Urteil
7 K 1772/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0421.7K1772.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1946 in Stepanavan/Armenien geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). In ihrem 1994 gestellten Aufnahmeantrag gab die Klägerin an, sie habe kein Deutsch gelernt und beherrsche diese Sprache überhaupt nicht. Ihr Vater sei der am 00.00.1915 in Bolnis/Georgien geborene I. T. . Er habe ebenso wie seine aus Bolnis stammenden Eltern K. T. und E. T. , geborene L. , dem deutschen Volkstum angehört. Ihre Mutter X. H. , geborene B. , sei armenische Volkszugehörige. Ihre Eltern hätten im Mai 1945 geheiratet und seien 1945 geschieden worden. Der Vater sei 1950 verstorben. Die Frage nach Verschleppung, Zwangsumsiedlung, Kommandantur oder Heranziehung zur Trudarmee verneinte die Klägerin für sich und ihre Angehörigen. Dem Antrag beigefügt war eine 1993 ausgestellte Geburtsurkunde der Klägerin, in der als ihr Vater H1. J. T. , deutscher Nationalität, eingetragen ist. In den 1993 ausgestellten Geburtsurkunden ihrer Kinder und in ihrem aus diesem Jahr stammenden Inlandspass ist die Klägerin ebenfalls mit deutscher Nationalität erfasst. Ferner legte sie die Kopie eines Schreibens vom 15.12.1950 vor. Der Übersetzung zufolge bestätigte die Staatsanwaltschaft den Eingang von Beschwerden der W. H. , wonach ihr Mann H1. T. aus Gründen der Nationalität von zwei Militärangehörigen am 00.00.1950 ermordet worden sei. Den Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 09.01.1995 ab. Es sei zweifelhaft, ob die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Jedenfalls sei sie bis 1993 als armenische Volkszugehörige geführt worden. Zudem seien ihr keine bestätigenden Merkmale vermittelt worden. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch verwies die Klägerin auf die Übersetzung einer Entscheidung des Volksgerichts Gugark aus dem Jahr 1985. Danach befand das Gericht, dass statt des im ursprünglichen Geburtsschein der Klägerin vom 00.00.1951 erfassten H2. B1. H. als ihr Vater I. K1. T. anzuerkennen und in ihrer Geburtsurkunde mit deutscher Nationalität einzutragen sei. Laut Auskünften aus Kirchenbüchern und von der Hausverwaltung der Stadt Stepanawan aus den Jahren 1958 und 1969 sowie Dokumenten von Zeugen sei der Vater der Klägerin der deutsche Volkszugehörige I. T. . Mit ihm sei die Mutter der Klägerin im Mai 1945 in den faktischen Ehestand getreten. Aus dieser Verbindung sei die Klägerin hervorgegangen. Als Vater habe man in ihren Geburtsschein aus Rücksicht auf das negative Verhältnis zu den Deutschen den ehemaligen Ehemann der Mutter, den Armenier H2. B2. H. , eingetragen. Laut Bescheinigung des Kriegskommissars der Stadt Bolnisi aus dem Jahr 1974 wurde I. T. am 14.11.1941 vom Obersten Gericht der grusinischen SSR zu fünfjährigem Freiheitsentzug verurteilt. Als Grund ist angegeben: „Vermeidung in Militärzeit den Wehrdienst“. Weiter wurde eine schriftliche Erklärung von U. N. und N1. L1. aus dem Jahr 1973 vorgelegt. Ihnen seien I. T. und seine Eltern, die Deutsche gewesen seien, als frühere Nachbarn in Bolnis bekannt. I. T. habe 1945 X. Grigorjan geheiratet. 1946 sei ihre Tochter B3. geboren worden. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.1996 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin am 30.05.1997 zugestellt. Im Juni 2015 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz - 10. BVFG-ÄndG -, ihr Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen. Den Antrag erstreckte sie auf eine Einbeziehung ihres Ehemannes, ihrer Kinder, Enkelkinder und einer Schwiegertochter. Sie besuche einen Deutschkurs und sei der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Die Klägerin legte ein Zertifikat der Filiale der Pädagogischen Universität Moskau in Jerewan aus dem Jahr 2013 vor, wonach sie den Lehrgang „Start Deutsch 1“ Niveau B1 mit positiver Bewertung vollendet habe. Sie fügte