Leitsatz: 1. Zur Bezeichnung des Klägers im Sinn des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinn des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist.2. Eine Klage wird unzulässig, wenn der Kläger eine gerichtliche Aufforderung mit Ausschlussfrist gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ohne triftigen Grund unerfüllt lässt, seine bislang nur unzureichend angegebene oder während des Verfahrens geänderte ladungsfähige Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen. Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Der Kläger hat es entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO versäumt, seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist auch für das Berufungszulassungsverfahren anwendbar. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2021 ‑ 19 A 2888/20.A ‑, juris, Rn. 3 ff. m. w. N. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage unter anderem „den Kläger … bezeichnen.“ Zur Bezeichnung des Klägers in diesem Sinn gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinn des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lässt. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass das Gericht den Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragen kann und der Staat im Fall des Unterliegens des Klägers entstehende Kostenerstattungsansprüche beitreiben kann. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 ‑ 1 A 2.19 ‑, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 28, juris, Rn. 14 m. w. N. Insofern reicht der Zweck der Zulässigkeitsvoraussetzung in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO deutlich weiter als nach der Rechtsauffassung des Klägers, der diesen auf die postalische Erreichbarkeit reduziert (Schriftsatz vom 15. September 2021). Eine Klage wird unzulässig, wenn der Kläger eine gerichtliche Aufforderung ohne triftigen Grund unerfüllt lässt, seine bislang nur unzureichend angegebene oder während des Verfahrens geänderte ladungsfähige Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft über keine Anschrift verfügt. Das Vorliegen einer dieser Ausnahmen muss das Gericht anhand objektiver Gegebenheiten konkret feststellen. BVerwG, Urteile vom 15. August 2019, a. a. O., Rn. 14 m. w. N., und vom 13. April 1999 ‑ 1 C 24.97 ‑, NJW 1999, 2608, juris, Rn. 27 ff., Beschluss vom 14. Februar 2012 ‑ 9 B 79.11 u. a. ‑, NJW 2012, 1527, juris, Rn. 7, 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2021, a. a. O., Rn. 6. Nach diesen Maßstäben ist der Berufungszulassungsantrag mit Ablauf des 17. September 2021 unzulässig geworden. Mit diesem Tag lief die Frist mit ausschließender Wirkung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ab, die der Berichterstatter dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Mitteilung der aktuellen ladungsfähigen Anschrift des Klägers unter Vorlage einer Meldebescheinigung gesetzt hat (Verfügung vom 30. August 2021). Diese Fristsetzung war geboten, weil der Kläger in der Klageschrift angegeben hatte, „unstreitig … mittlerweile aus dem Bereich der Stadt T. verzogen“ zu sein, als Anschrift aber in der Klageschrift und im Berufungszulassungsantrag nur eine c/o- (care-of-)Anschrift seiner Mutter oder seiner Eltern in N. angegeben hatte. Unzutreffend ist seine im Schriftsatz vom 15. September 2021 vertretene Rechtsauffassung, diese Anschrift sei eine ladungsfähige Anschrift im Sinn des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat weder behauptet noch dem Senat die Überzeugung vermittelt, unter dieser Anschrift eine Wohnung bezogen zu haben. Im Gegenteil hat er im genannten Schriftsatz klargestellt, er wohne „nicht bei seinen Eltern, er hält sich dort aber regelmäßig auf.“ Diese Auskunft ist ähnlich ausweichend und nichtssagend wie bereits seine Mitteilung vom 19. November 2018, nach seiner Abmeldung von Amts wegen nach unbekannt durch die Beklagte zum 7. Juni 2018 „noch keine neue dauernde Wohnung angemietet“ zu haben. Dasselbe gilt für die inhaltsleeren Formulierungen als Antwort auf die erwähnte Fristsetzung des Berichterstatters, einen „weiteren Wohnsitz fester Art“ habe er nicht, er lebe vielmehr „buchstäblich an mehreren Orten“ und er habe „bis heute keinen neuen Wohnsitz in Deutschland angemeldet“. Unter diesen Umständen ist die in der Klageschrift und im Berufungszulassungsantrag angegebene c/o-Anschrift keine ladungsfähige Anschrift im Sinn des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. dazu VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2017 ‑ 6 K 1079/16 ‑, juris, Rn. 22; VG München, Urteil vom 31. Juli 2014 ‑ M 10 K 11.6127 ‑, juris, Rn. 11. Der Kläger hat schließlich auch keine besonderen Umstände mitgeteilt, welche es als ausnahmsweise entbehrlich erscheinen lassen, dass er dem Gericht seine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitteilt. Zunächst einmal lässt sich seinen soeben zitierten ausweichenden Äußerungen das sinngemäße Eingeständnis entnehmen, dass er nach der genannten Abmeldung von Amts wegen nach unbekannt eine andere Wohnung angemietet und bezogen hat. Denn er bestreitet lediglich, dass es sich dabei um eine „dauernde“ Wohnung oder einen „Wohnsitz fester Art“ handelt. Hingegen behauptet er nicht, obdachlos zu sein. Es sind auch keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen erkennbar, die ein ausnahmsweises Absehen von der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen könnten. Insbesondere konterkariert eine solche Angabe entgegen seiner Auffassung nicht sein Eintragungsbegehren nach § 51 Abs. 1 BMG. Seine Rechtsauffassung beruht insoweit auf der unzutreffenden Prämisse, er müsse seine „Anschrift in einem öffentlichen Verfahren“ darlegen. Gefordert ist vielmehr eine Mitteilung nur gegenüber dem Gericht und der Beklagten, der gegenüber er hierzu ohnehin aus § 17 Abs. 1 BMG verpflichtet ist, soweit er in ihrem Stadtgebiet wohnt. Umgekehrt und unabhängig davon fehlt seinem Begehren auch von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er der Beklagten diejenige Anschrift vorenthält, deren melderechtlichen Schutz er von dieser begehrt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 ‑ 6 B 11.16 ‑, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 ‑ 5 B 15.1423 ‑, NVwZ-RR 2016, 543, juris, Rn. 28. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).