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Urteil

5 K 655/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0825.5K655.17A.00
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Leitsätze

Flüchtlingen droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien weder aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt noch wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Flüchtlingen droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien weder aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt noch wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 00.00.1987 geborene Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 19. September 2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 26. September 2016 führte der Kläger zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen aus: Er habe sein Heimatland verlassen, weil er zunächst von den Angehörigen der freien syrischen Armee aufgefordert worden sei, sich diesen anzuschließen, und sodann ‑ im Anschluss an einen Wohnortwechsel ‑ im Juni 2015 einen Einberufungsbescheid erhalten habe, durch welchen er als Reservist zum Wehrdienst in der syrischen Armee herangezogen worden sei. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien sowohl von den Angehörigen der freien syrischen Armee als auch von dem syrischen Regime wegen Wehrdienstentziehung bestraft zu werden. Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Januar 2017, zugestellt am 31. Januar 2017, subsidiären Schutz zu (Ziffer 1.) und lehnte den Antrag im Übrigen ab (Ziffer 2.). Mit seiner am 10. Februar 2017 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung vertritt er die Ansicht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung, dem längeren Auslandsaufenthalt und der Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 4 des Asylgesetzes (AsylG) zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache eingelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑), hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ‑ zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG ‑ außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. hierzu und zu dem Folgenden: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 = juris, Rn 32. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …" des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger angesichts des ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. Januar 2017 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG) und ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier nur unterstellten hypothetischen Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. 1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende Verfolgung durch den syrischen Staat oder den sonstigen Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäben, hat der nach eigenem Bekunden unpolitische Kläger, der sein Heimatland aus kriegsbedingten Gründen verlassen hat und weil er der (erneuten) Einberufung zum Wehrdienst keine Folge leisten wollte, nicht geltend gemacht. 2. Eine begründet Furcht des Klägers vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgrund, § 28 Abs. 1a AsylG). a) Dem Kläger droht zunächst nicht allein wegen seiner Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem Aufenthalt im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Dabei brauchte die Kammer nicht zu klären, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien dort wegen der vorgenannten Umstände überhaupt beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG dergestalt droht, einer Befragung unterzogen zu werden, mit der die konkrete Gefahr einer Verhaftung und/oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlicher Tötung einhergeht. Denn eine entsprechende Verfolgungsgefahr wäre jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3b AsylG gegeben. Es würde vielmehr die nach § 3a Abs. 3 AsylG notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG fehlen. Es sind keine belastbaren Gründe ersichtlich, die beachtlich wahrscheinlich dafür sprechen, dass der syrische Staat jedem Rückkehrer ‑ und damit auch den Kläger ‑ ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände allein mit Blick auf das (illegale) Verlassen des Landes sowie die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Asylantragstellung eine gegnerische Gesinnung als politische Überzeugung oder ein sonstiges asylerhebliches Merkmal im Sinne von § 3b Abs. 1 AsylG zuschreibt und ihn deshalb gezielt einer menschenrechtswidrigen Behandlung zuführt. In der Vergangenheit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. u.a. das Urteil vom 