weitere Unterlagen der Kirche „Vakhtang Gorgasal“ in Bolnisi aus den Jahren 1948 und 1950 bei, um ihre Abstammung von I. T. zu belegen. In einem Urteil aus dem Jahr 2014 bestätigte das Gericht des Verwaltungsbezirks Malatia-Sebastia in Jerewan auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten kirchlichen und behördlichen Dokumente, dass I. T. ihre Mutter 1945 geheiratet habe und ihr Vater sei. Laut Bescheinigung des Standesamtes Stepanawa wurde im August 2015 die Eheschließung von I. T. und X. H. eingetragen. Ferner wurde ein Schreiben des Rektors der Armenisch-Russischen Universität aus dem Jahr 2015 vorgelegt, in dem bestätigt wird, ein Kollege der dort früher beschäftigten Klägerin kenne deren Vater seit 1950 und könne dessen deutsche Volkszugehörigkeit bestätigen. Mit Bescheid vom 16.06.2017 griff das Bundesverwaltungsamt das Aufnahmeverfahren wieder auf, lehnte den Aufnahme- und Einbeziehungsantrag jedoch ab. Die Klägerin habe nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Die gerichtlichen Entscheidungen über die Vaterschaft, die die Klägerin als Volljährige lange nach dem Tod des Herrn T. erwirkt habe, seien nicht anzuerkennen. Es liege nahe, dass sie im Hinblick auf das Aufnahmeverfahren ergangen seien. Herr T. habe die Vaterschaft persönlich nicht anerkannt. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, Vaterschaftsfeststellungen seien auch nach dem Tod der betreffenden Person möglich. Die Einholung einer DNA-Analyse zum Nachweis ihrer Abstammung setze in Armenien aber eine gerichtliche Anordnung voraus. Das zuständige Gericht sehe hierzu jedoch keine Veranlassung, da die Vaterschaft bereits gerichtlich festgestellt sei. Die Klägerin übersandte eine Bescheinigung der Universität Jerewan, wonach sie dort in 2016/17 einen Deutschkurs mit dem Niveau B1 absolviert habe. Ein Zertifikat der Einrichtung „ES House“ von Mai 2017 bestätigt der Klägerin die Teilnahme an dem Deutschkurs auf dem Niveau A1. Die Klägerin kündigte die Vorlage eines Sprachzertifikats des Goetheinstituts an. Im Juni und September 2017 teilte sie mit, sie könne altersbedingt und aufgrund einer zwischenzeitlichen Erkrankung die strengeren Anforderungen des Goetheinstituts an die Erteilung eines Sprachzertifikats B1 nicht erfüllen. Sie legte ein von Mai 2017 datierendes Attest vor, wonach bei ihr u.a. eine Sklerose der Hirngefäße und eine arteriosklerotische Enzephalopathie mit mäßiger Störung der kognitiven und das Gedächtnis betreffenden Funktionen vorlägen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2018 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die gerichtliche Entscheidung, die 1993 zur Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde geführt habe, basiere auf Angaben, die nicht zum Beweis einer leiblichen Abstammung der Klägerin von I. T. geeignet seien. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass I. T. deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt habe. Der Bescheid wurde am 02.02.2018 zugestellt. Die Klägerin hat am 02.03.2018 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt sie ergänzend vor, die Abstammung unterliege dem armenischen Recht. Dementsprechend sei die Vaterschaftsfeststellung des armenischen Gerichts zu berücksichtigen. Vorsorglich werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2018 zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihr unter Einbeziehung ihres Ehemannes, ihrer Kinder H3. und H4. E1. , ihrer Enkelkinder I1. und N2. E1. sowie ihrer Schwiegertochter M. I2. einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Bescheid vom 16.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht in dem von dem Bundesverwaltungsamt wieder aufgenommenen Verfahren kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids zu. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der derzeit geltenden Fassung - BVFG n.F. - wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BVFG n.F. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige. Deutscher Volkszugehöriger ist gemäß § 6 Abs. 2 BVFG n.F. eine nach 1923 geborene Person, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. liegen bei der Klägerin nicht vollständig vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Die Klägerin beruft sich hierzu auf den 1915 geborenen I. T. , der ihr Vater sei. Von dieser Person kann die Klägerin eine deutsche Abstammung indessen nicht herleiten. Das Gericht hat sich von einer leiblichen Abstammung der Klägerin von I. T. nicht überzeugen können. Eine Geburtsurkunde, die in zeitlicher Nähe zur Geburt ausgestellt worden ist, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Dem Rechtsspruch des Volksgerichts Gugark vom 01.09.1985 ist aber zu entnehmen, dass am 18.04.1951 ein Geburtsschein ausgestellt wurde, in dem als ihr Vater H2. B1. H. und die Klägerin selbst als I3. H5. H. eingetragen sind. Bei dieser Person handelte es sich um den Ehemann ihrer Mutter. Ob und gegebenenfalls wann diese Ehe geschieden wurde, ist nicht bekannt. Den Nachnamen ihres Ehemannes hat die Mutter der Klägerin, soweit erkennbar, nie abgelegt. Dagegen ist es dem Rechtsspruch des Volksgerichts Gugark zufolge zu einer förmlichen Eheschließung der Mutter der Klägerin mit I. T. nie gekommen. Eine Anerkennung der Vaterschaft hat I. T. nicht erklärt. Diese Umstände sprechen gegen eine Abstammung der Klägerin von I. T. . Aus der 1993 ausgestellten Geburtsurkunde ergibt sich demgegenüber kein Beweis für die geltend gemachte Abstammung. Sie beruht allein auf dem Beschluss des Volksgerichts Gugark vom 01.09.1985. Der Gerichtsbeschluss selbst kann nicht als Nachweis der Vaterschaft herangezogen werden, weil geeignete Feststellungen über die biologische Abstammung nicht getroffen wurden, vgl. auch VG Köln, Urteile vom 08.01.2018 - 7 K 9518/17 -, vom 20.02.2018 - 7 K 118/15 -, vom 24.07.2018 - 7 K 16234/17 - und vom 10.08.2018 - 7 K 13452/17 -. Zwar müssen auch in deutschen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausländische Entscheidungen in Kindschaftssachen ohne eine Rechtmäßigkeitsprüfung und ohne Durchführung eines besonderen Verfahrens anerkannt werden, § 108 Abs. 1 und § 109 Abs. 5 FamFG. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Anerkennungshindernis vorliegt, insbesondere wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (sog. „ordre public“) offensichtlich unvereinbar ist, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.10.2016 - 7 K 118/15 -; OVG NRW, Urteil vom 14.07.2016 - 19 A 2/14 - und Beschluss vom 16.04.2020 - 11 E 1064/19 -. Das ist hier der Fall. Denn im deutschen Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung ist der biologische Vater durch ein genetisches Vaterschaftsgutachten zu ermitteln, §§ 177, 178 FamFG. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann auf die Vermutungsregel des § 1600 d Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden, wonach als Vater vermutet wird, wer der Mutter im Empfängniszeitraum beigewohnt hat. Zur Beiwohnung im Empfängniszeitraum können die Mutter sowie der fragliche Vater als Zeugen vernommen werden; Zeugenaussagen Dritter vom Hörensagen sind allerdings nicht ausreichend, vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.10.2016 - 7 K 118/15 - unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 26.08.2009 - XII ZB 169/07 -. Dem Rechtsspruch lässt sich nicht entnehmen, dass das Volksgericht Gugark eine derartige Beweiserhebung durchgeführt hätte. Ein genetisches Abstammungsgutachten wird nicht erwähnt. Eine Zeugenaussage des angeblichen Vaters konnte nicht eingeholt werden, weil I. T. im Zeitpunkt der Entscheidung bereits seit 35 Jahren verstorben war. Das Gericht hat seine Entscheidung daher ausschließlich auf der Grundlage von Auskünften aus Kirchenregistrationsbüchern aus den Jahren 1958 und 1969 und von Hausverwaltungen