Urteil
7 K 118/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0428.7K118.15.00
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Leitsätze
Keine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG NRW (Subventionsrecht)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG NRW (Subventionsrecht) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerinnen begehren die Gewährung einer (weiteren) Zuwendung für die Maßnahme "Umsiedlungsstandort Braunkohle J. -B. " im Rahmen der Förderrichtlinien für den Städtebau i.H.v. 452.071,40 €. Die Klägerin zu 1. ist als Gemeinde im Bereich des rheinischen Braunkohletagebaus von umfangreichen Umsiedlungsmaßnahmen betroffen. Diese Maßnahmen wurden über mehrere Jahrzehnte durch die Beklagte mit diversen Zuwendungen u.a. aus dem Bereich des Städtebaus gefördert. Die Klägerin zu 2. ist als Braunkohle abbauendes Unternehmen (frühere S. AG) dergestalt an den Umsiedlungsmaßnahmen beteiligt, dass sie diese gegenüber der Klägerin zu 1. zinslos vorfinanziert hat. Die Vorfinanzierung beruht auf einem zwischen den Klägerinnen geschlossenen Vertrag vom 20. Januar 2000. Der Beklagten wurde diese Form der Vorfinanzierung mitgeteilt. Der Klägerin zu 1. wurden mit mehreren Zuwendungsbescheiden seit den 90er Jahren insgesamt folgende Mittel bewilligt und ausgezahlt: - Zuwendungsbescheid vom 2. Dezember 1991 i.H.v. 511.291,88 € - Zuwendungsbescheid vom 18. November 1993 i.H.v. 1.022.583,76 € - Zuwendungsbescheid vom 27. April 1994 i.H.v. 2.556.459,41 € - Zuwendungsbescheid vom 5. Juli 1995 i.H.v. 1.022.583,76 € - Zuwendungsbescheid vom 16. Juli 2006 i.H.v. 1.022.583,76 € - Zuwendungsbescheid vom 13. Juni 1997 i.H.v. 511.291,88 € - Zuwendungsbescheid vom 16. September 1998 i.H.v. 255.645,94 € - Zuwendungsbescheid vom 16. April 1999 i.H.v. 511.291,88 € - Zuwendungsbescheid vom 23. März 2000 i.H.v. 511.291,88 € - Zuwendungsbescheid vom 29. Juni 2001 i.H.v. 255.645,94 € - Zuwendungsbescheid vom 6. August 2002 i.H.v. 511.000,00 € - Zuwendungsbescheid vom 17. Mai 2005 i.H.v. 300.000,00 € Insgesamt belief sich die Fördersumme zwischen 1991 und 2005 also auf 8.991.670,10 €. Nach dem sog. "J. -Modell" waren die Klägerinnen und die Beklagte mit unterschiedlichen Anteilen an der Finanzierung der Umsiedlungskosten beteiligt. Die Klägerin zu 1. trug einen Anteil von 9 %, die Klägerin zu 2. einen Anteil von 55 % und die Beklagte einen Anteil von 36 %. Der Zuwendungsbescheid vom 17. Mai 2005, mit dem der Klägerin zu 1. eine Zuwendung in Höhe von 300.000 € bewilligt wurde, enthält eine Erklärung der Beklagten dahingehend, dass ein weiterer Betrag in Höhe von 1.151.000 € "noch zu bewilligen" sei. Die Klägerin zu 1. beantragte mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 bei der Beklagten die Gewährung ihr eventuell noch zustehender Fördermittel aus dem Projekt "Umsiedlungsmaßnahme J. -B. ". Mit Schlussabrechnung vom 9. Januar 2014 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1. die Finanzierung der Gesamtmaßnahme "Umsiedlung J. -B. " ab. Die Finanzierung der Umsiedlungsmaßnahme wurde im Jahr 2006 durch das Rechnungsprüfungsamt L. geprüft und mehrere Punkte wurden beanstandet. Diese wurden durch die Klägerin zu 1. anerkannt und demzufolge in der Schlussabrechnung vom 9. Januar 2014 nicht mehr als zuwendungsfähig anerkannt. Bei der Schlussabrechnung ging die Beklagte von zuwendungsfähigen Gesamtkosten i.H.v. 25.132.008,37 € aus. Nach der Vereinbarung der Beteiligten wäre auf die Beklagte ein Anteil von 36 %, also 9.047.523,01 € entfallen. Zu diesem Betrag rechnete die Beklagte eine ergänzende Förderung von 396.218,49 € für eine zu errichtende Bürgerhalle auf dem Gebiet der Klägerin zu 1. Somit ergab sich insgesamt eine "rechnerisch zustehende Gesamtzuwendung" i.H.v. 9.443.741,50 €. Da der Klägerin zu 1. bereits 8.991.670,10 € ausgezahlt worden waren, entstand eine Differenz i.H.v. 452.071,40 €. Mit Bescheid vom 9. Januar 2014 lehnte die Beklagte den (weitergehenden) Antrag der Klägerin zu 1. auf Bewilligung weiterer 452.071,40 € ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe nach pflichtgemäßem Ermessen über den Förderantrag entschieden. Es bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach den geltenden Förderrichtlinien für Stadterneuerungsmaßnahmen. Aufgrund der laufenden Haushaltskonsolidierung bestehe mangels zur Verfügung stehender Haushaltsmittel kein Spielraum mehr für eine Erhöhung des bisherigen Förderbetrags. Der Bescheid vom 9. Januar 2014 war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Ausweislich des Eingangsstempels ging der Bescheid am 17. Januar 2014 bei der Klägerin zu 1. ein. Die Klägerinnen haben am 19. Januar 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machen: Die Klägerin zu 1. habe einen Anspruch auf Gewährung der weiteren beantragten Zuwendung in Höhe von 452.071,40 €. Die Erklärung der Beklagten im Bescheid vom 17. Mai 2005 dahingehend, dass noch ein bestimmter Betrag "zu bewilligen sei", beinhalte die rechtsverbindliche Zusicherung der Beklagten, den aufgeführten Betrag zu bewilligen, soweit zuwendungsfähige Ausgaben in dieser Höhe entstünden. Aus Sicht des Adressaten könne diese Erklärung nur den Zweck haben, ihn darüber zu unterrichten, dass die weitere Förderung in der dort genannten Höhe erfolgen wird, sofern die veranschlagten Ausgaben zur Durchführung des Projekts entstehen. Zudem ergebe sich aus dem Schreiben der Bezirksregierung L. vom 13. Dezember 1994 ein entsprechendes gemeinsames Verständnis dahingehend, dass die Erklärung über die Höhe der noch zu bewilligenden Zuwendung Bindungswirkung entfalten solle. Zwischen den Beteiligten des Zuwendungsverhältnisses sei zudem eine Vereinbarung getroffen worden, dass eine Förderung der Umsiedlungsmaßnahmen, auf die sich die Zuwendungsbescheide jeweils bezogen, bis zur Höhe desjenigen Betrages erfolgen solle, der jeweils als "noch zu bewilligen" angegeben ist. Im Vertrauen darauf habe die Klägerin zu 1. die Umsiedlungsmaßnahmen durchgeführt und die Klägerin zu 2. diese vorfinanziert. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel nicht mehr zur Verfügung stünden. Zum einen enthielten die Zuwendungsbescheide keinen derartigen Vorbehalt, zum anderen stünden noch entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung. So seien z.B. im Titel 883 11, auf dem auch der Zuwendungsbescheid vom 17. Mai 2005 beruhe, im Haushaltsplan 2014 noch 97.492.000 Euro ausgewiesen, die zur Finanzierung der durchgeführten Maßnahme verwendet werden könnten. Daher könne die einmal eingetretene Bindungswirkung auch nicht nach § 38 Abs. 3 VwVfG NRW entfallen. Die Klägerin zu 1. hat, vertreten durch den Bürgermeister, zu Protokoll des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28. April 2017 erklärt, eventuell bestehende Forderungen gegen die Beklagte aus dem Zuwendungsverhältnis in Höhe von 400.000 € an die Klägerin zu 2. abzutreten. Die Klägerinnen beantragen, unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Januar 2014 das beklagte Land zu verpflichten, den Antrag der Klägerin zu 1. vom 15. Oktober 2007 positiv zu bescheiden, indem der Klägerin zu 1. Fördermittel in Höhe von 52.071,40 € und der Klägerin zu 2. Fördermittel in Höhe von 400.000 € gewährt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass es sich bei der Städtebauförderung um eine freiwillige Leistung handele. Einen Anspruch auf Erhalt von Fördermitteln gebe es grundsätzlich nicht. Dies sei vonseiten der Beklagten auch immer klargestellt worden. Soweit die Klägerinnen nunmehr ausführten, die Beklagte habe sich durch die Formulierung "noch zu bewilligen" in den Beitragsbescheiden gebunden, so handele es sich hierbei nur um einen unverbindlichen Hinweis. Aus der Formulierung lasse sich keinesfalls ein Anspruch ableiten, vielmehr sei die Förderung jeweils unter einen Haushaltsvorbehalt gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Förderakten der Beklagten im vorliegenden Verfahren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zu 2. klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach ist die (Verpflichtungs-)klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes oder das Unterlassen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies ist nach einhelliger Auffassung dann der Fall, wenn eigene subjektive Rechte des Klägers verletzt sein könnten, bzw. sie einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte hat. Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Januar 1993 - 4 B 206/92 -, Juris. Dies ist hinsichtlich der Klägerin zu 2. nach der Abtretung des Anspruchs in Höhe von 400.000 € durch die Klägerin zu 1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2017 der Fall. Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken. Der im Termin anwesende Bürgermeister der Klägerin zu 1. konnte die Forderung in Höhe von 400.000 € an die Klägerin zu 2. nach §§ 398 ff. BGB i.V.m. §§ 63, 64 der Gemeindeordnung NRW abtreten. Vgl. zu den Voraussetzungen: Erlenkämper, in: Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2004, § 63 S. 315; Rehn/Cronauge, Kommentar zur Gemeindeordnung NRW, § 63 S. 2 Somit ist der ggf. bestehende Anspruch auf in Höhe von 400.000 € auf die Klägerin zu 2. übergegangen, diese ist mithin klagebefugt. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen haben weder einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendungen durch die Beklagte in Höhe von 52.071,40 € hinsichtlich der Klägerin zu 1. und 400.000 € hinsichtlich der Klägerin zu 2. noch einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten über den Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Anspruch folgt zunächst nicht aus einer durch die Beklagte abgegebenen Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW). Danach ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (Zusicherung), zwingend schriftlich abzugeben. In dem Zuwendungsbescheid vom 15. Mai 2005 ist - entgegen der klägerischen Auffassung - schon keine solche Zusicherung zu sehen. Kennzeichnend für die Zusicherung ist ihre Verbindlichkeit. Der Wille der Behörde sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, muss sich durch Auslegung gemäß § 133 BGB unzweideutig aus der Erklärung ergeben. Dabei ist der Inhalt der Zusicherung dem objektiven Erklärungswert der behördlichen Erklärung, wie er für den Adressaten unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbar ist, zu entnehmen. Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 21; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 38 Rn. 7; Schwarz, in: Fehling/Kastner, HK-Verwaltungsrecht, § 38 VwVfG, Rn. 6; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. Februar 1986 - 4 C 28/84 - und vom 25. Januar 1995 - 11 C 29/93 -, sowie Beschluss vom 26. Mai 2003 - 8 B 73/03 -, alle Juris. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 15. Mai 2005 ist ein solcher Wille, sich für die Zukunft rechtlich verbindlich zu binden, nicht zu entnehmen. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2005 enthält auf Seite 7 unter dem Punkt "Berechnung der Förderung" folgende Aufstellung: Förderfähige unrentierliche Kosten: 12.677.867,48 € Landeszuschuss: 10.142.294,29 € bereits bewilligt: 8.691.670,10 € mit diesem Bescheid bewilligt: 300.000,00 € noch zu bewilligen: 1.151.000,00 € Aus der Formulierung "noch zu bewilligen" lässt sich keine rechtsverbindliche Erklärung der Beklagten dahingehend entnehmen, dass der entsprechende Betrag bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids fest zugesagt worden sein sollte. Der Wortlaut der Erklärung ist nicht eindeutig. Er lässt sich sowohl dahingehend lesen, dass es sich bei der Formulierung "noch zu bewilligen" um eine Festlegung der Behörde handelt, mit der die zukünftig zu bewilligenden Fördermittel der Höhe nach festgeschrieben werden sollten, als auch dahingehend, dass hiermit nur die Höhe der theoretisch noch beantragbaren Fördermittel angegeben werden sollte. Legt man die Erklärung der Beklagten nach ihrem Sinn und Zweck aus, ergibt sich ebenfalls nicht unzweideutig eine gewollte Bindung an die Erklärung. Auf der einen Seite lässt