Leitsatz: 1. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Anmelde- und/oder Schulbesuchsaufforderung gegenüber den Eltern eines schulpflichtigen Kindes ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Schulbesuchsaufforderung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW, welche die Teilnahmeverantwortung aus Abs. 1 Satz 2 konkretisiert, ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung. 3. Die zum 3. Juni 2020 neu eingefügte Wohnsitz- oder Aufenthaltsvermutung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW lässt das materiell-rechtliche Verständnis des schulpflichtbegründenden Merkmals des Wohnsitzes in Satz 1 unberührt (wie VG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2022 ‑ 18 K 1614/22 ‑, juris, Rn. 44). 4. Wer zum Zweck der Geltendmachung eines Wegfalls der Schulpflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW behauptet, seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt zu haben, muss substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen machen, die er an dem behaupteten Auslandswohnsitz unterhält (wie OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 ‑ 19 B 923/15 ‑, juris, Rn. 4 f.). 5. Schulrechtliche Normen des Landes Nordrhein-Westfalen bieten schon im Ansatz keine taugliche Rechtsgrundlage für eine „Schulbefreiung“, also das Begehren, sein schulpflichtiges Kind mit Zustimmung der Schulaufsicht zu Hause selbst unterrichten zu dürfen (wie OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 ‑ 19 B 1458/21 ‑, NWVBl. 2022, 82, juris, Rn. 11). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 6.125,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 10 K 6977/22 VG Köln gegen die beiden Ordnungsverfügungen des staatlichen Schulamts für die Stadt C. vom 22. November 2022 stattzugeben. In diesen Ordnungsverfügungen hat das Schulamt die beiden antragstellenden Elternteile jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) erneut aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter D. umgehend wieder regelmäßig am Unterricht der städtischen Gemeinschaftsgrundschule N. schule in C. teilnimmt, und dies spätestens bis zum 22. Dezember 2022 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen (Nr. 1). Damit verbunden hat es die angedrohten Zwangsgelder in Höhe von jeweils 2.500,00 Euro aus den beiden bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 13. September 2022 festgesetzt (Nr. 2) und für den Fall der Nichtbefolgung der in den jeweiligen Nrn. 1 verfügten erneuten Schulbesuchsaufforderungen die Festsetzung jeweils eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 2.500,00 Euro angedroht (Nr. 4). Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag zu Unrecht wegen Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift als unzulässig abgelehnt. Eine solche Anschrift hätten sie erstinstanzlich mit ihrer Geschäftsanschrift ihrer Firma G. GmbH als „c/o Adresse“ mitgeteilt. Die Vollziehungsanordnung erscheine aufgrund der Abmeldung und des anstehenden Umzugs ins Ausland nicht mehr geboten. Auch der mit der Festsetzung des Zwangsgelds verfolgte Zweck, die Einhaltung der Schulbesuchspflicht zu erreichen, sei wegen der vorherigen Abmeldung bereits im Zeitpunkt des Ergehens der beiden Ordnungsverfügungen nicht mehr erreichbar gewesen. Zudem habe es der Antragsgegner ermessenfehlerhaft unterlassen, zuerst ‑ mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid ‑ über den Antrag auf Befreiung ihrer Tochter von der Schulbesuchspflicht zu entscheiden. Diese Einwände greifen nur insoweit durch, als sie die vom Verwaltungsgericht zu Unrecht verneinte Zulässigkeit des Aussetzungsantrags betreffen (A.). Sie führen im Ergebnis zu keiner Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, weil der Antrag unbegründet ist (B.). A. Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Insbesondere erfüllt er die auch für Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach muss die Klage unter anderem „den Kläger“ bezeichnen. Zur Bezeichnung des Klägers in diesem Sinn gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinn des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 - 1 A 2.19 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 28, juris, Rn. 14 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 ‑ 19 B 138/23 ‑, juris, Rn. 7, vom 19. Juli 2022 ‑ 19 A 919/22 ‑, juris, Rn. 7, vom 4. November 2021 - 19 A 2056/21.A -, juris, Rn. 5, vom 30. September 2021 ‑ 19 A 2026/20 -, juris, Rn. 6, vom 4. Mai 2021 - 19 A 2888/20.A -, juris, Rn. 6, und vom 30. April 2012 - 19 B 957/11 -, juris, Rn. 3. Die Rüge der Antragsteller greift durch, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag nicht wegen eines Verstoßes gegen die zwingende Verfahrensvorschrift