Urteil
6 K 181/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0123.6K181.16A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in A. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 26. Juni 2011 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. Juli 2011 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 14. Juli 2011 trug der Kläger zur Begründung seines Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens im Wesentlichen vor: Er sei aufgewachsen in der Stadt Cayirova in der türkischen Provinz Kocaeli. Dort habe er gemeinsam mit seinen Eltern und weiteren Verwandten gelebt. Er sei aus der Türkei ausgereist, weil er als Sympathisant der MKP dort Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt habe. Sympathisant sei er seit dem Jahre 2003. In diesem Jahr sei sein Bruder wegen seiner Mitgliedschaft in der MKP inhaftiert worden. Sein Bruder sei insgesamt fünf Jahre in Haft gewesen. Während der Inhaftierung, insbesondere in der Anfangszeit, habe sich die MKP um seine Familie gekümmert. Sie hätten seinem Bruder auch einen Rechtsanwalt besorgt. Das habe er gut gefunden und sei dann auch in das Kulturzentrum gegangen, um diese Freunde dort zu treffen. Es sei das Yüz Cecek Acsim-Kulturzentrum gewesen. Dies sei im Stadtteil Ok Meydani in Istanbul gewesen. Er habe überwiegend an legalen Aktivitäten der MKP teilgenommen. Er habe zum Beispiel an 1.-Mai-Demonstrationen teilgenommen und am 1. September am Weltfriedenstag. Das Kulturzentrum habe auch mehrmals im Jahr Picknicks organisiert, an denen er teilgenommen habe. Er habe weiter an Abendveranstaltungen teilgenommen und zudem Flugblätter und Plakate geklebt. In den Räumen des Kulturzentrums, das den Behörden als MKP-nah bekannt gewesen sei, habe er am Saz-Unterricht teilgenommen. Zudem habe er regelmäßig die Zeitung Halkin-Günlügü gekauft, die er auch an Freunde weitergegeben habe. Diese Zeitung sei in der Türkei als eine kommunistische Parteizeitung bekannt, die der MKP nahe stehe. Sie sei öfters verboten worden. Anlässlich des Todestages von Ibrahim Kaypakkaya habe die Partei eine kleine Broschüre herausgegeben, die er im Mai 2010 in seinem Wohnviertel an ihm vertraute Personen weitergegeben habe. Dabei sei er von der Polizei beobachtet worden. An diesem Tag sei die Polizei anschließend zu seinem Elternhaus gekommen und habe nach ihm gefragt. Danach sei sie noch zweimal gekommen. Sie hätten auch Fotos von ihm in den Häusern gezeigt, in denen er zuvor die Broschüre verteilt habe. Sie hätten seine Identität herausfinden wollen. Mitte Februar 2011 hätten sie beschlossen, um gegen die Unterdrückung durch die Sicherheitskräfte zu protestieren, im Stadtteil Ok Meydani eine illegale Aktion durchzuführen. Sie hätten an diesem Tag die Hauptstraße, die von Ok Meydani in Richtung Sisli führe, gesperrt. Sie hätten Parolen gerufen und den fließenden Verkehr gestoppt. Sie hätten sich mitten auf die Fahrbahn gesetzt. Daraufhin seien die Polizisten gekommen und hätten die Aktion gewaltsam mit Tränengas aufgelöst. Danach hätten sich die Unterdrückungen durch die Sicherheitskräfte verschärft. Sie seien sogar zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Am 19. Mai 2011 habe zum Gedenken an ihren Führer Ibrahim Kaypakkaya im Stadtteil Sarigazi eine weitere Demonstration stattfinden sollen. Bereits Tage zuvor seien die Massen auf die bevorstehende Demonstration aufmerksam gemacht worden. Hierfür hätten sie in kleinen Gruppen Plakate geklebt, Flugblätter verteilt und Wände beschriftet. Am Tag der Aktion seien viele Polizisten anwesend gewesen. Sie hätten sie aufgefordert, die Aktion aufzulösen, was sie jedoch nicht gemacht hätten. Danach hätten die Polizisten Verstärkung angefordert. Sie seien etwa dreißig bis vierzig Demonstranten gewesen. Es seien dann Spezialeinheiten gekommen. Die Aktion sei durch die Polizei und Angehörige der Spezialeinheiten mit Gummiknüppeln und Tränengas aufgelöst worden. Es sei zu einem Gedränge und Durcheinander gekommen, in dem jeder versucht habe, in verschiedene Richtungen zu fliehen. Er selbst sei beim Weglaufen mit dem Fuß umgeknickt. Zwei Polizisten seien dann mit Gummiknüppeln auf ihn losgegangen. Sie hätten ihn auf dem Boden liegend mit Füßen getreten und mit Gummiknüppeln geschlagen. Seine Freunde seien auf die beiden Polizisten losgegangen und hätten ihn von diesen weggezerrt. Dann seien sie weggelaufen und hätten sich entfernt. Danach sei sein Haus, das Haus seiner Eltern und seiner Brüder, mehrfach aufgesucht worden. Seinen Eltern sei gedroht worden, dass sie, wenn er sich nicht den Behörden stellen würde, beim nächsten Mal die Eltern mitnähmen. Da er sich in seinem Wohnviertel danach nicht mehr sichergefühlt habe, sei er nach Düzce gegangen. Während seines Aufenthaltes in Düzce habe er Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt. Diese hätten ihm erzählt, dass die Sicherheitskräfte immer kämen und nach ihm fragten. Gemeinsam mit seinen Parteifreunden habe er dann beschlossen, dass er nicht mehr sicher sei und deshalb ins Ausland fliehen müsse. Die Freunde hätten dann Kontakt zu Schleppern aufgenommen und seine Ausreise organisiert. Er sei mit dem Reisebus nach Istanbul gefahren und habe die Türkei am 25. Juni 2011 um 23.00 Uhr nach türkischer Uhrzeit mit der Fluggesellschaft THY von Istanbul aus Richtung Köln verlassen. Mit Bescheid vom 20. September 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 4.). Zur Begründung wies das Bundesamt im Wesentlichen darauf hin, dass einer Asylanerkennung bereits entgegenstehe, dass die vom Kläger behauptete Luftwegeinreise nicht belegt sei. Für eine Flüchtlingsanerkennung und eine Zuerkennung von Abschiebungsschutz fehle es an den Voraussetzungen. