seines langjährigen Aufenthalts in Europa besondere gefahrerhöhende Umstände vor, die die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben rechtfertigten. Ihm stehe auch keine inländische Fluchtalternative in der Autonomen Region Kurdistan-Irak zu. Die Niederlassung dort werde Flüchtlingen aus den sog. umstrittenen Gebieten dadurch erschwert, dass sie keine Nahrungsmittelrationen erhielten, weil diese an den Wohnsitz bzw. die Registrierung als Wähler gekoppelt seien, und dass sie für den Zuzug Bürgen beibringen müssten. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2014 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 12 hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 13 hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 17 Die Erkenntnisse über die politische Situation im Irak, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, sind in das Verfahren eingeführt worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Verfolgungsschicksal persönlich angehört worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 21 Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 22 Der Kläger kann zwar die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beanspruchen (I.). Er hat jedoch in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (1.), noch einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (2.), noch kann er die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG beanspruchen (3.) (II.). 23 Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der ab dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). 24 I. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind erfüllt. 25 Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ist vom Bundesamt auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylverfahrens gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 14. 27 Mit Blick darauf, dass der Kläger ausweislich der Taufurkunde des koptisch-orthodoxen St. B. Klosters in X. -L. am 22. August 2013 getauft worden ist, hat sich seit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylerstverfahrens im März 2006 sowohl die Sachlage nachträglich geändert, als auch liegen neue Beweismittel vor. Zudem erscheint aufgrund dieser neuen Umstände eine für den Kläger günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen, da nach der Erkenntnislage im Irak Konvertiten zum Christentum einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sein können. 28 Der Kläger hat den Asylfolgeantrag vom 22. November 2013 auch fristgerecht binnen drei Monaten nach Kenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund, d.h. der Taufe gestellt (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG). Er war ferner ohne grobes Verschulden außer Stande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). 29 II. Der Kläger kann auf der Grundlage der fristgerecht geltend gemachten neuen Tatsachen jedoch weder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), noch die Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.), noch die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG (3.) beanspruchen. 30 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu. 31 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – vgl. zu den Verfolgungsgründen im Einzelnen § 3b AsylG – (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 32 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie) Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder die (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. 33 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU) zwischen den Verfolgungsgründen i.S.v. § 3 Abs. 1 und § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 34 Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen (1.) vom Staat, (2.) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung i.S.v. § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 35 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.2 -, NVwZ 2013, 936 = juris, Rn. 19. 37 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06. A -, juris, Rn. 35 ff. 39 Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers ist ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. 40 a) Zunächst ist nicht festzustellen, dass dem Kläger wegen seines Wechsels zum christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG droht. 41 aa) Eine staatliche Verfolgung wegen seiner Konversion zum Christentum hat der Kläger nicht ernsthaft zu befürchten. Das irakische Strafgesetz stellt die Konversion vom Islam zum Christentum (oder eine andere Religion) nicht unter Strafe. Insbesondere existieren im Irak keine Scharia-Gerichte, die Konvertiten zum Tode verurteilen könnten. Auch wenn die irakische Verfassung den Islam zur offiziellen Staatsreligion und zur grundlegenden Quelle der Gesetzgebung erklärt und bestimmt, dass kein Gesetz im Widerspruch zu den Bestimmungen des Islams stehen darf, ist andererseits das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit einschließlich der Freiheit ihrer Ausübung ausdrücklich verfassungsrechtlich garantiert und kein Gesetz darf im Widerspruch zu den in den Verfassung angeführten Grundfreiheiten stehen. Dementsprechend sind alle im Irak vorhandenen christlichen Glaubensgemeinschaften gesetzlich anerkannt und staatlich registriert. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. 42 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016, S. 9; US Department of State: 2015 Report on International Religious Freedom - Iraq vom 10. August 2016; Home Office, Country Information and Guidance - Iraq: Religious minorities, 12. August 2016, S. 5, 12 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 12. Februar 2016: Bestrafung bei Abfall vom Islam und Konversion zum Christentum. 