Urteil
1 K 1801/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0330.1K1801.15.00
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Leitsätze
Eine Versorgungsauskunft ist unverbindlich und wird auf der Grundlage der dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Daten über sonstige Renten des Beamten erteilt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Versorgungsauskunft ist unverbindlich und wird auf der Grundlage der dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Daten über sonstige Renten des Beamten erteilt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen einer fehlerhaft erteilten Versorgungsauskunft. Der am 3. Mai 1951 geborene Kläger absolvierte am 18. Juli 1975 die Ärztliche Prüfung. Die Fachanerkennung für Innere Medizin erhielt er am 23. Februar 1983, diejenige für Arbeitsmedizin am 17. April 1985. Am 19. Dezember 1988 wurde er von der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Obermedizinalrat z.A. und am 9. März 1990 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Obermedizinalrat ernannt; am 20. Februar 1995 erfolgte seine Beförderung zum Medizinaldirektor. Bis zu seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe arbeitete er als Arzt und zahlte in dieser Zeit (ab dem 1. August 1975) Pflichtbeiträge zur Nordrheinischen Ärzteversorgung. Während des Beamtenverhältnisses leistete er freiwillige Beiträge ohne Arbeitgeberbeteiligung, durch die er rentenrechtliche Steigerungszahlen in Höhe von 15,4608 Punkten erwarb, was unter Zugrundelegung der Rentenbemessungsgrundlagen für das Jahr 2014 einem monatlichen Rentenanteil von 559,20 € entsprach. Am 7. Januar 2013 beantragte er die Erteilung einer Versorgungsauskunft für den Fall eines Eintritts in den Ruhestand ab 1. November 2014, 2015 oder 2016 (Regelaltersgrenze). Er gab an, ab November 2014 Leistungen der Nordrheinischen Ärzteversorgung in Höhe von 1.471,02 €, ab November 2015 in Höhe von 1.574,36 € und ab November 2016 in Höhe von 1.688,62 € zu erhalten, wobei er sich auf eine "unverbindliche Rentensimulation" des Versorgungswerks bezog. Ergänzend bat er unter anderem um Mitteilung, von welchem definitiven, zu versteuernden Pensionsbetrag er in den drei angeführten Fällen des Eintritts in den Ruhestand unter Berücksichtigung aller Abschläge für vorzeitige Pensionierung und Ärzteversorgung auszugehen habe, und ob er vor oder nach Antragstellung verbindliche Werte erhalte. Am 20. März 2013 erteilte die Beklagte dem Kläger zwei Auskünfte über Versorgungsbezüge. Für den Fall der Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Oktober 2014 sollte sich der monatliche Versorgungsbezug auf 3.475,94 € (brutto) abzüglich der Anrechnung seiner Rente in Höhe von 243,90 € auf einen Zahlbetrag auf 3.232,04 € belaufen. Hierbei ging die Beklagte von einem monatlich anrechenbaren Rentenbetrag von 501,46 € aus. Für den Fall des Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Oktober 2015 sollte der monatliche Versorgungsbezug 3.662,67 € und abzüglich des anrechenbaren Rentenbetrags von 307,68 € der Zahlbetrag monatlich 3.354,99 € (brutto) betragen. Hierbei legte die Beklagte einen monatlichen anrechenbaren Rentenanteil von 523,35 € zugrunde. In beiden Schreiben hieß es: "Diese Auskunft erfolgt unter Zugrundelegung der derzeit geltenden Rechtslage. Sie ergeht daher unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens dieser Rechtslage; künftige Rechtsänderungen können eine Änderung der hier dargestellten Versorgungsanwartschaften bedingen. Ansprüche können deshalb aus dieser Auskunft nicht hergeleitet werden." Am 10. März 2014 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2014. Eine Anfrage nach einer verbindlichen Pensionsregelung beantwortete die Beklagte am 27. Mai 2014 dahingehend, dass ein entsprechender Bescheid Anfang Oktober 2014 ergehen werde. Außer der Besoldungserhöhung 2014 hätten sich gegenüber den Vorausberechnungen vom 20. März 2013 keine Änderungen ergeben. Durch Verfügung vom 5. Oktober 2014 und Urkunde vom 6. Oktober 2014 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. November 2014 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 setzte die Beklagte die monatlichen Versorgungsbezüge des Klägers ohne Berücksichtigung von Renten auf monatlich 3.480,05 € (brutto) fest. