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Urteil

7 A 167/16

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Diebstahl von Kraftstoff und zugleich verschüttetem Dieselkraftstoff ist entscheidend, wer zum Zeitpunkt der Gefahrenverwirklichung die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. • Der Eigentümer eines Fahrzeugs kann nur dann als Zustandsstörer für Kosten eines Feuerwehreinsatzes herangezogen werden, wenn er zum Zeitpunkt der Gefahr die tatsächliche Verfügungsgewalt hatte oder diese mit seinem Willen ausgeübt wurde. • Wenn der Dieb zum Zeitpunkt des Verschüttens die tatsächliche Sachherrschaft über den Kraftstoff innehatte, trifft den Dieb die Verantwortung für die Beseitigung und die Kosten; die Eigentümerschaft begründet in diesem Fall keine Kostenschuld. • Die Wiederkehr der Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers nach Wegfall der Fremdherrschaft begründet nur dann Kostenschuld, wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine Gefahr vom Fahrzeug ausgeht.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattungspflicht des Fahrzeugeigentümers bei Dieselkraftstoffdiebstahl mit Verschütten • Bei einem Diebstahl von Kraftstoff und zugleich verschüttetem Dieselkraftstoff ist entscheidend, wer zum Zeitpunkt der Gefahrenverwirklichung die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. • Der Eigentümer eines Fahrzeugs kann nur dann als Zustandsstörer für Kosten eines Feuerwehreinsatzes herangezogen werden, wenn er zum Zeitpunkt der Gefahr die tatsächliche Verfügungsgewalt hatte oder diese mit seinem Willen ausgeübt wurde. • Wenn der Dieb zum Zeitpunkt des Verschüttens die tatsächliche Sachherrschaft über den Kraftstoff innehatte, trifft den Dieb die Verantwortung für die Beseitigung und die Kosten; die Eigentümerschaft begründet in diesem Fall keine Kostenschuld. • Die Wiederkehr der Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers nach Wegfall der Fremdherrschaft begründet nur dann Kostenschuld, wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine Gefahr vom Fahrzeug ausgeht. Die Klägerin ist Eigentümerin eines geparkten Lkw, aus dessen Tank am 20.01.2015 ca. 2 l Diesel durch einen Diebstahl in einen Kanister entnommen wurden; dabei lief Kraftstoff auf die Fahrbahn. Die Feuerwehr der Beklagten nahm den ausgelaufenen Diesel auf und entsorgte ihn. Die Beklagte setzte der Klägerin per Bescheid Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 154,21 € fest. Die Klägerin rügte, sie habe zum Zeitpunkt des Verschüttens keine tatsächliche Gewalt über den Kraftstoff ausgeübt, da der Dieb gegen ihren Willen gehandelt habe, und wandte sich gegen den Kostenbescheid. Die Beklagte hielt an der Heranziehung der Eigentümerin als Zustandsstörerin fest. Die Parteien einigten sich auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Vorverfahren nach § 68 VwGO grundsätzlich erforderlich; hier jedoch aus prozessökonomischen Gründen entbehrlich, weil die Beklagte sich vorbehaltlos zur Sache eingelassen hat. • Rechtsgrundlage: Satzungsbefugnis für Kostenersatz ergibt sich aus § 22 Abs. 3 BrSchG LSA; die Beklagte hat hierfür eine gültige Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung erlassen. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Es lag ein ungünstiger Ereignisfall vor, sodass ein entgeltlicher Feuerwehreinsatz nach der Satzung grundsätzlich in Betracht kommt. • Zustandsverantwortung: Nach § 22 Abs. 4 BrSchG LSA i.V.m. § 3 der Satzung und § 8 SOG LSA kommt als Kostenschuldner in Betracht, wer Eigentümer ist oder die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. • Schlüsselrechtssatz zur Haftung: Entscheidend ist die tatsächliche Gewalt zum Zeitpunkt der Gefahrenrealisierung; übte der Dieb ohne oder gegen den Willen des Eigentümers die Sachherrschaft aus, entfällt die Zustandsverantwortung des Eigentümers. • Anwendung auf den Fall: Die Gefahr der Bodenverunreinigung realisierte sich beim Entwenden und Verschütten des Diesels; zu diesem Zeitpunkt war der Dieb Herr der Sache, die Klägerin konnte nicht einwirken, daher trägt der Dieb die Verantwortung. • Wiederaufleben der Eigentümerhaftung: Zwar tritt die Zustandsverantwortung des Eigentümers wieder ein, sobald die Fremdherrschaft endet; hier jedoch bestand nach Weggang des Diebs keine weitere Gefahr vom ordnungsgemäß verbliebenen Fahrzeug, sodass keine Kostenschuld der Eigentümerin begründet wird. Die Klage hatte Erfolg: Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2016 über Kostenersatz i.H.v. 154,21 € ist aufzuheben. Die Klägerin ist nicht Kostenschuldnerin des Feuerwehreinsatzes, weil zum Zeitpunkt der Gefahrenrealisierung (Entwenden und Verschütten von ca. 2 l Diesel) nicht sie, sondern der Dieb die tatsächliche Gewalt über den Kraftstoff ausgeübt hat. Die Verantwortlichkeit für Abtragung und Entsorgung trifft daher den Dieb allein; die bloße Eigentümerschaft des Fahrzeugs begründet in diesem Fall keine Erstattungspflicht. Zwar kann die Zustandsverantwortung des Eigentümers wiederaufleben, wenn die Fremdherrschaft endet, dies führt hier aber nicht zu einer Kostentragung, weil das Fahrzeug nach Weggang des Täters in ordnungsgemäßem Zustand war und keine weitere Gefahr bestand.