getroffen, deren Inhalt nicht näher dargestellt ist, sowie anhand von „Dokumenten“ einiger Zeugen, unter denen auch der Name der Mutter der Klägerin genannt ist. Auch der Inhalt dieser Dokumente lässt sich dem Gerichtsspruch nicht entnehmen. Die Entscheidung erwähnt nicht, dass das Gericht die Mutter der Klägerin konkret über eine geschlechtliche Beziehung zu I. T. im Empfängniszeitraum vernommen hätte. Die Auskünfte und Dokumente, die das Volksgericht Gugark in seiner Entscheidung anführt, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Dementsprechend lässt sich deren Aussagekraft in Bezug auf eine leibliche Abstammung nicht beurteilen. Den stattdessen eingereichten Unterlagen misst das Gericht keinen hinreichenden Beweiswert zu. In dem in Kopie und Übersetzung übersandten Dokument, das auf den 05.12.1950 datiert ist, bescheinigt der Sekretär/Pfarrer der Kirche „Vakhtang Gorgasal“ in Bolnisi Frau X. H. , dass ihr 1915 in Bolnisi geborener Ehemann I. T. wie seine aus Deutschland stammenden Eltern deutscher Volkszugehöriger sei. Das auf den 15.10.1948 datierte Schreiben eines Priesters dieser Kirche bescheinigt I. T. den Eintrag seiner Geburt im Jahr 1915 in den Kirchenbüchern und die Registrierung seiner Eheschließung mit X. H. am 00.00.1945. Eine förmliche, registrierte Eheschließung der Mutter der Klägerin mit I. T. steht jedoch in Widerspruch zu den Feststellungen des Volksgerichts Gugark, das von einem lediglich faktischen Eheverhältnis ausgeht. Wären die beiden Dokumente authentisch, hätte nichts näher gelegen, als mit ihrer Vorlage eine solche Eheschließung in dem damaligen Gerichtsverfahren geltend zu machen, um die Vaterschaft des I. T. nachzuweisen. Die Authentizität der vom 15.12.1950 datierenden Bescheinigung, in der die Staatsanwaltschaft gegenüber der Mutter der Klägerin einen Mord an „ihrem Mann H1. T. “ erwähnt, kann dahinstehen. Zur Frage der biologischen Abstammung der Klägerin trifft das Dokument jedenfalls keine Aussage. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Entscheidung des Gerichts des Verwaltungsbezirks Malatia-Sebastia in Jerewan aus dem Jahr 2014. Ihr liegt ebenfalls weder ein genetisches Vaterschaftsgutachten noch eine zeugenschaftliche Vernehmung der Eltern zugrunde. Die Bescheinigung des Standesamtes Stepanawa, wonach im August 2015 die Eheschließung von I. T. mit der Mutter der Klägerin eingetragen worden sei, belegt ebenfalls kein Abstammungsverhältnis. Der Inhalt des Dokuments widerspricht den Feststellungen des Volksgerichts Gugark, wonach es zu einer förmlichen Eheschließung nie gekommen ist. Die schriftlichen Erklärungen früherer Nachbarn und Kollegen sind zum Beleg einer biologischen Abstammung ungeeignet. Veranlassung, ein Sachverständigengutachten in Form eines genetischen Abstammungsgutachtens einzuholen, besteht nicht. Es ist grundsätzlich Sache der darlegungspflichtigen Klägerin, die in ihre Sphäre fallenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Hierzu gehört auch die Durchführung eines geeigneten Vaterschaftstests, der die Entnahme von - nach 70 Jahren noch vorhandenem - DNA-Material einer verstorbenen und bestatteten Person sowie eine hierzu auf Antrag der Klägerin erteilte Genehmigung des zuständigen Gerichts in ihrem Heimatland voraussetzt. Sofern eine Exhumierung aus Rechtsgründen unmöglich ist, weil das Gericht in Armenien die erforderliche Genehmigung verweigert, erweist sich das Beweismittel als nicht geeignet, um die Frage der biologischen Abstammung aufzuklären und scheidet eine gerichtliche Beweiserhebung schon aus diesem Grund aus. Unabhängig von der Frage der biologischen Abstammung lässt sich auch nicht feststellen, dass I. T. deutscher Volkszugehöriger oder deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Die Frage, ob eine Abstammungsperson die deutsche Volkszugehörigkeit oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 - 11 A 648/18 -; VG Köln, Urteil vom 03.03.2019 7 K 5609/17 -. Greifbare Hinweise darauf, dass I. T. am 01.09.1946 im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war, liegen nicht vor. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er nach damaliger Rechtslage deutscher Volkszugehöriger war. Allerdings wirft die Frage nach der am 01.09.1946 geltenden, für den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit maßgeblichen Rechtslage gewisse Probleme auf. Das BVFG mit seiner in § 6 enthaltenen Legaldefinition der deutschen Volkszugehörigkeit trat erst am 19.05.1953 in Kraft - BVFG a.F. -. Aus Sicht des Gerichts ist diese Norm hier gleichwohl als Maßstab heranzuziehen, ohne dass unzulässige Veränderungen nach der Geburt der Klägerin den Ausschlag gäben. Das ergibt sich aus der Geschichte des Begriffs der deutschen Volkszugehörigkeit. Vor Entstehung der Bundesrepublik Deutschland war das Recht der Flüchtlinge in Gesetzen der Länder geregelt. Jedoch traten erste Landesgesetze erst ab 1947 auf; ein für alle Zonen geltendes Flüchtlingsrecht mit einem einheitlichen Flüchtlingsbegriff kam nicht zustande, vgl. Zenke, Flüchtlingsgesetzgebung in Nordrhein-Westfalen, 1949, S. 2 f. Unmittelbar nach dem Krieg wurde zunächst kein Bedürfnis gesehen, den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit gesetzlich zu definieren, vgl. Masing in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Kommentar, 4. Auflage 2001, Art. 116 GG, Rdnr. 88. Allerdings übernimmt § 6 BVFG a.F. in bemerkenswert distanzloser und unbekümmerter Weise - vgl. Masing a.a.O. Rdnr. 92 - die im Runderlass des Reichsinnenministeriums vom 29.03.1939 (RMBliV S.785) enthaltene Definition des deutschen Volkszugehörigen nahezu wörtlich - ohne den antisemitischen Teil. Der Runderlass definiert: „Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich als Angehöriger des deutschen Volkes bekennt, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Tatsachen wie Sprache, Kultur usw. bestätigt wird. Personen artfremden Blutes, insbesondere Juden, sind niemals deutsche Volkszugehörige, auch wenn sie sich bisher als solche bezeichnet haben.“ An diese Bestimmung knüpften während des Zweiten Weltkriegs umfangreiche Umsiedlungsmaßnahmen und kollektive (Zwangs-) Einbürgerungen an, die letztlich zu einer ethnographischen Umgestaltung Europas führen sollten. Das Deutsche Reich bediente sich dieser Maßnahmen in den annektierten und besetzten Gebieten als einem wesentlichen Instrument nationalsozialistischer Rassepolitik gegenüber der dort ansässigen Bevölkerung. Die Selektion der Bevölkerung erfolgte anhand des Schlüsselbegriffs der deutschen Volkszugehörigkeit. Menschen, die dem deutschen Volk nach damaliger Ideologie rassisch bzw. politisch nützlich erschienen, erhielten durch Zuschreibung der Staatangehörigkeit einen privilegierten Status. Menschen, die als „fremdvölkisch“ bzw. „minderwertig“ galten, wurden ausgeschlossen, rechtlich schutzlos gestellt, vielfach ihrer materiellen Lebensgrundlagen beraubt und einer systematischen Ausbeutung bis hin zur Vernichtung unterworfen. Der Rückgriff, den der bundesdeutsche Gesetzgeber - unter Beseitigung der rassisch ausgrenzenden Merkmale - auf die nationalsozialistische Formel der deutschen Volkszugehörigkeit nimmt, trägt der Tatsache Rechnung, dass die Vertreibungsmaßnahmen ihrerseits an die nämlichen Merkmale anknüpfen - vgl. Giegerich in Maunz/Dürig, Grundgesetz Loseblattkommentar, Art. 116 Rdnr. 71 -. Weil der Nationalsozialismus die Volkszugehörigkeit in ideologischer Übersteigerung als Instrument einer Expansionspolitik missbrauchte, musste hieran auch die Bundesrepublik in Verantwortung gegenüber denjenigen anknüpfen, die als Folge dieser Politik seitens der Siegermächte Repressalien ausgesetzt wurden, vgl. Masing a.a.O. Rdnr. 92 In diesem Kontext der Folgenminderung und mangels sonstiger einschlägiger Regelungen, aus der sich die Rechtslage am 01.09.1946 unmittelbar