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Beschluss

19 B 679/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0617.19B679.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Schulordnungsmaßnahme der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule C. X. in E. vom 20. Mai 2014 stattzugeben, mit der der Schulleiter die Antragstellerin zu 3. von der Klassenfahrt vom 23. bis 26. Juni 2014 ausgeschlossen hat. 4 Fehl geht der Beschwerdeeinwand, im Bescheid vom 20. Mai 2014 fehle es an der Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses. Denn die strittige Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW ist nach Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Dies und die Gründe für die sofortige Vollziehbarkeit musste der Schulleiter demgemäß nicht dartun; die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung schreibt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur für den Fall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 5 Der Regelung in § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass bei den erfassten Ordnungsmaßnahmen generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, das grundsätzlich das entgegenstehende Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegt. Für eine gegenteilige gerichtliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO müssen daher im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die gemessen an dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG eine ausnahmsweise Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. Letzteres kommt umso eher in Betracht, je schwerwiegender die dem Betroffenen auferlegte Belastung ist und je mehr die sofortige Vollziehung der Maßnahme Unabänderliches bewirkt. 6 Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 80 Rdn. 140. 7 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme das Aufschubinteresse der Antragsteller überwiegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der ab dem 23. Juni 2014 angesetzten viertägigen Klassenfahrt für die Antragstellerin zu 3. Unabänderliches bewirkt. Die strittige Ordnungsmaßnahme erweist sich nach Aktenlage voraussichtlich als offensichtlich rechtmäßig, und die Durchsetzung des Ausschlusses liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des schulischen Erziehungsauftrags im konkreten Fall. 8 Die Antragstellerin zu 3. hat im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW durch wiederholtes Fehlverhalten ihre Pflicht als Schülerin, daran mitzuarbeiten, dass die erzieherische Aufgabe der Schule erfüllt werden kann (§ 42 Abs. 3 SchulG NRW) und hierzu alles zu unterlassen, was eine ihrem Erziehungsauftrag (§ 2 SchulG NRW) dienende geordnete Erziehungsarbeit stört, schwerwiegend dadurch verletzt, dass sie in einem Zeitraum von etwa einer Woche bis zum 8. Mai 2014 in der Schule 14 Mitschülerinnen und Mitschülern ein Video „mit stark jugendgefährdendem pornografischem Inhalt“ gezeigt hat, das auf ihrem internetfähigen Handy (Smartphone) gespeichert war. Die diesem Vorwurf zugrunde liegenden Tatsachen hat die Schule ausweislich der von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vermerke über ihre Erhebungen durch Ansicht des Videos, in Anhörungen der Antragsteller, in Gesprächen mit betroffenen Mitschülern der Klasse 3b (als Zeugen) und teilweise in Kontakten mit deren Eltern festgestellt. Ein tauglicher Anhalt dafür, dass diese Feststellungen unrichtig sind oder unzutreffend festgehalten worden sind, ist nicht ersichtlich. 9 Die Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. 10 Ihr Einwand, die 9-jährige Antragstellerin zu 3. habe – „gerichtsnaher Lebenserfahrung“ zuwider – nicht bewusst das Pornovideo auf ihr Smartphone heruntergeladen, vielmehr sei „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diese Datei in Form eines Virus auf das Gerät am 14. 04. 