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Beschluss

25 L 937/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0831.25L937.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.066,48 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.066,48 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 1341/20 gegen die Leistungsbescheide der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2020 und vom 27. Mai 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) die aufschiebende Wirkung der Klage, die sich gegen zwei Leistungsbescheide für im Wege der Ersatzvornahme entstandene Kosten richtet, kraft gesetzlicher Anordnung abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfällt. Ob der Antrag auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere, ob die Antragstellerin aufgrund ihrer Erklärung vom 20. November 2018, bestätigt mit Schreiben vom 20. Dezember 2018, die Kosten der Ersatzvornahme „im Hinblick auf die Gerüststellung“ zu übernehmen, auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen die nunmehr streitgegenständlichen Leistungsbescheide verzichtet hat, kann dahinstehen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags nicht an den Vorgaben des § 80 Abs. 6 VwGO zu messen sein dürfte, da ein – im gerichtlichen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht nachholbarer – vorheriger Antrag bei der Behörde nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO (nur) in den Fällen des § 80 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 1 VwGO vorauszusetzen ist und ein solcher nicht vorliegt. Denn bei den Kosten der streitgegenständlichen Ersatzvornahme handelt es sich weder um hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen mit dem Zweck, den Finanzbedarf der Antragsgegnerin als Hoheitsträger für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu decken (öffentliche Abgaben), vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992, 4 C 30/90, juris, sowie Puttler, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 80, Rn. 56 ff., noch um Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Kosten in diesem Sinne sind die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörde nach im Voraus bestimmten, normativen Vorgaben entstandenen Kosten, die sich in Gebühren und Auslagen unterteilen. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 38. EL. (Januar 2020), § 80, Rn. 139 ff.; vgl. Puttler, in: Sodan / Ziekow, a.a.O., Rn. 61; vgl. Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage (2017), Rn. 688 ff. Die streitgegenständlichen Kosten der Ersatzvornahme berechnen sich hingegen nicht nach im Voraus festgesetzten Tarifen, sondern ergeben sich aus dem konkreten Aufwand im jeweiligen Einzelfall (hier: in Rechnung gestellte Tätigkeit der Fa. Gerüstbau I. ). Vgl. Schoch, a.a.O., Rn. 144; vgl. Puttler, a.a.O., Rn. 62; vgl. Finkelnburg, a.a.O., Rn. 690. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO begründet, wenn nach Abwägung der betroffenen Interessen das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies richtet sich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache und ist dann der Fall, wenn sich nach der im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der angefochtene Leistungsbescheid als rechtswidrig darstellt. Hat die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage hingegen keine Aussicht auf Erfolg, so überwiegt das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab als offen, ist bei der sodann vorzunehmenden Folgenabwägung die in § 59 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW normierte Grundentscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Leistungsbescheid, welcher Kosten der Ersatzvornahme zum Gegenstand hat, entfallen soll. Vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 27. April 2016, Drs. 16/11845, S. 34 („Im Interesse eines stringenten und wirkungsvollen Verwaltungszwangs bedarf es einer umfassenden sofortigen Vollziehbarkeit der Ersatzvornahmekosten insgesamt.“); vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23. März 2017, 7 L 372/17, juris (Rn. 5). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Leistungsbescheide vom 3. Februar 2020 und vom 27. Mai 2020 nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat diese jeweils in rechtmäßiger Weise auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes (VO VwVG NRW) erlassen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 7 VO VwVG NRW sind der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind, sowie auch Zinsansprüche gemäß § 59 Abs. 3 VwVG NRW, zu erstatten. Die angefochtenen Leistungsbescheide begegnen keinen Bedenken in formeller Hinsicht. Ungeachtet der Frage, ob der Antragstellerin bereits im Rahmen der mit der Antragsgegnerin im Jahr 2018 geführten Gespräche Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gewährt wurde – so bestätigte die Antragstellerin unter dem 20. Dezember 2018 die Bereitschaft zur Kostenübernahme für die Gerüststellung – , hat sich die Antragsgegnerin schon bis zur Entscheidung über das einstweilige Rechtsschutzbegehren mit den vorgetragenen Einwänden der Antragstellerin auseinandergesetzt und hätte einen etwaigen Anhörungsmangel mithin bereits geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 VwVfG NRW). Die Kostenbescheide sind zudem materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin nimmt die Antragstellerin als Eigentümerin und mithin jedenfalls Zustandsverantwortliche (§ 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für eine im Sofortvollzug vollstreckte Ersatzvornahme in Anspruch, welche die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW wahrt. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob sich die Antragstellerin überhaupt noch gegen die Durchführung der Ersatzvornahme als solche wenden kann, nachdem sie – anwaltlich vertreten – lediglich die Aufhebung der Leistungsbescheide begehrt, die Ersatzvornahme vom 20. November 2018 als solche, welche ihr mit Bescheid vom 3. Februar 2020 nochmals schriftlich bestätigt wurde, jedoch nicht in ihre Klage einbezogen hat. Das Aufstellen eines Fußgängertunnels samt zweier Warnleuchten und zweier Baken erweist sich als eine im Sofortvollzug rechtmäßig nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW durchgeführte Ersatzvornahme der Antragsgegnerin. Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zieht das Gericht nicht ansatzweise in Zweifel. Ohne dass die Antragstellerin dem substantiiert entgegengetreten wäre, ist die Antragsgegnerin von dem Vorliegen einer, auch gegenwärtigen, Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen. Dass sich das Gesims über dem 2. OG deutlich abgesenkt hatte und Risse auswies, lässt sich auf den im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbildern vom 20. November 2018 unzweifelhaft erkennen (vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 1341/20, Bl. 6 ff.). Dieses ragte in den Luftraum über dem Fußgängerweg der Düsseldorfer Straße hinein, so dass im Falle eines Herabstürzens des Gesimses oder einzelner Bestandteile desselben davon auszugehen war, dass – arglose – Passanten jedenfalls erheblich verletzt würden. Dass, wie die Antragstellerin behauptet, in der Folge tatsächlich keine Teile des Gesimses abgebrochen seien, stünde der zutreffenden Gefahreneinschätzung nicht entgegen, denn die Gefahr muss sich nicht zwingend auch verwirklichen. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel als die Errichtung eines Fußgängertunnels ist nicht erkennbar, die Maßnahme war angesichts der gefährdeten Rechtsgüter auch angemessen. Das sofortige Handeln der Antragsgegnerin unmittelbar nach der Feststellung dieser Gefahr war zudem im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW notwendig. Mit einem sofortigen Vollzug soll einer Gefahr begegnet werden können, die aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit des behördlichen Eingreifens ein gestrecktes Vorgehen im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW, also auf der Grundlage eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes sowie nach vorheriger Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels, nicht zulässt. Ohne das sofortige Tätigwerden der Behörde im Wege des Verwaltungszwanges muss mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut unmittelbar bevorstehen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn die mit einem Einschreiten gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW verbundenen Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015, 7 A 457/14, juris (Rn. 6); Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage (2011), § 55 VwVG NRW, Rn. 64 ff. Von einer solchen Situation war vorliegend auszugehen, da die ständige Gefahr bestand, dass Passanten durch herabstürzende Gesimsbestandteile jedenfalls erheblich verletzt würden, und angesichts dieser Sachlage von der Antragsgegnerin ein Zuwarten zum Zwecke der Durchführung des gestreckten Verfahrens durch Zustellung eines Verwaltungsaktes nebst Androhung und Festsetzung nicht zu fordern war. Bedenken hinsichtlich der Art und Weise der Anwendung der Vollstreckung bestehen nicht; insbesondere war eine Androhung unter den gegebenen Umständen entbehrlich (§ 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW) und eine Festsetzung bei einem Vorgehen im Sofortvollzug nicht erforderlich (§ 64 Satz 2 VwVG NRW). Zudem erweist sich das Vorgehen der Antragsgegnerin angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Passanten als verhältnismäßig im Sinne des § 58 VwVG NRW. Des Weiteren durfte die Antragsgegnerin die Antragstellerin als Zustandsverantwortliche für die entstandenen Kosten, hinsichtlich deren Erstattungsfähigkeit keine Bedenken bestehen, in Anspruch nehmen. Die Kosten der Ersatzvornahme von insgesamt 4.265,91 Euro sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat mit dem Leistungsbescheid vom 3. Februar 2020 die ihr von der Fa. Gerüstbau I. in Rechnung gestellten Kosten für das Aufstellen des Tunnels mit zwei Baustellenleuchten und zwei Baken und die Miete für die Standzeit von einem Monat bis zum 20. Dezember 2018 angefordert (868,28 Euro, Rechnung vom 18. Dezember 2018) sowie für elf weitere einmonatige Standzeiten bis zum 19. Dezember 2019, jeweils in Höhe von 247,10 Euro (vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 1341/20, Bl. 35 ff.). Für die Standzeit vom 20. April 2019 bis zum 19. Mai 2019 findet sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen keine Rechnung der Fa. Gerüstbau I. , einen entsprechenden Betrag („Mai 2019“) hat die Antragsgegnerin bislang ‑ mit den angefochtenen Leistungsbescheiden – gegenüber der Antragstellerin aber auch nicht geltend gemacht. Mit weiterem Kostenbescheid vom 27. Mai 2020 hat die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Erstattung der Rechnungen der Fa. Gerüstbau I. für die Standzeiten vom 20. Dezember 2019 bis zum 19. Februar 2020 (Rechnungen vom 2. Februar 2020, Beiakten Heft 1 zu 25 K 1341/20, Bl. 71, bzw. vom 1. März 2020 (Bl. 95)) sowie vom 1. bis zum 20. März 2020, dem Tag des Abbaus, gefordert (Rechnung vom 19. März 2020, Bl. 91). Die zur Erstattung angeforderten Beträge sind auch keineswegs in unverhältnismäßiger Weise zu hoch angesetzt. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, sie habe sowohl von der Fa. Q. Gerüstbau GmbH wie auch von der Fa. Gerüstbau I. „günstigere“ Angebote erhalten, hat die Antragsgegnerin mit der Klageerwiderung – hinsichtlich der errechneten Beträge von der Antragstellerin auch unbeanstandet – dargelegt, dass die von der Antragstellerin eingeholten Angebote in der Gesamtsumme jeweils deutlich über den hier geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme gelegen hätten. Dem kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die von ihr eingeholten Angebote hätten nicht nur den Fußgängertunnel, sondern zusätzlich die Anbringung eines Gerüstes an den beiden Obergeschossen beinhaltet. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstands sind die Rechnungen, deren Erstattung die Antragsgegnerin fordert, keinesfalls überzogen. Die Antragsgegnerin wurde am 20. November 2018 zur Gefahrenabwehr tätig, mithin musste sie dahingehend Abhilfe schaffen, dass Fußgänger auf dem Gehweg nicht verletzt werden. Hierzu bedarf es eines (weiteren) Gerüsts an den Obergeschossen nicht, ein solches ist lediglich erforderlich, um die Schäden am Gesims als Ursprung der Gefahren zu beseitigen. Eine solche Maßnahme musste die Antragsgegnerin hier jedoch nicht durchführen (lassen), denn die aufwändigere Durchführung der Bauarbeiten kam ihr, ungeachtet des Umstands, dass die Antragstellerin als Eigentümerin grundsätzlich darüber zu entscheiden hat, wie sie ihr Eigentum gestaltet, so dass von diesem keine Gefahren (mehr) ausgehen, nicht zu. Hinsichtlich der Höhe der Mieten für Überstandzeiten von mehr als einem Jahr hat die Antragsgegnerin bereits nachvollziehbar dargelegt, dass im Rahmen der Ersatzvornahme grundsätzlich keine längerfristigen Verträge geschlossen werden, weil davon ausgegangen wird, dass die Verantwortlichen der Gefahr zeitnah abhelfen. Dies ist auch in Anbetracht dessen, dass die Antragsgegnerin die Ersatzvornahme am 20. November 2018 unverzüglich umzusetzen beabsichtigte, nachdem sie sich für diese Vollstreckung entschieden hatte, nicht zu beanstanden. Die umfassende Einholung verschiedener Angebote und ein anschließender Vergleich derselben sind von der Antragsgegnerin im Sofortvollzug nicht zu fordern. Die Antragsgegnerin ist hier zur effektiven Gefahrenabwehr angehalten. Sie darf lediglich die Grenzen einer vernünftigen Kostenerhebung nicht überschreiten. Eine solche Überschreitung ist hier, auch durch die von der Antragstellerin vorgelegten Angebote, allerdings nicht dargetan. Dies gilt auch im Hinblick auf die Anfahrtskosten der Fa. Gerüstbau I. , welche ihren Sitz in Rheinberg hat, in Höhe von insgesamt 270,00 Euro, zumal die Antragstellerin nach eigenem Bekunden in Betracht gezogen hat, dieselbe Firma zu beauftragen. Die Antragsgegnerin durfte zudem die ihr entstandenen Kosten für die beiden – jeweils eine an jeder Seite des Fußgängertunnels – Baken einfordern: Dass diese für die Sicherung des Fußgängerverkehrs an der Düsseldorfer Straße für erforderlich gehalten werden durften, verdeutlichen insbesondere auch die bei Dunkelheit gefertigten Lichtbilder vom 29. Mai 2019 (vgl. Beiakten Heft 1, Bl. 23); zumal das Gerüst an seiner südlichen Seite unmittelbar hinter der Abzweigung von der L.-----straße und mithin an einem Ort, der besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich der Sicherung eines Gerüstes, mit dem ein Passant nicht zwingend rechnet, erfordert, aufgestellt wurde. Die Antragsgegnerin war – jedenfalls in Anbetracht der hier in Streit stehenden Beträge – auch keineswegs verpflichtet, die Antragstellerin über die zu erwartenden Rechnungshöhen zu einem früheren Zeitpunkt, zumal ungefragt, zu informieren. Es ist das Risiko der Antragstellerin, wenn sie offenkundig glaubte, aus von ihr eingeholten Angeboten zweier Unternehmen, die den Aspekt sofortigen Handelns nicht berücksichtigen mussten, auf die Kosten der über ein Jahr andauernden Standzeit schließen zu können. Zudem belaufen sich die Kosten für eine Überstandzeit von vier Wochen nach dem von der Antragstellerin eingeholten Angebot der Fa. Gerüstbau I. vom 23. November 2018 auf 261,80 Euro und liegen mithin noch über dem von der Antragsgegnerin pro Monat eingeforderten Betrag von 247,10 Euro. Die Antragstellerin hätte die ihr bekannte Fortdauer der Maßnahme durch zeitnahes Instandsetzen des Gesimses jederzeit beenden können, hat sich hierzu jedoch erst im März 2020 entschlossen und die Arbeiten sodann ausführen lassen. Dies, obgleich die im Klageverfahren vorgelegten Angebote der Fa. Gerüstbau I. bzw. der Fa. Q. Gerüstbau GmbH vom 23. November 2018 bzw. vom 6. Dezember 2018 stammten. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Ziff. 13.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, S. 610; 1/4 von 4.265,91 Euro). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.