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Beschluss

6 L 1044/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0703.6L1044.17.00
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Leitsätze

Voraussetzung für eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot (hier nach § 34a Abs. 1 PolG NRW) ist eine gegenwärtige Gefahr, wobei nach allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen das Vorliegen einer Anscheinsgefahr ausreicht.

Maßgeblich ist insoweit, ob im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns ein gewissenhafter, besonnener und sachkundiger Amtswalter zutreffend von einer Gefahrenlage ausgehen durfte und aus seiner Sicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt in allernächster Zeit bestand. Dies kann auch bei unterschiedlicher Darstellung der Sachlage durch die betroffenen Familienmitglieder - jedenfalls im Sinne einer Anscheinsgefahr - der Fall sein.

Tenor

1. Frau K.     X.       , wohnhaft: V.      in ……B.      , wird zum Verfahren beigeladen.   2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.   Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen wer-den nicht erstattet. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf    2.500,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot (hier nach § 34a Abs. 1 PolG NRW) ist eine gegenwärtige Gefahr, wobei nach allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen das Vorliegen einer Anscheinsgefahr ausreicht. Maßgeblich ist insoweit, ob im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns ein gewissenhafter, besonnener und sachkundiger Amtswalter zutreffend von einer Gefahrenlage ausgehen durfte und aus seiner Sicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt in allernächster Zeit bestand. Dies kann auch bei unterschiedlicher Darstellung der Sachlage durch die betroffenen Familienmitglieder - jedenfalls im Sinne einer Anscheinsgefahr - der Fall sein. 1. Frau K. X. , wohnhaft: V. in ……B. , wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen wer-den nicht erstattet. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,-- € festgesetzt. G r ü n d e 1. Die (frühere) Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau K. X. , wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil sie als Person, zu deren Schutz das Rückkehrverbot vom 29. Juni 2017 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Von einer Anhörung der Beigeladenen wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen. 2. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen das Rückkehrverbot mit Zwangsgeldandrohung vom 29. Juni 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rückkehrverbots das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Das angefochtene und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Rückkehrverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 34a PolG NRW. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden (§ 34a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind vorliegend gegeben. Die Beamten des Antragsgegners sind zu Recht davon ausgegangen, dass eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen im Zeitpunkt ihres Einschreitens bestanden hat und nach wie vor besteht. Unter "Gefahr" im Sinne des Rechts der Gefahrenabwehr versteht man nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens für die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Folge hat. Der in § 34a Abs. 1 PolG NRW verwendete Begriff der "gegenwärtigen Gefahr" bedeutet eine Qualifizierung dieses allgemeinen Gefahrenbegriffs hinsichtlich der zeitlichen Nähe und stellt erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für das geschützte Rechtsgut. Dabei gilt zusätzlich, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringer werden, je hochwertiger das geschützte Rechtsgut ist. Vgl. Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Abschnitt D Rn. 39 ff., 53; VG B. , u.a. Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris Rn. 37 ff., 38 Dass eine von der Polizei angenommene Gefahrenlage tatsächlich besteht, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Vielmehr ist von einer Gefahr im Sinne der die Polizei- und Ordnungsbehörden ermächtigenden Eingriffstatbestände - hier des § 34a Abs. 1 PolG NRW - schon immer dann auszugehen, wenn - abgestellt auf den Zeitpunkt des Handelns der Behörde (sogenannte "ex-ante-Betrachtung") - bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. Selbst wenn sich nachträglich (sogenannte "ex-post-Betrachtung") herausstellt, dass der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens befürchtete Schaden in Wirklichkeit nicht gedroht hat, ändert dies nichts an der Wertung, dass im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens eine echte Gefahr - eine sogenannte "Anscheinsgefahr" - vorgelegen