Beschluss
2 L 103/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0320.2L103.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der - unter dem Aktenzeichen 2 K 311.A - erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Maßgeblich für die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu treffenden Entscheidung über einen einstweiligen Aufschub der Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Januar 2017 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) und des Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zu Recht hat das Bundesamt den Antragsteller gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung angedroht (Ziffer 5), denn der Antragsteller besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und das Bundesamt hat zu Recht die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, Asylanerkennung (Ziffer 1 und 2) und auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (Ziffer 3) unter Hinweis auf § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ebenfalls bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - als dem insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 und 449/83 -, Beschlüsse vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 – und vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 -, jeweils juris. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die - nicht im Ermessen stehende - Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt. In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Asylantrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist. Dem Antragsteller droht offenkundig keine politische Verfolgung bzw. Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Nigeria. Nach seinen bisherigen Angaben vor dem Bundesamt will der 1997 geborene Antragsteller sein Heimatland im Sommer 2013 (Erstanhörung) bzw. im Januar/Februar 2014 (Anhörung am 5.12.2016) verlassen haben, nachdem seine alleinerziehende Mutter bereits im Jahr 2010 verstorben sei. Sie sei an den Folgen eines Bombenangriffs auf dem Markt durch die Gruppe Boko Haram gestorben. Seine Heimatanschrift sei in Lagos gewesen. Er habe dann nach sechs Monaten die mütterliche Wohnung verlassen müssen, da er die Miete nicht habe zahlen können. Anschließend habe er sich ein Jahr bei Verwandten aufgehalten, die ihn aufgefordert hätten, seinen Vater zu suchen und ihn rausgeworfen hätten. Er habe jedoch keine Informationen über seinen Vater gehabt und diesen nicht finden können. In der Folgezeit sei er zu Freunden nach Kanu gegangen, habe zeitweise auf der Straße geschlafen und sei später in einem Mechaniker-Betrieb untergekommen. Dort habe er seinen späteren "Chef" kennengelernt, für den er als Elektriker gearbeitet habe und der für ihn ein Ersatzvater gewesen sei. Mit ihm sei er nach Libyen gegangen und habe dort ca. ein Jahr und drei Monate mit ihm gearbeitet. Nachdem er in Libyen vier Monate wegen seines illegalen Aufenthalts im Gefängnis gewesen sei, habe sein "Chef" ebenfalls seine Ausreise nach Italien finanziert. Er wolle nicht nach Nigeria zurück, da er dort keine Bleibe, keine Arbeit und dort niemanden mehr habe. Zudem befürchte er als Christ von Boko Haram getötet zu werden. Das Bundesamt hat zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller sein Heimatland im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen - vgl. § 30 Abs. 2 AsylG - verlassen hat und sein Vorbringen keine Verfolgungshandlung oder Verfolgungsgründe i.S. d. §§ 3 ff AsylG enthält. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG). Soweit er sich auf eine Verfolgung als Christ durch die Gruppe Boko Haram beruft, hat er keine ihn persönlich treffende Verfolgungshandlungen dargetan. Seine Ausreise stand auch nicht im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Bombenanschlag, der seine Mutter getroffen haben soll. Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass für den Antragsteller ein interner Schutz i.S. v. § 3e AsylG bzw. eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit besteht, da der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Lagos und Umgebung bzw. in den Süden Nigerias keine Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit oder durch Anschläge der islamistischen Terrororganisation Boko Haram zu befürchten hat. Derartige Anschläge finden nicht landesweit statt, sondern hauptsächlich im Norden und Nordosten Nigerias, während es im Süden nur zu vereinzelten Anschlägen kommt, vgl. etwa AA, Lageberichte vom 3. Dezember 2015, S. 5, 12 sowie vom 21. November 2016 S. 5, 11f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 11 A 2515/14.A - und vom 27. April 2015 - 11 A 2087/14.A -, jeweils juris und m.w. Nw.. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im Nordosten und Zentrum Nigerias insgesamt verbessert, da der nigerianische Staat einen Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern konnte, vgl. AA, Lagebericht vom 21. November 2016, a.a.O.. Die derzeitige politische Lage in Nigeria lässt ferner nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müsste, vgl. dazu bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 – 2 K 1416/02.A – und auch Lageberichte vom 21. November 2016 S. 23, vom 3. Dezember 2015 S. 24, 25 sowie bereits vom 11. März 2010 S. 24 und vom 21. Januar 2009 S. 21. Es bestehen weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt. Gründe für die Gewährung von subsidiären Schutz bezogen auf das Zielland Nigeria auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 AsylG sind nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Antragsteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), vgl. etwa Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rz. 23 ff. und der dort berücksichtigten Rechtsprechung des EGMR, nicht erkennbar. Der Antragsteller wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Schließlich ist der Antragsteller nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Asyl. Dies kann nach den obigen Ausführungen auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 - und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – ; jeweils juris, auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 11 A 2515/14.A - und vom 27. April 2015 - 11 A 2087/14.A -, jeweils juris und m.w. Nw; AA, Lageberichte Nigeria vom 3. Dezember 2015 und bereits vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II.3. vergleichbar. Ferner sind Gründe für einen nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - nationalen - Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht, sind - nach den obigen Ausführungen und dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung – ebenfalls nicht erkennbar. Der Antragsteller kann sich schließlich nicht auf ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar kommt es insoweit nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Jedoch ist erforderlich, dass eine konkrete und erhebliche Gefährdungssituation für den Antragsteller landesweit besteht. Eine derartige Gefährdungssituation ist für den Antragsteller nach seinem bisherigen Vorbringen nicht erkennbar. Diese ergibt sich auch nicht aus der Geltendmachung der schlechten Lebensbedingungen in Nigeria. Das Gericht verkennt nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft, zur wirtschaftlichen Situation: AA, Lageberichte Nigeria 21. November 2016, vom 3. Dezember 2015 und 5. Dezember 2014, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de , Stand: März 2017; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich danach jedoch um sog. allgemeine Gefahren, da diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung in Nigeria drohen, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift. Anhaltspunkte dafür, dass für den Antragsteller auf Grund seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage besteht, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist seinen Angaben zufolge 19 Jahre alt, gesund und ledig. Er hat seinen Angaben zufolge bereits längere Zeit als Elektriker bzw. Mechaniker gearbeitet und berufliche Erfahrungen gesammelt. Danach ist davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus verfügt der Antragsteller seinen Angaben zufolge auch noch über familiäre Strukturen mütterlicherseits. Das Gericht geht davon aus, dass es ihm - trotz der dargelegten Schwierigkeiten vor seiner Ausreise - möglich ist, diese als Anknüpfungspunkt zu aktivieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.