Beschluss
9 L 401/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0329.9L401.17.00
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid der Gemeinschaftsgrundschule U. Land vom 9. März 2017 ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen der Überweisung in eine parallele Klasse und des vorübergehenden Ausschlusses von einer sonstigen Schulveranstaltung anzuordnen, ist zulässig. Er erweist sich insbesondere als statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, weil gemäß § 53 Absatz 3 Satz 2 SchulG NRW Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag ist indes unbegründet. Die in einem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zuungunsten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsmaßnahmen das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Aufgrund der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel ‑ diesen Maßstab legt die Kammer angesichts der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit in analoger Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zugrunde ‑ an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahmen. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass schulordnungsrechtlicher Maßnahmen ist § 53 Absatz 1 Satz 2 SchulG NRW. Danach können diese angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Die Zuständigkeit der Schulleiterin folgt aus § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW. Die nach dieser Bestimmung erforderliche Anhörung des Schülers ist am 7. März 2017 erfolgt. Die nach § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW außerdem gebotene Anhörung der Eltern erfolgte ausweislich des Protokolls am 8. März 2017. Dabei ist auch die Überweisung in eine parallele Klasse thematisiert worden. Streitig ist lediglich, ob der Erlass dieser Maßnahme in der Anhörung von der Schulleiterin noch von weiteren Vorfällen abhängig gemacht worden ist. Ferner kann offenbleiben, ob die in dem Bescheid vom 9. März 2017 enthaltene Begründung zur Verhältnismäßigkeit den an eine Ermessensentscheidung zu stellenden Begründungsanforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW genügt. Denn ein anfänglicher Begründungsmangel wäre durch die Ausführungen in der Antragserwiderung und der dieser beigefügten "Begründung zur Anwendung von Ordnungsmaßnahmen" vom 9. März 2017 geheilt worden. Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 19 B 679/14 -, juris. Auch in materieller Hinsicht ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Pflichtverletzungen des Klägers liegen vor. Schülerinnen und Schüler sind nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt werden kann. Dazu gehört gegenseitige Rücksichtnahme. Das Verdrehen von Armen bis hin zum Eintritt von Verletzungen ist damit nicht zu vereinbaren. Des Weiteren ist § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW genügt. Danach sind Ordnungsmaßnahmen nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Hiervon ist aufgrund der ebenfalls mit der Antragserwiderung vorgelegten "Chronik Verhaltensentwicklung T. T1. " auszugehen. Die darin z.B. für die Schuljahre 2015/16 sowie 2016/17 aufgelisteten Vorfälle und die jeweils zugehörigen erzieherischen Maßnahmen schließen eine auch hinsichtlich der Geschehnisse vom 1. März 2017 noch im Bereich der erzieherischen Maßnahmen verbleibende Reaktion der Schule aus. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass bereits in der Vergangenheit Vorfälle wie das Fassen eines Schülers um den Hals mit der Folge einer (diagnostizierten) Kehlkopfquetschung, das Treten in den Bauch einer Mitschülerin sowie das Stechen eines Fingers ins Auge eines Mitschülers mit erzieherischen Maßnahmen geahndet worden waren. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahmen ergeben sich auch nicht hinsichtlich der nach § 53 Absatz 1 Satz 2 SchulG NRW gebotenen Ermessensausübung. Der Antragsgegner hat Ermessen ausgeübt. Zwar ist in seinem Bescheid nicht ausdrücklich von Ermessen die Rede. Der Antragsgegner hat jedoch auf die Verhältnismäßigkeit und damit auf einen insbesondere ermessenstypischen Gesichtspunkt abgehoben. Zudem ist der "Begründung zur Anwendung von Ordnungsmaßnahmen" zu entnehmen, warum zwei Ordnungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Im Übrigen verhält sich die Antragserwiderung zu dem Vorbringen des Antragstellers, dass die Überweisung in eine andere Klasse auch im Hinblick auf das bevorstehende Ende des Schuljahres für ihn nachteilig und unverhältnismäßig sei. Die Ermessensausübung, mit einer Reaktion auf der Ebene der Ordnungsmaßnahmen einzuschreiten, ist nach den obigen Ausführungen zu § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Auswahl und die Kombination der Ordnungsmaßnahmen. Da das Absehen von einem Verweis als Reaktion auf das Verdrehen eines Armes einer Mitschülerin mit der Folge einer Knochenabsplitterung sowie einer Kapselverletzung allein ermessensgerecht erscheint, kommen als von ihren Auswirkungen her die nächstschweren Ordnungsmaßnahmen Überweisung eine parallele Klasse und vorübergehender Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung in Betracht. In Anbetracht dessen, dass es sich um zwei Fälle von gewaltsamen Einwirkungen auf Mitschülerinnen handelt, die beide das Eingipsen eines Armes erforderlich gemacht haben, sowie mit Blick auf die zu beiden Maßnahmen gegebenen Begründungen des Antragsgegners vermag die Kammer eine fehlerhafte Ermessensausübung auch hinsichtlich der Kombination beider Ordnungsmaßnahmen nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der Auffassung entgegengewirkt werden muss, Judogriffe oder deutlich überzogene Gewalt dürften ärgernden Mitschülerinnen und Mitschülern gegenüber angewendet werden; die zugehörige Einsichtsfähigkeit vermag auch ein zehnjähriger Schüler zu entwickeln. Schließlich führt nicht auf einen Fehler in der Ermessensausübung, dass glaubhaft gemacht worden ist, die Schulleiterin habe in der Anhörung vom 8. März 2017 zum Ausdruck gebracht, der Antragsteller werde in eine Klasse überwiesen, falls es zu weiteren Vorfällen komme. Abgesehen davon, dass eine solche Äußerung schon mangels der erforderlichen Schriftform keine Verbindlichkeit im Sinne einer Zusage entfalten könnte, ist es einer Behörde unbenommen, in einem engen zeitlichen Zusammenhang wie hier zu einer abweichenden rechtmäßigen Bescheidung zu gelangen. Eine andere Beurteilung ist nicht mit Blick darauf geboten, dass ausweislich des Protokolls über die Anhörung der Eltern vom 8. März 2017 am 30. März 2017 ein Gesprächstermin im Sozialpädiatrischen Zentrum E. stattfinden soll. Es bestehen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungsmaßnahmen ausschließenden Verhaltensstörung dergestalt, dass der Antragsteller sein Verhalten nicht kontrollieren und deshalb nicht dafür verantwortlich gemacht werden könnte. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 19 B 3073/96 -, S. 5 des Urteilsabdrucks; zur Notwendigkeit einer ärztlichen Bestätigung hinsichtlich des Krankheitswertes für das vorgeworfene Fehlverhalten: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 - 19 B 592/16 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.