43 Soweit das irakische Personenstandgesetz eine gesetzliche Anerkennung der Änderung der Religionszugehörigkeit nicht vorsieht und daraus u.a. ausweis-, ehe- und erbrechtliche Probleme für Konvertiten resultierten, 44 vgl. hierzu: US Department of State: 2015 Report on International Religious Freedom - Iraq vom 10. August 2016; Home Office, Country Information and Guidance - Iraq: Religious minorities, 12. August 2016; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 12. Februar 2016: Bestrafung bei Abfall vom Islam und Konversion zum Christentum, 45 erreichen diese an die Religionszugehörigkeit anknüpfenden Benachteiligungen weder für sich genommen noch in ihrer Zusammenschau die erforderliche Schwere für die Annahme einer Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) RL 2011/95/EU. 46 bb) Dem Kläger droht aufgrund seines Glaubenswechsels zum Christentum auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. 47 Zwar geht die Kammer davon aus, dass religiöse Minderheiten einschließlich Christen in der Herkunftsregion des Klägers – Stadt Mosul/Niniveh – allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer (Gruppen-)Verfolgung durch die radikalislamische sunnitische Terrororganisation IS (auch Da'esh) ausgesetzt sind. 48 Vgl. ebenso: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. September 2014 - 18a K 223/13.A -, juris Rn. 27 ff.; VG Hannover, Urteil vom 15. August 2014 - 6 A 9853/14 -, juris, Rn. 19 ff. 49 So ging der IS, der nach wie vor einen Großteil der Provinz Niniveh beherrscht, nach der Einnahme der Stadt Mosul und weiter Teile der Ninive-Ebene im Juni 2014 systematisch und gezielt gegen religiöse Minderheiten sowie nicht-sunnitisch-muslimische Bevölkerungsgruppen vor. Es kam zu gezielten Verfolgungen, Zwangskonversion und Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Angehörige der religiösen Minderheiten, insbesondere Yeziden und Christen, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden und werden in den vom IS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten. Aufgrund dessen hat die gesamte nicht-sunnitische Bevölkerung nach Bedrohungen, Entführungen, Tötungen und der Zerstörung ihrer religiösen Kultstätten innerhalb kürzester Zeit die Region verlassen. Schiiten und Minderheiten wie Christen und Yeziden sind geflohen. 50 Vgl. nur: Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016, S. 4, 13; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. Oktober 2014, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region; US Department of State: 2015 Report on International Religious Freedom - Iraq vom 10. August 2016; Home Office, Country Information and Guidance - Iraq: Religious minorities, 12. August 2016, S. 20 f. 51 Vor dem Hintergrund, dass der IS die Errichtung eines Kalifats anstrebt, das u.a. Syrien und den Irak umfassen und in dem ausschließlich das islamische Recht der Scharia gelten soll, welches den Abfall vom islamischen Glauben (Apostasie) unter Androhung der Todesstrafe verbietet, 52 vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien (EZKS), Auskunft an das VG München, Gutachten zu Irak (Kurdistan) vom 9. November 2011, S. 3, 53 ist davon auszugehen, dass flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen durch den IS gerade auch Konvertiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. So hat der IS z.B. in Mosul im September 2014 eine bekannte Rechtsanwältin und Menschenrechtsaktivistin von einem selbst ernannten "Gericht" wegen Apostasie hingerichtet. 54 Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 12. Februar 2016: Bestrafung bei Abfall vom Islam und Konversion zum Christentum. 55 Der irakische Staat und die irakischen Sicherheitskräfte sind auch nicht in der Lage, den Schutz der religiösen Minderheiten vor Übergriffen in den vom IS besetzten Gebieten sicherzustellen. 56 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016, S. 4, 13. 57 Wie aus der Presseberichterstattung allgemein bekannt hat sich die irakische Armee Mitte 2014 aus den vom IS eingenommenen Gebieten im Norden des Iraks vollständig zurückgezogen und auf die Verteidigung der arabisch besiedelten Gebiete des Zentraliraks nördlich und westlich von Bagdad beschränkt. Auch der kurdischen Peschmerga ist es bisher nicht gelungen, den IS aus der Provinz Ninive zu vertreiben. Nach der Rückeroberung zahlreicher vom IS besetzter Gebiete im Laufe der Jahre 2015 und 2016 durch die irakischen Streitkräfte und deren Verbündete, plant die irakische Zentralregierung zwar, in einer gemeinsamen Offensive mit den kurdischen Peschmerga, den schiitische Milizen sowie der internationalen Anti-IS-Koalition den IS auch aus Mosul zu vertreiben. Die geplante Großoffensive hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch noch nicht begonnen und wird aller Voraussicht nach auch einige Zeit in Anspruch nehmen. 58 Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen des Wechsels bzw. der Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft genügt jedoch nicht allein die Tatsache, dass der Kläger formal – wie durch die kirchlich bescheinigte Taufe belegt – zum Christentum übergetreten ist. 59 Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Nach diesen Bestimmungen ist insbesondere auch das Recht des Einzelnen geschützt, sich aus religiöser Überzeugung für eine andere als die bisherige Religion zu entscheiden und sich zu der angenommenen Religion zu bekennen. Die Garantien des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Voraussetzung des Schutzes der Ausübung der „neuen" Religion ist allein, dass der Glaubenswechsel aufgrund religiöser Überzeugung erfolgt ist. 60 Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, InfAuslR 2008, 182 = juris, Rn. 56; allgemein zur Flüchtlingsanerkennung wegen der Gefahr religiöser Verfolgung: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 21 ff.; EuGH Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, NVwZ 2012, 1612 = juris, Rn. 1. 61 Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er daher die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU garantierten Rechte zu verzichten, nur um Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. 