Beschluss
6 L 1179/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0124.6L1179.16A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3682/16.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3682/16.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 3682/16.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2016 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Die Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 14. Dezember 2016 in Ziffer 3. verfügte Abschiebungsanordnung hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bedeutsam sind für die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist er offensichtlich rechtmäßig, überwiegt dem gegenüber das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Dezember 2016 erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Denn es spricht nach jetzigem Sach- und Erkenntnisstand einiges dafür, dass für die Antragstellerin jedenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bestehen dürfte. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). Zwar liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, auf den sich das Bundesamt im Bescheid vom 14. Dezember 2016 gestützt hat, hier vor. Die angeordnete Abschiebung erweist sich aber aus anderen Gründen als unzulässig. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (sog. Dublin-III-VO), zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung hat die Republik Polen hinsichtlich der Person der Antragstellerin, die nach den Ermittlungen des Bundesamtes (Fingerabdruckabgleich) am 31. Juli 2015 in Polen bereits einen Asylantrag gestellt hatte und anschließend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 ausdrücklich anerkannt. Ein Mitgliedstaat kann sich gegenüber dem Asylsuchenden nur dann nicht auf die dargelegten Zuständigkeitsregelungen berufen, wenn hinsichtlich des (erst‑)zuständigen Mitgliedstaats nicht unbekannt sein kann, dass er die Beachtung und Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 953) sowie der Richtlinien 2003/09, 2004/83 und 2005/85 nicht sicherstellt, wobei allerdings nicht bereits der geringste Verstoß hiergegen zur Unvereinbarkeit mit den Regelungen der Dublin-III-VO führen kann, sondern es sich um einen systemischen Mangel handeln muss. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 -, zur Vorgängerregelung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO), juris. Solche Mängel, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen, treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Annahme systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Ist diese Annahme begründet, scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9. Durchgreifende Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung weit überwiegend vertretenen Auffassung nicht. Vgl. u.a. VG Aachen, u.a. Beschlüsse vom 30. Januar 2015 - 6 L 895/14.A -, vom 12. Dezember 2014 - 8 L 752/14.A - und vom 18. Juni 2014 - 8 L 357/14.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2015 - 17 L 2510/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. August 2014 - 6a L 1234/14.A -; VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 1 K 4245/13.A ‑, alle eingestellt in die Rechtsprechungs-Datenbank NRWE (abrufbar unter http:// www.nrwe.de). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides, die sie insoweit für zutreffend hält (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Antragstellerin hat keine Umstände aufgezeigt, aus denen ein systemischer Mangel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen folgen könnte. Der angeordneten Abschiebung steht vorliegend aber entgegen, dass die Antragstellerin Mutter eines behinderten minderjährigen Kindes ist, für das nach den dem Gericht derzeit zur Verfügung stehenden Informationen weder eine Abschiebungs-anordnung ergangen noch eine Aufenthaltsbeendigung überhaupt beabsichtigt ist und das aufgrund der Schwere seiner Beeinträchtigungen auf eine Betreuung auch durch die Antragstellerin und damit auf deren Verbleib in der Bundesrepublik angewiesen sein dürfte. Ob die Antragstellerin sich insoweit auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen kann, kann vorliegend dahinstehen. Zwar begründet das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO nach bisheriger Rechtsprechung - abgesehen von der möglichen Berufung auf systemische Mängel im Abschiebezielstaat - regelmäßig keine subjektiven Rechte von Asylsuchenden. Denn die Dublin-III-VO sieht ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor und ist im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylsuchenden gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, - C-394/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn 7 (beide zur Dublin-II-VO) Ob hieran mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Prüfungsumfang im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung erhobenen Rechtsbehelfs, vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016, - C-63/15 -, juris Rn. 29 ff., 61, festzuhalten ist, muss die Kammer anlässlich des vorliegenden Falles nicht entscheiden. Denn mit Blick auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes der Antragstellerin dürfte jedenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegen. Soweit in § 34a Abs. 1 AsylG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf im Einzelfall entsprechend - sei es durch Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen - zu reagieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, u.a. Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris Rn. 4. Derzeit spricht einiges dafür, dass vorliegend eine Abschiebung der Antragstellerin mit Blick auf die Betreuungsbedürftigkeit ihres behinderten minderjährigen Sohnes unzulässig sein dürfte. Aus den von der Antragstellerin mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 18. November 2016 und vom 24. Januar 2017 vorgelegten ärztlichen und sonstigen Unterlagen ergibt sich für den zwölfjährigen Sohn J. N. , bei dem eine globale Entwicklungsretardierung mit generalisierter Epilepsie diagnostiziert worden ist und der einen festgestellten Förderbedarf im Bereich der geistigen Entwicklung aufweist, offenkundig ein deutlich erhöhter Betreuungs- und Förderbedarf, der nach Einschätzung der Kammer im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Überprüfung auch von der Antragstellerin als seiner leiblichen Mutter sichergestellt werden muss. Unter dem Blickwinkel der über Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützten Wahrung der Einheit der Familie dürfte vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass eine Aufenthaltsbeendigung für den Sohn der Antragstellerin, der bereits seit Ende 2013 mit seinem Vater, dem Ehemann der Antragstellerin, in Feuchtwangen lebt und dort eine Förderschule besucht, dem Akteninhalt nach wohl nicht beabsichtigt ist, eine Abschiebung der Antragstellerin derzeit unzulässig sein. Dies wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren im Einzelnen zu klären sein. Bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung wirkt sich dieser Umstand jedoch zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 1. Dezember 2016 erweist sich mithin bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, weshalb das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.