14. Februar 2012 ‑ 14 A 2708/10.A ‑, juris, zwar angenommen, dass nicht nur politisch Verdächtigen, sondern allen rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlich eine Vernehmung unter Anwendung von Folter mit Blick auf mögliche Kenntnisse von Aktivitäten der Exilszene drohe. Unter Auswertung der seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ging das Gericht in der Gesamtschau davon aus, dass der syrische Staat die im März 2011 ausgebrochenen Unruhen als Teil einer internationalen Verschwörung gegen Syrien gewertet und ein erhebliches Interesse an der Ausspähung der syrischen Exilopposition gehabt habe und daher schon im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden illoyalen Gesinnung angesehen und zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen genommen habe. Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen, vgl. das Urteil vom 21. Februar 2017 ‑ 14 A 2316/16.A -, juris, und anderer Obergerichte, vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 7. April 2016 ‑ 3 A 557/13.A ‑; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bayerischer VGH), Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 21 B 16.30338 ‑; OVG Rheinland‑Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11. März 2017 ‑ 2 A 215/17 -; alle: juris, der die Kammer sich anschließt, haben sich seither jedoch nachhaltige Veränderungen der politischen und militärischen Verhältnisse ergeben und kann daher die Gefahr von Verfolgungshandlungen derzeit nicht mehr für jeden Asylbewerber pauschal festgestellt werden. Ausschlaggebend für diese geänderte Einschätzung ist in erster Linie, dass allein bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien lebenden Menschen bereits 4,9 Millionen und mithin knapp ein Fünftel der gesamten Bevölkerung aus dem Land geflohen waren. Vgl. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), "Global Trends Forced Displacement in 2015", 20. Juni 2016, S. 16, http://www.unhcr.org/statistics/unhcrstats/576408cd7/ unhcr-global-trends-2015.html. Angesichts dieser Massenflucht können auch die syrischen Machthaber nicht verkennen, dass es sich bei den nach einem längeren Auslandsaufenthalt heimkehrenden Menschen ganz überwiegend nicht um Oppositionelle, sondern vorwiegend um Flüchtlinge handelt, die wegen des Bürgerkriegs ihr Heimatland verlassen haben. Dass der syrische Staatspräsident selbst nicht die Auffassung vertritt, dass jeder Asylbewerber ein politischer Gegner ist, ergibt sich aus seinen öffentlichen Erklärungen. So äußerte er in einem Interview mit dem tschechischen Fernsehen die Auffassung, dass es sich bei der Mehrheit der Flüchtlinge um "gute Syrer" und Patrioten handele. Er bot sogar Angehörigen von Extremistengruppen, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht haben und ihre Waffen niederlegten, an, in ihr ziviles Leben zurückzukehren. Vgl. n-tv vom 1. Dezember 2015, Internet: http://www.n‑tv.de/politik/ Assad-lobt-Putins-Eingreifen-in-Syrien-article 16478486.html. Das Europäische Zentrum für kurdische Studien bestätigt gleichfalls, dass das Assad‑Regime die Flucht in erster Linie als von dem ‑ aus Sicht des Regimes ‑ durch Terroristen ausgelösten Krieg verursacht ansieht. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017, unter I. Gegen die Annahme, dass Bürgerkriegsflüchtlinge vom syrischen Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner qualifiziert werden, spricht ferner, dass jedes Jahr einige Hunderttausend Flüchtlinge kurzzeitig nach Syrien zurückkehren, um persönliche Angelegenheiten vor Ort zu regeln, und anschließend wieder in die umliegenden Nachbarländer ausreisen. Vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, "Syria. Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the county illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity und religion" vom 19. Januar 2016. Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des repressiven Charakters des syrischen Staates nicht davon ausgehen, im Rahmen der an den Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. So: Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 21 B 16.30338 ‑, a.a.O., Rn. 85. Die vermehrte Ausstellung von syrischen Pässen für bereits ausgereiste und noch im Ausland befindliche Staatsangehörige durch Stellen innerhalb Syriens, die seit 2015 erheblich erleichtert worden ist, vgl. dazu, Deutsche Orient‑Stiftung, Stellungnahme an den Hessischen VGH, 2017, unter 4; deutet ebenfalls darauf hin, dass den syrischen Behörden bewusst ist, dass diejenigen Menschen, die vor dem Bürgerkrieg außer Landes geflohen sind, regelmäßig keine Bedrohung des