in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unzulässig abweisen dürfen. Bei der Adresse „P. straße 94, 00000 C. “ handelt es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts um die aktuelle ladungsfähige Anschrift der Antragsteller. Grund dafür ist die vorläufige Überzeugung des Senats auf der Grundlage der gegenwärtigen Aktenlage, dass die Antragsteller weiterhin unter der Adresse „P. straße 94, 00000 C. “ wohnen und tatsächlich erreichbar sind. Das wird unten im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Schulpflicht nach § 34 Abs. 1 SchulG NRW noch näher auszuführen sein. Haben die Antragsteller ihre dortige Wohnung danach nur aus taktischen Gründen und damit melderechtlich zu Unrecht abgemeldet (Scheinumzug ins Ausland), bleibt diese Abmeldung auch im vorliegenden prozessualen Zusammenhang unberücksichtigt, zumal die Meldebehörde diese Abmeldung auch melderechtlich jederzeit rückgängig machen kann. Der Aussetzungsantrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft. Das gilt auch im Hinblick auf die jeweiligen Nrn. 1 der Ordnungsverfügungen vom 22. November 2022, da es sich um Zweitbescheide und keine bloßen wiederholenden Verfügungen, d. h. der Sache nach um reine Hinweise auf die in den jeweiligen Nrn. 1 der beiden bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 13. September 2022 erlassenen Grundverfügungen ohne erneuten eigenen Regelungscharakter im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt. Ein Zweitbescheid ist gegeben, wenn die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen das zuvor unanfechtbar abgeschlossene Verfahren wieder aufgreift und in eine neue Sachprüfung eintritt. In diesem Fall endet das Verfahren in der Regel ‑ und so auch hier ‑ mit einem neuen Verwaltungsakt, gegen den die Betroffenen den regulären Rechtsschutz erlangen können. Der unanfechtbare Verwaltungsakt aus der Vergangenheit steht dem nicht entgegen. Für die Unterscheidung, ob eine wiederholende Verfügung oder ein Zweitbescheid vorliegt, kommt es maßgebend auf den Erklärungsinhalt des Bescheids an, der durch fallbezogene, die konkreten Umstände in den Blick nehmende Auslegung nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Auslegungsregeln der § 133, § 157 BGB zu ermitteln ist. Zur Unterscheidung zwischen Zweitbescheid und wiederholender Verfügung OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 ‑ 19 B 459/22 ‑, juris, Rn. 5, vom 29. November 2021 ‑ 19 B 1492/21 und 19 E 925/21 ‑, juris, Rn. 14, und vom 13. August 2009 ‑ 1 B 264/09 ‑, juris, Rn. 9 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 26. April 2016 ‑ 1 A 103/15 ‑, juris, Rn. 7 m. w. N. Nach diesen Maßstäben hat das staatliche Schulamt vorliegend den Erlass von selbstständig angreifbaren Zweitbescheiden bezweckt. Hierfür sprechen der jeweils tenorierte Wortlaut „Ich fordere … erneut auf …“ und insbesondere die Begründung zu den jeweiligen Nrn. 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen. Denn darin hat das Schulamt deutlich gemacht, dass es aufgrund des nach Erlass der ursprünglichen Ordnungsverfügungen vom 13. September 2022 geltend gemachten Verlagerung des Wohnsitzes der Antragsteller ins Ausland erneut in die Sachprüfung eingetreten ist. Das Schulamt hat den Sachverhalt auf den Einwand der Antragsteller hin durch Beauftragung des Außendiensts der Stadt C. weiter aufgeklärt und seine Begründung letztlich auch tragend auf dieses Ermittlungsergebnis gestützt, wonach erhebliche Zweifel an den Behauptungen der Antragsteller hinsichtlich des Wohnsitzwechsels bestünden, so dass die Tochter weiterhin als gemäß § 34 Abs. 1, § 41 Abs. 1 SchulG NRW schulpflichtig anzusehen sei. Auch die Tatsache, dass das Schulamt unter den jeweiligen Nrn. 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen die sofortige Vollziehung auch dieser erneuten Schulbesuchsaufforderungen angeordnet hat, stützt das Auslegungsergebnis. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, hätte das Schulamt lediglich auf die bereits für sofort vollziehbar erklärten Grundverfügungen in den Ordnungsverfügungen vom 13. September 2022 hinweisen wollen. B. Der somit insgesamt zulässige Antrag ist unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügungen überwiegt das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsakte verschont zu werden. Denn die Ordnungsverfügungen erweisen sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Das gilt sowohl für die erneuten Schulbesuchsaufforderungen als Grundverfügungen (I.), als auch für die Zwangsgeldfestsetzungen (II.) und die weiteren Zwangsgeldandrohungen (III.). I. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Anmelde- und/oder Schulbesuchsaufforderung gegenüber den Eltern eines schulpflichtigen Kindes ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW. Danach können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Abs. 1 angehalten werden. Diese mit Wirkung vom 1. August 2006 nachträglich an die bis dahin geltenden Abs. 1 bis 4 des § 41 SchulG NRW angefügte Bestimmung ermächtigt die Schulaufsichtsbehörde nach inzwischen einheitlicher und zutreffender Auffassung der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen, die Elternpflichten aus Abs. 1 durch Erlass eines Grundverwaltungsakts einzelfallbezogen zu konkretisieren, der eigenständiger Geltungsgrund und zugleich Vollstreckungstitel für die in § 55 bis § 65 VwVG NRW bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen ist. VG Aachen, Urteil vom 15. April 2011 ‑ 9 K 1917/10 ‑, juris, Rn. 24, Beschlüsse vom 14. Februar 2022 ‑ 9 L 59/22 ‑, juris, Rn. 11, vom 3. Juli 2017 ‑ 9 L 718/17 ‑, juris, Rn. 16, vom 21. März 2016 ‑ 9 L 1084/15 ‑, juris, Rn. 7, und vom 21. Mai 2014 ‑ 9 L 149/14 ‑, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. August 2022 ‑ 18 L 621/22 ‑, juris, Rn. 11, vom 1. Dezember 2021 ‑ 18 L 2031/21 ‑, juris, Rn. 11, und vom 29. November 2021 ‑ 18 L 2017/21 ‑, juris, Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. November 2020 ‑ 4 L 1607/20 ‑, n. v., S. 3 f. des Beschlusses; VG Köln, Beschlüsse vom 23. August 2021 ‑ 10 L 1170/21 ‑, juris, Rn. 5, und vom 9. Dezember 2020 ‑ 10 L 2014/20 ‑, juris, Rn. 9; VG Münster, Urteil vom 17. November 2017 ‑ 1 K 341/16 ‑, juris, Rn. 16, Beschluss vom 17. Juni 2016 ‑ 1 L 180/16 ‑, juris, Rn. 11 ff., 25 ff.; Bülter, in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, Essen, Stand: Februar 2023, § 41, Anm. 5.1 und 5.4. Der Senat teilt dieses Verständnis mit der Klarstellung, dass § 41 Abs. 5 SchulG NRW ausschließliche Rechtsgrundlage für eine Anmelde- und/oder Schulbesuchsaufforderung ist, während der in dieser Vorschrift in Bezug genommene Abs. 1 materiell öffentlich-rechtlich die Elternpflichten normiert, ohne zugleich zu deren einzelfallbezogener Konkretisierung durch belastenden Verwaltungsakt zu ermächtigen. So aber VG Minden, Urteil vom 14. April 2021 ‑ 8 K 2103/19 ‑, juris, Rn. 26. Das genannte Verständnis des § 41 Abs. 5 SchulG NRW ergibt sich vor allem aus seinem Sinn und Zweck, der aus der Entstehungsgeschichte ableitbar ist. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Vorschrift erklärtermaßen das Ziel, den Schulaufsichtsbehörden die notwendige gesetzliche Ermächtigung für einen Grundverwaltungsakt zur Durchsetzung der Schulbesuchspflicht zu verschaffen und klarzustellen, dass die gesetzlichen Ermächtigungen im VwVG NRW für das Ergreifen von Zwangsmitteln auch auf eine Anmelde- und/oder Schulbesuchsaufforderung anzuwenden sind. Er hat Abs. 5 eingefügt, um für die danach zuständige Schulaufsichtsbehörde „die bislang fehlende, nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aber unabdingbare ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage“ für die Einleitung von „Zwangsmaßnahmen gegenüber Eltern“ zu schaffen, „die sich weigern, ihre Kinder in die Schule zu schicken.“ Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucksache 14/1572 vom 28. März 2006, S. 91 (dort Begründung zu Abs. 4); dazu ausführlich VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2016, a. a. O., Rn. 19 ff. Zu Recht hat die Rechtsprechung dieses Verständnis darüber hinaus auf systematische Auslegungsargumente gestützt. VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2016, a. a. O., Rn. 22. Die vorstehend genannten Auslegungsgesichtspunkte überwiegen gegenüber dem in mehrfacher Hinsicht missglückten Wortlaut des § 41 Abs. 5 SchulG NRW, der mit seiner ausschließlichen Bezugnahme auf die „Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW“ keineswegs die vom Gesetzgeber beabsichtigte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen Grundverwaltungsakt zum Ausdruck bringt, sondern mit dem Hinweis auf diese Rechtsfolgen eher gegen als für einen über das Vollstreckungsrecht hinausgehenden materiell-rechtlichen Regelungsgehalt spricht. Vgl. zur Wortlautauslegung VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2016, a. a. O., Rn. 14; VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Dezember 2005 ‑ 10 L 1020/05 ‑, KirchE 47 (2005), 534, juris, Rn. 3, 10. Als inzwischen überholt anzusehen sein dürfte damit die erstinstanzliche Rechtsprechung, welche in Anwendung der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des § 41 SchulG NRW dessen bis heute unverändert geltenden Abs. 3 in verfassungskonformer Auslegung als die einschlägige Ermächtigungsgrundlage für eine Anmelde- und/oder Schulbesuchsaufforderung angesehen hatte (und der insofern weiter reicht als der heutige Abs. 5, als er ein „Einwirken“ nicht nur auf die Eltern, sondern auch auf die Mitverantwortlichen für die Berufserziehung im Sinn des Abs. 2 vorsieht). VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2008 ‑ 4 K 1674/06 ‑, KirchE 51 (2008), 129, juris, Rn. 15, 25; VG Arnsberg, Beschlüsse vom 20. März 2007 ‑ 10 L 146/06 ‑, KirchE 49 (2007), 251, juris, Rn. 24, 29, und vom 20. Dezember 2005, a. a. O., Rn. 9 ff., 28, 32, und vom 20. Dezember 2005 ‑ 10 L 968/05 ‑, juris, Rn. 9 ff. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Schulbesuchsaufforderung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW, welche die Teilnahmeverantwortung aus Abs. 1 Satz 2 konkretisiert, ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung. Bei einer solchen Schulbesuchsaufforderung handelt es sich nämlich regelmäßig um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein solcher Verwaltungsakt weist die Besonderheit auf, dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt. Seine Regelung aktualisiert sich während seiner Wirksamkeit ständig neu und seine Rechtsgrundlage verlangt, dass seine tatbestandlichen Voraussetzungen während des gesamten Wirkungszeitraums der Regelung vorliegen. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 ‑ 3 C 103.79 -, BVerwGE 59, 148, juris, Rn. 78, Beschlüsse vom 29. Oktober 2014 ‑ 9 B 32.14 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N., und vom 5. Januar 2012 ‑ 8 B 62.11 ‑, NVwZ 2012, 510, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Dezember 2022 ‑ 9 S 3232/21 -, juris, Rn. 64 m. w. N. Für die Einordnung einer Schulbesuchsaufforderung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW als Dauerverwaltungsakt ist maßgeblich, dass sie, sobald sie den Eltern bekanntgegeben ist, ihnen gegenüber regelmäßig jedenfalls so lange fort gilt, wie diese ihre Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Kindes aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW weiterhin verletzen. Der Regelungsgehalt dieser Maßnahme geht vorbehaltlich von Anhaltspunkten für eine abweichende Auslegung im Einzelfall über ein Gebot zur Sicherstellung einer einmaligen Unterrichtsteilnahme hinaus. Dies trifft auch auf die vorliegende Schulbesuchsaufforderung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW zu. Die an die Antragsteller gerichtete Aufforderung, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter regelmäßig am Unterricht der N. schule teilnimmt, verpflichtet nicht nur zu einer einmaligen Handlung, sondern verlangt von den Antragstellern, dass sie den Schulbesuch ihrer Tochter zukünftig dauerhaft sicherstellen. Die Regelung aktualisiert sich während der Wirksamkeit der Aufforderung ständig neu und verpflichtet die Antragsteller, an jedem Schultag ihren durch die Ordnungsverfügung einzelfallbezogen konkretisierten Pflichten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW nachzukommen. Die Behörde hat den Verwaltungsakt daher ‑ auch im gerichtlichen Verfahren ‑ unter Kontrolle zu halten und Änderungen des Sachverhalts Rechnung zu tragen. Aus den genannten Gründen folgt der Senat nicht der Rechtsprechung, welche den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Schulbesuchsaufforderung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW ansieht. VG Köln, Beschluss vom 23. August 2021 ‑ 10 L 1170/21 -, juris, Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2008 ‑ 4 K 1674/06 ‑, KirchE 51 (2008), 129, juris, Rn. 25; VG Arnsberg, Beschluss vom 20. März 2007 ‑ 10 L 146/06 ‑, KirchE 49 (2007), 251, juris, Rn. 24, 29. Nach diesen Maßstäben liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 SchulG NRW vor. Die Antragsteller haben ihre „Pflichten gemäß Absatz 1“ verletzt, nämlich ihre Verantwortung aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW für die regelmäßige Teilnahme ihrer Tochter D. am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der N. schule. Die heute 7-jährige Tochter ist schulpflichtiges Kind im Sinn des Satzes 1 dieser Vorschrift. Ihre Schulpflicht ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW (1.). Ihrer Verpflichtung zum regelmäßigen Schulbesuch stehen auch keine Beurlaubung oder Befreiung von der Unterrichtsteilnahme nach § 43 Abs. 4 SchulG NRW entgegen (2.). Ferner besteht auch unabhängig von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Schulbesuchsaufforderungen ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung (3.). 