Beschluss
1 B 40/15
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0331.1B40.15.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen bei Zweifeln am Wahrheitsgehalt des Geständnisses(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen bei Zweifeln am Wahrheitsgehalt des Geständnisses(Rn.8) Der zulässige Antrag ist begründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.01.2015, mit dem dem Antragsteller die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches auferlegt worden ist, hat Erfolg. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig. Nach § 31a StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines verantwortlichen Fahrzeugführers nach einer Verkehrszuwiderhandlung nicht möglich war. Von Letzterem kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Von der Unmöglichkeit, den Täter zu ermitteln ist auszugehen, wenn die Behörde hierzu nicht in der Lage war, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen hierzu ergriffen hat und das so gewonnene Ermittlungsergebnis auf der Grundlage aller Tatsachen und Beweismittel unzureichend ist, um eine bestimmte Person als Täter feststellen zu können. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es maßgeblich darauf an, ob die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Weitere Ermittlungen scheiden zwar meist aus, wenn der Halter eines Fahrzeuges - z. B. im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter, unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge oder sonst wie - erkennbar jede sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, es sei denn, es sind besondere Anhaltspunkte gegeben (BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, zitiert nach juris, Rn. 7). Von einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers kann indes im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Darauf dass – worauf der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend hingewiesen hat – der Antragsteller erst nach mehr als drei Wochen nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung angehört hat, kommt es daher nicht entscheidend an. Zwar folgt aus dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), wonach der von einer Ermittlungstätigkeit Betroffene nicht in seiner Verteidigung behindert werden darf (OVG Münster, NJW 1995, 3335), dass die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten ist, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich ist, den Fahrzeughalter zumindest sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Diesem Erfordernis wird in der Regel entsprochen, wenn die Behörde den Kraftfahrzeughalter innerhalb von 2 Wochen von der Verkehrszuwiderhandlung in Kenntnis setzt, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraumes kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblasst sein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage ist, den infrage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig anzugeben (BVerwG, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO Nr. 5; BVerwG, DAR 1987, 393). Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.01.2015 erweist sich indes als rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin ihn zu Unrecht auf Zweifel am Wahrheitsgehalt der Geständnisse des Antragstellers gestützt hat. Die Kammer teilt diese Zweifel nach Lage der Akten nicht. Der Antragsteller hat erstmals am 17.11.2014 telefonisch und am 22.11.2014 schriftlich jeweils im Rahmen der Anhörung gegenüber der Bußgeldstelle des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Sieg-Kreises erklärt, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat und gleichlautende widerspruchsfreie Erklärungen danach am 17.12.2014 und am 02.01.2015 gegenüber der Polizei abgegeben. Andere als Fahrer in Betracht kommende Familienangehörige des Antragstellers konnten ebenso wenig ermittelt werden. Das Lichtbild (Frontfoto, Film Nr. 749 Bild Nr. 243 vom 12.10.2014) einschließlich seiner Vergrößerungen erlaubt nach Auffassung der Kammer keinen Rückschluss auf ein falsches Geständnis des Antragstellers. Insbesondere teilt die Kammer nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder nicht die Ansicht der Bußgeldstelle des Rhein-Sieg-Kreises, dass es sich bei der Person auf dem Lichtbild „um eine jüngere weibliche Person“ handelt (Bl. 10 d. A.) sowie der PHMin T. vom 04.12.2014, wonach der Antragsteller „als verantwortlicher Fahrer ausgeschlossen“ wird (Bl. 13 d. A.). Auf welchen Erwägungen diese Erkenntnisse beruhen, ist den Akten nicht entnehmen. So ist nicht ersichtlich, ob bei dem Vergleich der Lichtbilder in Rechnung gestellt wurde, dass das Frontfoto extrem unscharf ist und das Vergleichsfoto (Passbild) eine gänzlich andere technische Qualität besitzt und die auf dem Frontfoto abgebildete Person bereits deshalb als jünger als der Antragsteller eingeschätzt wurde. Außerdem wurde nicht bewertet, dass auf dem Frontfoto Gegenstände der Inneneinrichtung der Fahrzeugs mit abgebildet sind und das Gesicht des Fahrers zumindest teilweise verdecken. Schließlich wurde nicht bewertet, dass sich hinter dem Kopf des Fahrers auf dem Frontfoto eine von dem Blitzlicht des Verkehrsüberwachungsgerätes Typ M 5 erhellte Kopfstütze befindet, die als heller Bildhintergrund erscheint. Nach alledem rechtfertigen vorliegenden Lichtbilder nicht den Schluss, dass der Antragsteller falsche oder widersprüchliche Angaben gemacht hat (vgl. OVG BB, B. v. 28.07.2011 – OVG 1 N 58.11 -). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den o.a. Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, hat demgemäß ebenfalls Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit 1.200 Euro. Nach Ziffer 46.11 beträgt der Streitwert 400,00 Euro je Monat der angeordneten Fahrtenbuchauflage. Der sich hieraus ergebende Streitwert i. H. v. 2.400 Euro ist nach Ziffer 1.5 für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.