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Urteil

7 K 1076/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:1118.7K1076.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Abfallbeseitigungsgebühren für die Jahre 2012 bis 2015. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G. 1 in Aachen. Anlässlich einer Standplatzkontrolle am 24. März 2016 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Grundstück der Klägerin neben einer 60 l Restmülltonne eine 120 l Biotonne genutzt wird. Ausweislich eines auf den 28. Mai 2003 datierten Antrags wurde eine 120 l Biotonne als Ersatz für eine bei einem Schüttvorgang zerstörte Tonne bestellt. Der Antrag trägt den - falsch geschriebenen - Namen der Klägerin ("L. " statt "L1. "). Mit Schreiben vom 29. März 2016 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie beabsichtige, das (zusätzliche) Bioabfallvolumen ab dem Jahre 2012 nachzuveranlagen. Die Klägerin wandte hiergegen ein: Ihr sei bei Einführung des Bioabfallbehälters durch die Stadt B. ein 60 l Behälter zugeteilt worden. Dieser sei damals - laut Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr 2012 - nicht gebührenpflichtig gewesen. Hinsichtlich der Größe des Bioabfallbehälters habe es bis zum Jahr 2003 keine Veränderung gegeben. Die jährlichen Bescheide seit mindestens dem Jahr 2003 seien endgültig gewesen, so dass sich die Beklagte hieran festhalten lassen müsse. Das Recht zur (nachträglichen) Gebührenerhebung sei zudem verjährt bzw. habe die Beklagte verwirkt. Außerdem habe die Klägerin den 120 l Bioabfallbehälter nicht bestellt, dies ergebe sich aus dem falsch geschriebenen Namen auf dem Antrag vom 28. Mai 2003. Ihr sei die größere Biotonne folglich aufgedrängt worden und sie habe nicht erkennen müssen, dass es sich hierbei nicht um die gewohnte 60 l Biotonne gehandelt habe. Mit Änderungsbescheid vom 29. März 2016 veranlagte die Beklagte zusätzliche Abfallbeseitigungsgebühren für die Jahre 2012 bis 2016 in Höhe von jeweils 108,-- €. Zur Begründung führte sie aus: Die den öffentlich-rechtlichen Gebührenforderungen zugrundeliegenden Satzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden; jedem Grundbesitzabgabenbescheid sei ein Erläuterungsblatt beigefügt gewesen, insbesondere sei seit 2008 ausführlich auf die Abgabepflichtigkeit bzw. -freiheit von Bioabfallgefäßen in Abhängigkeit zum Restmüllvolumen hingewiesen worden. Die Nacherhebung sei im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt und gerade aus Gleichbehandlungsgründen geboten, da die Leistung (ein 120 l Bioabfallgefäß) über Jahre in Anspruch genommen worden sei. Bei einem Massenverfahren wie der Veranlagung zu Abfallgebühren könne eine zeitnahe Veranlagung nicht in allen Fällen gewährleistet werden. Mit Schreiben vom 6. April 2016 hat die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Grundbesitzabgabenbescheide für die Jahre 2012 bis 2015 rechtskräftig seien und nicht erkennbar sei, weshalb Jahre nach dem Erwachsen in Rechtskraft eine Änderung der Beitragshöhe erfolge. Die Beklagte wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zusatzgebührenpflicht für Bioabfallgefäße erst im Jahr 2008 eingeführt worden sei und zum Zeitpunkt des Antrags im Jahr 2003 daher noch keine Gebührenpflicht bestanden habe. Für das Jahr 2016 sei der Gebührenbescheid dahingehend geändert worden, dass der Klägerin nach Zuteilung einer 60 l Biomülltonne ab dem 1. Mai 2016 keine Zusatzgebühren mehr in Rechnung gestellt werden. Hinsichtlich der Gebühren für die Jahre 2012 bis 2015 und den Zeitraum Januar bis April 2016 bleibe es bei einer Gebührenpflichtigkeit der 120 l Biotonne. Es handele sich um ein Massenverfahren, bei der eine zeitnahe Gebührenerhebung nicht immer gewährleistet werden könne. Ein Vertrauensschutz dahingehend, dass eine rückwirkende Veranlagung unzulässig sei, bestehe nicht. Die Klägerin hat am 13. Mai 2016 Klage erhoben. Sie führt ergänzend zur Klagebegründung aus: Auf die Korrektheit der bestandskräftigen Abgabenbescheide hätte sie sich verlassen dürfen, zumal der Beklagten seit Jahren bekannt sei, dass sie eine 120 l Biotonne nutzten. Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 29. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2016 aufzuheben, soweit für die Jahre 2012 bis 2015 ein Betrag in Höhe von 432,-- € für einen zusätzlichen 120 l Bioabfallbehälter festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen und nimmt auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. August 2016 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 29. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die streitige - nachträgliche - Veranlagung der Abfallbeseitigungsgebühren für die Jahre 2012 bis 2015 sind §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) in Verbindung mit den einschlägigen satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten. Dabei findet hinsichtlich des Jahres 2012 die Abfallwirtschaftssatzung (AbfWS) vom 10. Dezember 2008 in Verbindung mit der Abfallgebührensatzung (AbfGS) der Stadt B. vom 1. Januar 2009, hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 die AbfWS vom 10. Dezember 2008 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 19. Dezember 2012 in Verbindung mit der AbfGS vom 1. Januar 2009 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 19. Dezember 2012 und hinsichtlich des Jahres 2015 die AbfWS vom 10. Dezember 2008 in der Fassung des 3. Nachtrages vom 2. Juli 2014 in Verbindung AbfGS vom 1. Januar 2009 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 10. Dezember 2014 Anwendung (AbfGS 2014). Die Satzungsregelungen begegnen keinen formellen oder materiell-rechtlichen Bedenken. Sie stehen - soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung gibt - mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Vgl. zur gerichtlichen Kontrolle von Abgabensatzungen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, Juris, Rn. 42 ff. Der Gebührentatbestand ist für die nachveranlagten Jahre jeweils erfüllt. Für den nachveranlagten Zeitraum der Jahre 2012 bis 2015 steht der Beklagten eine Gebührenforderung in Höhe von jährlich zusätzlich 108,00 € für die Inanspruchnahme eines zusätzlichen Bioabfallvolumens (von 60 l) durch die Klägerin zu. Nach Angaben der Klägerin und dem Antrag vom 28. Mai 2003 wurde bereits seit (mindestens) dem Jahr 2003 ein 120 l Bioabfallgefäß genutzt. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 AbfWS ist seit dem Jahr 2008 nur die Inanspruchnahme eines 60 l Bioabfallgefäßes von der Jahresgebühr abgedeckt, wenn - wie im Fall der Klägerin - ein 60 l Restabfallgefäß gewählt wird. Gemäß § 2 Abs. 5 AbfGS 2014 beträgt die Jahresgebühr für das Jahr 2015 "für die Inanspruchnahme zusätzlichen Bioabfallvolumens" 108,- € bei einem 120 l Bioabfallgefäß. Der Klägerin ist danach das zusätzliche Bioabfallvolumen von 60 l, mithin 108,- € pro Jahr, berechnet worden. Die Klägerin hat im veranlagten Zeitraum 2012 bis 2014 auch gemäß § 2 Abs. 5 AbfGS ein zusätzliches, gebührenpflichtiges "Bioabfallgefäß" von 120 l in Anspruch genommen. Die Gebührenhöhe für die Jahre 2012 bis 2014 und für 2015 differiert dabei nicht. Den Gebührennachforderungen steht weder die Bestandskraft der für die betroffenen Veranlagungsjahre bereits ergangenen Grundbesitzabgabenbescheide bzw. der Gesichtspunkt der Verjährung entgegen, noch kann sich die Klägerin mit Erfolg auf Vertrauensschutz bzw. Verwirkung berufen. Nach der abgabenrechtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei Gebühren- und Beitragsbescheiden regelmäßig ausschließlich um belastende Verwaltungsakte. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48.66 - , Juris Rn. 32; Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 - Juris. Die Festsetzung jährlicher Abgaben beinhaltet grundsätzlich keine Erklärung, höhere oder andere, bislang nicht festgesetzte Abgaben nicht veranlagen zu wollen. Ein solcher Wille kann allerdings ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden. Vgl. z.B.: OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, Juris Rn. 5 ff; VG B. , Urteil vom 15. Januar 2010 - 7 K 2245/09 - , Juris Rn. 18. Vorliegend sind Umstände, die für eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten sprechen, weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit ist eine Nacherhebung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen - hier innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO - grundsätzlich zulässig. Einer Änderung der bestandskräftigen Gebührenbescheide (vgl. §§ 130, 131 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW) bedarf es insoweit nicht, weil diese durch die Nachforderung nicht in ihrem Bestand berührt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, Juris Rn. 5 ff.; ebenso: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2004 - 4 B 00.2397 -, Juris Rn. 28. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der streitigen Nachveranlagung der (verfassungsrechtliche) Grundsatz des Vertrauensschutzes bzw. der Verwirkung entgegenstehe. Zwar kann ein Bescheid, mit dem eine zu niedrige Benutzungsgebühr veranlagt wird und der seinem Tenor nach ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt ist, unter bestimmten, im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen, ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14/94 - , Juris Rn. 14 m.w.N. Eine Gebührenforderung kann zudem auch verwirkt sein. Abgesehen vom Zeitablauf müssen jedoch besondere Umstände hinzutreten, auf Grund deren der Abgabenschuldner annehmen durfte und angenommen hat, der Abgabengläubiger wolle seine Forderung nicht mehr geltend machen; außerdem muss sich der Schuldner hierauf eingerichtet haben. Dann könnte die Geltendmachung der Forderung als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit rechtsmissbräuchlich erscheinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1971 - IV C 24.70 -, Juris. Hier fehlt es aber bereits an einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauens- bzw. Verwirkungstatbestand, aufgrund dessen die Klägerin in rechtlich geschützter Weise davon ausgehen durfte, sie würde für die Entsorgung von Bioabfall nicht zu den satzungsmäßig festgelegten Gebühren herangezogen. Die Beklagte hat durch die den Grundbesitzabgabenbescheiden beigefügten Erläuterungsschreiben klar und verständlich auf die Modalitäten und die gebührenrechtlichen Folgen für zusätzlich in Anspruch genommene Biomüllvolumina hingewiesen. Selbst wenn ein Vertrauens- bzw. Verwirkungstatbestand unterstellt wird, wäre der Klägerin die erfolgreiche Berufung versagt. Es fehlt bereits an der Schutzwürdigkeit einer - unterstellten - Vertrauensbetätigung der Klägerin. Vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14/94 - , Juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 -, Juris Rn. 32 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, Juris Rn. 14 m.w.N. Der Klägerin wäre es aufgrund der an sie (persönlich) übersandten Erläuterungen zu den Grundbesitzabgabenbescheiden möglich gewesen, zu erkennen, dass sie mehr Bioabfallvolumen nutzt, als von der Jahresgebühr erfasst ist. Im Übrigen oblag es der Klägerin, sich über die aktuell geltenden satzungsrechtlichen Regelungen Kenntnis zu verschaffen. Es überwiegt schließlich das Interesse der Allgemeinheit an der Gebührenerhebung das Interesse der Klägerin, hiervon verschont zu bleiben. Insofern ist maßgeblich, dass es sich um bei der Abfallgebühr um eine Benutzungsgebühr handelt und die Beklagte ihre Leistungen erbracht hat. Ein Grund dafür, dass die hierdurch verursachten Kosten im Ergebnis von der Allgemeinheit und nicht von der Klägerin getragen werden, besteht nicht. Vielmehr ist es aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen (Grundsatz der Abgabengerechtigkeit) sogar geboten, dass die Klägerin sich durch die Entrichtung der Gebühren in dem Umfang, in dem sie die Entsorgungsleistungen auch in Anspruch genommen haben, an deren Finanzierung beteiligt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48.66 -, Juris Rn. 35. Die Erhebung der Benutzungsgebühren dient dem Zweck, die Kosten der gemeindlichen Abfallbeseitigung durch deren Benutzer und nicht aus allgemeinen Steuermitteln aufzubringen. Im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden, einen Beitrags- oder Gebührenanspruch in vollem Umfang auszuschöpfen und geltend zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW), besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse an einer vollständigen Gebührenerhebung. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 14/94 -, Juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 1980 - 2 A 1748/79 -, Juris Rn. 15. Aufgrund des Kostendeckungsgebotes bzw. Kostenüberschreitungsverbotes (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW) ist die Gemeinde auf den Eingang des veranschlagten Gebührenaufkommens angewiesen. Hinsichtlich der Höhe der nachveranlagten Gebühren bestehen keine Bedenken; die Klägerin hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.