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Beschluss

7 L 372/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0323.7L372.17.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.246,25 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.246,25 € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 07.02.2017 – Az. 7 K 1284/17 – anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Zulässigkeit des Antrages gem. § 80 Abs. 5 VwGO steht nicht entgegen, dass es sich bei der Geltendmachung von Kostenersatz für eine Ersatzvornahme nicht um Erhebung von Abgaben und Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Denn die Statthaftigkeit des Antrages ergibt sich daraus, dass ein Fall der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gegeben ist. Es kann offen bleiben, ob sich die sofortige Vollziehbarkeit der Leistungsaufforderung aus § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) ergibt, wonach Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung haben. Denn jedenfalls nach § 59 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW in der Fassung vom 08.07.2016 (seit 16.07.2016 in Kraft) ist die Anforderung von Kostenersatz für Ersatzvornahmen sofort vollziehbar. Der Antrag ist allerdings unbegründet, weil die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich erfolgversprechend, kann ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen, wie auch im umgekehrten Fall eines offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage kommt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht außer Acht gelassen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch die Wertung des Gesetzgebers zunächst generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, das grundsätzlich entgegenstehende Aufschubinteressen des Betroffenen überwiegt. Für eine gegenteilige gerichtliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO müssen daher im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2014 - 19 B 679/14 -, juris Rn. 4 (betreffend schulische Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW); vgl. VG Köln, Beschluss vom 11.11.2016 - 8 L 2140/16 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 27.04.2016, Drs. 16/11845, S. 34 f. wonach es einer umfassenden sofortigen Vollziehbarkeit der Ersatzvornahmekosten im Interesse eines stringenten und wirkungsvollen Verwaltungszwangs bedurfte. Hiervon ausgehend überwiegt das von der Antragsgegnerin herangezogene öffentliche Vollziehungsinteresse, weil sich die Kostenersatzforderung nach – im Eilverfahren allein möglicher ‑ summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig darstellt. Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Kostenersatzforderung sind §§ 59, 77 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Ziffern 7 und 8 VO VwVG NRW. Zwar ist die Antragsgegnerin zunächst im sogenannten gestreckten Vollzug gegen die Antragstellerin vorgegangen und hat sie mittels Ordnungsverfügung sowie Androhung der Ersatzvornahme vom 07.12.2015 aufgefordert, für die Beisetzung des Leichnams ihres Vaters, Herrn N. G1. I2. , zu sorgen. Ferner hat sie zunächst mit Bescheid vom 10.12.2015 die Festsetzung der Ersatzvornahme verfügt. Auch wenn diese Bescheide vom 07.12.2015 und 10.12.2015 während des hiergegen angestrengten Klageverfahrens 7 K 35/16 aufgehoben worden sind, ändert dies nichts daran, dass die Antragsgegnerin eine rechtmäßige Ersatzvornahme vorgenommen hat und zu den hierbei angefallenen Kosten die Antragstellerin als Kostenschuldnerin veranlagen durfte. Auch bei Beisetzung im Sofortvollzug richtet sich im Übrigen die Rechtmäßigkeit des Vollzuges danach, ob eine an den Ordnungspflichtigen gerichtete Ordnungsverfügung (nach § 14 Abs. 1 OBG NRW in Verbindung mit §§ 8, 13 BestG NRW) rechtmäßig gewesen wäre. Hieran hat die Kammer im Hinblick darauf, dass die Klägerin als einzige Tochter des Verstorbenen bestattungspflichtig ist, keine Zweifel. Soweit die Antragstellerin geltend macht, seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zum Verstorbenen gehabt zu haben, und sonstige Unbilligkeitsgesichtspunkte (Darlehensübernahme für ihren Vater; Vernichtung von Erinnerungsstücken an ihre Mutter) reklamiert, wäre sie gehalten, einen Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII bei den zuständigen Behörden weiter zu verfolgen und gegebenenfalls sozialgerichtlich geltend zu machen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.2015 - 19 A 488/13 -, juris, Leitsatz 2, Rn. 68 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung vom 30.07.2009 - 19 A 448/07 -. Im Hinblick auf den regelmäßig im Falle von sogenannten Notbestattungen entstehenden Zeitdruck lässt sich oftmals die Einhaltung der gesetzlichen Bestattungsfristen nur sicherstellen, wenn die zuständigen Ordnungsbehörden im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW vorgehen. Dies bedeutet, dass ggf. auch ohne