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er tatsächlich als Vorverfolgter in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. Sein Vortrag hierzu sei stereotyp und oberflächlich. Ihm könne nicht entnommen werden, welches konkrete Interesse die Polizei ausgerechnet an der Person des Antragstellers gehabt haben könne. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage 6 K 1860/11.A wies das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 28. Februar 2013 rechtskräftig als unbegründet ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Mai 2013 beantragte der Kläger die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens. Zur Begründung legte er eine schriftliche Aussage des Zeugen E. L. vom 8. Mai 2013 vor, der hierin berichte, dass er im April 2013 in der Türkei gewesen sei und auch die Eltern des Klägers besucht habe. Diese hätten ihm berichtet, dass laufend und auch in letzter Zeit die Polizei nach dem Kläger gefragt habe. Das sei auch in den letzten Wochen noch so geschehen. Er habe sich auch mit den Nachbarn unterhalten. Diese hätten ihm ebenfalls berichtet, dass die Polizei auch sie nach dem Kläger befragt habe. Im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache zur Folgeantragstellung am 18. Juni 2013 wiederholte der Kläger diese Angaben. Nach wie vor werde in der Heimat nach ihm gefragt. Müsse er zurückkehren, würde er von der Polizei verhaftet werden. Im Folgeantragsverfahren legte der Kläger eine weitere schriftliche Zeugenaussage vom 28. August 2014 vor. In dieser berichtet der Zeuge N. L. , dass er vom 15. Juli 2014 bis zum 4. August 2014 in der Türkei Urlaub gemacht habe. Dabei habe er auch die Familie des Klägers besucht. Hierbei habe er erfahren, dass die Polizei nach wie vor nach dem Kläger frage. Dies hätten auch Freunde des Klägers bestätigt. Er selbst habe auch erlebt, dass Zivilpolizisten das Haus der Eltern beobachtet hätten. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Januar 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Ziffer 1.) sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 20. September 2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Ziffer 2.) ab und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3.). Der Kläger hat am 1. Februar 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und darauf hinweist, dass durch die vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen die Zweifel, die dem abweisenden Urteil im Asylerstverfahren zugrunde gelegen hätten, nunmehr ausgeräumt seien. Überdies gebe es drei weitere Zeugen, die davon berichten könnten, dass auch im Jahr 2016 noch nach dem Kläger in seiner Heimat gefragt worden sei. Hinsichtlich des Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigter hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Er beantragt nunmehr noch sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2016 und vom 20. September 2011 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 K 1860/11.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die aufrechterhaltene Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG beantragt hat. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 12 ff., 17, ist jedenfalls seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 29 AsylG am 6. August 2016, die nach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) auch vorliegend zur Anwendung kommt, die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Seine frühere Rechtsprechung, die eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" bei einem Folgeantrag, der die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen erfüllt, aber nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, angenommen hat und die daher die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 10 ff., hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts ausdrücklich aufgegeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 17 Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Der in dem Verpflichtungsantrag als minus enthaltene Anfechtungsantrag mit dem Ziel der (teilweisen) Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes vom 18. Januar 2016 ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Denn der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit dem Ziel der (Asyl- und) Flüchtlingsanerkennung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylerstverfahrens sind nicht erfüllt. Dies hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend ausgeführt. Stellt der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn - sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), - neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder - Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Abs. 1). Der Antrag ist überdies nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Davon ausgehend ist der Folgeantrag des Klägers unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Denn Wiederaufnahmegründe sind vorliegend, soweit sie überhaupt in Betracht kommen, nicht gegeben. Es liegen insbesondere weder eine nachträglich zugunsten des Klägers geänderte Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG noch neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, die eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Für das Vorliegen einer geänderten Sach- oder Rechtslage genügt es regelmäßig, dass der Folgeantragsteller eine Änderung der Verhältnisse glaubhaft und substantiiert vorträgt. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag tatsächlich die Zuerkennung der Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft oder die Annahme eines Abschiebungsverbotes rechtfertigt. Die Behauptung einer geänderten Sach- oder Rechtslage ist nur dann unbeachtlich, wenn von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass der Kläger einen Anspruch auf Asylanerkennung oder die begehrte Zuerkennung internationalen Schutzes oder die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbotes hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, juris Rn. 26 Dies zugrunde gelegt hat sich die Sach- oder Rechtslage nicht zugunsten des Klägers nachträglich verändert. Insbesondere sein Vortrag, die türkischen Sicherheitskräfte und Polizisten suchten nach wie vor seine Familie auf, um nach ihm zu fragen, ist bereits Gegenstand des Asylerstverfahrens gewesen und von der erkennenden Kammer in ihrem Urteil vom 28. Februar 2013 ausdrücklich gewürdigt worden (vgl. Bl. 4 und 14 des Urteilsabdrucks). Insoweit hat der Kläger eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage nicht dargetan. Diese folgt auch nicht mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" sowie vor dem Hintergrund der Ausrufung des Notstandes nach Art. 119 und 120 der türkischen Verfassung die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner zweifelhaft. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Taylan, Gutachten vom 15. Dezember 2015 an VG Karlsruhe, S. 4 ff.; Auswärtiges Amt, Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 6. Januar 2017); OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., und Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - (unveröffentlicht); Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris Rn. 12 ff.; Bayerisches OLG, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 -, juris Rn. 47 ff. (beide zur derzeitigen Unzulässigkeit von Auslieferungen an die Türkei) Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber nicht einmal bei kurdischen Volkszugehörigen für die Annahme aus, dass sie allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden oder Türken bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit es sich um asylerhebliche bzw. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungshandlungen handelt - auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., 138, 156, 159, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - und vom 6. November 2014 - 8 A 2154/14.A (beide unveröffentlicht); Taylan, Gutachten vom 15. Dezember 2015 an VG Karlsruhe, S. 9; Amnesty International, Auskunft vom 27. Januar 2016 an VG Karlsruhe; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Dezember 2015 an VG Karlsruhe Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage hat sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ergeben. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen auch neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht vor. Zwar kommen die fünf Zeugen, deren Vernehmung der Kläger - zuletzt im Rahmen seines in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrages - zu der Beweisfrage, ob die Polizei regelmäßig (nach wie vor) nach ihm frage, grundsätzlich als neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in Betracht. Gleichwohl führen sie nicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil sie nicht eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Besteht - wie hier - zwischen dem im Asylfolgeantragsverfahren vorgelegten neuen Beweismittel einschließlich des mit dem Beweismittel verbundenen Asylfolgevorbringens einerseits und dem früheren, im Erstverfahren als unglaubhaft gewerteten Vortrag andererseits ein sachlogischer Zusammenhang, so kann von einem glaubhaften und substantiierten Vortrag als Voraussetzung für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens nur die Rede sein, wenn detailliert dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen der Vortrag im Erstverfahren entgegen der behördlichen und gerichtlichen Annahme doch zutraf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A -, juris Rn. 21 f. Dem wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Insofern reicht es nach dem zuvor Gesagten nicht aus, im Folgeverfahren erneut lediglich die Richtigkeit der im Asylerstverfahren für unglaubhaft gehaltenen Angaben zum Verfolgungsschicksal zu beteuern und für den Beweis der Richtigkeit die Vernehmung von Zeugen anzubieten. Das Vorbringen des Klägers hat im Asylerstverfahren nicht etwa wegen eines Beweisnotstandes zu einer Klageabweisung geführt, sondern weil sein Kernvorbringen, insbesondere bei drei Vorfällen in den Jahren 2010/2011 