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Gerichtsbescheid

1 K 1530/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0423.1K1530.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1996 in Aleppo geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Nach seinen Angaben reiste er im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30. September 2016 trug er vor, sein Heimatland im Oktober 2015 wegen des Krieges verlassen zu haben. Er habe bis dahin mit seinen Eltern und Geschwistern in Idlib gewohnt, seine Familie lebe noch dort. Da er die Schule abgebrochen habe, habe ihm die Einziehung zum Wehrdienst gedroht. Ihm persönlich sei nichts passiert. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, Militärdienst leisten zu müssen. Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Die Zustellung mittels PZU am 31. Oktober 2016 scheiterte, weil der Kläger laut Urkunde unter der angegebenen Adresse in O. nicht zu ermitteln gewesen sei. Der Kläger wandte sich am 3. März 2017 an das Bundesamt und erhielt mit Schreiben vom 7. März 2017 eine Kopie des Bescheides. Der Kläger hat am 22. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, diese sei zulässig, weil er sich nach wie vor unter der dem Bundesamt angegebenen Adresse aufhalte. Die Klage sei auch begründet. Wegen seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung, seinem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik und seinem Wehrdienstentzug hätte er bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, da die genannten Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden. Zudem drohe ihm die Zwangsrekrutierung. Er habe sich in Syrien verstecken müssen, um nicht eingezogen zu werden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Kläger ist zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die Beklagte hat in ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 auf die Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann daher bleiben, ob die Klage bereist unzulässig ist, weil der Kläger die Klagefrist von zwei Wochen nach § 74 Abs. 1 AsylG versäumt hat, oder ob die Zustellung des angefochtenen Bescheides fehlgeschlagen ist und die Klage fristgemäß erhoben wurde. Die Kammer hat in vergleichbaren Verfahren die Erfahrung gemacht, dass nicht jeder Postzusteller in der Lage ist, die unter der angegebenen Anschrift sich aufhaltenden Adressaten zu erreichen. Denn die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Rn. 20. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Dies das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, a.a.O., Rn. 26. Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger im Falle einer - ungeachtet des ihm mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 zuerkannten subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 2 AufenthG) - hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nach Überzeugung der Kammer dort nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung seiner Person durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäben, hat der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Die Einziehung zum Militärdienst hat keinen Verfolgungscharakter. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung alleine wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt kann nicht angenommen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, a.a.O., Rn. 35 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 39 ff.; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Rn. 60 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris, Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 - 17 K 9400/16.A -, juris, Rn. 24; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, juris, Rn. 26 ff.; a.A. VG Münster, Urteil vom 8. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, nrwe.de, Rn. 32 ff.; VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 20 K 4917/16.A -, juris, Rn. 15 ff.; VG Aachen, Urteil vom 16. März 2017 - 1 K 2782/16.A -, nrwe.de, Rn. 31 ff.; offen gelassen von der 9. Kammer des VG Aachen in ihren Entscheidungen betreffend Wehrpflichtige, statt vieler nur Urteil vom 27. Januar 2017 - 9 K 889/16.A -, juris, Rn. 25. Der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes über Syrien vom 27. September 2010 sprach bereits davon, die Asylantragstellung oder ein längerfristiger Auslandsaufenthalt seien für sich alleine kein Grund für Verhaftungen oder Repressalien, vielmehr müssten Anknüpfungspunkt individuelle politische Aktivitäten des abgelehnten Asylbewerbers sein. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, Seite 21. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage ergibt sich keine Veranlassung, von anderen Gegebenheiten auszugehen. Nach wie vor hat das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse darüber, es gebe bei Rückkehr von unverfolgt ausgereisten Syrern in ihren Heimatstaat systematische (flüchtlingsrechtlich beachtliche) Befragungen oder diese Gruppe sei unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Vgl. AA, Auskünfte vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf und Auskunft vom 7. November 2016 an OVG Schleswig-Holstein; EZKS, Auskunft vom 29. März 2017 an VG Gelsenkirchen. Zudem kann offen bleiben, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien überhaupt Verfolgungshandlungen drohten. Eine generelle Verfolgung von Rückkehrern verneinend: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, a.a.O., Rn. 35 ff., ablehnend, aber im Ergebnis offen gelassen von OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, a.a.O., Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, a.a.O., Rn. 47 ff.; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, a.a.O., Rn. 62 ff. Selbst wenn man unterstellte, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung zu gegenwärtigen hätte, mangelte es jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3b AsylG. Erforderlich ist, dass ein Ausländer Verfolgung fürchtet wegen seiner politischen Überzeugung. Es kommt also nicht darauf an, dass Verfolgungshandlungen lediglich vorgenommen werden, um Dritte politisch verfolgen zu können. Es ist zumindest erforderlich, dass der Verfolger dem Ausländer das politische Merkmal zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreicht, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 - 2 BVR 1753/96 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, a.a.O., Rn. 45; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3a Rn. 54. Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eine Asylantrags generell als Ausdruck einer oppositionellen politischen Überzeugung und habe eine entsprechende Handlungsmotivation gegenüber dieser nunmehr fast fünf Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlinge entwickelt, so dass bei einer Rückkehr unterschiedslos die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestünde, lassen sich derzeit bei wertender Gesamtschau nicht hinreichend ausmachen. Die Kammer hält es nach Auswertung der Erkenntnislage bei der aktuellen Massenflucht aus Syrien, die rund ein Fünftel der der Gesamtbevölkerung betrifft, vielmehr für realitätsfern, dem syrischen Staat zu unterstellen, er sehe in jedem Asylbewerber einen politischen Gegner. Vgl. zu dieser Bewertung auch: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, a.a.O., Rn. 47 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, a.a.O., Rn. 55 ff.; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, a.a.O., Rn. 31 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 21. Februar 2017 - 17 K 9586/16.A -, juris, Rn. 30 ff., und vom 24. Januar 2017 - 17 K 9400/16.A -, a.a.O., Rn. 30 ff.; VG Aachen, Urteil vom 16. März 2017 - 1 K 2782/16.A -, a.a.O.; a.A. VG Münster, Urteil vom 8. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, a.a.O., Rn. 67 ff. Abgesehen von der vorgenannten Einschätzung würde selbst die Annahme, dass Rückkehrer der Gefahr, Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind, die etwa zum Ziel hätte, mögliches Wissen über die Exilszene abzuschöpfen, nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung begründen. Denn die allgemeine, d.h. jeden unterschiedslos treffende Gefahr einer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfte jedenfalls nicht an vorhandene oder vom Verfolger unterstellte flüchtlingsrelevante Merkmale an. Folter kann zwar ein Anhaltspunkt für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung und damit für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG sein. Sie führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 - 17 K 9400/16.A -, a.a.O., Rn. 51; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, a.a.O., Rn. 23. Etwas anderes hieße, die tatbestandliche Unterscheidung zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller, den Antragsteller in seiner Person selbst oder aufgrund abgeleiteter Umstände (etwa in Fällen einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung) treffenden Verfolgungshandlung und der Zuerkennung subsidiären Schutzes aufzugeben. Letzterer will gerade die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines - wie hier - innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG) erfassen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 - 17 K 9400/16.A -, a.a.O., Rn. 53; siehe dazu auch Marx, a.a.O., § 4 Rn. 42 ff. Dieser Status führt nach §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu einem gesicherten Aufenthaltsstatus des Klägers für ein Jahr mit der Verlängerungsoption für zwei weitere Jahre. Der Kläger kann sich ebenso nicht auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung aufgrund seiner Militärdienstentziehung berufen, weil er als männlicher Staatsangehöriger im wehrpflichtigen Alter Syrien ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat. In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige eine Militärdienstpflicht. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren; die Wehrpflicht dauert bis zum Alter von 42 Jahren. Nach anderen Erkenntnisquellen ist die Altersgrenze auf 50 Jahre angehoben, und Reservisten können bis zum 60. Lebensjahr einbezogen werden. Die Möglichkeit eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerung wird strafrechtlich geahndet. Vgl. AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, S. 22 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Länderanalyse Syrien vom 23. März 2017 (Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion), und Auskunft vom 17. Januar 2017 an VG Wiesbaden. Danach bestünde für den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien zwar die Gefahr, wegen Wehrdienstentziehung bestraft und zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Es bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die drohenden Maßnahmen aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe, insbesondere wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegenden vermuteten politischen Opposition zum Regime ergehen würden. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, a.a.O., Rn. 139; VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 5081/16 -, juris, Rn. 44; VG Wiesbaden, Urteil vom 7. März 2017 - 6 K 1426/16.WI.A -, juris, Rn. 42 ff.; VG Dresden, Urteil vom 1. März 2017 - 4 K 689/16.A -, juris, Rn. 101; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, juris, Rn. 37; a.A.: BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 21 ZB 16.30372 -, als Pressemitteilung bei juris; VG Aachen, Urteil der 9. Kammer des Gerichts vom 27. Januar 2017 - 9 K 889/16.A -, a.a.O., Rn. 31. Was die drohende Heranziehung zum Wehrdienst angeht, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine entsprechende Selektion anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund. Soweit im Falle von Wehrdienstentziehung von Exekutionen während der Haft berichtet wurde, beziehen sich diese Hinweise auf Deserteure. In Bezug auf diesen Personenkreis spricht vieles für eine über die bloße Strafverfolgung hinausgehende Gerichtetheit der Verfolgung. So wurden bereits im Jahr 2011 Dutzende syrische Deserteure erschossen, die sich den Aufständischen anschließen wollten. Vgl. AA, Auskunft vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf. Für diejenigen, die sich lediglich einer Einberufung entzogen haben, ergibt sich insoweit hingegen kein gewichtiges Indiz für einen Politmalus, zumal auch das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle bloßer Wehrdienstentziehung spricht. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, a.a.O., Rn. 152, unter Verweis auf einen Bericht der SFH; AA, Auskunft vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf; UNHCR, Ergänzende Länderinformation Syrien "Militärdienst" vom 30. November 2016. Bei insgesamt mehr als fünf Millionen Flüchtlingen, die Syrien verlassen haben, dürfte es dem syrischen Staat angesichts des hohen Anteils von jungen Männern vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner notleidenden Armee zuzuführen. Im Übrigen ist den syrischen Machthabern, wie oben dargelegt, bekannt, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch politische Gegnerschaft zum syrischen Staat motiviert ist, sondern durch Angst vor dem Krieg. Auch aus der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Familie zuletzt in der Provinz Idlib gelebt hat, ergibt sich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr. Die Bewohner Idlibs, die Opfer des Bürgerkriegs wurden, teilen dieses Schicksal mit einer unüberschaubaren Zahl anderer Bürgerkriegsopfer, ohne dass Erkenntnisse für eine politische Verfolgung dieser Gruppe vorlägen. Zwar ist die Provinz die letzte verbliebene Hochburg der Assad-Gegner und wurde am 4. April 2017 zum Schauplatz eines Angriffs mit chemischen Kampfstoffen auf die Ortschaft Khan Sheikhoun, bei dem es zu mehr als 70 Toten gekommen ist. Vgl. nur die Berichte in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 5. April 2017 "Viele Tote nach Einsatz von Giftgas in Syrien" und vom 6. April 2017 "Tödliches Gas". Es mag auch vorkommen, dass die Konfliktparteien Personen aus Regionen, aus denen sich Gegner rekrutieren, eine entsprechende politische Meinung zuschreiben. Vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen; 4. aktualisierte Fassung November 2015, Seiten 12f. und 25f. Selbst wenn dies der Fall wäre, mag die Herkunft aus einem bestimmten Gebiet in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte möglicherweise ein gewisser Anhaltspunkt für eine oppositionelle Einstellung sein, jedoch ist hierbei nicht stets die Schwelle erreicht, ab der schon von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesprochen werden kann, unterschiedslos würden alle Flüchtlinge aus einer bestimmten, früher bei Ausreise oder auch heute noch "regimefeindlichen" geografischen Region Syriens politisch gleichsam als Regimegegner verfolgt. Dies lässt sich der Erkenntnislage nicht entnehmen. Dagegen ist nicht nur anzuführen, dass sich mehr als fünf Millionen Syrer im Ausland befinden, sondern auch, dass es zwischenzeitlich über sechseinhalb Millionen sog. Binnenflüchtlinge in Syrien - Hunderttausende allein in der Provinz Idlib - gibt und damit nahezu die Hälfte der syrischen Bevölkerung von Vertreibung und Flucht betroffen ist, ohne dass hinreichenden Erkenntnisse auszumachen sind, diese würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevantem Umfange - nur dies ist bei § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG der Maßstab - wegen der Herkunft aus umkämpften oder bei Verlassen noch regimefeindlichen Gebieten bereits innerhalb Syriens verfolgt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 21. Februar 2017 - 17 K 9586/16.A -, juris, und vom 24. Januar 2017 - 17 K 9400/16.A -, a.a.O., m.w.N. Das erscheint auch wegen der sich nahezu täglich verschiebenden Grenzverläufe nicht nachvollziehbar. Hauptursache für die Flüchtlingsbewegungen sind gezielte militärische Angriffe gegen Zivilisten durch alle Konfliktparteien in den Kampfgebieten und ihr mangelnder Schutz dort. Darüber hinaus werden Personen aus diesen Gebieten zunehmend aufgrund der zusammenbrechenden Versorgung und dem Verlust letztlich der materiellen Lebensgrundlagen sowie den steigenden Lebensmittelpreisen zur Flucht gezwungen, nicht aber aufgrund eines hieran anknüpfenden individuellen Verfolgungsgrundes. Auch dem syrischen Regime dürfte es vor diesem Hintergrund bewusst sein, Flüchtlinge aus Krisenregionen stellten in aller Regel keine Bedrohung des Regimes in seinem Bestand dar, sondern wollten vornehmlich dem Konflikt und seinen damit verbundenen Gefahren ausweichen. Einzelfallbezogene Gesichtspunkte, die hiervon eine abweichende Betrachtung gebieten könnten, sind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Nichts Abweichendes folgt schließlich aus der behaupteten Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben. Soweit der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen in seinen Schutzbedarfserwägungen der Auffassung ist, Mitglieder religiöser Gruppen wie der Sunniten erfüllten ein Risikoprofil, vgl. UNHCR, a.a.O., Rn. 38, folgt daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung durch den syrischen Staat. Der UNHCR erfasst mit seinem religiösen Risikoprofil (Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen, Jeziden) praktisch die gesamte Bevölkerung. Erkennbar ist dies allein darauf bezogen, dass einzelne religiös-fundamentalistische Rebellengruppen in ihrem Herrschaftsgebiet Angehörige bestimmter anderer Religionen verfolgen. Erkenntnisse darüber, dass der syrische Staat Sunniten, also die Anhänger der Mehrheitsreligion, verfolgt, gibt es nicht. Zwar gehört der Staatspräsident der Religionsgemeinschaft der Alawiten an, jedoch sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften vertreten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2017 - 14 A 2316/16.A -, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 5081/16 -, a.a.O., Rn. 56. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.