62 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2013 - 13 A 2251/13.A -, juris, Rn. 5, und vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -, juris, Rn. 44; Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575 = juris, Rn. 37 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 ‑ 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16 = juris, Rn. 22; Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 UE 3140/05. A -, NVwZ-RR 2008, 2008 = juris, Rn. 20; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, InfAuslR 2008, 182 = juris, Rn. 57, 71. 63 Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Konvertit so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. 64 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2013 - 13 A 2251/13.A -, juris, Rn. 7, und vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -, juris, Rn. 46; Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575 = juris, Rn. 39. 65 Die Beurteilung der inneren Tatsache, ob der Glaubenswechsel auf einer ernsthaften inneren Überzeugung und der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt, unterliegt dem Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts. 66 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678 = juris, Rn. 13. 67 Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Kammer unter Würdigung des Akteninhalts sowie nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich aufgrund einer ernsthaften inneren Überzeugung dem Christentum zugewandt hat und der Glaubenswechsel nunmehr seine religiöse Identität prägt. 68 Zunächst hat die Kammer bereits grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person. Denn der Kläger hat, wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, gegenüber dem Bundesamt in der Vergangenheit wiederholt falsche Angaben zu seiner Identität, seiner Volkszugehörigkeit und zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszugs aus dem Generalregister (Geburtsregister) lautet sein Name entgegen den bisherigen Angaben tatsächlich F. L. B. und sein Geburtsdatum datiert auf den 00. N. 1981. Soweit der Kläger diese Falschangaben mit seiner Angst vor einer Abschiebung in den Irak begründet hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Spätestens im Zeitpunkt der Folgeantragstellung im November 2013 musste ihm klar gewesen sein, dass trotz des unanfechtbar negativen Abschlusses des Asylerstverfahrens eine Abschiebung in den Irak nicht erfolgt. Andernfalls wäre der Kläger nicht seit dem Jahr 2006 durchgehend im Bundesgebiet geduldet worden. Des Weiteren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, tatsächlich nicht vom Stamm der B1. I. und arabischer Volkszugehörigkeit zu sein, sondern vielmehr dem Stamm der B1. N1. anzugehören und Kurde zu sein. Seine diesbezügliche Erklärung, das Bundesamt habe seine Volkszugehörigkeit bei beiden Asylanträgen fehlerhaft aufgenommen, überzeugt ebenfalls nicht. Denn der Kläger hat die Angaben in beiden Anträgen mit seiner Unterschrift als richtig bestätigt. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung offen gelegt, dass sein Vater nicht, wie im Asylerstverfahren behauptet, im Jahr 2004 verstorben, sondern bereits kurz nach seiner Geburt im Iran/Irak-Krieg gefallen sei. Diese unzutreffenden Angaben zu für die Beurteilung seines Vorbringens wesentlichen Umständen begründen nach Ansicht der Kammer jedoch durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers insgesamt und damit auch an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu dem im vorliegenden Verfahren nunmehr geltend gemachten Übertritt zum christlichen Glauben. 69 Ungeachtet dessen hat der Kläger schon seine inneren Beweggründe für den Glaubenswechsel nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass unter Berücksichtigung seines nur geringen Bildungsstandes – der Kläger hat nach eigenen Angaben nur wenige Jahre die Schule besucht und bezeichnet sich selbst als Analphabet – die Anforderungen an die Darlegung der Ernsthaftigkeit des religiösen Einstellungswandels entsprechend herabzustufen waren. 70 So hat der Kläger zunächst seine Behauptung, er habe sich bereits im Irak dem Christentum zugewandt, nicht plausibel machen können. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung angeführte Begründung, dass er eine Religion ablehne, die wie die Moslems in Mosul heute Frauen vergewaltige und verkaufe und anderen Menschen ihre Lehren aufzwinge, vermag ein schon damals bestehendes Interesse am Christentum nicht hinreichend zu erklären. Denn zu den vom Kläger beschriebenen Übergriffen auf Frauen und religiöse Minderheiten durch den IS ist es, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, erst nach seiner Ausreise aus dem Irak gekommen. So hat er auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass christliche Glaubensangehörige vor seiner Ausreise keine Probleme im Irak gehabt hätten. Auch bietet der Hinweis des Klägers auf seine schwierige Kindheit – er sei nach dem Tod seines Vaters bei den Großeltern aufgewachsen, diese hätten sich nicht um ihn gekümmert, er habe im Gegensatz zu anderen Kindern keine gute Kleidung gehabt und nicht zur Schule gehen können – ebenso wenig eine nachvollziehbare Begründung für die geltend gemachte Hinwendung zum Christentum wie seine pauschale Behauptung, dass er im Irak christliche Freunde gehabt habe. Einer plausiblen Erklärung für das behauptete Interesse am Christentum hätte es aber insbesondere auch deswegen bedurft, weil der Kläger seinem eigenen Vortrag zufolge kein besonders religiös geprägter Mensch war. So hat er beim Bundesamt angegeben, seinen islamischen Glauben im Irak nicht praktiziert zu haben, insbesondere nicht gefastet und gebetet zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat er dies zwar dahingehend relativiert, dass er zwar in die Moschee gegangen sei und auch gebetet und gefastet habe, dies allerdings nur wegen des Drucks seiner Familie getan habe. Dies lässt jedoch nicht erkennen, dass seine bisherige Glaubensbetätigung