hat. Wenn ein gewissenhafter, besonnener und sachkundiger Amtswalter im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns zutreffend von einer Gefahrenlage ausgeht, die ihn zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr ermächtigt, so kann eine ursprünglich rechtmäßige Entscheidung nicht aufgrund besserer nachträglicher Erkenntnisse rechtswidrig werden. Die Wirksamkeit der Gefahrenabwehr würde erheblich eingeschränkt, wenn die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns stets an das tatsächliche (rein objektiv zu verstehende) Drohen eines Schadenseintritts gebunden wäre. Gerade im Rahmen der Gefahrenabwehr müssen Polizei- und Ordnungskräfte ihre Entscheidungen oft unter erheblichem Zeitdruck treffen, der sie zu schnellem Handeln zwingt und an einer näheren Aufklärung der Gefahrenlage hindert. Vor diesem Hintergrund darf den Beamten eine im Zeitpunkt des Handelns sachgerechte Entscheidung, die auf einer pflichtgemäßen, verständigen und besonnenen Lagebeurteilung beruht, nicht aufgrund späterer Erkenntnisse als rechtswidrig angelastet werden. Vgl. Denninger a.a.O., Abschnitt D Rn. 46 ff.; VG B. , u.a. Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris Rn. 37 ff., 40 Zusammenfassend bedeutet dies im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Bewertung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns, dass die Polizeibeamten rechtmäßig gehandelt haben, wenn nach ihrem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ("ex-ante-Betrachtung") eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass es zu Gewalttaten des Antragstellers und damit auch zu Verletzungen der durch § 34a PolG NRW geschützten Rechtsgüter der Beigeladenen (Leib, Leben und Freiheit) kommen würde. Die handelnden Polizeibeamten müssen daher vor Erlass des Rückkehrverbotes festgestellt haben, dass ein Schadenseintritt für die geschützten Rechtsgüter in allernächster Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Angesichts der (regelmäßig) für die Dauer von zehn Tagen ausgesprochenen Maßnahme muss außerdem - wie sich aus § 2 PolG NRW sowie aus dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt - die Gefahrenlage während der gesamten Geltungsdauer der Maßnahme fortdauern. Vgl. im Einzelnen: Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Eine Untersuchung am Beispiel von § 34a PolG NRW, Nomos Universitätsschriften Recht Band 473, 1. Aufl. 2006, S. 55 ff., m.w.N. (str.); VG B. , u.a. Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris Rn. 37 ff., 41 f. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns ist die angefochtene Polizeiverfügung vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens am 29. Juni 2017 getroffene Einschätzung des Antragsgegners, dass eine voraussichtlich die gesamte Geltungsdauer der Maßnahme fortdauernde gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Beigeladenen besteht, begegnet im Rahmen der vorliegend allein möglichen summarischen Überprüfung keinen Bedenken. Ausweislich des Akteninhalts leben der Antragsteller und die schwangere Beigeladene gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern seit Dezember 2012 in einer Wohnung. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen hat die Beigeladene am 28. Juni 2017 gegen den Antragsteller u.a. wegen versuchter sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung Strafanzeige erstattet. Hierbei hat sie den Beamten der Polizeidienststelle B. gegenüber angegeben, sie sei schon kurze Zeit nach dem Einzug in die Wohnung mit den Kindern in eine Mutter-Kind-Einrichtung gezogen, nachdem der Antragsteller ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Im April 2014 habe ihre Betreuung geendet und sie sich entschlossen, wieder mit dem Antragsteller zusammenzuziehen. Der Antragsteller sei ihr gegenüber in der Folgezeit aber wiederholt gewalttätig geworden. Hierbei habe er ihr immer wieder ins Gesicht geschlagen, so dass sich ihre Nasenscheidewand verzogen und sie einmal sogar einen Schneidezahn verloren habe. Des Öfteren habe er ihr die Arme verdreht, bis ihre Gelenke Geräusche gemacht hätten. Im Frühjahr 2017 habe der Antragsteller sie schließlich vergewaltigt. Ihre Schwangerschaft beruhe vermutlich hierauf. Nunmehr sei es in der Nacht vom 25./26. Juni 2017 erneut zu einem heftigen Streit zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen gekommen. Am frühen Morgen des 26. Juni 2017, gegen 4.00 Uhr, sei der Antragsteller zweimal mit einem Messer auf die Beigeladene zugekommen und habe sie mit den Worten bedroht: "Du willst ja nicht mit mir ficken! Weißt du was? Ich vergewaltige dich jetzt!" Dann habe er ihre Beine auseinandergedrückt und ihr mit der Hand in den Schritt gefasst. Schließlich habe er von ihr abgelassen. Am nächsten Tag habe der Antragsteller veranlasst, dass