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Urteil

1 C 4/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren nach § 71a Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist als anfechtbarer Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angreifbar. • Ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG liegt nur vor, wenn dem deutschen Antrag ein im Ausland erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vorangegangen ist; ein Verfahren gilt nicht als erfolglos beendet, wenn nach ausländischem Recht eine Wiederaufnahme möglich ist. • Ob ein ausländisches Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem das Verfahren stattfand; die Dublin-Verordnung rechtfertigt keine Verschlechterung der Verfahrenslage durch bloßen Zuständigkeitsübergang. • Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, sind damit verknüpfte Feststellungen zu Abschiebungsverboten und Abschiebungsandrohungen ebenfalls aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen sind.
Entscheidungsgründe
Zweitantrag nach § 71a AsylG: Erfolgloser Abschluss im Drittstaat bestimmt sich nach ausländischem Recht • Die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren nach § 71a Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist als anfechtbarer Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angreifbar. • Ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG liegt nur vor, wenn dem deutschen Antrag ein im Ausland erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vorangegangen ist; ein Verfahren gilt nicht als erfolglos beendet, wenn nach ausländischem Recht eine Wiederaufnahme möglich ist. • Ob ein ausländisches Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem das Verfahren stattfand; die Dublin-Verordnung rechtfertigt keine Verschlechterung der Verfahrenslage durch bloßen Zuständigkeitsübergang. • Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, sind damit verknüpfte Feststellungen zu Abschiebungsverboten und Abschiebungsandrohungen ebenfalls aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen sind. Afghanische Staatsangehörige reisten im Juli 2012 nach Deutschland und stellten Asylanträge. Eurodac führte zu Erkenntnissen, dass sie zuvor in Ungarn Asyl beantragt hatten; Ungarn erklärte sich zur Wiederaufnahme bereit. Eine Überstellung nach Ungarn erfolgte nicht; Deutschland wurde nach Ablauf der Überstellungsfrist zuständig. Das Bundesamt lehnte im Juni 2014 die Durchführung weiterer Asylverfahren mit der Begründung ab, es liege jeweils ein Zweitantrag vor; zugleich stellte es ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Die Kläger klagten; vor den Gerichten stritten die Parteien insbesondere darüber, ob die Asylverfahren in Ungarn "erfolglos abgeschlossen" und damit die deutschen Anträge Zweitanträge im Sinne des § 71a AsylG seien. • Die Anfechtungsklage ist statthaft; die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt und begrenzt den Streitgegenstand auf die Zulässigkeitsprüfung des Antrags. • § 71a Abs. 1 AsylG verweist auf einen "erfolglosen Abschluss" des vorausgegangenen Asylverfahrens; normsystematisch entspricht dies den Voraussetzungen des Folgeantragsrechts (§ 71 AsylG), sodass ein erfolgloser Abschluss nur bei unanfechtbarer Ablehnung oder endgültiger Einstellung ohne Wiederaufnahme­möglichkeit vorliegt. • Ob ein Verfahren im Drittstaat erfolglos abgeschlossen ist, bestimmt sich nach dem dortigen Verfahrensrecht; die Dublin-II-Regelung zur Zuständigkeit begründet keinen automatischen Verlust des Rechts auf umfassende Prüfungs­befugnisse, wenn im vorherigen Staat noch Wiederaufnahmemöglichkeiten bestehen. • Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht festgestellt und das BVerwG verwiesen auf verbindliche Feststellungen, dass nach ungarischem Recht eingestellte Verfahren bei Wiederaufnahme wie Erstverfahren behandelt werden und Ungarn die Kläger zur Wiederaufnahme zugelassen hätte. Deshalb liegt kein erfolgloser Abschluss vor und somit kein Zweitantrag nach § 71a AsylG. • Folge: Die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren ist rechtswidrig; außerdem sind damit zusammenhängende Feststellungen zu Abschiebungsverboten und Abschiebungsandrohungen wegen Verfrühtheit aufzuheben. • Verfahrensrechtlich besteht kein Bedarf, die materielle Schutzprüfung bereits im Gerichtsverfahren zu erzwingen; bei Aufhebung hat das Bundesamt das Asylverfahren von Amts wegen fortzuführen. Die Revision der Beklagten ist zurückgewiesen. Die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren war rechtswidrig, weil die in Ungarn eingeleiteten Verfahren nicht als erfolglos abgeschlossen im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG anzusehen sind. Maßgeblich ist das ungarische Recht, nach dem die Kläger die Verfahren wie Erstverfahren hätten weiterbetreiben können; Ungarn hatte die Wiederaufnahme zugestimmt. Damit lagen keine Zweitanträge vor, sodass die Kläger in ihren Rechten verletzt wurden. Die Entscheidung des Bundesamts ist aufzuheben; das Bundesamt hat nach Aufhebung das Verfahren weiterzuführen und die mit der Unzulässigkeitsentscheidung verknüpften Feststellungen zu Abschiebungsverboten und Abschiebungsandrohungen sind ebenfalls aufzuheben.