sich die Erklärung so lesen, dass die Bindungswirkung eintreten sollte. Hierfür spricht, dass in einem früheren Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 27. September 1994 auf den Widerspruch der Klägerin zu 1. eine Abänderung des Bescheides vorgenommen wurde und der "noch zu bewilligende" Restzuschuss erhöht wurde. Ein gemeinsames Verständnis der Beteiligten dahingehend, dass durch die Formulierung "noch zu bewilligen" eine Obergrenze der Förderung festgelegt werden sollte, ist also nach dem Sinn und Zweck der Erklärung nicht fernliegend. Allerdings lässt sich die Erklärung wiederum teleologisch auch dahingehend verstehen, dass eben gerade nur eine Obergrenze der Förderung festgelegt werden sollte, ohne dass hiermit feste Zusagen für eine Gewährung dieser Zuwendung verbunden sein sollten. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Formulierung "noch zu bewilligen" so zu verstehen sein dürfte, dass die Klägerin zu 1. über die theoretisch mögliche Höchstgrenze der Förderung informiert werden sollte. Es handelt sich damit um eine bloße Auskunft, die eben gerade keinen Rechtsbindungswillen aufweist. Hierfür spricht als wesentlicher Punkt, dass die Beklagte sich (auch aus haushaltsrechtlichen Erwägungen) nicht bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Bewilligungsbescheids bis zur vollen Höhe der Förderung binden wollte. Zum einen ist es - vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - nicht wahrscheinlich, dass die Beklagte eine Förderzusage abgibt, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt ist und ohne dass eine Prüfung der Förderungsvoraussetzungen, wozu auch die Prüfung freier Haushaltsmittel zählt, erfolgt ist. Zum anderen hätte - unterstellt, die Beklagte hat sich binden wollen - auch direkt eine Bewilligung der entsprechenden Mittel erfolgen können. Eine Zusage der zukünftigen Bewilligung macht in diesem Zusammenhang kaum Sinn, da - wenn alle Voraussetzungen vorliegen - der Zuschuss hätte unmittelbar bewilligt werden können. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, so ist nicht zu erwarten, dass die Behörde dennoch - in Unkenntnis der Antragsunterlagen - tatsächlich eine Bewilligung mit Bindungswirkung in die Zukunft ausspricht. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Bewilligung der beantragten Zuwendung folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. der durch die Beklagte ausgeübten Verwaltungspraxis. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerinnen kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung insoweit nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Landes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 - und vom 18. Juli 2002 - 3 C 54/01 - Juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. November 2009 - 12 A 605/08 -, Juris. Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. VG L. , Urteile vom 19. April 2012 - 16 K 3618/10 -; 24. Januar 2013 - 16 K 3159/10 -, 21. Februar 2013 - 16 K 1642/11 -; 16. Dezember 2013 - 16 K 5968/12 -; jeweils unter Hinweis auf u.a. bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, alle Juris. Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG L. , Urteile 24. Januar 2013 - 16 K 3159/10 - und vom 16. Dezember 2013 - 16 K 5968/12 -, BVerfG-, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 -, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 -, Beschluss vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, alle Juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung bzw. auf eine erneute Bescheidung des Förderantrags der Klägerin zu 1. Zuwendungen aus dem Bereich der Städtebauförderung werden seit Erlass der Städtebauförderrichtlinien vom 22. Oktober 2008 nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten nur noch für bundes- oder EU-kofinanzierte Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen nach den Vorgaben des BauGB vergeben. Nur im Einzelfall können Maßnahmen nach Nr. 25 der Städtebauförderrichtlinien bewilligt werden. Da es sich bei dem