Ausdruck einer ernsthaften religiösen Überzeugung war. Insofern hätte die mit der Hinwendung zu einer anderen Religion zwangsläufig verbundene Ausbildung eines religiösen Bewusstseins einer schlüssigen Darlegung bedurft. Die Behauptung, dass seine Mutter Christin gewesen sei, vermag die behauptete Hinwendung zum Christentum im Irak ebenfalls nicht überzeugend zu erklären. Dies gilt schon deswegen, weil der Kläger seine Mutter gar nicht kennengelernt und damit von ihr auch keine christlichen Werte und Glaubensinhalten hat vermittelt bekommen können. Gegen einen längeren, schon im Irak begonnenen Prozess der religiösen Umorientierung spricht schließlich auch der Umstand, dass der Kläger sich erst im Jahr 2013 und damit acht Jahre nach seiner Einreise ins Bundesgebiet hat taufen lassen. Hätte er tatsächlich bereits im Irak eine auf einem ernsthaften religiösen Interesse beruhende Nähe zum christlichen Glauben verspürt, hätte es jedoch nahe gelegen, schon unmittelbar nach der Einreise im Jahr 2005 Kontakt mit christlichen Kirchengemeinden in Deutschland aufzunehmen. Hierfür lässt sich seinem Vortrag jedoch nichts entnehmen. Im Gegenteil hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, erst im Jahr 2013 eine christliche Familie aus Ägypten kennengelernt und mit dieser erstmals eine christliche Kirche und einen christlichen Gottesdienst besucht zu haben. 71 Der Kläger hat ferner auch nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass sein im Jahr 2013 gefasster Entschluss, dem christlichen Glauben beizutreten, das Ergebnis einer ernsthaften Beschäftigung mit dem christlichen Glauben in Deutschland war. Hiergegen spricht bereits der von ihm in der mündlichen Verhandlung geschilderte zeitliche Ablauf bis zur Taufe. Eigenen Angaben zufolge hat der Kläger die christliche Familie aus Ägypten, die ihn zum christlichen Glauben geführt habe, erst drei bis vier Monate vor seiner Taufe kennengelernt. Er sei vor der Taufe dann einmal zusammen mit der Familie in das St. B. Kloster bei X1. gefahren und habe dort auch den Gottesdienst besucht. Anlässlich dieses Besuchs habe er bereits seinen Wunsch geäußert, auch Christ werden zu wollen. Nach einem Gespräch mit einem Priester und einer weiteren Person sei er dann schon am nächsten Tag getauft worden. Angesichts der nur kurzen Zeitspanne von einigen wenigen Monaten zwischen dem ersten Kontakt des Klägers mit christlichen Glaubensangehörigen in Deutschland und seinem Entschluss, sich taufen zu lassen, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Glaubenswechsel auf einer intensiven und ernsthaften Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten im Allgemeinen sowie der koptisch-orthodoxen Kirchenlehre im Besonderen beruhte. Die vom Kläger erwähnte Vorbereitung auf die Taufe im Kloster erschöpfte sich in einem einmaligen Gespräch, von dem der Kläger im Übrigen nur eine – wenig religionsbezogene – Frage wiedergeben konnte, und dem Erlernen des Vaterunsers. Zudem war der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, konkret und nachvollziehbar darzustellen, welche Glaubensinhalte der christlichen Religion sowie insbesondere der koptisch-orthodoxen Lehre ihn beeindruckt und zur Abkehr von seinem bisherigen moslemischen Glauben bewogen haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränkten sich auf die wiederholte pauschale Feststellung, dass der Islam nur für Mord, Vertreibung und Vergewaltigung stehe, während das Christentum und Jesus für Frieden und Brüderlichkeit stünden. Was das Christentum im Hinblick auf seine Glaubensinhalte vom Islam unterscheidet, konnte der Kläger nicht – auch nicht in einfachen Worten – erklären. Soweit er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er wegen seiner Freundschaft zu der christlichen Familie aus Ägypten in das Kloster gefahren sei und dort am Gottesdienst teilgenommen habe, weist dies zudem darauf hin, dass der Glaubenswechsel mehr auf gesellschaftlich-sozialen Motiven als auf einem ernsthaften religiösen Einstellungswandel beruhte. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass der Kläger schon beim Bundesamt angegeben hat, einsam gewesen zu sein, als er die Familie kennengelernt habe, inzwischen aber Teil der Familie zu sein. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung habe sich die Beziehung zu der Familie inzwischen derart vertieft, dass er die Ehefrau sogar Mutter nennen dürfe. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Glaubenswechsel des Klägers für die Kammer eher als ein weiterer Schritt zur Verfestigung seiner sozialen Bindung mit der befreundeten christlichen Familie dar, denn als Abschluss eines Prozesses der religiösen Umorientierung. 72 Des Weiteren war in der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen, dass der Kläger zumindest mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Während er beim Bundesamt jedenfalls noch rudimentäre Kenntnisse der christlichen Glaubenslehre gezeigt hat, blieben seine diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vollkommen oberflächlich und inhaltsleer. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die Erklärung, dass Jesus Kranke geheilt und Tote wieder zum Leben erweckt habe. Das Vaterunser konnte er lediglich bruchstückhaft auf Deutsch vortragen. Abgesehen von Weihnachten konnte der Kläger keine weiteren Feiertage des Christentums benennen. Ihm war weder der Name des aktuellen Papstes noch des Gründers der koptisch-orthodoxen Kirche bekannt. Soweit der Kläger seine Wissensdefizite damit erklärt hat, dass er nicht lesen und schreiben könne, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die Beschäftigung mit einer Religion und das Erlernen von Glaubensinhalten sind auch in mündlicher Form möglich. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung weniger über das Christentum sagen konnte als noch kurz nach der Taufe, zeigt zudem, dass er sich seitdem offensichtlich nicht weiter mit seinem neuen Glauben befasst und auseinandergesetzt hat. 73 Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass der Kläger den christlichen Glauben im Bundesgebiet praktisch lebt. Nach eigenen Angaben hat er das St. B. Kloster nach der Taufe im August 2013 nur noch viermal für jeweils mehrere Tage besucht. Ausweislich der in der Ausländerakte befindlichen Verlassenserlaubnisse fanden diese Besuche im September 2013 (11 Tage), zum Jahreswechsel 2013/14 (20 Tage) und im Mai 2014 (27 Tage) statt. Ein letzter dreitägiger Besuch erfolgte laut Kläger vor ca. acht Monaten. Die Tatsache, dass der Kläger in den letzten drei Jahren kaum Kontakt zu seiner neuen Glaubensgemeinschaft gesucht hat und der vorhandene wenige Kontakt in den letzten eineinhalb Jahren sogar nahezu abgebrochen ist, spricht jedoch dafür, dass der Besuch von Gottesdiensten und die Gemeinschaft mit anderen Glaubensangehörigen, beides zentrale Elemente des koptisch-orthodoxen Glaubens, für ihn keine grundlegende Bedeutung hat. Seine hierfür gegebene Erklärung, dass er in letzter Zeit nicht mehr zur Kirche gegangen sei, weil er so viel habe arbeiten müsse, ändert an dieser Einschätzung nichts, sondern bestätigt sie vielmehr. Abgesehen davon geht der Kläger ausweislich des in der Ausländerakte befindlichen Arbeitsvertrages erst seit April 2016 einer Vollzeitbeschäftigung nach. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger – worauf bereits das Bundesamt hingewiesen hat – keinen Kontakt zu koptisch-orthodoxen Gemeinden in der Nähe, etwa der St. N. L1. in Düsseldorf aufgenommen hat, um in Gottesdiensten seine spirituellen Bedürfnisse zu befriedigen und die Gemeinschaft mit anderen Glaubensangehörigen zu finden. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung pflegt der Kläger – mit Ausnahme der befreundeten Familie aus Ägypten – auch keinen Kontakt zu anderen Christen oder christlichen Organisationen und nimmt auch nicht an kirchlichen Veranstaltungen wie Bibelkreisen o.ä. teil. Unter diesen Umständen vermag jedoch allein die Behauptung, täglich für sich zu beten, nicht die Annahme zu begründen, dass der christliche Glaube die religiöse Identität des Klägers nachhaltig im Sinne einer festen religiösen Überzeugung prägt. 74 b) Der Kläger kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit beanspruchen. 75 aa) Die Behauptung des Klägers, dass in seiner Herkunftsregion Kurden allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich den IS droht, begegnet nach Einschätzung der Kammer bereits durchgreifenden Zweifeln. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich nämlich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der IS kurdische Volkszugehörige gezielt und systematisch allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt. Die Tatsache, dass der IS im Zuge seines Vormarsches im Nordirak im Sommer 2014 auch Gebiete angegriffen und besetzt hat, die unter der Verwaltung der kurdischen Autonomieregierung stehen, ist nach der Erkenntnislage vielmehr in erster Linie dem Expansionsstreben des IS geschuldet, dessen Ziel es ist, u.a. im Irak einen eigenständigen Staat bzw. ein Kalifat zu errichten. Zur Erreichung dieses Ziels geht der IS militärisch jedoch unterschiedslos gegenüber allen Bewohnern der von ihm angestrebten Gebiete vor. Gegen eine zielgerichtete Verfolgung von Kurden durch den IS spricht ferner auch die Tatsache, dass sich in der Vergangenheit eine beträchtliche Anzahl an irakischen Kurden dem IS angeschlossen hat und nunmehr auf dessen Seite mitkämpft. Entsprechend ist etwa der Selbstmordanschlag in Erbil im November 2014 von einem kurdischen IS-Anhänger verübt worden. 76 Vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015, Irak – Update: Sicherheitssituation in der KRG-Region. 77 Diese Frage bedarf hier allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man eine Gruppenverfolgung von Kurden durch den IS in der Herkunftsregion des Klägers bejahte, kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls deswegen nicht Betracht, weil dem Kläger – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – ein interner Schutz i.S.v. § 3e AsylG offensteht. 78 Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer auch keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise, d.h. für den Fall der Klageabweisung gestellten Antrag nachzugehen, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger in Mosul allein aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen durch den IS ausgesetzt wäre, eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Bern einzuholen. Denn nach Ansicht der Kammer kommt es für die Entscheidung auf diese Tatsachenbehauptung nicht an (vgl. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO analog), weil der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft insoweit jedenfalls § 3e AsylG entgegensteht. 79 bb) Dem Kläger steht in der Autonomen Region Kurdistan-Irak ein interner Schutz offen. 80 Nach § 3e Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 RL 2011/95/EU) wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund internen Schutzes nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwarten kann, dass er sich dort niederlässt. 81 Die Autonome Region Kurdistan-Irak bietet für den Kläger unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse über die dortigen Gegebenheiten sowie insbesondere seiner persönlichen Umstände (vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 RL 2011/95/EU) internen Schutz im Sinne dieser Bestimmung. 82 (1.) Nach der Erkenntnislage ist die Autonome Region Kurdistan-Irak gegenwärtig als sicher zu bezeichnen (vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). In den drei zu ihr gehörenden Provinzen Dohuk, Erbil und B1. Sulaimaniyah ebenso wie in den weiteren unter der Verwaltung der kurdischen Regionalregierung stehenden Gebieten ist insbesondere auch der Schutz religiöser Minderheiten vor Gewalt und Verfolgung weitgehend sicher gestellt. Auch besteht in dieser Region derzeit kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Die Autonome Region Kurdistan-Irak ist gegenwärtig von den Kampfhandlungen in den westlichen und südlichen Nachbarprovinzen zwischen dem IS und dem irakischen Militär sowie den kurdischen Peschmerga nicht betroffen. Aus diesem Grund sind im Zuge des Vormarsches des IS Mitte 2014 auch zahlreiche Angehörige der religiösen Minderheiten aus der Provinz Niniveh in die Autonome Region Kurdistan-Irak geflohen. 