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Urteil

6 K 112/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0729.6K112.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gegen ihn ausgesprochenen polizeilichen Anordnung, durch die ihm am 27. Dezember 2008 aufgegeben worden ist, das Einfamilienhaus I. in F. - dessen erste Etage er selbst und dessen Erdgeschoss seine Ehefrau damals bewohnte - einschließlich des zugehörigen Grundstücks zu verlassen und vor dem 7. Januar 2009 nicht dorthin zurückzukehren. Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am frühen Abend des 27. Dezember 2008 erhielt die Leitstelle der Polizei im Kreis I1. gegen 19.52 Uhr durch einen Notruf Kenntnis von einer Streitigkeit in der Familie des Klägers. Eine Frau würde von einem Mann mit einer Schusswaffe bedroht. Die Leitstelle beorderte daraufhin zwei Streifenwagen zur Wohnanschrift des Klägers. Als die Streifenwagen am Einsatzort eintrafen, wurden die beiden Beamten des ersten Streifenwagens - PHK G. und POK F1. - von der Nachbarin D. in deren Haus gerufen; dort befand sich auch die Ehefrau des Klägers. Die beiden Beamten des zweiten Streifenwagens begaben sich sofort in das vom Haus Kläger und seiner Ehefrau bewohnte Haus, in dem sie den Kläger und dessen Freundin Frau T. antrafen. Zu dem weiteren Geschehensablauf hat der Einsatzleiter - PHK G. - in einer noch am gleichen Tag gegen den Kläger erstatteten Strafanzeige wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung (§ 223 StGB) und Bedrohung (§ 141 StGB) festgehalten: Die Ehefrau des Klägers habe angegeben, sie sei von ihrem Mann angegriffen worden, als sie von ihm verlangt habe, er solle seine Freundin, Frau T. , nicht immer mit ins Haus bringen. Sie sei von ihrem Mann am Hals gewürgt worden, habe sich aber losreißen können. Sie sei dann laut schreiend auf die Straße gelaufen. Ihr Mann sei ihr mit einer Pistole gefolgt. Sie habe sich schließlich in das Haus der Frau D. retten können. Die Zeugin D. habe angegeben, sie sei durch das Geschrei auf die Situation aufmerksam geworden. Sie habe die Vorhänge beiseite gezogen und dann gesehen, wie der Kläger hinter seiner Frau her gelaufen sei. In der Hand habe er eine Schusswaffe gehabt. Auf Nachfrage, ob sie sicher sei, dass es sich zweifelsfrei um eine Schusswaffe gehandelt habe, habe sie angegeben, dass sie fast ganz sicher sei. Der Kläger habe sich in der ersten Etage des gemeinsamen Hauses befunden. Dieser Hausteil sei ihm vonseiten des Amtsgerichts F. zugewiesen worden, wohingegen seiner Frau das Erdgeschoss zugewiesen worden sei. Nach Vorhalt der Vorwürfe seiner Frau und rechtlicher Belehrung als Beschuldigter habe der Kläger angegeben, er habe seiner Frau nichts getan. Vielmehr inszeniere diese immer etwas; sie sei auch heute Abend grundlos schreiend aus dem Haus gelaufen. Er sei ihr nicht gefolgt, sondern im Haus geblieben. Er besitze keine Faustfeuerwaffe; folglich habe er seine Frau auch nicht mit einer Faustfeuerwaffe bedroht. Mit Einverständnis des Klägers hätten sie sich im oberen Teil des Hauses umgesehen, auch in Schränken, Taschen und einem Stahlschrank (wie Waffenschrank). Sie hätten keine Schusswaffe gefunden. Allerdings gebe es im und am Haus zahllose Möglichkeiten, eine Faustfeuerwaffe zu verstecken. Es erscheine möglich, dass der Kläger eine solche Waffe besitze. Der Kläger sei nicht alkoholisiert gewesen, habe aber sehr aufgebracht gewirkt. Weil es als sehr wahrscheinlich erschienen sei, dass es nach dem Entfernen der Polizei es zu erneuten Streitigkeiten kommen würde, sei der Kläger in Gewahrsam genommen und dem Polizeigewahrsam F. zugeführt worden, um weitere Übergriffe zu verhindern. Die ebenfalls im Haus des Klägers anwesende Frau T. habe das Haus verlassen, um sich von ihrem Schwiegersohn abholen zu lassen. Als der Kläger sich am späteren Abend des 27. September 2008 bereits in F. in Gewahrsam befand, verfügte der Beklagte um 21.55 Uhr gegen ihn mündlich eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2008, das dem Kläger am 28. Dezember 2008 im Original ausgehändigt worden ist, bestätigte der Beklagte die mündliche Anordnung einer Wohnungsverweisung und eines Rückkehrverbots; zugleich drohte er dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an. Zur Begründung führte er aus: Die auf § 34 a PolG NRW gestützte Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot dienten der Abwehr einer vom Kläger ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person. Der Kläger und seine Ehefrau seien seit Längerem zerstritten. Am heutigen Tag habe eine unbeteiligte Zeugin beobachtet, wie der Kläger mit einer Faustfeuerwaffe hinter seiner Frau her gelaufen sei und sie offensichtlich bedroht habe. Die Streitigkeiten hätten damit ein deutlich anderes Niveau erreicht und weitere Straftaten seien zu befürchten. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf den §§ 50, 51, 53 und 56 PolG NRW. Am 28. Dezember 2008 fand mit ausdrücklichem Einverständnis des Klägers in dessen Abwesenheit nochmals eine Durchsuchung statt, da nach der Einschätzung des Beamten, der den Einsatz am 27. Dezember 2009 geleitet hatte, nicht ausgeschlossen werden konnte, dass (1.) die von der Nachbarin D. und der Ehefrau des Klägers beschriebene Schusswaffe auf dem Grundstück oder in den Räumlichkeiten versteckt worden war, und da (2.) aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine sofortige Durchsuchung mit der erforderlichen Gründlichkeit nicht möglich gewesen war. Durchsucht wurden die oberen Räumlichkeiten des Hauses, das auf dem Grundstück befindliche Gartenhaus/Taubenverschlag, das Grundstück selbst und der vor dem Haus stehende Pkw des Klägers. Dabei wurden in einem kleinen Safe im Kinderzimmer ein Pistolenmagazin mit vier Schuss und zwei Schrotpatronen gefunden. Eine Schusswaffe wurde nicht gefunden. Nach der Durchsuchung wurde der Kläger aus dem Gewahrsam entlassen. Er erhielt Gelegenheit, im Beisein der Polizei dringend benötigte Sachen aus dem Haus zu holen, und kehrte vor dem 7. Januar 2009 weder in das Haus noch auf das Hausgrundstück zurück. Der Kläger hat am 19. Januar 2009 Klage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 27. Dezember 2009 verfügten Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und der Androhung eines Zwangsgeldes erhoben. Zur Begründung gibt er an, seine Ehefrau habe die Bedrohung mit einer Schusswaffe und die Körperverletzung im Zusammenwirken mit der Nachbarin D. vorgetäuscht, um ihn zu diskreditieren. Die Nachbarin D. sei zu Unrecht als unbeteiligte Zeugin eingestuft worden. Die sogenannte unabhängige Zeugin der Polizei sei eine Freundin seiner Frau. Es sei unverständlich, weshalb die Polizei seiner Zeugin demgegenüber nicht geglaubt habe. Bezüglich der Zeugin D. sei darauf hinzuweisen, dass sie während ihrer Zeugenaussage wahrheitswidrig erklärt habe, er habe sie an ihrem Pkw bedroht. Mit einer solchen Aktion würde er sich nur selbst vernichten, und er sei - entgegen der Behauptung der Zeugin D. - auch nicht so dumm, im Garten mit einem Gewehr auf Katzen zu schießen. Hätte er dies getan, wäre die Polizei fünf Minuten später vor Ort gewesen. Unabhängig davon habe die Zeugin D. im Erörterungstermin außerdem dreimal nachweislich falsch ausgesagt. Nachweislich falsch seien ihre Aussagen gewesen, er habe seine Frau angeschossen, er habe die Papiere seiner Frau im Tresor weggeschlossen und sie, die Zeugin D. , habe nach dem 27. Dezember 2008 nicht mit seiner Ehefrau telefoniert. Mit den Telefonaten habe im Übrigen auch seine Frau gelogen. Was die Glaubwürdigkeit seiner Frau angehe, so könne er beweisen, dass sie im Jahre 2007 in M. mit ihrem alten Namen unterschrieben und damit eine Urkundenfälschung begangen habe. Die Schilderung seiner Ehefrau sei im Übrigen aus Vernunftgründen unglaubhaft. Es komme ihm abenteuerlich vor und man müsse sich einmal plastisch vorstellen, wie es gehe, dass er seine Frau mittels einer Schusswaffe bedrohe und sie gleichzeitig mit der anderen Hand würge. Seine Frau sage die Wahrheit nur deshalb nicht, weil sie Angst vor einer Bestrafung habe. Er könne sich den Ablauf der Dinge nur so vorstellen, dass die Zeugin D. seiner Frau am 27. Dezember 2008 die Verletzungen beigebracht habe, nachdem der Ehemann der Zeugin D. in den Keller gegangen sei. Danach sei seine Frau nach Hause gegangen, um dann gleich Hilfe schreiend wieder zu den D1. zu laufen. Das sei das Einzige, was seine Frau ihm bisher hartnäckig verschweige. Den Rest habe er auf Tonband aufgenommen, obwohl er wisse, dass das vor Gericht keine Beweiskraft habe. Er sei allerdings gerne bereit, das Band der Polizei zur Auswertung zu überlassen. Unabhängig davon habe die Polizei es versäumt, andere Nachbarn zu befragen. Er, der Kläger, habe bei den Polizeibeamten angeregt, doch zunächst einmal die näher beim Geschehen befindlichen Nachbarn zu befragen, ob sie überhaupt etwas mitbekommen hätten; dieser Anregung seien die Polizeibeamten nicht gefolgt. Schließlich habe die bei der zweiten Durchsuchung seiner Wohnung am 28. Dezember 2009 in einem kleinen Safe gefundene geringe Menge Munition nur seine Ehefrau dorthin verbringen können, um ihn weiter zu belasten. Am Vortag sei in dem Safe nichts gefunden worden. Auch dies hätte die Polizei berücksichtigen müssen. Er sei zu Unrecht von den Polizeibeamten als gefährlicher Mensch bezeichnet worden; er habe noch keinem Menschen etwas zuleide getan. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt festzustellen, dass die Polizeiverfügung vom 27. Dezember 2008 gegenüber dem Kläger auf Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und Androhung von Zwangsgeld rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt seines Verwaltungsvorgangs. Außerdem verweist er darauf, dass einer der beiden Polizeibeamten, die an dem Einsatz wegen häuslicher Gewalt am 27. Dezember 2008 teilgenommen haben, die jedoch nicht als Zeugen in dem Erörterungstermin vom 24. März 2009 gehört worden sind, auf Anfrage angegeben habe, bei der Überprüfung der Wohnung des Klägers habe er keinen Tresor vorgefunden, geschweige denn einen Tresor geöffnet. Er habe weiter darauf verwiesen, dass auch sein Kollege einen derartigen Tresor nicht vorgefunden habe, da besonders derartige Objekte von mindestens zwei Beamten geöffnet und durchsucht würden, um eben eventuellen Manipulationsvorwürfen entgegenzutreten. Die Aussage des Beamten werde dadurch untermauert, dass in der "Strafanzeige in Fällen häuslicher Gewalt" vom 27. Dezember 2008 nur "ein Stahlschrank (wie Waffenschrank)" erwähnt werde, der vorgefunden und durchsucht worden sei; dabei habe es sich ersichtlich um den von PHK G. im Erörterungstermin beschriebenen großen