14“ gelangt, geht schon am der Ordnungsmaßnahme zugrunde gelegten Vorwurf vorbei; dieser zielt auf das aktive Zeigen des auf ihrem Handy gespeicherten Videos in der Schule. Davon abgesehen ist der Vortrag unglaubhaft. Er steht in direktem Widerspruch zu den Angaben, die die Antragsteller bei ihrer Anhörung durch den Schulleiter gemacht haben. Die Antragstellerin zu 3. hat auf dessen Befragen am 14. Mai 2014 angegeben, ein Freund ihres Bruders habe ihr gezeigt, wie man „so etwas“ speichere, sie habe es dann selber gemacht, eigentlich habe sie es nicht gewollt, der Film sei dann schon drauf gewesen. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben am 20. Mai 2014 angegeben, die Antragstellerin zu 1. selber habe das Video „downgeloaded“. Die Angabe der Antragstellerin zu 2. in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 3. Juni 2014, ihre Tochter habe ihr mitgeteilt, dass sie Anfang Mai eine ihr unbekannte Datei auf ihrem Smartphone festgestellt, diese geöffnet und ein Video mit pornografischem Inhalt gefunden habe, hat keinen erheblichen Beweiswert; denn sie gibt lediglich eine ihrer Mutter gegenüber geäußerte Version der Antragstellerin zu 3. wieder, der diese schon mit ihrer Aussage gegenüber dem Schulleiter die Grundlage entzogen hatte. 11 Ebenso wenig glaubhaft ist das in der Antragsschrift und der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung, beide vom 3. Juni 2014, sinngemäße Abstreiten, die Antragstellerin zu 3. habe das Video Mitschülern aktiv gezeigt, nämlich der Vortrag, nach dem Feststellen des Videos auf dem Smartphone seien auch weitere um sie herum versammelte Mitschüler auf das Video aufmerksam geworden und hätten es unbedingt sehen wollen, was dann auch „geschehen“ sei. Dieser verharmlosenden Version hat die Antragstellerin zu 3. selbst den Boden entzogen, indem sie auf Befragen des Schulleiters am 14. Mai 2014 angegeben hat, zuerst habe sie den Kindern den Film „so gezeigt“, dann hätten sie danach gefragt. 12 Dass die Antragstellerin zu 3., indem sie das Video Mitschülern in der Schule zeigte, nicht im altersgemäßen Sinne wusste, was sie tat, ist nicht anzunehmen. Unerheblich für den Pflichtverstoß ist, dass sie, wie sie geltend macht, nicht die Absicht verfolgte, Mitschüler zu gefährden. 13 Die strittige Ordnungsmaßnahme erweist sich auch als offensichtlich verhältnismäßig. Insbesondere war der Schulleiter nicht gehalten, wegen des gravierenden Fehlverhaltens eine weniger eingreifende Ordnungsmaßnahme zu wählen und sich etwa bei dem zugleich angeordneten vorübergehenden Unterrichtsausschluss vom 26. bis 28. Mai 2014 zu beschränken. Die Entscheidung über die Art der Ordnungsmaßnahme und ihren Umfang hat die Schule in Ausübung des ihr obliegenden pädagogischen Ermessens je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit zu treffen. 14 OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 – 19 B 306/07 -, juris, Rdn. 5. 15 Gemessen daran erweist sich die pädagogische Ermessensentscheidung des Schulleiters, neben dem Unterrichtsausschluss auch den Ausschluss der Antragstellerin zu 3. von der Klassenfahrt anzuordnen, als geeignet und erforderlich. Zu Recht hat er Pflichtverletzung der Antragstellerin zu 3. als schwerwiegend eingestuft. Diese war geeignet, die Erfüllung des Auftrags der Schule zur Erziehung im Bereich der Sexualität, nämlich zu alters- und entwicklungsgemäßen Vorstellungen von Sexualität, zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität und zum Leitbild eines verantwortungsvollen Umgangs mit Partnern in sexueller Hinsicht (vgl. § 33 SchulG NRW), nachhaltig zu stören und auf diese Erziehungsziele bezogene Rechte der betroffenen Mitschüler zu gefährden. Das aktive und insbesondere ungefragte und unvorbereitete Zeigen des 10-minütigen Videos – ganz oder in Ausschnitten - mit seinem stark jugendgefährdenden pornografischen Inhalt, u. a. schon in der Anfangsszene mit eindeutigen Sexpraktiken, konnte bei betroffenen Mitschülern des dritten Jahrgangs zu einer verstörenden Konfrontation mit je nach Entwicklungsstand bedrohlich erfahrenen Darstellungen führen und sich so auch auf das Recht der Eltern betroffener Mitschüler auf Sexualerziehung des eigenen Kindes nachteilig auswirken. 