83 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016, S. 7; Home Office, Country Information and Guidance - Iraq: Religious minorities, 12. August 2016, S. 5 f., 28 ff.; US Department of State: 2015 Report on International Religious Freedom - Iraq, vom 10. August 2016; Upper Tribunal in the UK, decision of 30. September 2015 - A.A. (Article 15(c)) Iraq CG [2015] UKUT 00544 (IAC) -, www.asylumlawdatabase.eu; VG Saarland, Urteil vom 30. Mai 2016 - K 1075/13 -, juris, Rn. 32 ff.; VG München, Urteile vom 13. Mai 2016 - 4 K 16.30558 -, juris, Rn. 20 ff., und vom 30. September 2015 - 4 K 13.30821 -, juris, Rn. 30 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 8. September 2016 - AN 4 K 16.30131 -, juris, Rn. 26. 84 Dem Kläger droht in der Autonomen Region Kurdistan-Irak insbesondere auch nicht wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Eine insoweit allenfalls in Betracht zu ziehende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, 85 vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Irak: Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwaltenden Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, vom 10. Januar 2008, S. 13 f., sowie Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update vom 5. November 2009, S. 11; Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien an das VG München vom 9. November 2011, S. 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 32, 86 scheidet schon deswegen aus, weil die Kammer – wie oben im Einzelnen ausgeführt – nicht davon überzeugt ist, dass der Glaubenswechsel des Klägers auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und seine religiöse Identität nicht derart prägt, dass ihm nicht angesonnen werden kann, auf seine in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU garantierten Rechte zu verzichten, nur um einer Verfolgung zu entgehen. 87 Die Kammer vermag insbesondere auch eine begründete Furcht vor Verfolgung seitens der Familie des Klägers nicht zu erkennen. Auch wenn diese von seinem –formalen – Übertritt zum christlichen Glauben Kenntnis erlangt hat, weil der Kläger ihr dies mitgeteilt hat, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, dass ihm deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch seine Angehörigen droht. Der Kläger selbst hat schon nicht geltend gemacht, dass seine Familie ihm mit dem Ausstoß aus dem Familienverband oder gar mit Übergriffen gegen Leib und Leben gedroht habe, nachdem sie von seinem Glaubenswechsel erfahren habe. Im Gegenteil hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die Ehefrau eines Onkels seinen Entschluss befürwortet habe, während der Onkel ihn zunächst beschimpft, später aber seine Entscheidung akzeptiert und für in Ordnung befunden habe. Soweit der Kläger angegeben hat, dennoch Angst vor seinem Onkel zu haben, weil dieser ihn in der Kindheit immer geschlagen habe, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, dass der Kläger von seiner Familie erhebliche Repressionen gerade wegen seines Glaubenswechsels zu befürchten hat. Hiergegen spricht im Übrigen auch, dass die Mutter des Klägers seinen Angaben zufolge Christin gewesen ist, während sein Vater dem sunnitischen Glauben angehört hat. Diese Tatsache belegt, dass die Familie des Klägers väterlicherseits, auch wenn er sie selbst als sehr religiös bezeichnet, in Religionsfragen offenkundig eine eher tolerante Haltung einnimmt. Diese Einschätzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger nach dem Tod des Vaters bei seinen Großeltern aufgewachsen ist. Dass das Sorgerecht für die Kinder regelmäßig nicht der Mutter zugesprochen wird, entspricht nämlich unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Betroffenen den familienrechtlichen Gegebenheiten im Irak. Schließlich ist mit Repressalien seitens der Familie auch schon deswegen nicht zu rechnen, weil nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu erwarten ist, dass der Kläger seinen christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr in den Irak auch tatsächlich leben wird. 88 (2.) Die weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines internen Schutzes i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen im Fall des Klägers ebenfalls vor. 89 Der Kläger kann die Autonome Region Kurdistan-Irak sicher und legal erreichen. Die Region wird über die dortigen Flughäfen regelmäßig von Luftfahrtgesellschaften angeflogen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen erhalten irakische Staatsangehörige, die über einen Flughafen einreisen, selbst wenn sie – wie der Kläger – nicht aus der Autonomen Region Kurdistan-Irak stammen, dort mit einem (verlängerbaren) Visum für kurzfristige Aufenthalte Zugang, und zwar laut mehreren Quellen auch ohne Bürgen (sponsor). Kurdische Volkszugehörige – wie der Kläger – begegnen bei der Einreise grundsätzlich keinen Problemen. 