Stahlschrank in einem anderen Zimmer als dem Kinderzimmer gehandelt. Die am 28. Dezember 2008 vorgefundenen Patronen und das Magazin könnten seitens des Beklagten keiner Waffe zugeordnet werden, da sich die Gegenstände bei der zuständigen Staatsanwaltschaft befänden. Aufgrund der am 27. Dezember 2008 gefertigten Strafanzeige gegen den Kläger wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung und Bedrohung hat der Beklagte die Ehefrau des Klägers, Frau P. V. , die Nachbarin, Frau F. D. , und die Bekannte des Klägers, Frau Erika T. , geborene L. , als Zeuginnen und den Kläger als Beschuldigten vernommen. Wegen des Ergebnisses der Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen wird auf die darüber gefertigten Niederschriften (abgeheftet im Verwaltungsvorgang des Beklagten = Beiakte IV, Blatt 17-19 - Ehefrau des Klägers -, Blatt 22-25 - Zeugin D. -, Blatt 29-31 - Frau T. - und Blatt 33-36 - beschuldigter Kläger -) verwiesen. Die Ehefrau des Klägers hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin eine ärztliche Bescheinigung des I. -K. -Krankenhauses F. vom 30. Dezember 2008 vorgelegt, worin ihr "Abschürfungen im Bereich der Handrücken, Rückenprellung durch Schläge mit Kratzspuren, Halsquetschung durch Würgen" bescheinigt werden. Das Gericht hat in einem Erörterungstermin am 24. März 2009 die Ehefrau des Klägers, die Nachbarin F. D. und die Bekannte des Klägers, Frau Erika T. , sowie die am Einsatz vom 27. Dezember 2008 beteiligten Polizeibeamten PHK I2. G. und POK I3. -H. F2. sowie den Nachbarn Anton D. als Zeugen dazu gehört, ob der Kläger am Abend des 27. Dezember 2008 seine Ehefrau P. V. angegriffen und bedroht hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift (Blatt 66-87 der Streitakte) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 6 K 1051/08, der Ermittlungsakten 403 Js 176/09 und 501 Js 58/09 der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (jeweils in Kopie zur Akte genommen), auf die vom Beklagten im abgeschlossenen Klageverfahren 6 K 1051/08 zur Akte gereichten beiden Verwaltungsvorgänge, auf den vom Beklagten im vorliegenden Klageverfahren überreichten Verwaltungsvorgang (1 Heft) und auf die vom Amtsgericht F. beigezogene Streitakte 18 F 412/08 (familiengerichtliche Streitigkeit zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau im Dezember 2008/Januar 2009) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Für das Feststellungsbegehren des Klägers ist in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart. Der Kläger wehrt sich mit seinem Klagebegehren nämlich gegen eine Polizeiverfügung mit Zwangsmittelandrohung und damit gegen einen Verwaltungsakt, den er mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO hätte angreifen müssen, wenn sich der Verwaltungsakt nicht infolge der Befristung der polizeilichen Anordnung auf den 6. Januar 2009 durch Zeitablauf noch vor der Erhebung einer Klage erledigt hätte. Auf diese Fällen der vorprozessualen Erledigung ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich möglich ist. Vgl. Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage, § 113, Rdn. 64. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 27. Dezember 2008 verfügten Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und der Androhung eines Zwangsgeldes. Ein schutzwürdiges ideelles Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist bereits deshalb unter dem Gesichtspunkt eines "Rehabilitationsinteresses" zu bejahen, weil die vom Kläger beanstandeten Maßnahmen erheblich in seine Grundrechte aus Art. 11 Abs. 1 GG (Freizügigkeit), aus Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und aus Art. 14 Abs. 1 GG (die vom Eigentumsrecht umfasste Berechtigung zur Nutzung einer Etage des eigenen Hauses zu Wohnzwecken) eingegriffen haben und jedenfalls wegen der öffentlichen Wahrnehmbarkeit der verfügten polizeilichen Maßnahmen eine den Kläger - bis heute anhaltende - diskriminierende Wirkung hatten, weil sie ihn einer Straftat verdächtig erscheinen ließen. Vgl. Kuntze a.a.O., § 113, Rdn. 70. Die mithin zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die mündliche Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 27. Dezember 2008, die der Beklagte unter dem gleichen Datum schriftlich bestätigt und mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbunden hat, ist rechtmäßig gewesen und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO. Die beanstandete Polizeiverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a PolG NRW. Für den Erlass einer auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützten Polizeiverfügung war der Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 10, 11 Abs. 1 Nr. 1 POG i.V.m. § 1 lit. b) Nr. 8 Kreispolizeibehördenverordnung sachlich und örtlich zuständig. Auch dem Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist hinreichend Rechnung getragen, weil der Beklagte in der schriftlichen Bestätigung der Polizeiverfügung vom 27. Dezember 2009 die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, mitgeteilt hat. Auch hat der Beklagte den Kläger vor dem Erlass der streitigen Verfügung entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, vor der Wohnungsverweisung zu dem Vorhalt Stellung zu nehmen, nach den Angaben seiner Frau und der Zeugin D. habe er seine Frau tätlich angegriffen und verletzt sowie mit einer Waffe bedroht. Die damit formell rechtmäßig ergangene Polizeiverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Sie steht mit den auf § 34 a PolG NRW fußenden Voraussetzungen für ihren Erlass im Einklang. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Die Beamten des Beklagten sind vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Ehefrau des Klägers bestanden hat. Unter "Gefahr" im Sinne des Rechts der Gefahrenabwehr versteht man nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens für die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Folge hat. Der in § 34 a Abs. 1 PolG NRW verwendete Begriff der "gegenwärtigen Gefahr" bedeutet eine Qualifizierung dieses allgemeinen Gefahrenbegriffs hinsichtlich der zeitlichen Nähe und stellt erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für das geschützte Rechtsgut. Dabei gilt zusätzlich, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringer werden, je hochwertiger das geschützte Rechtsgut ist. Vgl. Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Abschnitt E Rdnr. 29 ff., 42 ff.; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 -5 A 4/96-, NWVBl. 1998, 64, jeweils m.w.N. Dass eine von der Polizei angenommene Gefahrenlage tatsächlich besteht, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Vielmehr ist von einer Gefahr im Sinne der die Polizei- und Ordnungsbehörden ermächtigenden Eingriffstatbestände - hier des § 34 a Abs. 1 PolG NRW - schon immer dann auszugehen, wenn - abgestellt auf den Zeitpunkt des Handelns der Behörde (sogenannte "ex-ante-Betrachtung") - bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. Selbst wenn sich nachträglich (sogenannte "ex-post- Betrachtung") herausstellt, dass der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens befürchtete Schaden in Wirklichkeit nicht gedroht hat, ändert dies nichts an der Wertung, dass im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens eine echte Gefahr - eine sogenannte "Anscheinsgefahr" - vorgelegen hat. Wenn ein gewissenhafter, besonnener und sachkundiger Amtswalter im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns zutreffend von einer Gefahrenlage ausgeht, die ihn zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr ermächtigt, so kann eine ursprünglich rechtmäßige Entscheidung nicht aufgrund besserer nachträglicher Erkenntnisse rechtswidrig werden. Die Wirksamkeit der Gefahrenabwehr würde erheblich eingeschränkt, wenn die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns stets an das tatsächliche (rein objektiv zu verstehende) Drohen eines Schadenseintritts gebunden wäre. Gerade im Rahmen der Gefahrenabwehr müssen Polizei- und Ordnungskräfte ihre Entscheidungen oft unter erheblichem Zeitdruck treffen, der sie zu schnellem Handeln zwingt und an einer näheren Aufklärung der Gefahrenlage hindert. Vor diesem Hintergrund darf den Beamten eine im Zeitpunkt des Handelns sachgerechte Entscheidung, die auf einer pflichtgemäßen, verständigen und besonnenen Lagebeurteilung beruht, nicht aufgrund späterer Erkenntnisse als rechtswidrig angelastet werden. Zusammenfassend bedeutet dies im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Bewertung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns, dass die Polizeibeamten rechtmäßig gehandelt haben, wenn nach ihrem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ("ex-ante-Betrachtung") eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass es zu Gewalttaten des Klägers und damit auch zu Verletzungen der durch § 34 a PolG NRW geschützten Rechtsgüter seiner Ehefrau (Leib, Leben und Freiheit) kommen würde. Die handelnden Polizeibeamten müssen daher vor Erlass der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes festgestellt haben, dass ein Schadenseintritt für die geschützten Rechtsgüter in allernächster Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Angesichts der (regelmäßig) für die Dauer von zehn Tagen ausgesprochenen Maßnahme muss außerdem - wie sich aus § 2 PolG NRW sowie aus dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt - die Gefahrenlage während der gesamten Geltungsdauer der Maßnahme fortdauern. Vgl. im Einzelnen: Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Eine Untersuchung am Beispiel von § 34 a PolG NRW, Nomos Universitätsschriften Recht Band 473, 1. Aufl. 2006, S. 55 ff., m.w.N. (str.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns ist die angefochtene Polizeiverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens am 27. Dezember 2008 getroffene Einschätzung des Beklagten, dass eine voraussichtlich die gesamte Geltungsdauer der Maßnahme fortdauernde gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Ehefrau des Klägers besteht, begegnet keinen Bedenken. Die am Einsatz vom 27. Dezember 2008 beteiligten Polizeibeamten durften diese Einschätzung maßgeblich auf die Aussage der Nachbarin und Zeugin D. stützen, sie habe gesehen, wie der Kläger mit einer Schusswaffe in der Hand hinter seiner Frau hergelaufen sei. Denn die Beamten hatten mit Blick auf die sonst noch erkennbaren Umstände keinen vernünftigen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben und der Glaubwürdigkeit der an der ehelichen Auseinandersetzung völlig unbeteiligten Zeugin D. zu zweifeln und demgegenüber der Darstellung des Klägers, er habe nichts getan und seine Frau sei grundlos schreiend aus dem Haus gelaufen, den Vorzug zu geben oder zumindest weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts anzustellen. Auch die gerichtliche Beweisaufnahme vom 24. März 2009 hat das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte bezogen auf den damaligen Zeitpunkt nicht zutage gefördert. Die Beweiserhebung hat im Gegenteil die von den Beamten getroffene Einschätzung in jeder Hinsicht bestätigt. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen. Ausweislich des Inhalts des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach - 403 Js 176/09 - sowie den Aussagen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten G. und F2. im gerichtlichen Erörterungstermin vom 24. März 2009 hatte die Ehefrau des Klägers gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten angegeben, sie sei von ihrem Mann angegriffen worden, als sie von ihm verlangt habe, er solle seine Freundin - die Zeugin T. - nicht mehr mit ins Haus bringen. Er habe sie am Hals gewürgt, sie habe sich aber losreißen können. Dann sei die schreiend auf die Straße gelaufen. Ihr Mann sei ihr mit einer Pistole gefolgt. Sie habe sich schließlich in das Haus der Frau D. retten können. Diese erklärte, sie sei durch das Geschrei auf die Situation aufmerksam geworden. Sie habe die Vorhänge beiseite gezogen und habe gesehen, wie der Kläger hinter seiner Frau her gelaufen sei. Sie sei sich so gut wie sicher, dass er in der Hand eine Schusswaffe gehabt habe. Der Kläger gab demgegenüber an, er habe seiner Frau nichts getan. Vielmehr inszeniere diese immer etwas und sei grundlos schreiend aus dem Haus gelaufen. Die Zeugen und der Kläger haben auch in der Folgezeit im Rahmen ihrer Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und auch bei der Anhörung vor Gericht jeweils an den gegensätzlichen Darstellungen der Geschehnisse festgehalten. Unter Berücksichtigung der Umstände im Übrigen durften die Beamten jedoch der Aussage der Zeugin D. gegenüber der Aussage des Klägers ein höheres Gewicht beimessen. Eigenständige Anhaltspunkte dafür, dass vor allem die außerhalb der ehelichen Streitigkeiten stehende Zeugin D. die angezeigten Vorkommnisse nur erfunden hätte, ergaben sich für die Polizeibeamten auch nicht ansatzweise. Gegen diese vom Kläger in den Raum gestellte Annahme sprach bereits der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers deutlich sichtbare, frische Verletzungsspuren aufwies. Die Schilderung der Zeugin D. wurde auch nicht dadurch zwingend in Frage gestellt, dass die Polizeibeamten eine Schusswaffe nicht gefunden haben, obwohl sie sich während des Einsatzes in dem vom Kläger bewohnten Teil des Hauses mit dessen Einverständnis umsehen durften. Diese auch nur in einem Teil des Hauses durchgeführte Nachschau hatte nämlich nicht die Qualität und Tiefe einer förmlichen Durchsuchung und bot daher von vorneherein keine verlässliche Grundlage für die Feststellung, der Kläger besitze tatsächlich keine Faustfeuerwaffe. Die Polizeibeamten waren vor dem Erlass der vom Kläger beanstandeten Wohnungsverweisung auch nicht gehalten, im Rahmen weiterer Ermittlungen die anderen Nachbarn nach eventuellen Wahrnehmungen betreffend den aufzuklärenden Sachverhalt zu befragen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich, wie er behauptet, eine solche Vorgehensweise angeregt hatte. Ungeachtet dessen war es nämlich sachgerecht, die Sachverhaltsermittlung nicht auszudehnen. Im Entscheidungszeitpunkt lagen keine Hinweise vor, dass es überhaupt weitere Zeugen des Vorfalls gab. Auch der Kläger hat nachträglich trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts keine weiteren Zeugen benannt, die seine Version der Geschehnisse hätten bestätigen können. Der Beklagte hatte auch keinen Anlass, die Gefahrenlage zugunsten des Klägers während der Dauer der Wohnungsverweisung neu zu bewerten, weil auch am 28. Dezember 2008 bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers eine Schusswaffe nicht gefunden wurde. Die Polizeibeamten fanden im Rahmen der Untersuchung in einem kleinen Safe in dem vom Kläger genutzten Kinderzimmer jedenfalls ein Pistolenmagazin mit vier Schuss Munition und zwei Schrotpatronen. Bei dieser Sachlage sprach ein starkes Indiz für das Vorhandensein auch einer Schusswaffe. Die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe ihm das Pistolenmagazin mit vier Schuss Munition und die zwei Schrotpatronen in der Zeit zwischen seiner Festnahme am 27. Dezember 2008 und der Durchsuchung am 28. Dezember 2008 untergeschoben, vermag die Indizwirkung nicht ernsthaft zu erschüttern. Der Kläger konnte auch im Nachhinein nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass seine Frau, die nach seinen eigenen Angaben über keinen Schlüssel zu dem Safe verfügte, zwischen dem 27. und 28. Dezember 2009 Zugang zu dem Safe hatte. Es kann ihm mit Blick auf die Stellungnahmen der am Einsatz beteiligten Beamten nicht geglaubt werden, dass er den zweiten Schlüsselbund, der eigentlich in dem Safe hätte liegen müssen, im Flur des Obergeschosses auf dem Holzschrank habe liegen sehen, als er nach seiner Entlassung aus der Haft am 28. Dezember 2008 in die Wohnung zurück gekommen sei, um sich einige Sachen zu holen und seine Ehefrau mit diesem Schlüssel den Safe vor der Durchsuchung habe öffnen können. Der als Zeuge im Erörterungstermin dazu befragte PHK G. hat