die beiden kleinen Kinder vom Jugendamt in einer Pflegefamilie und der größere Sohn in einem Kinderheim untergebracht worden seien. Dann habe er die Wohnung verlassen. Seitdem sei man getrennt. Am Morgen des 29. Juni 2017, einen Tag nach Anzeigenaufnahme, wurden die Polizeibeamten erneut zur Wohnung gerufen, weil dort jemand randaliere. Vor Ort trafen die Beamten auf den Antragsteller und die Beigeladene, die die Beamten über die zuvor erstattete Strafanzeige in Kenntnis setzte. Der Antragsteller bestritt auf Vorhalt die Vorwürfe der Beigeladenen. Sie seien aus der Luft gegriffen und nur erhoben worden, weil er die gemeinsamen Kinder dem Jugendamt übergeben habe. Der Antragsteller bestreitet auch mit dem Antragsvorbringen, der Beigeladenen gegenüber gewalttätig geworden zu sein. Insbesondere habe die behauptete Vergewaltigung nicht stattgefunden. Es sei in der Vergangenheit zwar immer wieder zu Handgreiflichkeiten gekommen, diese seien aber immer von der Beigeladenen ausgegangen. Diese leide unter Psychosen nach jahrelangem Drogenmissbrauch. Sowohl nach den Angaben der Beigeladenen im Rahmen der Anzeigenaufnahme als auch nach dem Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren hat es sich damit nicht um den ersten Fall einer Gewalteskalation zwischen den früheren Lebenspartnern gehandelt. Nach deren übereinstimmendem Vortrag soll es in der Vergangenheit "immer wieder" zu Handgreiflichkeiten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sein, wobei allerdings allein der Antragsteller eingeräumt hat, sich an diesen beteiligt zu haben ("Ich habe mich immer nur gewehrt"). Die Beziehung zwischen ihnen darf vor diesem Hintergrund ohne weiteres als gewaltbelastet angesehen werden. Bei dieser Sachlage erweist sich die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Grundsätze zur Anscheinsgefahr als zutreffend. Auch die Kammer geht bei der hier allein möglichen summarischen Überprüfung angesichts der eingeräumten - und im Übrigen auch vom Jugendamt bestätigten - Gewalthandlungen innerhalb der Familie sowie der detaillierten und von den eingesetzten Polizeibeamten für glaubhaft gehaltenen Angaben der Beigeladenen davon aus, dass die ernstzunehmende Gefahr bestanden hat und nach wie vor besteht, dass die Situation zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen erneut eskaliert und in körperliche Gewalt zu Lasten der Beigeladenen mündet. Diese Gefahrenprognose rechtfertigte den Erlass des angefochtenen Rückkehrverbotes. Dafür, dass die Beigeladene schließlich, wie der Antragsteller meint, mit bewusst falschen Angaben das polizeiliche Einschreiten instrumentalisiert haben könnte, um eine räumliche Trennung vom Antragsteller zu erreichen oder sich für den von ihm veranlassten Entzug der Kinder durch das Jugendamt zu revanchieren, dass also ein Missbrauch des polizeilichen Rückkehrverbotes vorliegen könnte, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten. Das angefochtene Rückkehrverbot ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller ist zwar vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, in der sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um nicht ganz unerhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner persönlichen und beruflichen Sphäre, die aber angesichts der - wie ausgeführt zu Recht - angenommenen Gefahrenlage gegenüber dem Interesse der gefährdeten Person an ihrer körperlichen Unversehrtheit zurücktreten müssen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Person, die die Gefahr verursacht hat und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach § 34a Abs. 1 PolG NRW richten, gemäߠ§ 34a Abs. 2 PolG NRW Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Hierauf ist der Antragsteller in der polizeilichen Verfügung ausdrücklich hingewiesen worden. Der Antragsteller ist auch nicht etwa der Obdachlosigkeit ausgesetzt, sondern hat für die Dauer des Rückkehrverbotes bereits Zuflucht gefunden. Selbst wenn er keine Übernachtungsmöglichkeit bei Familienangehörigen oder Freunden haben sollte, wäre er überdies nicht daran gehindert, bei der Suche nach einer vorübergehenden Unterkunft für die Dauer des Rückkehrverbots die Unterstützung privater Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen oder um die Zuweisung eines Schlafplatzes in einer gemeindlichen Notunterkunft zu bitten. Diese Widrigkeiten wiegen gegenüber den möglichen Gesundheitsgefahren für die Beigeladene nicht so schwer, dass sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot führen. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte halbe Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (vgl. die Empfehlung in Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013), und zum anderen, dass die mit dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.