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Urteil

1 K 2782/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0316.1K2782.16A.00
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Leitsätze

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung alleine wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt kann bei syrischen Flüchtlingen nicht angenommen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Urteils leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung alleine wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt kann bei syrischen Flüchtlingen nicht angenommen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Urteils leistet. Tatbestand Die im Jahre 1998 in Kobane im Gouvernement Aleppo geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Nach ihren Angaben reiste sie im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 31. August 2016 trug die Klägerin vor, sie sei aufgrund des Krieges geflohen. Persönliche Probleme habe sie nicht gehabt, auch habe sie sich nicht politisch aktiv betätigt. Das Bundesamt erkannte der Klägerin mit Bescheid vom 13. September 2016, zugestellt am 21. September 2016, den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Die Klägerin hat am 20. Oktober 2016 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage macht sie im Wesentlichen geltend, sie sei vorverfolgt ausgereist, weil sie Kurdin sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien sei sie Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, deswegen stünde ihr der Flüchtlingsstatus zu. Auf der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts habe sie mit ihrem Bruder am 29. September 2016 jeweils Klage erheben wollen, aufgrund eines Missverständnisses sie jedoch ihre Klage nicht aufgenommen worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. September 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG versäumt zu haben. Ihr ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Ihr Begehren war auf der Rechtsantragsstelle des Gerichts missverstanden worden, nur die Klage ihres Bruders wurde am 29. September 2016 aufgenommen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Rn. 20. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Dies das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1 März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, a.a.O., Rn. 26. Ausgehend von diesen Maßstäben droht der Klägerin im Falle einer - ungeachtet des ihr mit Bescheid vom 13. September 2016 zuerkannten subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 2 AufenthG) - hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nach Überzeugung der Kammer dort nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Die Klägerin ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung ihrer Person durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäben, hat die Klägerin weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Klägerin Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung alleine wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt kann nicht angenommen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - , a.a.O., Rn. 35 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 39 ff.; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Rn. 60 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris, Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 - 17 K 9400/16.A -, juris, Rn. 24; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, juris, Rn. 26 ff.; a.A. VG Münster, Urteil vom 8. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, nrwe.de, Rn. 32 ff.; VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 20 K 4917/16.A -, juris, Rn. 15 ff.; offen gelassen von der 9. Kammer des VG Aachen in ihren Entscheidungen betreffend Wehrpflichtige, statt vieler nur Urteil vom 27. Januar 2017 - 9 K 889/16.A -, juris, Rn. 25. Der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes über Syrien vom 27. September 2010 sprach bereits davon, die Asylantragstellung oder ein längerfristiger Auslandsaufenthalt seien für sich alleine kein Grund für Verhaftungen oder Repressalien, vielmehr müssten Anknüpfungspunkt individuelle politische Aktivitäten des abgelehnten Asylbewerbers sein. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, Seite 21. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage ergibt sich keine Veranlassung, von anderen Gegebenheiten auszugehen. Nach wie vor hat das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse darüber, es gebe bei Rückkehr von unverfolgt ausgereisten Syrern in ihren Heimatstaat systematische (flüchtlingsrechtlich beachtliche) Befragungen oder diese Gruppe sei unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Vgl. AA, Auskünfte vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf und vom 7. November 2016 an OVG Schleswig-Holstein. Zudem kann offen bleiben, ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien überhaupt Verfolgungshandlungen drohten. Eine generelle Verfolgung von Rückkehrern verneinend: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, a.a.O., Rn. 35 ff., ablehnend, aber im Ergebnis offen gelassen von OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, a.a.O., Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, a.a.O., Rn. 47 ff.; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, a.a.O., Rn. 62 ff. Selbst wenn man unterstellte, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung zu gegenwärtigen hätte, mangelte es jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3b AsylG. Erforderlich ist, dass ein Ausländer Verfolgung fürchtet wegen seiner politischen Überzeugung. Es kommt also nicht darauf an, dass Verfolgungshandlungen lediglich vorgenommen werden, um Dritte politisch verfolgen zu können. Es ist zumindest erforderlich, dass der Verfolger dem Ausländer das politische Merkmal zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreicht, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 - 2 BVR 1753/96 -, juris, Rn. 5.; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, a.a.O., Rn. 45; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3a Rn. 54. Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eine Asylantrags generell als Ausdruck einer oppositionellen politischen Überzeugung und habe eine entsprechende Handlungsmotivation gegenüber dieser nunmehr fast fünf Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlinge entwickelt, so dass bei einer Rückkehr unterschiedslos die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestünde, lassen sich derzeit bei wertender Gesamtschau nicht hinreichend ausmachen. Die Kammer hält es nach Auswertung der Erkenntnislage bei der aktuellen Massenflucht aus Syrien, die rund ein Fünftel der der Gesamtbevölkerung betrifft, vielmehr für realitätsfern, dem syrischen Staat zu unterstellen, er sehe in jedem Asylbewerber einen politischen Gegner. Vgl. zu dieser Bewertung auch: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, a.a.O., Rn. 47 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, a.a.O., Rn. 55 ff.; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, a.a.O., Rn. 31 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 - 17 K 9400/16.A -, a.a.O., Rn. 30 ff.; a.A. VG Münster, Urteil vom 8. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, a.a.O., Rn. 67 ff. Abgesehen von der vorgenannten Einschätzung würde selbst die Annahme, dass Rückkehrer der Gefahr, Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind, die etwa zum Ziel hätte, mögliches Wissen über die Exilszene abzuschöpfen, nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung begründen. Denn die allgemeine, d.h. jeden unterschiedslos treffende Gefahr einer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfte jedenfalls nicht an vorhandene oder vom Verfolger unterstellte flüchtlingsrelevante Merkmale an. Folter kann zwar ein Anhaltspunkt für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung und damit für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG sein. Sie führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 - 17 K 9400/16.A -, a.a.O., Rn. 51; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, a.a.O., Rn. 23. Etwas anderes hieße, die tatbestandliche Unterscheidung zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller, den Antragsteller in seiner Person selbst oder aufgrund abgeleiteter Umstände (etwa in Fällen einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung) treffenden Verfolgungshandlung und der Zuerkennung subsidiären Schutzes aufzugeben. Letzterer will gerade die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines - wie hier - innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG) erfassen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 - 17 K 9400/16.A -, a.a.O., Rn. 53; siehe dazu auch Marx, a.a.O., § 4 Rn. 42 ff. Dieser Status führt nach §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu einem gesicherten Aufenthaltsstatus der Klägerin für ein Jahr mit der Verlängerungsoption für zwei weitere Jahre. Nichts anderes folgt aus der kurdischen Volkszugehörigkeit der Klägerin. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine politische Verfolgung aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017, 17 K 9980/16.A -, juris, Rn. 94 ff. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht daraus, dass der UNHCR insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer als Risikogruppe betrachtet, der der Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen sei. Vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, Seite 26. Insoweit fehlt es an einem konkreten Anhalt dafür, dass bei einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Einreisekontrolle ein erhöhtes Risiko für Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an das Geschlecht im Sinne § 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG besteht. Soweit der UNHCR feststellt, die Situation von Frauen verschlechtere sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch, weil Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, vgl. UNHCR, a.a.O., Seite 14, bezieht sich das auf die kriegsbedingten Verhältnisse im Land. Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin aus dem Gouvernement von Aleppo stammt, einer bis vor kurzem umkämpften Stadt, lässt sich nichts Relevantes ableiten. Die Bewohner Aleppos, die Opfer des Bürgerkriegs wurden, teilen dieses Schicksal mit einer unüberschaubaren Zahl anderer Bürgerkriegsopfer, ohne dass Erkenntnisse für eine politische Verfolgung dieser Gruppe vorlägen oder es auch nur naheläge, dass der syrische Staat diese als politische Gegner verfolgte. Das wäre auch überraschend, da es sich um eine bis vor kurzem umkämpfte und teilweise von beiden Konfliktparteien gehaltene Stadt handelt (der Westen durch die Regierungsseite, der Osten durch die Aufständischen), welche nunmehr von den Regierungstruppen zurückerobert wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, a.a.O., Rn. 8; vgl. auch den Bericht von Spiegel-Online vom 1. März 2017 "UN wirft Syrien, Russland und Rebellen Kriegsverbrechen vor". Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.