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Beschluss

9 L 718/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0703.9L718.17.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2568/17 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Schulamtes für die Städteregion Aachen vom 5. Mai 2017 wieder herzustellen, ist zulässig. Er erweist sich als statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Antragsbefugnis des Antragstellers besteht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog auch hinsichtlich der Anmeldeaufforderung. Zwar richtet sich diese - wie noch auszuführen sein wird - vor dem Hintergrund des § 41 Abs. 5 SchulG NRW zulässige Maßnahme bei einem minderjährigen Schüler an die Eltern. Dieser wird jedoch dadurch ebenfalls materiell in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berührt. Der Antrag ist indes unbegründet. Was die formelle Rechtmäßigkeit anbetrifft, ist insbesondere dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO mit der dazu in dem o.a. Bescheid gegebenen Begründung genügt. In die gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig, besteht keinesfalls ein öffentliches Interesse an seiner Durchsetzung. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung stärker ins Gewicht. Gegen die Rechtmäßigkeit der Bestimmung einer Förderschule als Fördererort bestehen nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung Bedenken weder in formeller noch in materieller Hinsicht. Ermächtigungsgrundlage für diese Förderortbestimmung ist § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG. Danach kann in besonderen Ausnahmefällen die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen; dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. In formeller Hinsicht ist insbesondere den Anforderungen des § 20 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW genügt. In der Anhörung vom 25. April 2017 sind die Gründe für die beabsichtigte Förderungsbestimmung dargelegt worden. Zudem sind nach einem Beratungsgespräch weitere Beratungsangebote mitgeteilt worden. Materiell-rechtlich ist davon auszugehen, dass dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf des Antragstellers nicht im Gemeinsamen Lernen entsprochen werden kann. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist in seinem Beschluss vom 22. Mai 2017 - 19 B 1434/16 - von einem akuten Handlungsbedarf wegen der aggressiven Verhaltensweisen des Antragstellers, die dieser sowohl gegenüber Mitschülern als auch gegenüber Lehrern an den Tag gelegt hat, ausgegangen. Ausweislich der in dem dortigen Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme des Amtes für Kinder, Jugend und Familienberatung der Städteregion Aachen vom 12. April 2014 kann dem Verhalten auch mit einer Schulbegleitung derzeit nicht entgegengewirkt werden. Von der Erfüllung der weiteren Voraussetzung, dass die personellen Voraussetzungen am gewählten Förderort auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können, ist ebenfalls auszugehen. Maßgeblich ist, dass die GGS J. -Konzen als zweizügige Schule mit einer Stelle für einen Sonderpädagogen gemäß den Vorgaben nach II.1 des ministeriellen Runderlasses vom 4. April 2014 'Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen verwandte und Entwicklungsstörungen…' ausgestattet ist. Darüber hinaus spricht angesichts des dem Schulamt für die Städteregion zur Verfügung stehenden Budgets von 92,80 Stellen im laufenden und noch 88,88 Stellen im kommenden Schuljahr sowie 69 zu versorgenden Grundschulen des Gemeinsamen Lernens mit teilweise höherer Zügigkeit Überwiegendes dafür, dass eine Stellenverschiebung zu Gunsten der GGS J. -L. zu Lasten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf an besagten anderen Grundschulen gehen würde. Im Übrigen ist mit Blick darauf, dass nur eine durchgängige sonderpädagogische Beschulung dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf des Antragstellers entsprechen dürfte, der Frage im vorliegenden Eilverfahren nicht weiter nachzugehen, ob sich der Darlegung des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017, zusätzlich seien aus diesem Stellenbudget die Schulen zu bedienen, die Kinder mit den Förderschwerpunkten "Geistige Entwicklung" und "Körperlich-motorische Entwicklung" beschulten, ein dem o.a. Runderlass widersprechender, weil nicht für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen erfolgender Ressourceneinsatz zu entnehmen ist. Darüber hinaus bestehen keine Bedenken gegen die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, dem öffentlichen Interesse, das auch eine seinem Unterstützungsbedarf entsprechende Beschulung des Antragstellers umfasst, Vorrang einzuräumen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Anmeldeaufforderung nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für diese ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW. Danach können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß Abs. 1 angehalten werden. Nach Abs. 1 melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an. § 41 Abs. 5 SchulG NRW normiert den Verwaltungszwang gegenüber den Eltern zwecks Durchsetzung der Anmeldeverpflichtung. Auch wenn die Anmeldeaufforderung selbst in § 41 Abs. 5 SchulG NRW nicht ausdrücklich erwähnt ist, ergibt sich ihre Notwendigkeit aus der Anführung des § 55 VwVG NRW, der - abgesehen von der hier nicht interessierenden Konstellation einer gegenwärtigen Gefahr - einen mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt voraussetzt. Die Voraussetzungen für den Erlass der Anmeldeaufforderung sind aufgrund der sofort vollziehbaren Förderortbestimmung erfüllt. Schließlich ist auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu bejahen. Das Abweichen von dem Regelfall der sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergebenden aufschiebenden Wirkung der Klage erscheint ausnahmsweise geboten, um eine möglichst umgehende sonderpädagogische Beschulung des Antragstellers herbeizuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.