1. Die Tochter der Antragsteller ist schulpflichtig nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Danach ist schulpflichtig, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen, wird dort der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt widerlegbar vermutet (Satz 2). Unabhängig vom Wegfall dieser widerlegbaren Vermutung, den die Antragsteller durch ihre Abmeldung beim Meldeamt der Stadt C. herbeigeführt haben, ist ihre Tochter nach Satz 1 schulpflichtig, weil die Familie nach gegenwärtiger Aktenlage sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Haus P. straße 94 in C. hat. Das Schulgesetz NRW enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Wohnsitz“. Für die Auslegung des Begriffs sind daher die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 7 bis 11 BGB heranzuziehen. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 ‑ XII ZB 42/07 ‑, FamRZ 2008, 45, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 ‑ 19 B 923/15 ‑, juris, Rn. 2; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2022 ‑ 18 K 1614/22 ‑, juris, Rn. 29; VG Aachen, Urteil vom 15. April 2011 ‑ 9 K 1917/10 ‑, juris, Rn. 26; vgl. auch Landesregierung, Gesetzentwurf zum 15. SchulRÄndG, LT-Drucksache 17/7770 vom 6. November 2019, S. 71. Nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 BGB teilt ein minderjähriges Kind kraft Gesetzes den Wohnsitz der Eltern. Dieser bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 BGB, wonach derjenige, der sich an einem Ort ständig niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz begründet. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen längeren Aufenthalt und einen Domizilwillen voraus, das heißt, der Betroffene muss den rechtsgeschäftlichen Willen haben, nicht nur vorübergehend zu bleiben und den Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt seines Lebens zu machen. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 ‑ 2 ARs 536/08 -, NStZ-RR 2009, 84, juris, Rn. 1, und vom 17. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 13; VG Aachen, Urteil vom 15. April 2011, a. a. O., Rn. 26. Hingegen ist dieser schulrechtlich und zivilrechtlich übereinstimmende Begriff des Wohnsitzes zu unterscheiden vom melderechtlichen Begriff der Wohnung in § 20 BMG und in dem früheren, mit Ablauf des 31. Oktober 2015 ersatzlos außer Kraft getretenen § 15 MG NRW a. F. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2015, a. a. O., Rn. 2; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2022, a. a. O., Rn. 35; VG Aachen, Urteil vom 15. April 2011, a. a. O., Rn. 26; ebenso zum melderechtlichen Wohnungsbegriff VG Köln, Urteil vom 19. März 2014 ‑ 10 K 3483/13 ‑, juris, Rn. 25. Das gilt auch in Anbetracht der zum 3. Juni 2020 neu eingefügten Wohnsitz- oder Aufenthaltsvermutung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, die an eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen anknüpft. Mit dieser ausdrücklich als widerlegbar bezeichneten Vermutung hat der Gesetzgeber ausschließlich verfahrensrechtlich zur „Klarstellung und Verwaltungsvereinfachung“ bestimmt, dass einer Anmeldung bei der Meldebehörde im Sinn von § 17 Abs. 1 BMG für eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen Indizwirkung für die schulpflichtbegründenden Merkmale des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts zukommen soll („geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Prüfung, ob …“). Landesregierung, Gesetzentwurf zum 15. SchulRÄndG, a. a. O., S. 71. Hingegen lässt sich der Gesetzesbegründung kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber damit zugleich auch das materiell-rechtliche Verständnis dieser schulpflichtbegründenden Merkmale selbst, insbesondere des zivilrechtlich geprägten Wohnsitzbegriffs verändern wollte. Im Gegenteil nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf den „Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB“ Bezug. Sie stellt damit klar, dass dessen Inhalt für das Verständnis des Wohnsitzbegriffs in § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW auch weiterhin maßgeblich bleiben soll und es folgerichtig materiell-rechtlich bei der Verschiedenheit vom melderechtlichen Begriff der Wohnung in § 20 BMG verbleibt. Ebenso im Ergebnis VG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2022, a. a. O., Rn. 44. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller, deren Wohnsitz ihre minderjährige Tochter nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 BGB teilt, ihren Wohnsitz im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weiterhin im Haus P. straße 94 in C. . Dort hält sich die Familie nach den vorliegenden Erkenntnissen bis heute regelmäßig auf und befindet sich der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse. Insbesondere haben sie keinen Auszug aus dieser Wohnung glaubhaft gemacht. Unerheblich ist, dass sie ihre Wohnung in diesem Haus melderechtlich abgemeldet haben. Mit dieser Abmeldung entfällt lediglich die verfahrensrechtliche Indizwirkung des § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, ohne dass damit zugleich ein Wegfall der Schulpflicht feststeht. Mit