Urteil
6 K 3682/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0717.6K3682.16A.00
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stammt aus der Stadt T. in der russischen Teilrepublik Tschetschenien. Sie ist russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Die Klägerin reiste eigenen Angaben zufolge am 1. August 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. September 2016 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. In einem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens gab die Klägerin gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, sie sei von Russland aus über Weißrussland und Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Polen seien ihr Fingerabdrücke abgenommen worden. Ein Datenabgleich mit der EURODAC-Datenbank ergab einen Treffer mit der Länderkennung Polens. Ausweislich dessen hat die Klägerin am 31. Juli 2015 in der Republik Polen einen Asylantrag gestellt. Mit Schreiben vom 27. September 2016 leitete die Beklagte daraufhin ein Übernahmeersuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Dublin-III-VO) der Republik Polen zu. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags der Klägerin. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016, der Klägerin zugestellt am 20. Dezember 2016, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), ordnete ihre Abschiebung nach Polen an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da die Republik Polen aufgrund des dort gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Insbesondere lägen keine Gründe für die Annahme von systemischen Mängeln in polnischen Asylverfahren oder bei der medizinischen Versorgung der Asylantragsteller vor. Die Anordnung der Abschiebung nach Polen beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Klägerin hat am 27. Dezember 2016 Klage erhoben und unter dem Aktenzeichen 6 L 1179/16.A. einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung von Klage und Antrag trägt die Klägerin vor, dass ihr 12-jähriger Sohn J. N. eine globale Entwicklungsretardierung mit generalisierter Epilepsie habe und einen festgestellten Förderbedarf im Bereich der geistigen Entwicklung aufweise. Deshalb bestehe bei ihm ein erhöhter Betreuungs- und Förderbedarf. Der Sohn lebe bereits seit Ende 2013 mit seinem Vater, dem Ehemann der Klägerin, in Feuchtwangen und besuche dort eine Förderschule. Ein Zusammenleben des Kindes mit der Klägerin sei für das Kindeswohl von erheblicher Bedeutung. Angesichts der hohen Bedeutung der Wahrung der Familieneinheit und des erhöhten und von der Klägerin sicherzustellenden Betreuungsbedarfs ihres Sohnes müsse die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und sei sie für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die erkennende Kammer hat dem Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 1179/16.A) mit Beschluss vom 24. Januar 2017 stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 1179/16.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, vgl. zur Statthaftigkeit (allein) der Anfechtungsklage: BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 9; OVG NRW, u.a. Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 18, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ziffer 1. des Bescheides ist rechtswidrig, weil das Bundesamt zu Unrecht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG angenommen und den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt hat. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (sog. Dublin-III-VO), zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung hat die Republik Polen hinsichtlich der Person der Klägerin, die nach den Ermittlungen des Bundesamtes (Fingerabdruckabgleich) am 31. Juli 2015 in Polen bereits einen Asylantrag gestellt hatte und anschließend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 ausdrücklich anerkannt. Ein Mitgliedstaat kann sich gegenüber dem Asylsuchenden nur dann nicht auf die dargelegten Zuständigkeitsregelungen berufen, wenn hinsichtlich des (erst)zuständigen Mitgliedstaats nicht unbekannt sein kann, dass er die Beachtung und Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 953) sowie der Richtlinien 2003/09, 2004/83 und 2005/85 nicht sicherstellt, wobei allerdings nicht bereits der geringste Verstoß hiergegen zur Unvereinbarkeit mit den Regelungen der Dublin-III-VO führen kann, sondern es sich um einen systemischen Mangel handeln muss. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 -, zur Vorgängerregelung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO), juris Solche Mängel, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen, treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Annahme systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Ist diese Annahme begründet, scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9 Durchgreifende Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung weit überwiegend vertretenen Auffassung nicht. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2017 - 6 K 2121/14.A -, juris Rn. 30 f., und Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - 6 L 721/17.A -, juris Rn. 20, und vom 24. Januar 2017 - 6 L 1179/16.A -, juris Rn. 14 f.; VG München, Beschlüsse vom 7. April 2017 - M 9 S 17.50790 -, juris Rn. 29 und vom 2. Januar 2017 - M 1 S 16.51278 -, juris Rn. 15; VG Würzburg, Beschluss vom 2. März 2017 - W 6 S 17.50072 -, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 19. Januar 2017 - 6 K 2306/15.A -, juris Rn. 15 f.; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - 11 B 15.50130 -, juris Rn. 24 f., jeweils m.w.N. Die Klägerin hat keine Umstände aufgezeigt, aus denen ein systemischer Mangel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen folgen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer daher auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides, die sie insoweit für zutreffend hält (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Annahme der Zuständigkeit der Republik Polen für die Bearbeitung des Asylantrages der Klägerin steht vorliegend aber entgegen, dass sie sich auf das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses berufen kann. Hieraus folgt eine Verpflichtung der Beklagten, im vorliegenden Einzelfall von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und über den Asylantrag der Klägerin in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das dem Mitgliedstaat insoweit eingeräumte Ermessen reduziert sich dann - ausnahmsweise - auf Null, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin-III-VO feststeht, zu einer Verletzung der EMRK führte. In diesem Fall muss das Zuständigkeitssystem der Dublin-III-VO - jedenfalls dann, wenn es sich um ein dauerhaft bestehendes oder zumindest nicht kurzfristig behebbares Abschiebungshindernis handelt - ausgesetzt und das Selbsteintrittsrecht zwingend wahrgenommen werden. Insoweit handelt sich auch um ein subjektives Recht des Drittstaatsangehörigen auf Ausübung des Selbsteintritts. Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Art. 17 Anmerkung K2 ff.; Marx, AsylG, Kommentar, § 29 Rn. 61 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 24. April 2017 - 2 A 5/17 -, juris Rn. 27; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - 11 LB 15.50130 -, juris Rn. 28 ff., 32, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris Rn. 14 f. (beide zum Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-II-VO, das ausnahmsweise dann zu einer Verpflichtung erstarkt, wenn eine Reiseunfähigkeit auf so lange Zeit bestehen wird, dass keinesfalls eine Überstellung innerhalb eines die Grundrechte des Antragstellers nicht verletzenden Zeitraums erfolgen könnte) Das der Beklagten hiernach zustehende Ermessen reduziert sich im vorliegenden Fall deshalb auf Null mit der Folge, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss, weil eine Durchsetzung der Zuständigkeit Polens für den Asylantrag der Klägerin zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art 6 GG führte. Denn eine Abschiebung der Klägerin ist mit Blick auf die Betreuungsbedürftigkeit ihres behinderten minderjährigen Sohnes längerfristig unzulässig. Aus den von der Klägerin mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 18. November 2016 und vom 24. Januar 2017 vorgelegten ärztlichen und sonstigen Unterlagen ergibt sich für den zwölfjährigen Sohn J. N. , bei dem eine globale Entwicklungsretardierung mit generalisierter Epilepsie diagnostiziert worden ist und der einen festgestellten Förderbedarf im Bereich der geistigen Entwicklung aufweist, offenkundig ein deutlich erhöhter Betreuungs- und Förderbedarf, der nach Einschätzung der Kammer auch von der Klägerin als seiner leiblichen Mutter sichergestellt werden muss. Dieser bereits im Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2017 im Verfahren 6 L 1179/16.A dargelegten vorläufigen Einschätzung des Gerichts ist die Beklagte im weiteren Verfahren nicht entgegengetreten. Unter dem Blickwinkel der über Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützten und auch mit der Dublin-III-VO ausdrücklich angestrebten Wahrung der Einheit der Familie und des Kindeswohls (vgl. die Erwägungsgründe 13 bis 17) ist vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass für den Sohn der Klägerin, der bereits seit Ende 2013 mit seinem Vater, dem Ehemann der Klägerin, in G. lebt und dort eine Förderschule besucht, nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen weder eine Abschiebungsanordnung ergangen noch eine Aufenthaltsbeendigung überhaupt beabsichtigt ist, eine Abschiebung der Klägerin derzeit und auf längere Sicht unzulässig. Der Sohn der Klägerin ist aufgrund der Schwere seiner Beeinträchtigungen auf eine Betreuung auch durch die Klägerin und damit auf deren Verbleib in der Bundesrepublik angewiesen. Damit ist die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylantrages der Klägerin begründet, weshalb das Bundesamt diesen Antrag im Ergebnis zu Unrecht wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt hat. Ist der Bescheid deshalb insoweit aufzuheben, liegen auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nicht vor (Ziffer 3. des Bescheides). Rechtswidrig und aufzuheben sind schließlich aus den dargelegten Gründen auch die Feststellung in Ziffer 2. des Bescheides, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4. des Bescheides. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.