zum einen erklärt, er habe keinen Schlüsselbund auf einen Holzschrank im Flur des Obergeschosses gelegt und er könne sich auch nicht vorstellen, dass einer seiner Kollegen den zweiten Schlüsselbund für die Stahlschränke offen auf einen Holzschrank im Flur gelegt habe. Zum anderen haben die Zeugen G. und F. - wie schon in der Strafanzeige vom 27. Dezember 2008 - erklärt, bei der Nachschau am 27. Dezember 2008 in den vom Kläger bewohnten Räumen nur "ein(en) Stahlschrank (wie Waffenschrank)" vorgefunden zu haben, bei dem es sich ersichtlich nicht um den Safe, sondern um den so genannten "großen" Tresor im Wäscheraum gehandelt hat. Auch einer der Polizeibeamten der zweiten Streifenwagenbesatzung hat dem Beklagten auf gerichtlich veranlasste Nachfrage mitgeteilt, er habe bei der Überprüfung der Wohnung des Klägers am 27. Dezember 2008 keinen Tresor gefunden, geschweige denn geöffnet. Dasselbe gelte auch für seinen Kollegen, da derartige Objekte von mindestens zwei Beamten geöffnet und durchsucht würden, eben um Manipulationsvorwürfen wirksam entgegentreten zu können. Diese Sachlage zu Grunde gelegt durfte der Beklagte ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Inhalt des Safes von dem Kläger deponiert worden war. Die Kammer hat auch bei Einbeziehung der erst im Rahmen der Beweiserhebung bekannt gewordenen Umstände keinen Anlass von einem - allein bei der Bewertung künftiger Aussagen der Zeugin D. oder der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigenden - Missbrauch der Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe auszugehen, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 -1 BvR 300.02-, NJW 2002, 2225. Das Gericht hat bei einer Würdigung der Gesamtumstände vielmehr die volle Überzeugung gewinnen können, dass es am Abend des 27. Dezember 2008 tatsächlich zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seiner Frau gekommen ist, in deren Verlauf der Kläger seine Ehefrau verletzt und mit einer Schusswaffe bedroht hat. Die Kammer zweifelt auch aufgrund des im Erörterungstermin und der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von den Zeuginnen und dem Kläger nicht am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin D. . Beide haben den Vorfall vom 27. Dezember 2008 sowohl den Beamten am 27. Dezember 2008 gegenüber als auch bei ihren Zeugenvernehmungen durch die Polizei und das Gericht im Kern gleichbleibend geschildert, die Zeugin D. ab dem Zeitpunkt, in dem sie den Streit wahrgenommen hat. Dass die Beobachtungen der Zeugin D. im Licht einer Straßenlaterne möglich waren, haben die am 27. Dezember 2008 eingesetzten Polizeibeamten festgestellt. Das Gericht hat deshalb auch keinen Zweifel, dass die Zeugin D. tatsächlich eine Pistole in der Hand des Klägers gesehen hat. Dass der Kläger seine Frau tatsächlich, wie von ihr geschildert, körperlich angegriffen hat, wird ferner unabhängig von den Aussagen der in Rede stehenden Zeuginnen auch durch die von der Ehefrau des Klägers in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Vorkommnissen ärztlich attestierten körperlichen Verletzungen untermauert. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des I. -K. -Krankenhauses F. vom 30. Dezember 2008 wies sie Abschürfungen im Bereich der Handrücken, Rückenprellung durch Schläge mit Kratzspuren, Halsquetschung durch Würgen auf. Dafür, dass die Zeugin sich diese Verletzungen - wie der Kläger meint - mit Hilfe der Zeugin D. selbst zugefügt hat, spricht nichts. Die Annahme des Klägers, die Zeugin D. habe seiner Frau am 27. Dezember 2008 die Verletzungen in ihrer Wohnung beigebracht, danach sei seine Frau nach Hause gegangen, um dann gleich Hilfe schreiend wieder zu den D1. zu laufen, ist eine völlig aus der Luft gegriffene Mutmaßung, gegen die bereits entscheidend spricht, dass sie nicht mit den Aussagen der Zeugin T. gegenüber der Polizei und vor Gericht in Übereinstimmung zu bringen ist. Diese Zeugin hat wiederholt erklärt, sie und der Kläger seien schon im Haus gewesen, als die Ehefrau des Klägers nach Hause gekommen sei. Diese habe sofort den Kläger beschimpft. Der Kläger hat danach seine Ehefrau gesehen, bevor sie fluchtartig das Haus verlassen hat. Wäre die Ehefrau jedoch bereits in der attestierten Weise verletzt in das Haus zurück gekommen, hätte der Kläger die Verletzungen an den Handrücken und am Hals seiner Ehefrau auch wahrnehmen können. Der Umstand, dass er die Polizeibeamten am Abend des 27. Dezember 2008 nicht von dieser ihn massiv entlastenden Wahrnehmung in Kenntnis gesetzt hat, rechtfertigt den Umkehrschluss, dass die Ehefrau des Klägers bei ihrer Rückkehr in das Haus nicht verletzt war. Für die nach alledem schon abwegige Mutmaßung des Klägers, dass die Ehefrau des Klägers die Bedrohung mit einer Schusswaffe und die Körperverletzung im Zusammenwirken mit der Nachbarin D. vorgetäuscht hat, um den Kläger zu diskreditieren, fehlt es darüber hinaus auch sowohl hinsichtlich der Ehefrau des Klägers als auch - in weit größerem Maß - hinsichtlich der Zeugin D. an einem nachvollziehbaren Motiv. Nach den übereinstimmenden und durchweg glaubhaften Aussagen der Zeugen D. und der Ehefrau des Klägers pflegten die Eheleute D. vor dem 27. Dezember 2008 keinen Kontakt mit dem Kläger und dessen Ehefrau. Der Kläger konnte seine Behauptung, die Zeugin D. sei eine Freundin seiner Ehefrau und beide