Ausnahme der pauschalen Umzugsbehauptung der Antragsteller sprechen alle objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre ständige Niederlassung im Sinn des § 7 BGB am Ort dieser Wohnung, also den Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen und damit ihren Wohnsitz im Sinn dieser Vorschrift und des § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bis heute beibehalten haben. Für einen fortdauernden Aufenthaltsmittelpunkt der Antragsteller in C. spricht insbesondere, dass ein Außendienstmitarbeiter der Stadt C. den Antragsteller zu 1. noch am 15. November 2022 bei einer Kontrolle unter dieser Wohnanschrift angetroffen hat, wobei der Mitarbeiter laut seinem Vermerk im Hintergrund auch die Geräusche von Kindern vernahm. Ob der Außendienstmitarbeiter bei der Kontrolle einen abweichenden Grund für seinen Besuch genannt hat, ist ohne Belang und stellt die Aussagekraft seiner dokumentierten Feststellungen nicht in Frage. Für das Beibehalten dieses Wohnsitzes spricht ferner die Tatsache, dass sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht Schreiben unter der im Rubrum angegebenen Adresse entweder durch persönliche Übergabe oder durch Einlegung in den zur Wohnung der Antragsteller gehörigen Briefkasten haben zustellen können und die Antragsteller auf die Schreiben sowie den Beschluss immer (sehr) zeitnah reagiert haben. Daraus ist zu schließen, dass sich die Antragsteller jedenfalls regelmäßig vor Ort in C. aufhalten und ihre Post zur Kenntnis nehmen. Als unglaubhaft bewertet der Senat ihre pauschale Behauptung, es sei sichergestellt, dass ihnen eilige Post zwischen den Aufenthalten in Deutschland „auch durch Zusendung anderer Personen […], etwa postlagernd, per Eilpost an eine Hoteladresse oder per Mail oder Fax zur Kenntnis gelangt“. Für die Stichhaltigkeit dieser pauschalen Angaben haben die Antragsteller keine objektiv nachprüfbaren Anhaltspunkte, etwa Namen und ladungsfähige Anschriften dieser Personen, glaubhaft gemacht. Ebenso wenig haben sie diese pauschalen Aussagen näher erläutert, insbesondere angegeben, ob die behauptete Weiterleitung auch auf die fraglichen Schreiben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zutraf und wie bejahendenfalls deren Kenntnisnahme genau abgelaufen sein soll. Insofern kann der Senat der ebenfalls ohne objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte aufgestellten Behauptung der Antragsteller, sie würden sich „weniger als 183 Tage im Jahr“ in ihrer Wohnung in C. aufhalten, keinen Glauben schenken. Für die Vergangenheit entbehrt die Behauptung ohnehin der Grundlage, weil sich die Antragsteller nach eigenen Angaben erst seit Ende Oktober 2022 im Ausland befinden. Gleiches gilt für ihre pauschale Behauptung, sich nur „gelegentlich“ in ihrer ‑ weiterhin von ihnen gemieteten ‑ Wohnung in C. aufzuhalten, um von dort aus ihr Geschäft zu führen. Für einen überwiegenden Aufenthalt außerhalb dieser Wohnung fehlen objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte. Die Antragsteller haben noch nicht einmal näher konkretisiert, wie viele Aufenthalte in welchem Zeitraum damit gemeint sein sollen. Im Übrigen sprechen auch die objektiven Umstände gegen diese Behauptung. Der Geschäftsbetrieb der Antragsteller, ein Online-Versandhandel für Kinderbekleidung, erfordert nach derzeitiger Aktenlage nämlich nicht nur eine „gelegentliche“, sondern vielmehr eine regelmäßige, wenn nicht sogar dauerhafte Anwesenheit der Antragsteller in ihrer Wohnung in C. . Bei einem Online-Shop ist typischerweise jederzeit mit einer Bestellung der dort angebotenen Ware zu rechnen. Laut Angaben auf der Homepage der Antragsteller (https:// G. .com/de/zahlung-und-versand/) erfolgt die Lieferung der Ware, soweit im jeweiligen Angebot keine andere Frist angegeben ist, im Inland (Deutschland) innerhalb von ein bis zwei Tagen, bei Auslandslieferungen innerhalb von drei bis vier Tagen nach Vertragsschluss. Diese angegebenen regelmäßigen Lieferzeiten könnten die Antragsteller nicht einhalten, wenn sie sich nicht dauerhaft oder jedenfalls mehrfach in der Woche in ihrer Wohnung in C. aufhalten, wo sich Lager und Büro der Firma befinden sollen. Zu einem Einsatz dritter Personen für den Versand und/oder zu einem Versand von anderen Orten als von ihrer Wohnung in C. aus haben die Antragsteller keine konkreten, objektiv nachprüfbaren Angaben gemacht. Ihre weiteren Behauptungen, am 26. Oktober 2022 nach Lettland verzogen zu sein und dort ihren Wohnsitz begründet zu haben, wertet der Senat nach derzeitiger Aktenlage als unglaubhaft. Wer zum Zweck der Geltendmachung eines Wegfalls der Schulpflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW behauptet, seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt zu haben, muss substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen machen, die er an dem behaupteten Auslandswohnsitz unterhält. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2015, a. a. O., Rn. 4 f. m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die nicht belegte Behauptung der Antragsteller, sie hielten sich mittlerweile (überwiegend) in Lettland auf, nicht. Insoweit haben sich die Antragsteller lediglich auf die lettische Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 2. und ihre familiären Bindungen in Lettland berufen sowie behauptet, dass sich in Riga ein weiteres Büro und Lager der von den Antragstellern geleiteten Firma ‑ in Gestalt der Schwesterfirma G. ‑ befänden. Hingegen haben sie keine substantiierten und verifizierbaren Angaben zum Ende des Aufenthalts in Deutschland durch Umzug nach Lettland gemacht. Die Antragsteller haben bis heute nicht angegeben, wo genau sie sich seit dem angeblichen Umzug in Lettland aufgehalten haben und derzeit aufhalten. Sie haben dazu lediglich mitgeteilt, es sei noch keine Meldeadresse in Lettland vorhanden, weil sie (immer noch) dabei seien, eine Immobilie zu erwerben. Auch insoweit fehlen konkrete Angaben und Belege zu den angeblichen Bemühungen der Antragsteller um den Erwerb einer Immobilie in Lettland, etwa zu Kontakten mit Maklern, bereits besichtigten Objekten und zum Stand der jeweiligen Einigungsbemühungen. Ebenfalls unklar bleibt, wo in Lettland sich der Hausstand der Antragsteller derzeit befinden soll. Darüber hinaus sind die Angaben zur Durchführung und zum Zeitpunkt des angeblichen Umzugs widersprüchlich. So haben die Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, Deutschland am 26. Oktober 2022 (endgültig) verlassen zu haben. An diesem Tag hätten sie sich bei der Stadt C. abgemeldet und seien ins Ausland verzogen. Diese Behauptung steht im Widerspruch zur Angabe in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2023, sie befänden sich (immer noch) „in einer Umzugssituation ins Ausland“, und in der sie einen Umzug lediglich als eine künftige Möglichkeit darstellen („Selbst wenn ein Umzug nicht erfolgen sollte ‑ wofür keine Gründe erkennbar und/oder vorgetragen wurden ‑ wäre dem Antrag … auf Zurückstufung … der Tochter … nachzukommen.“). Ferner erklären sie in diesem Schriftsatz abschließend, sich weiteren Vortrag „bezüglich des geplanten Umzugs und hiermit einhergehenden Auslandsaufenthalts“ vorzubehalten. Nimmt man sie in diesen Formulierungen beim Wort, räumen sie selbst ein, ihre Wohnung in C. auch über den 26. Oktober 2022 hinaus weiterhin nach wie vor zu bewohnen. Auch in der Beschwerdebegründung, deren Richtigkeit die Antragsteller an Eides Statt versichert haben, ist nicht mehr die Rede von einem (endgültigen) Fortzug ins Ausland, sondern nur von einer „endgültig[en]“ Abmeldung am 26. Oktober 2022 sowie einem seitdem „überwiegend[en]“ Aufenthalt im Ausland. 2. Ist die Tochter D. danach schulpflichtig, hat sie ihre Schulpflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW durch den Besuch der N. schule als einer öffentlichen Schule zu erfüllen. Das Schulverhältnis zu dieser Schule besteht ungeachtet der mit Fax vom 27. Oktober 2022 durch die Antragsteller erklärten „Schulabmeldung“ fort, weil diese unwirksam war (§ 47 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Ihre Verpflichtung zur regelmäßigen Unterrichtsteilnahme an dieser Schule aus § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW hat die Tochter durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht mindestens seit dem 10. März 2022 verletzt. Für die von den Antragstellern unter dem 8. Mai und 23. Juni 2022 beantragte „Schulbefreiung“, mit der sie sinngemäß eine Zustimmung der Schulaufsicht begehren, ihre Tochter zu Hause selbst unterrichten zu dürfen, bieten sowohl § 43 Abs. 4 SchulG NRW als auch § 3 Abs. 5 der früheren DistanzlernVO (heute § 3 Abs. 5 DistanzunterrichtsVO, GV. NRW. 2022, 1010) als auch andere schulrechtliche Normen des Landes Nordrhein-Westfalen schon im Ansatz keine taugliche Rechtsgrundlage. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2021 ‑ 19 B 1458/21 ‑, NWVBl. 2022, 82, juris, Rn. 11 (zu § 3 Abs. 5 DistanzlernVO), und vom 19. Januar 2015 ‑ 19 A 2031/13 ‑, KirchE 65 (2015), 21, juris, Rn. 4 (zu § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW). Hiernach ist der Beschwerdeeinwand der Antragsteller von vornherein unerheblich, der Antragsgegner habe über ihren „Zurückstellungsantrag“ und ihren Antrag auf „Befreiung von der Schulpflicht aus besonderen Gründen“ „zu keinem Zeitpunkt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung entschieden.“ Abgesehen davon hat das Schulamt in seinen beiden Ordnungsverfügungen zu diesen Anträgen und ihrer Begründung sehr wohl Stellung genommen. 