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Gerichtsbescheid

6 K 1079/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0508.6K1079.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks I. in T. . Im Februar 2012 stellte die Klägerin bei der Stadt T. einen Antrag auf teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser, weil sie einen Teil des auf den Dachflächen ihres Hauses anfallenden Niederschlagswassers in den Untergrund einleiten wolle, wo es versickere. Die Stadt T. teilte der Klägerin hierzu mit, dass diese verpflichtet sei, eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Beklagten einzuholen. Zugleich wies sie darauf hin, dass nach Prüfung dieses Antrags durch die Beklagte die Freistellung seitens der Stadt T. erteilt werden könne. Die Stadt T. setzte zudem die Beklagte über den Antrag in Kenntnis. Diese forderte die Klägerin am 15. März 2012 auf, einen entsprechenden Erlaubnisantrag zu stellen. Nach mehrmaliger Erinnerung seitens der Beklagten erklärte die Klägerin am 25. Juni 2013, dass sie ihren Antrag zurückziehe, da sie beabsichtige, ihr Haus zu verkaufen. Als die Beklagte im Dezember 2014 feststellte, dass die Klägerin weiterhin Eigentümerin des Grundstücks war, forderte sie erneut zur Abgabe eines Erlaubnisantrags auf und erinnerte hieran am 25. Juni 2015. Am 8. Juli 2015 teilte Herr I. der Beklagten telefonisch mit, dass das Niederschlagswasser der Dachflächen in den Kanal eingeleitet werde. Den von der Beklagten für diese Tatsache geforderten Nachweis erbrachte die Klägerin nicht. Mit Ordnungsverfügung vom 18. April 2016 wurde die Klägerin aufgefordert, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 20. Mai 2016, einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem klägerischen Grundstück vorzulegen. Darüber hinaus wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 103,50 € festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 17. Mai 2016 Klage erhoben. Sie behauptet, sie habe den bei der Beklagten gestellten Antrag auf Versickerung eines Teils des Niederschlagswassers am 25. Juni 2013 zurückgenommen. Die Androhung des Zwangsgelds sowie der Erlass eines Ordnungsgelds seien daher juristisch nicht haltbar gewesen. Das Zwangsgeld habe sie bereits bezahlt. Das Grundstück habe sie mit Wirkung zum 30. März 2017 verkauft. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass ein Einschreiten ihrerseits möglich sei, weil das Schreiben zur Antragsrücknahme sich mangels eines bei der Beklagten gestellten Antrags nicht auf das Verfahren vor der Beklagten als Unterer Wasserbehörde beziehen könne. Die Beklagte könne zudem auf Grundlage des § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einschreiten. Auch ein Verkauf des Grundstücks entbinde die Klägerin nicht von ihrer Pflicht, zumal die wasserrechtliche Erlaubnis auf den Rechtsnachfolger übergehe nach § 8 Abs. 4 WHG. Die Beteiligten sind zu der Absicht der Kammer, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Bei verständiger Würdigung ist das Begehren der Klägerin so auszulegen, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Ordnungsverfügung sowie die Erstattung der bereits gezahlten Verwaltungsgebühr begehrt. Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin hat keinen konkreten Antrag gestellt. Auch auf mehrfache Anfragen des Gerichts ist es ihr nicht gelungen, ihr Klagebegehren weiter zu konkretisieren. Mit Schriftsatz vom 13. September 2016 teilte die Klägerin mit, dass ihre Klage sich sowohl gegen die Androhung des Zwangsgelds als auch gegen das Ordnungsgeld richte. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 stellte sie klar, dass diese sich gegen die Gebühr in Höhe von 103,50 € richte und nicht gegen ein Zwangsgeld. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. Die Klage erfüllt nicht die notwendigen gesetzlichen Mindestanforderungen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Außer dem Namen und der Parteibezeichnung erfordert die Bezeichnung des Klägers auch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift. Es handelt sich dabei um die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist. Vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 82 Rz. 4; BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79/11 -, juris Rn. 11. Bei natürlichen Personen erfordert § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, von Ausnahmen abgesehen, die Angabe einer Wohnungsanschrift. Die in Deutschland geltenden Prozessvorschriften und damit auch die Verwaltungsgerichtsordnung setzen als selbstverständlich voraus, dass jede in Deutschland lebende natürliche Person im Regelfall über eine Wohnung verfügt, die sich mit Hilfe einer Anschrift eindeutig bestimmen lässt. Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde unter Angabe seiner Wohnung an- und bei einem Wohnungswechsel umzumelden (§ 17 Abs. 1 und 2 Bundesmeldegesetz). Eine natürliche Person wird daher im Rechtsverkehr normalerweise durch die Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift individualisiert. Unter der Anschrift ist die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Unterscheidungsmerkmalen (z.B. Gebäudeteil wie etwa Stockwerk oder Gartenhaus) zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris Rn. 28. Die Angabe einer bloßen c/o - (care of) - Anschrift genügt nicht. Mit diesem Hinweis auf einen Dritten als Zustelladressaten teilte die Klägerin nicht die eigene Adresse mit. Denn mit dieser Angabe werden Personen bezeichnet, die für die Weiterleitung der bei ihnen abgegebenen Post an den Adressaten verantwortlich sind; damit bezog sich die mitgeteilte Adresse vorliegend auf den Geschäftssitz der Zustelladressatin, nicht aber auf den Wohnsitz der Klägerin. Vgl. VG München, Urteil vom 31. Juli 2014 - M 10 K 11.6127 -, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 3 D 157/11 -, juris Rn. 4. Unter Umständen kann zwar auch die Angabe einer Arbeitsstelle als Anschrift genügen. Dies setzt aber voraus, dass diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - OVG 11 S 28.16 -, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 -, juris Rn. 26. Davon ist vorliegend gerade nicht auszugehen. Die Klägerin hat dem Gericht selbst mitgeteilt, dass sie sich öfters und langfristig geschäftlich im Ausland befände. Eine Zustellung unter der angegebenen Arbeitsadresse kann daher nicht sichergestellt werden. Entsprechend konnte die Klägerin beim Versuch der Zustellung der gerichtlichen Verfügung vom 5. Dezember 2016 nicht angetroffen werden (vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 29 der Gerichtsakte). Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr hat in diesem Fall das Gericht den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hieraus ergibt sich, dass nicht sämtliche in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Angaben schon in der Klageschrift enthalten sein müssen. Sie können vielmehr im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden. Sie müssen aber, soweit sie echte Sachurteilsvoraussetzungen sind, dem Gericht spätestens im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen. Die Aufforderung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss eindeutig sein. Kommt ihr der Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist seine Klage unzulässig. Hierzu ist der Kläger schon aufgrund seiner aus § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO folgenden Mitwirkungspflicht verpflichtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris Rn. 42 m.w.N. Die Klägerin wurde sowohl telefonisch am 22. Februar 2017 als auch mit Verfügung des Gerichts vom gleichen Tag unter Fristsetzung von zwei Wochen darauf hingewiesen, dass ihre Klage mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine ladungsfähige Anschrift wurde dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist und auch danach von der Klägerin nicht mitgeteilt. Eine konkrete Person, die innerhalb des von ihr bezeichneten Unternehmens - T1. - zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt wird, wollte sie ausdrücklich nicht benennen. Soweit sie Ende Februar noch darauf hinwies, dass die Post an die alte Anschrift I. in T. zugestellt werden könne, weil sich ihr Name noch dort am Klingelschild befände, kann jedenfalls nach dem Verkauf des Grundstücks und dem erfolgten Übergang von Nutzen und Lasten zum 30. März 2017 nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dort noch einen Wohnsitz hat. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin dahingehend, ihre Anschrift nicht mitteilen zu müssen, wurde schon nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.