Umsiedlungsvorhaben der Klägerin zu 1. nicht um ein bundes- oder EU-kofinanziertes Projekt handelt, käme eine Bewilligung der Zuwendung nur nach Nr. 25 der Städtebauförderrichtlinien in Betracht. Die Förderung eines dort geregelten städtebaulichen Einzelvorhabens mit erheblicher städtebaulicher Bedeutung steht jedoch ebenfalls im Ermessen der Bewilligungsbehörde und unter dem Vorbehalt verfügbarer Landesmittel. Unabhängig von der Frage der Verfügbarkeit von Landesmitteln hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen jedenfalls dahingehend ausgeübt, das Vorhaben der Klägerinnen nicht weiter zu fördern. Fehler bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens sind weder von den Klägerinnen vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerinnen vortragen, dass entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, greift dieses Argument nicht durch. Selbst wenn Haushaltsmittel für Städtebauförderung zur Verfügung stehen, verbleibt eine Auswahl der Projekte im Ermessen der Beklagten, sie darf mithin selbst entscheiden, welche Projekte sie fördert und welche nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes besteht kein Anspruch der Klägerinnen auf Bewilligung der beantragten Zuwendung. Auf diesen können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg berufen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes führt auf dem Gebiet des Subventionsrechts allenfalls dann zu einem Anspruch auf eine Zuwendung, wenn dem Zuwendungsempfänger eine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG NRW gegeben worden ist oder ein sonstiges, einer solchen Zusicherung gleichkommendes Handeln in Betracht zu ziehen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. November 2009 - 12 A 605/08 - und vom 22. März 2007 - 12 A 217/05 -, Juris. Das ist hier nach dem oben Gesagten nicht der Fall. Der Zuwendungsbescheid vom 17. Mai 2005 enthält keine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG NRW. Auch ein sonstiges, einer Zusicherung gleichkommendes Handeln ist nicht festzustellen. Entgegen der klägerischen Argumentation lässt sich ein solches auch nicht aus dem Verhalten der Beklagten im Widerspruchsverfahren gegen den Zuwendungsbescheid vom 27. September 1994 herleiten. Zwar hat die Beklagte in diesem Verfahren den noch zu bewilligenden Restzuschuss hinsichtlich des Wertes abgeändert (vgl. Widerspruchsbescheid vom 10. November 1994). Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass sie damit eine Bindung hinsichtlich des noch offenen Betrages eingehen wollte. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass schlicht eine falsche Tatsachenangabe hinsichtlich des noch (theoretisch) beantragbaren Betrags korrigiert werden sollte. Dem Zuwendungsbescheid vom 27. September 1994 und dem folgenden Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass eine voraussetzungslose Bewilligung (insbesondere hinsichtlich der Haushaltsmittel) auch für den überschießenden Teil erfolgen sollte. Soweit die Klägerin zu 1. einwendet, die Zuwendungsbescheide würden einen solchen Vorbehalt nicht aufweisen, ist dem zu entgegnen, dass dies nur bei Vorliegen einer Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG NRW erforderlich wäre. Liegen deren Voraussetzungen - wie hier - nicht vor, verbleibt es bei der allgemeinen Regel, dass Zuwendungen im Ermessen des Zuwendungsgebers und insbesondere nur bei Vorliegen entsprechender Haushaltsmittel bewilligt werden, ohne dass es eines expliziten Vorbehalts im Zuwendungsbescheid bedürfte. Ob hingegen im vormals verwendeten Haushaltstitel (hier 883 11) noch theoretisch Mittel zur Verfügung stünden, ist vorliegend unerheblich, da die Verteilung der Mittel im Ermessen des Zuwendungsgebers steht und somit kein Anspruch der Klägerinnen entstehen konnte. Auf die von der Klägerin zu 1. aufgeworfene Frage nach einem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VwVfG NRW kommt es nicht an, da bereits keine Zusicherung in diesem Sinne vorliegt. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.