vorausgehende Ordnungsverfügung die Ordnungsbehörden unmittelbar zur Ersatzvornahme schreiten können, wenn bestattungspflichtige Angehörige nicht zeitnah ausfindig zu machen sind oder nicht willens bzw. in der Lage sind, kurzfristig eine Bestattung zu veranlassen. So liegt der Fall auch hier. Die Antragsgegnerin erfuhr erst am 02.12.2015 (per Fax des Universitätsklinikums B. Anstalt des öffentlichen Rechts (UNIKLINIK RWTH) - nachfolgend: UKA - um 10.33 Uhr) von dem Todesfall, der bereits am 29.11.2015 in der Klinik eingetreten war. Rückfragen beim zuständigen Betreuungsbüro ergaben zunächst, dass dort keine Angehörigen bekannt waren. Aufgrund Mitteilungen von Standesämtern vom 03.12.2015 und 07.12.2015 konnte die Klägerin als Tochter des Verstorbenen ausfindig gemacht werden. Im Laufe des 07.12.2015 gelang es der Antragsgegnerin auch, die aktuelle Anschrift der Antragstellerin zu ermitteln. Die gesetzliche Bestattungsfrist für Erdbestattungen gem. § 13 Abs. 3 BestG NRW beträgt 10 Tage, so dass der Ablauf der Bestattungsfrist unmittelbar bevorstand. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, wenn die Antragsgegnerin zunächst annahm, mittels kurzer Fristsetzungen noch im gestreckten Vollzug (mittels Ordnungsverfügung, Androhung der Ersatzvornahme und Festsetzung der Ersatzvornahme) vorgehen zu können. Denn unabhängig hiervon hätte die Antragsgegnerin im Hinblick auf den drohenden Fristablauf ohnehin unmittelbar zum Sofortvollzug (ohne vorausgehende Ordnungsverfügung) schreiten können. Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall, in dem die Antragsgegnerin vom gestreckten Vollzug zum Sofortvollzug übergegangen war VG B. , Urteil vom 26.10.2015 - 7 K 1523/14 -. Das Gericht hat zudem keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Leichnam des am 29.11.2015 in der UKA Verstorbenen um Herrn N. G. I2. , den Vater der Antragstellerin, handelte. Vorliegend ergibt sich aus der Sterbeurkunde vom 15.12.2015 - S 3272/2015 -, dass Herr N. G. I. am 29.11.2015 um 5.31 Uhr in B. verstorben ist und zum Todeszeitpunkt verwitwet war. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Personenstandgesetz (PStG) beweisen Beurkundungen in Personenstandsregistern u.a. den Tod von Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Die Personenstandsurkunden haben nach § 54 Abs. 2 PStG dieselbe Beweiskraft wie Beurkundungen in den Personenstandsregistern. Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist gem. § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG zulässig. Soweit die Antragstellerin meint, die Feststellungen in der Sterbeurkunde seien unzutreffend, wäre sie zunächst gehalten gem. §§ 47 ff. PStG eine Berichtigung in einem eigenständigen Verfahren beim Registergericht einzuleiten, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2016 - 20 K 8814/15 -, juris Rn. 48. Selbst wenn der Nachweis der Unrichtigkeit der in der Todesurkunde beurkundeten Tatsachen auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren geführt werden könnte, sind die Einwände der Antragstellerin bzw. deren Zweifel an der Identität des Toten in der Sache nicht tragfähig und lediglich ins Blaue hinein erfolgt. Soweit sie lediglich angibt, sie sei sich "nicht sicher", ob es sich bei dem Verstorbenen um Herrn N. G. I. gehandelt habe, und traue ihrem Vater einen Identitätswechsel durchaus zu, muss sie sich entgegen halten lassen, dass der Kontakt zu dem Verstorbenen nach ihren eigenen Angaben seit ca. 10 Jahren abgerissen war. Die Antragstellerin gibt ferner an, ihr Vater habe seit mehreren Jahren unter Betreuung gestanden. Weder die UKA noch die aktuelle Betreuerin zum Todeszeitpunkt oder die frühere Betreuerin des Vaters der Antragstellerin machten hingegen gegenüber der Antragsgegnerin Angaben, die derartige Identitätszweifel rechtfertigen könnten. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin geschilderten Tendenzen zum Verfall der Person ihres Vaters (wonach er das Erbe der Mutter durchgebracht habe, Erinnerungsstücke vernichtet habe und seine Spielschulden nur mit ihrer Hilfe habe begleichen können), ist die Annahme eines geschickten Identitätswechsels vor oder gar während der gerichtlich bestimmten Betreuung abwegig. Der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin geltend macht, sie habe gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin nach fernmündlicher Unterrichtung über den Todesfall mitgeteilt, ihr Vater habe keine "richtige" Beerdigung gewollt, sondern seinen Leichnam zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen wollen. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass ihr Vater in der Vergangenheit sich dementsprechend geäußert hätte und der Einwand nicht allein taktischen Gründen der eigenen Kostenminderung als Bestattungspflichtige geschuldet ist, rechtfertigt dies keine für die Antragstellerin günstigere Einschätzung. Denn die Antragstellerin hat nicht dargelegt, welche weiteren Schritte ihr Vater unternahm, um ggf. nach dem Tod den Leichnam einem bestimmten Institut zur Verfügung zu stellen. Zudem kann die Antragstellerin aufgrund des jahrelangen Kontaktabbruchs nicht wissen, ob ihr Vater überhaupt konkrete Überlegungen hinsichtlich des Umgangs mit seinem Leichnam angestellt hat. Gleiches gilt hinsichtlich des zuletzt erfolgten Einwandes der Antragstellerin, wonach eine kostengünstigere Beisetzung in der Familiengrabstätte ihrer Mutter in Betracht gekommen wäre. Die Antragsgegnerin hatte Kontakt zu den Betreuern aufgenommen und von diesen keine Kenntnis über eine Familiengrabstätte oder ggf. noch einen freien Liegeplatz erhalten. Zudem hätte es die Antragstellerin als Bestattungspflichtige selbst in der Hand gehabt, die Behörden von dem Vorhandensein einer Familiengrabstätte nebst ggf. freiem Liegeplatz zu unterrichten oder dort selbst eine Beisetzung zu veranlassen. Vor dem Hintergrund des drohenden Ablaufs der Beisetzungsfrist gem. § 13 BestG NRW ist es danach nicht zu beanstanden, wenn stattdessen die relativ kostengünstige Beisetzung in einem Reiheneinzelgrab gewählt wurde. Ansonsten hätten im Übrigen bei der Familiengrabstätte Liegezeiten für sämtliche Liegeplätze bis zum Ablauf der Ruhefrist erneut erworben werden müssen (lediglich für den Zeitraum der Ruhefrist der Mutter der Antragstellerin wären die anfallenden Gebühren für die Familiengrabstätte bereits beglichen gewesen). Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ohne Not eine kostenaufwändige Beisetzungsform gewählt, verfängt nicht. Denn die Antragsgegnerin hat über Jahre hinweg für ihren Zuständigkeitsbereich festgestellt, dass die gewählte Beisetzung in einem Erdreihengrab (hier insgesamt: 2.489,00 €) in Fällen von Notbestattungen am kostengünstigsten realisierbar ist - und insbesondere eine Feuerbestattung höhere Kosten verursachen würde. Zudem waren mit den von der Antragsgegnerin regelmäßig beauftragten Bestattungsunternehmen Pauschalpreisvereinbarungen erfolgt. Konkret fielen seitens des Beerdigungsunternehmens C. lediglich insgesamt Kosten in Höhe von 415,00 € an (Rechnung vom 05.01.2016 wegen Notversorgung des Leichnams über 115,00 €; Rechnung vom 05.01.2016 wegen Vorbereitung der Beisetzung nebst Sarg etc. über 300,00 €). Das von der Antragstellerin eingeholte Pauschalangebot der Firma T. lag mit 1.032,00 € deutlich höher, da darin die Friedhofskosten nicht enthalten waren. Durch den B1. Stadtbetrieb wurden für die eigentliche Beisetzung 605,00 € als Friedhofsgebühren berechnet, wobei je Träger 54,00 € hinzukamen (für vier Träger also 216,00 €). Außerdem fielen für das Reihengrab bei einer Ruhefrist von 25 Jahren Gebühren in Höhe von 1.253,00 € an. Soweit hinsichtlich der Höhe der Kosten die Erforderlichkeit von 4 Sargträgern angezweifelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht um einen kurzen Abtransport des Leichnams zum Leichenwagen geht, der ggf. auch mit zwei Trägern zu bewerkstelligen ist, sondern um eine würdige Beisetzung (i.d.R. Gang über den Friedhof bis zur Grabstätte und Ablassen des Sarges in das Erdgrab). Vor diesem Hintergrund bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel an der von der Antragsgegnerin geübten Praxis. Es ist auch keineswegs so, dass dieselben Abrechnungspositionen bereits durch das Beerdigungsinstitut erbracht wurden. Denn die von diesem Institut eingesetzten zwei Mitarbeiter waren zunächst lediglich damit beauftragt, den Leichnam hygienisch notzuversorgen, in einen Notsarg zu betten und zum Friedhof in I1. zu transportieren. Anschließend erfolgte die eigentliche Vorbereitung zur Beisetzung sowie Versorgung mit Decke, Kissen und Sterbehemd sowie Stellung von Grabkreuz nebst Beschriftung. Soweit die Antragstellerin auch bezweifelt, es habe überhaupt eine Beisetzung des Verstorbenen in einem Erdreihengrab am 15.12.2016 gegeben, ist dies haltlos. Sie unterstellt damit den Mitarbeitern des Stadtbetriebs der Antragsgegnerin wissentliche Fehlangaben. Denn in dem internen Gebührenbescheid vom 05.01.2016 ist als Bestattungsart lediglich Erdbestattung angegeben und auch ein Bestatter benannt. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang keine Nachfrage bei dem Bestatter gehalten. Im Übrigen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine mit höheren Kosten verbundene Einäscherung erfolgt ist (z.B. Transportbelege für den Leichnam oder Belege des Krematoriums). Es wäre auch kaum nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin tatsächlich höhere Kosten veranlasst hätte, diese aber nicht nachweisen und reklamieren würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens der hälftige Streitwert zu Grunde gelegt wurde, der sich an der Höhe der mit Kostenfestzungsbescheid geforderten Kosten der Ersatzvornahme - hier: 2.492,50 € - im zugehörigen Klageverfahren - 7 K 1284/17 - orientiert.