hätten schon miteinander Kaffee getrunken und Kuchen gegessen, nicht belegen. Der Hinweis, seine Frau habe ihm dies gesagt, ist wertlos, weil diese wiederum plausibel dargelegt hat, dass sie mit der Nachbarin Frau H1. , und gerade nicht mit Frau D. befreundet ist. Der Kläger hat trotz der entsprechenden Anregung des Gerichts Gegenzeugen nicht benannt. Auch die Ehefrau des Klägers hatte kein nachvollziehbares Motiv, durch das Vortäuschen häuslicher Gewalt eine Wohnungsverweisung des Klägers für die Dauer von zehn Tagen herbeizuführen. Ein solches Motiv ist auch nicht in dem Wunsch, die Zeugin T. aus dem Haus zu bekommen, zu erkennen, da die Ehefrau des Klägers insoweit bereits ein wirksames rechtliches Druckmittel in der Hand hatte. Die zuständige Amtsrichterin in dem Verfahren vor dem Familiengericht F. - 18 F 412/08 - betreffend die Aufteilung des Hauses für die Zeit der Trennung hatte nämlich schon am 23. Dezember 2008 ausdrücklich zu Protokoll diktiert, die Nutzung des dem Kläger zugewiesenen Hausteils durch jemanden, der den Eindruck erwecke, er habe mit dem Kläger ein ehebrecherisches Verhältnis, sei nicht zulässig, und zwar auch dann, wenn der Kläger einer Frau das Wohnen gestatte, damit diese als Zeugin für das Verhalten seiner Ehefrau zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der aus den vorlegten Akten sonst noch belegten Vorkommnisse zwischen dem 23. und dem 27. Dezember 2008 drängt sich dem Gericht vielmehr der Eindruck auf, dass der Kläger nach seiner Teil-Niederlage vor dem Familiengericht seine Ehefrau absichtlich bis hin zu dem hier streitigen Gewaltausbruch am 27. Dezember 2008 provoziert hat, indem er in Missachtung des familiengerichtlichen Hinweises die Zeugin T. auch am 27. Dezember 2008 gegen den erklärten Willen seiner Frau mit in die Wohnung genommen hat. Auch die Aussage der Zeugin T. im gerichtlichen Erörterungstermin ist nicht geeignet, Zweifel an den Aussagen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin D. zu begründen. Es ist mit Blick darauf, dass die Zeugin die Weihnachtsfeiertage beim Kläger verbracht hat, schon zweifelhaft, dass sie - wie sie behauptet - mit dem Kläger lediglich befreundet sei, weil sie das gleiche Hobby haben. Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin T. im gerichtlichen Erörterungstermin ergeben sich daraus, dass sie in einem wesentlichen Punkt der Schilderung des Geschehens in einem Schreiben des Klägers an die Polizei F. vom 30. Dezember 2008 widerspricht, in dem der Kläger ausführte, seine Frau habe am 27. Dezember 2008 seine Bekannte sofort lautstark beschimpft als er mit ihr ins Haus eingetreten sei, während die Zeugin T. demgegenüber vor Gericht erklärt hat, die Ehefrau des Klägers sei erst zurückgekehrt, als sie selbst schon im Haus gewesen sei. Insgesamt stuft die Kammer die Aussage der Zeugin T. als reine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten des Klägers ohne jeden Beweiswert ein. Neben den Aussagen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin D. sowie dem einschlägigen Fund vom 28. Dezember 2008 deutet schließlich auch das sonst offenbar gewordene starke Interesse des Klägers am Besitz von Schusswaffen und seine erkennbare Bereitschaft, Schusswaffen bei Vorliegen einer von ihm nach seinen eigenen Maßstäben angenommenen Notwehrsituation einzusetzen, darauf hin, dass der Kläger am 27. Dezember 2008 entgegen seiner Behauptung im Besitz einer Schusswaffe war. Dies ergibt sich aus den folgenden Umständen. Der Kläger hat am 13. April 2008 einen Waffenschein mit der Begründung beantragt, er wolle eventuelle Gefahren, die seine Beschäftigung als Mietwagenfahrer mit sich bringe, nach Möglichkeit wirkungsvoll abwehren; mit einer Schreckschusspistole sei dies kaum möglich. Auf eine besondere Affinität des Klägers zu Schusswaffen deutet auch der weitere Umstand hin, dass seine Frau und deren Sohn nach einer früheren Wohnungsverweisung gegen den Kläger im Jahr 2006 angegeben haben, der Kläger führe ständig bzw. jederzeit eine Waffe mit sich. Der Kläger selbst hat im Dezember 2006 anlässlich eines Einsatzes wegen häuslicher Gewalt auch nicht bestritten, eine Waffe zu führen. Ausweislich eines damals angefertigten Aktenvermerks soll er dies damit begründet haben, dass er ein Recht auf Verteidigung habe. Entsprechend erklärte er in einer nach dem Vorfall am 10. Dezember 2006 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung am 22. Dezember 2006, er habe diese Waffe seit dem 23. November 2006 innerhalb des Hauses bzw. auf dem Grundstück zum Selbstschutz mitgeführt. Dass der Kläger sein weites Verständnis von dem Recht auf Verteidigung mit Schusswaffen bis zum Dezember 2008 nicht aufgegeben hat, wird schließlich durch seine Einlassung vor dem Familiengericht F. in der Sitzung vom 23. Dezember 2008 in der Sache 18 F 412/08 dokumentiert, wo er erklärt haben soll, dass es stimme, dass er im Haus eine Schusswaffe mit sich führe und dass er denke, dies sei sein gutes Recht. Nach alledem spricht weiter Überwiegendes dafür, dass der Kläger im Dezember 2008 eine Schusswaffe besaß und diese am 27. Dezember 2008 zur Bedrohung und Einschüchterung seiner Ehefrau auch eingesetzt hat. Über all dies hinaus leidet die Glaubwürdigkeit des Klägers zusätzlich an der in dem vorliegenden Verfahren sowohl im Erörterungstermin als auch in der mündlichen