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Urteil

9 K 889/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0127.9K889.16A.00
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Leitsätze

Wehrpflichtigen und ihnen gleichstellten Reservisten droht in Syrien bei unterstellter Rückkehr über den Flughafen Damaskus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 12. April 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wehrpflichtigen und ihnen gleichstellten Reservisten droht in Syrien bei unterstellter Rückkehr über den Flughafen Damaskus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 12. April 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. März 2016 trug er vor, am 1. Oktober 2015 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Sein Heimatland habe er im September 2015 verlassen. Dort habe er in B. als selbstständiger Automechaniker gelebt. Er habe zwei Jahre Wehrdienst als einfacher Soldat geleistet. Er habe zwei Brüder. Bei seiner Anhörung am 8. April 2016 beschränkte er seinen Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In der Sache machte er im Wesentlichen geltend, die Polizei sei in seine Werkstatt gekommen und habe ihm eine Mitteilung über den Antritt zum Reservedienst übergeben. Als er nach seinem Namen gefragt worden sei, habe er allerdings nicht direkt geantwortet. Er sei daraufhin geflohen, weil er keine Waffe in die Hand nehmen und niemanden töten wolle. Für den Fall der Rückkehr nach Syrien befürchte er, zur Armee eingezogen zu werden. Mit Bescheid vom 12. April 2016, zugestellt am 15. April 2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2.). Der Kläger hat am 21. April 2016 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Er sei wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem Aufenthalt im Ausland von Verfolgung bedroht. Die genannten Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst, und er müsse deshalb im Fall der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, aufgrund seiner tatsächlichen oder jedenfalls vermuteten politischen Überzeugung verfolgt zu werden. Die in der Rechtsprechung bis 2013 entwickelten Grundsätze seien nach wie vor gültig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 12. April 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Bundesamtsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG; Ziffer 2. des angefochtene Bescheides ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In Syrien droht Wehrpflichtigen und ihnen gleichgestellten Reservisten im Alter von 18 bis 42 Jahren im Falle einer Rückkehr über den Flughafen Damaskus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter aufgrund (unterstellter) politischer Überzeugung. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten nach § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK ist ein Abweichen von Art. 3 ausgeschlossen. Das Folterverbot gilt ausnahmslos und lässt keine Interessenabwägung zu. Vgl. Zeitler in Hypertextkommentar zum Ausländerrecht, § 3a AsylG - Verfolgungshandlung, Stand: 6. Juli 2016, Rn. 6. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Folter hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2016 ‑ 14 A 1852/16.A ‑, Rechtsprechungsdatenbank NRWE ( www.nrwe.de ), Rn. 12, ausgeführt, dass "sich die in Syrien schon vor dem Bürgerkrieg geübte Praxis, Rückkehrer aus dem Ausland einem Verhör durch syrische Sicherheitskräfte zu unterziehen, bürgerkriegsbedingt asylrechtlich relevant verschärft hat. Da das syrische Regime die gegnerischen Bürgerkriegsparteien als vom Ausland gesteuert ansieht, ist von einem erhöhten Interesse an der Aufklärung der Aktivitäten der syrischen Exilszene auszugehen. Im Ausland lebende Syrer haben ‑ unbeschadet ihrer eigenen politischen Anschauungen ‑ aufgrund der räumlichen Nähe und der gleichen Herkunft in der Regel Kenntnis von solchen Aktivitäten, so dass mit einer intensiveren Vernehmung zu rechnen ist, die ‑ da von einer freiwilligen Kollaboration mit dem syrischen Regime nur in den Ausnahmefällen ausgesprochener Systemanhänger ausgegangen werden kann ‑ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für alle Rückkehrer auch mit dem Einsatz von Folter zum restlosen Auspressen aller vorhandenen Informationen verbunden ist." Des Weiteren erfordert § 3 a Abs. 3 AsylG eine kausale Verknüpfung zwischen den in den Abs. 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen und den in § 3 b abschließend aufgezählten und definierten Verfolgungsgründen. Vgl. Zeitler, am angegebenen Ort (a.a.O.), Rn. 15. Auch insoweit ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh-Pf), Urteil vom 16. Dezember 2016 - 10922/16 -, juris, Rn. 46. Beim Fehlen eines Verfolgungsmerkmals muss sich die Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG zumindest darin niederschlagen, dass das Merkmal dem Asylbewerber vom Verfolger zugeschrieben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 17. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, stellt zwangsläufig eine Prognoseentscheidung dar, weil Abschiebungen nach Syrien bereits seit Jahren nicht stattgefunden haben und während des weiter bestehenden Abschiebestopps nicht stattfinden werden. Diese Prognoseentscheidung erfolgt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände. Vgl. OVG Rh-Pf, a.a.O., Rn. 43, 45; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, Pressemitteilung vom 13. Dezember 2016. Dabei kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob derzeit allen Asylantragstellern bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen Asylantragstellung sowie Auslandsaufenthalt in Deutschland politische Verfolgung droht. Vgl. in diesem Zusammenhang: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris; zum Streitstand: OVG Rh-PF, a.a.O., Rn. 41, unter Darstellung divergierender Rechtsprechung. Denn für Wehrpflichtige im Alter von 18 bis 42 Jahren treten individuell gefahrerhöhende Umstände hinzu, die es in der Gesamtschau aller Umstände beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass solche Rückkehrer von syrischen Sicherheitskräften wegen Wehrdienstentziehung als Regimegegner angesehen und verfolgt werden. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 - 3 K 7501/16. A -, juris, Rn. 58 ff.; BayVGH, a.a.O.; anderer Ansicht: OVG Rh-Pf, a.a.O., Rn. 134 ff. Nach der aktuellen Auskunftslage wenden syrische Sicherheitsdienste zwar im allgemeinen Folter in größerem Maßstab an. Eine unterstellte Regimegegnerschaft kann jedoch zu härteren Reaktionen führen. Vgl. Deutschen Orient-Stiftung, Auskunft an OVG Schleswig vom 8. November 2016; Auswärtigen Amtes (AA), Auskünfte an VG Düsseldorf, jeweils vom 2. Januar 2017. In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass Männern im wehrpflichtigen Alter die Ausreise aus Syrien verboten bzw. nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet ist. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den andauernden Bürgerkrieg in Syrien auch angesichts des hohen Mobilisierungsinteresses der Streitkräfte beachtlich wahrscheinlich, dass Wehrdienstverweigerer das Risikoprofil vermeintlich in Opposition zur Regierung stehender Personen erfüllen. Vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Fassung November 2015, Rn. 38. Der Kläger steht einem Wehrpflichtigen gleich. Er hat nach seinen Angaben den zweijährigen Wehrdienst in Syrien bereits abgeleistet und steht als Reservist angesichts der gegenwärtigen Kriegszeiten zur erneuten Einberufung an. Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 13. Januar 2017 - 7 A 167/16 -, juris, Rn. 37; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an VG Wiesbaden vom 17. Januar 2017; österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumen-tation zu Syrien, Stand: 5. Januar 2017, S. 24; UNHCR, „Ergänzende aktuelle Länderinformation, Syrien: Militärdienst“ vom 30. November 2016; AA, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; Deutsche Orient-Stiftung, a.a.O. Der Kläger kann schließlich keinen internen Schutz erlangen. Nach § 3 e AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Indes gibt es in Syrien keine Möglichkeit, sich dem Wehrdienst durch sicher zu erreichende inländische Fluchtalternativen, das heißt verfolgungsfreie Teile Syriens, zu entziehen. Vgl. AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.