16 Auf diese erzieherischen Belange bezogen haben ausweislich der Gesprächsvermerke der Schule weder die Antragstellerin zu 3. selbst noch ihre Eltern Einsicht gezeigt. Insbesondere die Antragstellerin zu 3. hat bei ihrer Anhörung durch den Schulleiter am 14. Mai 2014 nicht in altersgemäßer Form zu ihrem Fehlverhalten gestanden und zudem hinsichtlich des behaupteten Einbehaltens des Handys durch ihren Vater, der Übergabe an die Mutter und des Löschens des Videos die Unwahrheit gesagt; denn noch am 12. Mai 2014 hatte sie das Handy mit dem gespeicherten Video in der Schule bei sich, das im Verlauf des Gesprächs zwischen Antragstellerin zu 2., Klassenlehrerin und Schulsozialarbeiterin vom Handy gelöscht wurde, nachdem die Antragstellerin zu 3. den ihrer Mutter unbekannten Zugangscode eingegeben hatte. 17 Angesichts dessen und des Umstandes, dass die Antragstellerin zu 3. bei ihrer Anhörung am 14. Mai 2014 eingeräumt hat, sie habe solche Filme schon gekannt, ist die pädagogische Einschätzung des Schulleiters, sie bedürfe auch im Hinblick auf die Klassenfahrt einer intensiven erzieherischen Einwirkung, damit sie ihr Verhalten reflektieren und verändern könne, was die erzieherische Einwirkung von Seiten der Eltern und die allgemeine Erziehungsarbeit der Schule nicht vergleichbar effektiv leisten könne, nachvollziehbar und lässt Ermessenfehler nicht erkennen. Entsprechendes gilt für den mit der Ermessenserwägung des bezweckten Schutzes der Mitschüler angesprochenen generalpräventiven Aspekt. 18 Diese - neben den auf die Klassenfahrt selbst bezogenen situativen Aspekten („größere Freiräume“) – selbständig tragenden Ermessenserwägungen hat der Schulleiter mit der Beschwerdeerwiderung in das gerichtliche Verfahren eingeführt, und sie sind den Antragstellern mit der Folge jedenfalls der Heilung eines anfänglichen Begründungsmangels (§ 3 Abs. 3 Nr. 3, § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW) bekannt gegeben worden. 19 Nach Art und Schwere des Pflichtenverstoßes der Antragstellerin zu 3. und dem Gewicht der erzieherischen Belange trifft der Ausschluss von der Klassenfahrt die Antragstellerin zu 3. auch nicht unzumutbar hart. Dabei verkennt der Senat nicht, dass für sie die viertägige Klassenfahrt als Gemeinschaftserlebnis große Bedeutung hat und die Teilnahme daran ein „Herzenswunsch“ ist. Für die Antragstellerin zu 3. gehen aber die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Grundschule und das Lernen wie auch das Gemeinschaftserleben in der Klasse auch nach der Klassenfahrt weiter. Der mit dem Ausschluss empfundenen Ausgrenzung entgegenzuwirken ist – selbstverständlich - pädagogische Aufgabe der Schule, obliegt aber auch der Antragstellerin zu 3. und ihren Eltern. 20 Auch die weiteren Einwände der Antragsteller dringen nicht durch. Auf die von ihnen herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe können sie sich nicht mit Erfolg berufen. Hier geht es um den vorliegenden Einzelfall der Antragstellerin zu 3. Es ist nicht ersichtlich, dass die genannte Entscheidung eine mit dem vorliegenden Sachverhalt auch hinsichtlich der individuellen Ermessenserwägungen vergleichbare Konstellation betraf. Der Hinweis auf die fehlende Schuldfähigkeit der 9-jährigen Antragstellerin zu 3. nach § 19 StGB verfängt nicht, weil schulische Ordnungsmaßnahmen ihrem Zweck gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zufolge keine Strafen sind. 21 OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 19 B 935/12 -. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).