ergeben könnte, erscheint es gerechtfertigt, als deutschen Volkszugehörigen zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin denjenigen anzusehen, der sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Dabei muss das Bekenntnis jedoch nur bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgegeben worden sein. Für die in der früheren Sowjetunion ansässige Bevölkerung ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22.06.1941. Entscheidend für ein Bekenntnis war das Gesamtverhalten im Verhältnis zu den sowjetischen Behörden. Diese mussten den Betroffenen im maßgeblichen Zeitraum als Angehörigen der deutschen Volksgruppe ansehen. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass I. T. sich im maßgeblichen Zeitraum zum deutschen Volkstum bekannt hat. Für die Annahme eines Bekenntnisses durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten fehlen belastbare Anhaltspunkte. Über seine damaligen Lebensumstände ist nichts bekannt, was einen verlässlichen Hinweis auf ein entsprechendes Bekenntnisverhalten gibt. Das Schicksal der Volksdeutschen in der UdSSR, die nach Sibirien und Kasachstan deportiert wurden, in den Verbannungsorten bis 1955 der Kommandanturaufsicht unterstanden und zum Arbeitseinsatz in der Trudarmee herangezogen wurden, hat I. T. nicht erlitten. Soweit er nach der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung im November 1941 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hat, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass er von den sowjetischen Militärbehörden nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. Deutsche Volkszugehörige wurden ab Oktober 1941 aus der Roten Armee abgezogen und der Trudarmee zugeteilt. Aus den nach dem Krieg ausgestellten Bescheinigungen, wonach I. T. deutscher Volkszugehöriger sei, lässt sich dessen Bekenntnis im maßgeblichen Zeitraum nicht ableiten. Es fehlt jeder Hinweis, worauf die ausstellende Stelle die Angabe zur Nationalität stützt. Auch die Angaben von Zeugen, die I. T. als Deutschen gekannt haben wollen, enthalten keine konkrete Aussage zu einem vor Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges abgelegten Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Bei Würdigung aller vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Vaterschaft von I. T. für die Klägerin und seine deutsche Volkszugehörigkeit zwar nicht auszuschließen sind. Jedoch liegen insoweit weder Nachweise noch eindeutige Indizien vor. Diese Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin, da es sich bei der deutschen Abstammung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Zwar lässt ein unverschuldeter Beweisnotstand auf dem Gebiet des Vertriebenen- und Spätaussiedlerrechts es zu, auch Tatsachen festzustellen, die ein Antragsteller lediglich vorträgt. Gleichwohl darf eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle zu der Überzeugung gelangt, dass sie vorliegt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 -; VG Köln, Urteil vom 18.04.2018 - 10 K 2454/16 -. Die Überzeugung, dass I. T. sich im relevanten Zeitraum zum deutschen Volkstum bekannt hat und der Vater der Klägerin ist, hat das Gericht nicht gewinnen können. Scheitert die Erteilung eines Aufnahmebescheids danach bereits an dem Abstammungsmerkmal, ist der Frage, ob die Klägerin Deutschkenntnisse, die zur einfachen Gesprächsführung befähigen, nachgewiesen hat oder wegen einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. nicht besitzen muss, nicht weiter nachzugehen. Da der Klägerin kein Aufnahmebescheid zu erteilen ist, scheidet auch eine Einbeziehung von Angehörigen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. in einen solchen Bescheid aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung für jede Person, für die die Klägerin einen Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheid begehrt (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.