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 gewährte die Nordrheinische Ärzteversorgung dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 1.498,03 €. Unter dem 11. November 2014 teilte sie dem Kläger mit, dass sich der Rentenanteil, der auf der Leistung freiwilliger Beiträge während der Beamtenzeit beruhe, auf monatlich 559,20 € belaufe. Daraufhin regelte die Beklagte durch Bescheid vom 17. November 2014 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der ihm gewährten Rente neu. Die nach § 55 BeamtVG durchgeführte Ruhensberechnung ergab unter Berücksichtigung der auf der Leistung von Pflichtbeiträgen beruhenden, auf die Gesamtversorgung anzurechnende Rente von 938,83 € (1.498,03 € ./. 559,20 €) einen Ruhensbetrag von 671,12 € und einen Versorgungsbezug nach Anwendung von § 55 BeamtVG von 2.941,63 €. Unter Hinweis auf die Versorgungsauskunft vom 20. März 2013, wonach eine geringere Anrechnung des Ärzteversorgungsanteils auf die Versorgungsbezüge zu einem deutlich höheren Ruhegehalt geführt habe, bat der Kläger am 22. November 2014 um Überprüfung und kündigte die Geltendmachung von Schadensersatz an. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 führte die Beklagte aus, dass aus den Auskünften über Versorgungsbezüge keine Ansprüche der Beamten resultierten. Dies sei in der Auskunft vom 20. März 2013 dargelegt worden, sodass der Kläger damit habe rechnen müssen, dass die endgültigen Versorgungsbezüge in anderer Höhe errechnet und gezahlt würden. Die abweichende Auskunft beruhe darauf, dass eine konkrete Einschätzung der Höhe der bei der Anrechnung nach § 55 BeamtVG maßgeblichen Pflichtanteile an den ärztlichen Versorgungsleistungen nicht möglich gewesen sei. Eine entsprechende Berechnung habe die Nordrheinische Ärzteversorgung erst für den endgültigen Bescheid über Versorgungsbezüge mitgeteilt. Ein fehlerhaftes Verhalten von Bediensteten liege nicht vor und ein Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 führte der Kläger aus, dass sich der Vorbehalt in der Versorgungsauskunft vom 20. März 2013 lediglich auf eine Veränderung der Rechtslage, nicht aber auf die absehbaren ärztlichen Versorgungsleistungen bezogen habe. Zwar seien die Auskünfte nicht verbindlich gewesen, er habe sich aber für seine weitere Lebensplanung auf sie verlassen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 machte der Kläger Schadensersatz für die Zeit ab 1. November 2014 geltend, dessen Höhe er näher erläuterte. Unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Schreiben vom 26. Januar 2015 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 27. Februar 2015 das Schadensersatzbegehren ab. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers klargestellt hatten, dass das Schreiben des Klägers vom 22. November 2014 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2014 zu werten sei, erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 2015 die unterschiedlichen Berechnungen in der Versorgungsauskunft vom 20. März 2013 und dem Bescheid über Versorgungsbezüge vom 17. November 2014 und führte aus, dass die unrichtige Versorgungsauskunft nicht kausal für den vermeintlichen Schaden des Klägers sei. Bei richtiger Auskunft hätte er keine höheren Versorgungsbezüge erhalten. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. August 2015 zurück und führte aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz besitze. Die Auskunft vom 20. März 2013 sei unter Berücksichtigung einer weiteren Rente unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage sowie mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Ansprüche aus dieser Auskunft nicht hergeleitet werden könnten, erteilt worden. Die Unverbindlichkeit der Auskunft habe der Kläger in seinem Schreiben vom 29. Januar 2015 selbst eingeräumt. Der auf den Pflichtbeiträgen beruhende Rentenbetrag sei im März 2013 noch nicht bekannt gewesen und erst vor Erlass des Bescheides über Versorgungsbezüge vom 17. November 2014 mitgeteilt worden. Für die Versorgungsauskunft habe man deshalb zu keinem anderen Ergebnis als dem mitgeteilten kommen können. Ein Fehlverhalten von Mitarbeitern liege daher nicht vor. Die unverbindliche Versorgungsauskunft habe bei dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen begründen können, und ein Schaden im zivilrechtlichen Sinne sei ihm deshalb nicht entstanden, weil er auch bei einer zutreffenden Auskunft keine höhere Versorgung erhalten hätte. Der Kläger hat am 5. Oktober 2015 Klage erhoben, mit der er sein Schadensersatzbegehren weiterverfolgt. Ergänzend führt er aus, er habe der Beklagten mit seinem Antrag vom 17. Januar 2013 Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt, mit dem die bei der Regelung der Versorgungsbezüge maßgeblichen, auf Pflichtbeiträgen beruhenden Rentenanteile hätten ermittelt werden können. Bei Zweifeln hätte die Beklagte bei der Ärzteversorgung nachfragen müssen. Aus diesem Grunde habe er von der Richtigkeit der Versorgungsauskunft ausgehen dürfen. Zwar hätten diese Auskünfte keinen Regelungscharakter, sondern stellten schlichtes Verwaltungshandeln dar. Eine Versorgungsauskunft könne somit keine Ansprüche vermitteln, die dem Betroffenen nach den gesetzlichen Regelungen nicht zustünden. Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Auskunftserteilung würden dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Vorbehaltserklärung in der Versorgungsauskunft vom 20. März 2013 stelle keine Freizeichnung des Dienstherrn für falsche Auskünfte dar. Sie bewirke nicht, dass unrichtige Auskünfte keine haftungsrechtlichen Konsequenzen haben könnten. Die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Versorgungsauskunft bedeute nicht, dass sie nicht Grundlage für schutzwürdiges Vertrauen und daraus abzuleitende Schadensersatzansprüche sein könnten. Bei Erteilung einer ordnungsgemäßen Versorgungsauskunft wäre er, der Kläger, nicht auf eigenen Antrag, sondern abschlagsfrei erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 zu verurteilen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er nach der Versorgungsauskunft der Beklagten vom 20. März 2013 versorgungsrechtlich gestanden hätte, und die Mehrbeträge ab dem 5. Oktober 2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus dem Vorverfahren und verbleibt bei ihrer Auffassung, dass sie kein Verschulden an der Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft vom 20. März 2013 treffe und ein Schaden durch die Auskunft nicht kausal entstanden sei. Der Kläger habe zu seinem Antrag auf Erteilung einer Versorgungsauskunft verschiedene Unterlagen zur Altersversorgung, allerdings keine verbindliche Auskunft der Nordrheinischen Ärzteversorgung vorgelegt. Die Versorgungsauskunft sei auf der Basis des Schreibens der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 21. April 2005 erteilt worden. Danach habe man 39 Jahre und 92 Tage beruflicher Tätigkeit des Klägers ermittelt. Die Zeit der Leistung von Pflichtbeiträgen habe 13 Jahre und 140 Tage umfasst. Den Anrechnungsbetrag habe man sodann dergestalt ermittelt, dass die Rente aus der Ärzteversorgung in Höhe von 1.471,02 € mit 13,38 Jahren Pflichtbeiträgen multipliziert und sodann durch 39,25 Jahre Gesamtbeitragszeit dividiert worden sei. Hieraus habe sich der bei der Versorgungsauskunft berücksichtigte anrechenbare Rentenbetrag von 501,46 € errechnet. Die Fehlerhaftigkeit der Auskunft habe somit auf den vorgelegten Unterlagen und nicht auf einem Verschulden der Bediensteten beruht. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die ihm von der Nordrheinischen Ärzteversorgung mitgeteilten Daten und Werte unverbindlich gewesen seien. Auch habe er ausweislich seiner Ausführungen im Schreiben vom 29. Januar 2015 gewusst, dass die Versorgungsauskunft nicht verbindlich sein werde. Die Höhe des geltend gemachten Schadens werde bestritten. Als Schaden könne nicht der Betrag geltend gemacht werden, der sich aus dem Unterschied der Beträge aus der vorläufigen Versorgungsauskunft und der tatsächlichen Versorgung ergebe. Als Schaden könne allenfalls der Betrag angesetzt werden, der sich ergebe, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei zutreffender Versorgungsauskunft wäre der zutreffende höhere Ärzteversorgungsbetrag berücksichtigt worden und die Auskunft hätte den später richtigerweise errechneten Versorgungsbezügen entsprochen. Es werde auch bestritten, dass der Kläger bei richtiger Auskunft den Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht gestellt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Einen für die Geltendmachung von Schadensersatz als zwingende Prozessvoraussetzung erforderlichen Antrag auf Gewährung von Schadensersatz hat der Kläger ‑ spätestens ‑ mit seinem Schreiben vom 29. Januar 2015 gegenüber der Beklagten gestellt. Nach dessen Ablehnung durch das Schreiben der Beklagten vom 27. Februar 2015 hat der Kläger durch das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2015 sinngemäß Widerspruch eingelegt; dass es dort ausdrücklich heißt, das Schreiben des Klägers vom 22. November 2014 solle als Widerspruch gegen den Bescheid über die Regelung der Versorgungsbezüge vom 17. November 2014 gewertet werden, ist unerheblich, denn der Kläger macht in der Sache keine Einwendungen gegen die Höhe der in vorgenanntem Bescheid errechneten Versorgungsbezüge geltend. Vielmehr geht es ihm um Schadensersatz wegen der fehlerhaft erteilten Versorgungsauskunft vom 20. März 2013. Ein solcher Schadensersatzanspruch steht dem Kläger allerdings nicht zu. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entsteht. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern "quasi-vertragliches" Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Dienstherr eine ihm seinem Beamten gegenüber obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, diese Pflichtverletzung kausal für einem dem Beamten entstandenen Schaden war und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 ‑ 2 C 12.14 ‑, BVerwGE 151, 333; juris, Rn. 9 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2016 ‑ 1 A 67/14 ‑, NWVBl. 2017, 110; juris, Rn. 41 m. w. N. Hier ist bereits die erste Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nicht erfüllt. Die Beklagte hat keine ihr dem Kläger gegenüber obliegende Pflicht verletzt. Als solche kommt ersichtlich nur die fehlerhafte Versorgungsauskunft vom 20. März 2013 in Betracht. Zwar war die Höhe der dem Kläger hierdurch mitgeteilten Versorgungsbezüge fehlerhaft. Denn sie beruhte auf einer unzutreffenden Anrechnung der ihm von der Nordrheinischen Ärzteversorgung ab dem 1. November 2014 gewährten Altersrente. Da diese sowohl auf der Leistung von Pflichtbeiträgen als auch ‑ nach Eintritt in das Beamtenverhältnis ‑ weitergezahlten freiwilligen Beiträge beruhende Rente noch nicht festgesetzt war, musste die Beklagte zur Ermittlung der für die Regelung der Versorgungsbezüge allein maßgeblichen Pflichtbeiträge eine fiktive Berechnung durchführen. Hierzu legte sie die dem Kläger von der Nordrheinischen Ärzteversorgung erteilte ‑ ausdrücklich als unverbindlich bezeichnete ‑ Berechnung vom 21. April 2005 zugrunde. Der danach ermittelte Anteil der vom Kläger für die Ärzteversorgung geleisteten Pflichtbeiträge entsprach allerdings nicht den späteren Angaben der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 11. November 2014. Diese für die nach § 55 BeamtVG vorzunehmende Regelung der Versorgungsbezüge dem Kläger erteilte verbindliche Auskunft bezifferte den Anteil der Rente, die auf der Leistung freiwilliger Beiträge beruhte, auf monatlich 559,20 €. Ausgehend von der im Rentenbescheid vom 31. Oktober 2014 bewilligten Rente von monatlich 1.498,03 € ergab sich ein für die Regelung der Versorgungsbezüge maßgeblicher, auf die Pflichtbeiträge entfallender Betrag von monatlich 938,83 €, der zu einem Ruhensbetrag von 671,12 € führte. Somit beruhte die fehlerhafte Versorgungsauskunft vom 20. März 2013 auf den für die Berechnung der Pflichtbeiträge unzureichenden, vom Kläger allerdings selbst angegebenen Daten. In diesem Fall liegt keine Pflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten vor, wenn sie auf der Grundlage dieser Daten eine Auskunft fehlerhaft erteilen. Dementsprechend verweisen § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG und § 57 Abs. 10 Satz 4 LBeamtVG NRW darauf, dass die Auskunft nicht nur unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen, sondern auch der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten steht. Im Übrigen muss jedem Beamten des höheren Dienstes bekannt sein, dass ausdrücklich als unverbindlich bezeichnete Auskünfte des Dienstherrn keine Schadenersatzansprüche auslösen können, wenn sie unrichtig erteilt worden sind und dadurch tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Dies war dem Kläger auch bekannt. Bereits aus der Frage in seinem Antrag, ob er vor oder nach Antragstellung (für die ‑ vorzeitige ‑ Versetzung in den Ruhestand) "verbindliche Werte" bezüglich der Pensionshöhe erhalte, geht hervor, dass ihm klar war, dass die Versorgungauskunft (noch) nicht verbindlich sein würde. Dies folgt daneben auch aus seinem Schreiben vom 29. Januar 2015, in dem er darlegte, dass die (Versorgungs-) Auskünfte für ihn "bekanntlich nicht verbindlich" gewesen seien. Mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten kann dahinstehen, ob dem Kläger überhaupt ein kausaler Schaden entstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.