als Regimekritiker ins Visier der Sicherheitskräfte geraten zu sein, aufgrund des widersprüchlichen und unklaren Vortrags und des unkonkreten und zögerlichen Aussageverhaltens sowie wegen der Annahme nicht geglaubt wurde, dass es lebensfremd sei, dass er von der für seinen Wohnsitz im eineinhalb Autobus-Stunden entfernten Kocaeli nicht zuständigen Istanbuler Polizei - ohne Identitätsfeststellung anlässlich einer Festnahme - bei den beschriebenen Vorfällen gleichwohl in irgendeiner eine spätere Suche nach ihm nachvollziehbar erklärenden Form identifiziert worden sein soll. Dem ist der Kläger im Folgeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Ist aber die Schilderung, die der Asylkläger von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so braucht das Tatsachengericht - auch substantiierten - Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachzugehen, sondern kann die Klage ohne Beweisaufnahme abweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A -, juris Rn. 22 Bereits deswegen brauchte die Kammer den hilfsweise gestellten Beweisanträgen auf Vernehmung der fünf vom Kläger benannten Zeugen nicht zu entsprechen. Überdies handelte es sich bei ihnen nicht um Beweismittel, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Denn auch im Asylerstverfahren hätte eine Vernehmung dieser Zeugen nicht erfolgen müssen. Wären die Zeugen zum damaligen Zeitpunkt bereits benannt worden, hätte die Kammer die unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Polizei nach dem Kläger regelmäßig und wiederholt gefragt habe, - ebenso wie heute - als wahr unterstellen können. Denn von ihrem Rechtsstandpunkt aus, den sie im Urteil vom 28. Februar 2013 (6 K 1860/11.A) deutlich gemacht hat (vgl. Bl. 14 des Urteilsabdrucks), war die regelmäßige Nachfrage nach dem Kläger nicht allein mit einer den Sicherheitskräften möglicherweise bekannt gewordenen politischen Tätigkeit des Klägers, sondern ebenso gut auch damit zu erklären, dass die Familie des Klägers wegen der Aktivitäten verschiedener Familienangehöriger ohnehin auffällig geworden war und deshalb unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stand. Eine Identifizierung des Klägers hat die Kammer aber, wie aufgezeigt, nicht geglaubt. Angesichts dessen hat sie ausgeführt, dass allein die Durchsuchung des Elternhauses oder auch etwaige Nachfragen nach nicht anwesenden Familienangehörigen, selbst wenn der Kläger gelegentlich dazu gehört haben sollte, die asylerhebliche Schwelle nicht überschritten hätten und eine mögliche Auffälligkeit der Familie des Klägers noch nicht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr begründet hätte, dass der Kläger selbst in asylerheblicher Weise Verfolgungsmaßnahmen seitens des Staates ausgesetzt war oder ist. Vor diesem Hintergrund hätte eine Vernehmung der Zeugen, die lediglich bekunden können sollen, dass die Polizei nach wie vor nach dem Kläger frage, keine günstigere Entscheidung für den Kläger herbeigeführt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A -, juris Rn. 20 Bei dieser Sachlage handelt es sich bei den Zeugen nicht um Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Die Ablehnung des Wiederaufgreifensantrages in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 18. Januar 2016 ist damit zu Recht erfolgt. Die Beklagte hat schließlich ebenso in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass auch hinsichtlich der bestandskräftigen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, das Verfahren nicht wieder aufzugreifen ist. Insoweit ist der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag zwar statthaft, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 20, und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, die die Kammer für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat im Klageverfahren keine Umstände aufgezeigt, die die Wertung des Bundesamtes in Frage stellen. Hinsichtlich der in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides erfolgten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes des § 11 Abs. 1 AsylG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung legt die Kammer den Klageantrag mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dahingehend aus, dass diese Befristung mit der Klage nicht angefochten werden sollte. Denn insoweit wäre eine auf (vollständige) Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Kläger durch die Befristung nicht beschwert ist. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist vielmehr ein den Kläger begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gälte. Eine Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides hätte daher zur Folge, dass für den Kläger wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG gälte und er hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes schlechter gestellt wäre. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - 6 L 807/15.A -, juris Rn. 8; ebenso u.a. VG München, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - M 17 S 16.35317 -, juris Rn. 17 Die Klage bleibt mithin insgesamt erfolglos und ist daher vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des durch Klagerücknahme erledigten Teils des Streitgegenstandes auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.