Verhandlung zutage getretenen Uneinsichtigkeit selbst hinsichtlich offenkundig gewordener Tatsachen, die seine eigene Darstellung des Sachverhalts widerlegen. Exemplarisch sei hier zum einen sein Beharren darauf genannt, seine Ehefrau habe vor der Durchsuchung am 28. Dezember 2008 den Inhalt des Safes manipuliert. Zum anderen ist seine beharrliche Weigerung zu nennen, seine ersichtlich unhaltbare Behauptung, die Zeugin D. habe in dem gerichtlichen Erörterungstermin nachweislich dreimal gelogen, zu überdenken. Zu dem Vorwurf, die Zeugin D. habe vorsätzlich wahrheitswidrig erklärt, der Kläger habe seine Ehefrau auch schon einmal angeschossen, ist anzumerken, dass die Zeugin D. an dieser ohnehin als bloße Vermutung aufgrund Hörensagens formulierten Aussage nach dem gerichtlichen Hinweis, nach der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger seine Ehefrau schon einmal angeschossen habe, nicht festgehalten hat, weshalb auch die Protokollierung der Aussage der Zeugin D. mit Einverständnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit unterblieb. Der Vorwurf, die Zeugin D. habe vorsätzlich falsch ausgesagt, der Kläger habe die Papiere seiner Frau im Tresor weggeschlossen, geht schon deshalb ins Leere, weil nicht die Zeugin D. , sondern deren Ehemann hierzu eine Aussage gemacht hat. Auch der Vorwurf des Klägers, die Zeugin D. habe vorsätzlich falsch ausgesagt, sie habe nach dem 27. Dezember 2008 nicht mit seiner Ehefrau telefoniert, ist unzutreffend. Die Zeugin hat insoweit nach nochmaligem Nachdenken ausdrücklich erklärt, sie habe mit der Ehefrau des Klägers einmal gesprochen, weil diese zuvor bei ihr angerufen habe und keiner da gewesen sei. Dass diese in völlig zulässiger Weise korrigierte Aussage unrichtig wäre, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Gericht erlaubt sich abschließend noch die Bemerkung, dass die Schreiben und Rundbriefe des Klägers, die zu den Akten gelangt sind und mit denen er Dritte, die ihn im Zusammenhang mit dem Vorfall am 27. Dezember 2008 belastet haben, in oft ehrverletzender und beleidigender Weise angreift und sein dem Gericht zur Kenntnis gebrachtes, außergerichtliches Verhalten gegenüber der Zeugin D. nach deren Aussage im Erörterungstermin den auch in der mündlichen Verhandlung von der Kammer gewonnenen Eindruck bestätigen, dass der Kläger ein hohes Aggressionspotential aufweist, das mit einer niedrigen Hemmschwelle bei der Verteidigung vermeintlicher Rechte einhergeht. Die von den Polizeibeamten ergriffene Maßnahme bleibt mit der Befristung der Wohnungsverweisung auf zehn Tage auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht zu erkennen. Ausweislich der Begründung der Verfügung und der zusammenfassenden Darstellung des Sachverhaltes in der "Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt" haben die Polizeibeamten unter Auswertung des ihnen bekannt gewordenen Sachverhaltes eine Gefahrenprognose erstellt, auf deren Grundlage sie nach pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens gegen den Kläger eingeschritten sind. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Polizeibeamten sich vor dem Hintergrund der festgestellten Gefahrenlage zu einem Einschreiten möglicherweise verpflichtet gesehen haben. Denn im Regelfall wird die Polizei bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wohnungsverweisung und/oder ein Rückkehrverbot, also bei der Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, eine entsprechende Maßnahme zu verfügen haben, und zwar im Sinne einer "Ermessensreduzierung auf Null" oder jedenfalls eines "intendierten Ermessens". Lediglich in Ausnahmefällen, in denen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Sachverhaltes gegeben sind, wird die Polizei von einer solchen Maßnahme absehen können. Vgl. hierzu im Einzelnen: Trierweiler, a.a.O., S. 83 ff. mit zahlreichen weiteren Angaben. Die polizeiliche Verfügung war auch nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahme war geeignet, den beabsichtigten Zweck, also den Schutz der Ehefrau des Klägers vor weiteren körperlichen Angriffen durch den Kläger, jedenfalls für die vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangszeit zu erreichen. Sie war auch erforderlich, weil in der aktuellen Krisensituation kein milderes Mittel zur Verfügung stand, um kurzfristig das beabsichtigte Ziel zu erreichen. Die Maßnahme erweist sich auch als angemessen. Zwar war der Kläger vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt gebildet und in der sich seine persönliche Habe befunden hat, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um erhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre. Die gesetzlich vorgezeichnete zehntägige Frist ist jedoch so bemessen, dass nicht von einer ernstzunehmenden Gefahr ausgegangen werden kann, der Kläger werde nachhaltig und dauerhaft aus seinem sozialen Umfeld gerissen. Im Vergleich zu dem hochwertigen Schutzgut von Leib und Leben der Ehefrau des Klägers und den zu befürchtenden erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit erweisen sich diese Unannehmlichkeiten und Einschränkungen für den Kläger im Ergebnis als geringfügig. Die Zwangsgeldandrohung ist schließlich ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Die Klage unterliegt mithin in vollem Umfang der Abweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.