90 Vgl. Upper Tribunal in the UK, decision of 30. September 2015 - A.A. (Article 15(c)) Iraq CG [2015] UKUT 00544 (IAC) -, a.a.O.; The Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq (KRI) - Access, Possibility of Protection and Humanitarian Situation, April 2016, S. 14 ff., 19; Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/Internal relocation, August 2016, S. 41 ff. 91 Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger in der Autonomen Region Kurdistan-Irak auch (langfristig) Aufnahme finden wird. Wollen irakische Staatsangehörige nach Ablauf des Visums in der Autonome Region Kurdistan-Irak verbleiben und arbeiten, müssen sie sich bei den örtlichen Behörden registrieren und bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt und verschiedene Dienstleistungen ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird, auch wenn die Praxis je nach Provinz und im Einzelfall abweichen kann, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich verlangt, dass der Betroffene Identitätsdokumente vorlegen, einen Wohnsitz nachweisen und einen Bürgen benennen kann. Ferner dürfen seitens der lokalen Sicherheitsbehörde (Asayish) keine Sicherheitsbedenken bestehen. Laut mehreren Quellen sind kurdische Volkszugehörige allerdings von dem Erfordernis, einen Bürgen zu benennen, generell ausgenommen. 92 Vgl. Upper Tribunal in the UK, decision of 30. September 2015 - A.A. (Article 15(c)) Iraq CG [2015] UKUT 00544 (IAC) -, a.a.O.; The Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq (KRI) - Access, Possibility of Protection and Humanitarian Situation, April 2016, S. 16 f.; Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/Internal relocation, August 2016, S. 41 ff. ; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016, S. 15; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. Oktober 2014, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region, S. 7. 93 Gemessen daran ist anzunehmen, dass dem Kläger – ebenso wie seinen übrigen bereits dorthin gezogenen Verwandten – ein langfristiger Aufenthalt in der Autonomen Region Kurdistan-Irak möglich sein wird. Er kann sich durch den Auszug aus dem Geburtsregister zur Person ausweisen. Ferner wird er bei seinen Verwandten Unterkunft finden und damit auch einen Wohnsitz benennen können. Außerdem ist davon auszugehen, dass seine Verwandten, sofern dies erforderlich sein sollte, auch für ihn als Bürgen auftreten können. Im Übrigen besteht kein Anhalt dafür, dass die kurdischen Behörden kurdische Volkszugehörige, deren Erlaubnisse abgelaufen sind, aktiv aus der autonomen Region Kurdistan-Irak entfernen. 94 Vgl. Upper Tribunal in the UK, decision of 30. September 2015 - A.A. (Article 15(c)) Iraq CG [2015] UKUT 00544 (IAC) -, a.a.O. 95 Schließlich kann von dem Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in der Autonomen Region Kurdistan-Irak niederlässt. Zwar ist das kurdische Autonomiegebiet aufgrund des bisherigen Zustroms von Flüchtlingen nahezu an der Grenze seiner Aufnahmefähigkeit angelangt. Seit Anfang 2014 haben dort mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sowie mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge Aufnahme gefunden. Aufgrund des drastischen Bevölkerungswachses (20-30 %) ist der Wettbewerb um Arbeit entsprechend stark gestiegen und die Löhne und damit auch das Haushaltseinkommen sind spürbar gesunken. Die Arbeitslosenquote bewegt sich nach verschiedenen Quellen zwischen 6,5 % und 35 %. Hinzu kommt die wirtschaftliche Krise infolge sinkender Ölpreise, eines Budgetstreits mit der Zentralregierung sowie des Rückgangs ausländischer Investitionen wegen der Sicherheitslage. 96 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016, S. 15; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015, Irak: Update: Sicherheitssituation in der KRG-Region, S. 1 f.; The Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq (KRI) - Access, Possibility of Protection and Humanitarian Situation, April 2016, S. 52 ff. 97 Jedoch geht die Kammer mit Blick auf die persönlichen Umstände des Klägers davon aus, dass es ihm trotz der angespannten sozio-ökonomischen und wirtschaftlichen Lage in der Autonomen Region Kurdistan-Irak möglich sein wird, sich dort eine Existenzgrundlage soweit zu sichern, dass es ihm zumutbar ist, sich dort aufzuhalten. Denn es ist anzunehmen, dass es dem Kläger als 35-jährigen, erwerbsfähigen Mann mit familiären und wirtschaftlichen Beziehungen in der Region auch ohne qualifizierte Berufsausbildung in absehbarer Zeit gelingen wird, eine Arbeit – zumindest im Niedriglohnsektor – zu finden und so seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei wird er – gerade in der Übergangszeit – auch auf die Hilfe und Unterstützung seiner bereits im Autonomiegebiet lebenden Familienangehörigen zurückgreifen können. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger auf der Lebensmittelkarte seines Onkels als Familienmitglied aufgeführt ist und damit grundsätzlich auch einen Anspruch auf Zuweisung von Lebensmittelrationen geltend machen kann. Allein die Tatsache, dass er eigenen Angaben nach nicht mehr im Besitz seiner Identitätskarte ist, die grundsätzlich Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu anderen Dienstleistungen ist, gebietet keine andere Einschätzung. Denn es ist ihm möglich und zumutbar, sich unter Vorlage des Geburtsregisterauszugs und ggf. mit Hilfe seiner Familie bei der speziell für Binnenvertriebene aus Mosul eingerichteten Ersatzbehörde eine neue Identitätskarte ausstellen zu lassen. 98 Vgl. hierzu: Upper Tribunal in the UK, decision of 30. September 2015 - A.A. (Article 15(c)) Iraq CG [2015] UKUT 00544 (IAC) -, a.a.O. 99 Diese Einschätzung wird dadurch belegt, dass es dem Kläger auch möglich war, sich im September 2014 und damit nach der Besetzung Mosuls durch den IS beim Zivilregisteramt in Shaikhan einen Auszug aus dem Generalregister zu beschaffen. 100 Aufgrund der bestehenden Erkenntnislage musste die Kammer auch dem weiteren in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag nicht nachgehen, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger auf Dauer in den de jure kurdischen Gebieten keine Existenzsicherung erreichen kann, eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Bern einzuholen. Denn nach den vorstehenden Ausführungen liegen ausreichend sachverständige Stellungnahmen für die Beurteilung der Frage vor, ob und wann das Existenzminimum in der Autonomen Region Kurdistan-Irak gesichert werden kann (vgl. § 244 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 StPO analog). Die vom Kläger angeführte Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 14. August 2014 gebietet ebenfalls nicht die Einholung einer weiteren Stellungnahme, da diese Auskunft gegenüber den zitierten Erkenntnissen schon in zeitlicher Hinsicht überholt ist. Im Übrigen verhält sie sich in erster Linie zur Lage von Personen aus der Region Kirkuk, während der Kläger aus Mosul stammt. 