3. Auch unabhängig von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Schulbesuchsaufforderungen besteht hier ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Die Tochter der Antragsteller hat seit ihrer Einschulung am 19. August 2021 zu keinem Zeitpunkt am Präsenzunterricht der N. schule teilgenommen. Den hier angefochtenen Schulbesuchsaufforderungen sind verschiedene erfolglose Einwirkungen auf die Eltern nach § 41 Abs. 3 SchulG NRW ‑ und sogar die bestandskräftigen Schulbesuchsaufforderungen vom 13. September 2022 ‑ vorangegangen. Mit E-Mail vom 10. März 2022 wies der Konrektor der Schule darauf hin, dass ab sofort die Nichtteilnahme am Unterricht als unentschuldigtes Fehlen gewertet werde und forderte die Antragsteller sinngemäß zur Erfüllung ihrer Pflichten aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW auf. Diese Aufforderung wiederholte der Konrektor mit E-Mails vom 5. April und 5. Mai 2022. Nachdem die Antragsteller auch auf diese erneuten Aufforderungen keine Unterrichtsteilnahme ihrer Tochter veranlasst haben, wies die Schulleiterin der N. schule die Antragsteller letztmalig mit Schreiben vom 12. Mai 2022 auf ihre Elternpflichten aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW und die Möglichkeit hin, Zwangsmittel einzusetzen, und teilte ihr den Antrag auf Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit. Erst als auch diese Mitteilung erfolglos blieb, hörte das staatliche Schulamt die Antragsteller zu förmlichen Maßnahmen an und erließ unter dem 13. September 2022 die bereits erwähnten bestandskräftigen Schulbesuchsaufforderungen. Aus diesen erfolglosen früheren Maßnahmen ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse daran, ein weiteres Fernbleiben der Tochter der Antragsteller von der Schule bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern, um die Erreichung des mit der Erfüllung der Schulpflicht verfolgten Erziehungsziels nicht weiter nachhaltig zu gefährden. II. Auch die Zwangsgeldfestsetzungen in den jeweiligen Nrn. 2 der Ordnungsverfügungen vom 22. November 2022 sind rechtmäßig. Nach § 60 Abs. 1 und 2, § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das angedrohte Zwangsgeld schriftlich fest, wenn der Pflichtige die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil die Antragsteller die jeweiligen Nrn. 1 der Ordnungsverfügungen vom 13. September 2022, für eine regelmäßige Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme ihrer Tochter an der N. schule zu sorgen, innerhalb der bis zum 28. Oktober 2022 gesetzten Frist unerfüllt gelassen haben. Der Einwand der Antragsteller, der Zweck der Festsetzung, die Einhaltung der Schulpflicht zu erreichen, könne angesichts der Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland nicht mehr erreicht werden, bleibt aus den genannten Gründen erfolglos. III. Die Androhungen der weiteren Zwangsgelder für den Fall, dass die Antragsteller nicht dafür sorgen, dass ihre Tochter umgehend wieder regelmäßig am Unterricht der N. schule teilnimmt, und dies nicht spätestens bis zum 22. Dezember 2022 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachweisen (Nrn. 4 der Ordnungsverfügungen), sind ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 Abs. 1, § 63 VwVG NRW. Die in den Zwangsgeldandrohungen bestimmten Fristen sind angemessen im Sinn des § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Eilverfahrens mit 1.875,00 Euro zu niedrig festgesetzt. Der Senat erhöht daher von Amts wegen diese Festsetzung auf die tenorierten 6.125,00 Euro. Dieser Wert setzt sich zusammen zunächst aus (2 x 2.500,00 Euro =) 5.000,00 Euro für die beiden Schulbesuchsaufforderungen in den jeweiligen Nrn. 1 der Ordnungsverfügungen. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, handelt es sich ‑ wie oben bereits dargelegt ‑ in diesem Fall um selbstständige Grundverfügungen und nicht nur um lediglich wiederholende Verfügungen ohne eigenen Regelungscharakter. Zur Streitwertfestsetzung bei Schulbesuchsaufforderungen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2022 ‑ 19 E 602/22 ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Februar 2022 ‑ 19 B 1973/21 ‑, juris, Rn. 25, und vom 29. November 2021, a. a. O., Rn. 12 ff. m. w. N. Hinzu kommen (2 x 625,00 Euro =) 1.250,00 Euro für die beiden Zwangsgeldfestsetzungen über jeweils 2.500,00 Euro in den jeweiligen Nrn. 2 der Ordnungsverfügungen. Deren Streitwert entspricht in einem Hauptsacheverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und beträgt im Eilverfahren ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Die beiden erneuten Zwangsgeldandrohungen in den jeweiligen Nrn. 4 der Ordnungsverfügungen bleiben dagegen für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).