101 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu. 102 Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG (vgl. auch Art. 2 Buchst. f und 15 RL 2011/95/EU) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden: (1.) Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dabei kann der ernsthafte Schaden, wie aus § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylG folgt (vgl. auch Art. 6 RL 2011/95/EU), auch von nichtstaatlichen Akteuren unter den dort genannten Voraussetzungen ausgehen. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 8 RL 2011/95/EU) wird dem Ausländer subsidiärer Schutz jedoch nicht zuerkannt, wenn (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor ernsthaftem Schaden hat und (2.) er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 103 Zwar spricht vorliegend Vieles dafür, dass dem Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in seiner Herkunftsregion (Stadt Mosul/Provinz Niniveh), 104 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241 = juris, Rn. 13 ff., wonach für die Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 AsylG auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehrt, 105 ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG – sei es in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch nichtstaatliche Akteure, sei es wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht. 106 Vgl. zum Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Ninive auch: Upper Tribunal in the UK, decision of 30. September 2015 - A.A. (Article 15(c)) Iraq CG [2015] UKUT 00544 (IAC) -, a.a.O. 107 Der Zuerkennung subsidiären Schutzes steht jedoch entgegen, dass der Kläger – wie unter 1. im Einzelnen ausgeführt – in der Autonomen Region Kurdistan-Irak internen Schutz erhalten kann (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). 108 3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG zu. 109 a) Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK scheidet aus denselben Erwägungen wie die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG aus. Denn der sachliche Regelungsbereich der Vorschrift ist weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG und geht, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht über diesen hinaus. 110 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 = juris, Rn. 25; und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241 =, juris, Rn. 36. 111 Aufgrund der Erkenntnislage ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnissen im Irak – landesweit – so schlecht sind, dass wegen der Annahme eines außergewöhnlichen Falls nach Art. 3 EMRK ausnahmsweise von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsste. 112 Vgl. hierzu: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8219/07, Sufi und Elmi -, NVwZ 2012, 681. 113 b) Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. 114 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 115 Für das Vorliegen einer individuell-konkreten Gefahr in diesem Sinne bestehen aus den o.g. Gründen keine Anhaltspunkte. 116 Der Kläger kann nationalen Abschiebungsschutz auch weder aus der seit dem Vormarsch des IS massiv verschlechterten allgemeinen Sicherheitslage noch aus den allgemeinen Lebensbedingungen, insbesondere den wirtschaftlichen Existenzbedingungen im Irak herleiten. 117 Dem steht bereits die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG entgegensteht, wonach Gefahren nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG befunden wird. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht u.a. dann nicht, wenn eine ausländerrechtliche Erlasslage – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG – oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. 118 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 = juris, Rn. 13 ff. 119 Davon ausgehend ist für eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG hier kein Raum. Denn in Nordrhein-Westfalen besteht nach den ausländerrechtlichen Erlassen des Innenministeriums vom 14. Februar 2007 (15-39.03.02-3-Irak) und vom 13. Juli 2007 (15-39.03.02-5-Irak), die auf den Beschlüssen der Innenministerkonferenz vom 16./17. November 2006 und vom 31. Mai/1. Juni 2007 beruhen, für irakische Staatsangehörige mit Ausnahme von Straftätern und Gefährdern der inneren Sicherheit, die aus den Provinzen des Kurdischen Autonomiegebietes Nordirak (Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah) stammen – wozu der Kläger nicht zählt –, nach wie vor ein Abschiebestopp aus tatsächlichen Gründen. 120 Unabhängig davon lässt sich aus den o.a. Gründen auch nicht feststellen, dass sich die allgemeine Sicherheits- oder Wirtschaftslage im Irak – landesweit – zu einer extremen Gefahrenlage verdichtet hätte, die bei verfassungskonformer Auslegung eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG begründen und ausnahmsweise zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen könnte. 121 Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 Abs. 1, 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. 122 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 123 Rechtsmittelbelehrung: 124 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 125 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 126 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 127 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 128 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 129 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ‑ ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 130 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 131 Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.