syrischen Regimes darstellen, sondern aus Angst um ihr Leben und ihre Gesundheit dem Konflikt gerade aus dem Weg gegangen sind. Dies gilt auch dann, wenn man als Motiv für die Passausstellung unter anderem die Erzielung von Einnahmen für den syrischen Staatshaushalt bei zunehmender Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des syrischen Regimes zugrunde legt. So: OVG des Saarlandes, Urteil vom 11. März 2017 ‑2 A 215/17 -, a.a.O., Rn. 28. Ferner hat auch das Auswärtige Amt (AA) keine Erkenntnisse dafür, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären. So beantwortete die Deutsche Botschaft Beirut eine Anfrage des Bundesamtes unter dem 3. Februar 2016 dahin, dass dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vorlägen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt und zeitweilig inhaftiert worden seien oder dauerhaft verschwunden seien. Das stehe überwiegend im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger). Diese Vorkommnisse entsprächen auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Auch diese Angaben machen deutlich, dass nicht von einem bei jedem Rückkehrer bestehenden in gleicher Weise realen Risiko von Misshandlung und Folter ausgegangen werden kann. Die syrischen Sicherheitskräfte gehen vielmehr selektiv vor und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände begründen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 21 B 16.30338 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 ‑ 14 A 2316/16.A -, juris. Soweit der UNHCR in seinen Schutzbedarfserwägungen der Auffassung ist, Mitglieder religiöser Gruppen wie der Sunniten erfüllten ein Risikoprofil, vgl. die UNHCR‑Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn 38, folgt daraus für den Kläger ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung durch den syrischen Staat. Der UNHCR erfasst mit seinem religiösen Risikoprofil neben Sunniten auch Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden und damit praktisch die gesamte Bevölkerung. Erkennbar ist dies allein darauf bezogen, dass einzelne religiös‑fundamentalistische Rebellengruppen in ihren Herrschaftsgebieten Angehörige bestimmter anderer Religionen verfolgen. Erkenntnisse darüber, dass der syrische Staat Sunniten, also die Anhänger der Mehrheitsreligion, verfolgt, gibt es nicht. Zwar gehört der Staatspräsident der Religionsgemeinschaft der Alawiten an, jedoch sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften vertreten. So: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 ‑ 14 A 2316/16.A -, a.a.O., Rn. 81 ff., unter Hinweis auf Gerlach, Was in Syrien geschieht, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 8/2016, S. 10, 13. Des Weiteren kommt dem Umstand, dass ein Asylantrag ‑ jedenfalls wenn mit ihm auch der Flüchtlingsstatus begehrt wird ‑ notwendigerweise die Behauptung enthält, asylrechtlich relevant verfolgt zu werden (§ 13 Abs. 1 AsylG), keine Bedeutung zu. Jedermann und auch dem syrischen Regime ist bekannt, dass der Asylantrag der Weg ist, um bei Fehlen ausländerrechtlicher Aufenthaltsberechtigungen einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erlangen, ohne dass dem Asylantragsteller wegen des Asylantrags eine bestimmte politische Haltung zugeschrieben werden könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 ‑ 14 A 2316/16.A -, a.a.0., Rn. 71; siehe auch: Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2007, unter I. b) Dem Kläger droht im Fall einer ‑ unterstellten - Rückkehr nach Syrien auch nicht wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung eine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. In Syrien besteht Militärdienstpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ethnischem oder religiösem Hintergrund, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Mobilisierung in der syrischen Armee, 28. März 2015, S. 2, wie auch für Palästinenser, die in Syrien leben, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 5. Januar 2017, S. 37, gilt. Das Wehrdienstalter beginnt mit dem 18. Lebensjahr; nach Ableistung des Militärdiensts waren syrische Männer in der Vergangenheit bis zum Alter von 42 Jahren wehrdienstpflichtig und mussten sich als Reservisten bereithalten. Die Dauer der Wehrdienstpflicht hat sich seit dem Jahr 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzungen, deutlich erhöht; derzeit werden Männer bis zum 52. und teilweise sogar bis zum 60. Lebensjahr zum Wehrdienst herangezogen. Vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, vom 23. März 2017, Seiten 4 und 5; AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 ‑ 508-9-516.80/48808 -, Antwort auf Frage 3c. Ausnahmen von der Wehrpflicht werden in eng begrenzten Fällen gemacht, so etwa bei Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Eine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. einen zivilen Ersatzdienst zu leisten, gibt es in Syrien nicht. Vgl. AA, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 ‑ 508-9-516.80/48808 -, Antwort auf Frage 3m. Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot. Vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28. März 2015, S. 4; Deutsche Orient Institut, Auskunft an das schleswig‑holsteinische OVG vom 8. November 2016. Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet. Bereits die Entziehung von der Einberufung durch Verlassen des Landes ohne Hinterlassen einer Adresse wird in Syrien strafrechtlich mit Haft zwischen drei Monaten und zwei Jahren und Geldbuße verfolgt. Wehrdienstentziehung in Friedenszeiten ist mit Haft zwischen ein und sechs Monaten bedroht. In Kriegszeiten erhöht sich die Strafdrohung auf fünf Jahre Haft. Für Desertion sieht der Military Penal Code fünf Jahre Haft vor, bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn ein Deserteur das Land verlässt. Wer im Angesicht des Feindes desertiert oder gar zum Feind überläuft wird mit der Todesstrafe bedroht. Vgl. Auskunft des AA an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 ‑ 508‑9‑516.80/48808 -, Antwort auf Frage 3j. Danach könnte für den Kläger, der sich nach seinen Angaben als Reservist dem Militärdienst durch seinen Auslandsaufenthalt entzogen hat, bei einer Rückkehr nach Syrien zwar die Gefahr bestehen, wegen Wehrdienstentziehung bestraft und zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Bei dieser Bestrafung könnte es sich angesichts dessen, dass der Militärdienst in der syrischen Armee möglicherweise Verbrechen oder Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde, auch um eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG handeln. Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Denn es bestehen auch für den Fall eine Wehrdienstentziehung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Verfolgungshandlungen des syrischen Staates in Anknüpfung an eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale erfolgen könnten und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Bei der Heranziehung zum Wehrdienst handelt es sich um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, der alle männlichen syrischen Staatsangehörigen in gleicher Weise unterworfen werden; eine zielgerichtete Auswahl von Männern mit bestimmten Eigenschaften und Überzeugungen findet, wie bereits dargelegt, nicht statt. Das syrische Regime wendet auch die strafrechtlichen Regelungen bezüglich Wehrdienstentziehung vermutlich mehr oder weniger unterschiedslos auf alle syrischen Wehrdienstpflichtigen an, so dass nicht bereits im Hinblick auf eine insoweit diskriminierende Praxis ein Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG vorliegt. Vgl. VGH Baden‑Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 ‑ A 11 S 664/17 -, juris Rn. 74. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in Anknüpfung an eine unterstellte politische Überzeugung des jeweiligen Wehrdienstentziehers erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. das Urteil vom 17. Mai 1983 ‑ 9 C 874/82 -, BVerwGE 67, 195 ff. = juris Rn. 17 und 21 ff., der die Kammer folgt, kann auch Strafverfolgung einen politischen Charakter haben. Für die Abgrenzung des kriminellen vom politischen Charakter einer Bestrafung steht der Zweck der Strafe im Vordergrund. Steht hinter staatlichen Maßnahmen das Ziel, den Verfolgten allein oder doch jedenfalls auch aus politischen Gründen zu treffen, so ist eine politische Verfolgung auch dann gegeben, wenn sie der äußeren Form nach in das Gewand einer polizeilichen oder strafrechtlichen Maßnahme gekleidet ist. Dies zugrunde gelegt stellen Bestrafungen wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1988 ‑ 9 C 22/88 -, NVwZ 1989, 774 f., und vom 9. Januar 1989 ‑ 9 B 463/88 ‑, InfAuslR 1989,176 f. Damit ist aber nicht gesagt, dass einer solchen "Wehrpflicht" nicht neben ihrer allgemeinen ‑ asylrechtlich nicht einschlägigen ‑ Intention auch eine Verfolgungstendenz innewohnen kann. Allerdings bedarf es insoweit regelmäßig der Heranziehung weiterer objektiver Kriterien, die einen Rückschluss auf die subjektive Verfolgungsmotivation gestatten. Derartige objektive Kriterien sind vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat der Betroffenen, insbesondere die Eigenart des Staats, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu seiner Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen und die Behandlung von Minderheiten. Maßgeblich ist stets, ob der Staat seine Bürger in den genannten persönlichen Merkmalen disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechterhalten will und dabei die Überzeugungen seiner Staatsbürger unbehelligt lässt. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt, vermögen für sich allein eine politische Verfolgung nicht zu begründen. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 ‑ 9 C 874/83 -, a.a.O., juris Rn. 31 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass aus Sicht des syrischen Regimes jeder, er sich ihm nicht positiv zur Verfügung stellt, als potentieller Gegner gilt und die Zwangsrekrutierung demgemäß nicht nur zur Auffüllung der militärischen Verbände, sondern auch zur Disziplinierung und Einschüchterung des in jedem Rekruten vorab vermuteten politischen Gegners eingesetzt wird. Gegen die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit individueller politischer Verfolgung des Klägers spricht das erhebliche Mobilisierungsinteresse des syrischen Staates. Das syrische Militär, welches aufgrund von Todesfällen, Abtrünnigkeit, und Desertion von 325.000 Personen bei Ausbruch des Krieges bereits 2015 auf 150.000 Soldaten dezimiert war, vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in der syrischen Armee, 28. März 2015, S. 1, hat einen enormen Bedarf an Personal. Aus diesem Grunde hat die syrische Armee bereits seit dem Herbst 2014 Reservisten im großen Stil eingezogen, mit örtlichen Generalmobilmachungen begonnen, neue Checkpoints etabliert und Razzien im privaten und öffentlichen Bereich intensiviert, um Reservisten zu finden, die sich bislang dem Dienst entzogen haben. Vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst vom 30. November 2016, S. 5. In wenigen Monaten wurden zehntausende Personen (zwangs-)rekrutiert und es existieren Berichte, wonach im Frühjahr 2015 Listen mit über 70.000 Namen von Personen, die als Reservisten eingezogen worden sollen, an den Checkpoints der syrischen Armee zirkulierten. Vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung der syrischen Armee vom 28. März 2015, S. 3; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23. März 2017, S. 6 f. Diese Umstände verdeutlichen nachdrücklich, dass der syrische Staat bei der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung vor allem darum gehen dürfte, seine Herrschaftsmacht aufrechtzuerhalten und die Betroffenen schnellstmöglich einer notleidenden Armee zuzuführen. So: OVG Rheinland‑Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/15 ‑, juris Rn. 156 f.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18. Mai 2017 ‑ 2 A 176/17 -, juris Rn. 30 f.; a.A.: Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Februar 2017 ‑ 21 B 16.31001 ‑, juris; VGH Baden‑Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 ‑ A 11 562/17 -, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 ‑ 3 A 3040/16.A ‑, juris. Im Übrigen ist den syrischen Machthabern, wie oben dargelegt, bekannt, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in der Regel nicht durch politische Gegnerschaft zum syrischen Staat motiviert ist, sondern durch Furcht vor dem Krieg. So: OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 ‑ 14 A 2023/16.A -, juris Rn 61 ff. Dass sich die Reaktionen der syrischen Machthaber auf eine Wehrdienstentziehung über eine Bandbreite von Möglichkeiten erstrecken, zu denen neben einer sofortigen Einberufung und einer Verbringung an die Front auch Folter und Haft gehören, vgl. u.a. die Auskunft des Deutschen Orient‑Instituts an den Hessischen VGH vom 1. Februar 2017 zu Frage 3, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Anwendung von Folter als eines wegen seiner menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels wird zwar häufig Indiz für den politischen Charakter einer Maßnahme sein und gebietet eine besonders sorgfältige Prüfung der Asylvoraussetzungen. Allerdings kann sie nicht ausschlaggebend für den politischen Charakter einer Maßnahme sein, weil sonst die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltenen Tatbestandsmerkmale "wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" mit dem Verfolgungstatbestand vermengt würden und jede eigene Bedeutung verlören. Nicht wegen einer in der Schwere der Maßnahme liegenden Verletzung der Menschenwürde, sondern wegen ihrer Motivierung durch personelle Merkmale, an die mit Verfolgungsmaßnahmen anzuknüpfen dem Toleranzgebot grundlegend widerstreitet, wird eine Verfolgung zur politischen. Insoweit liegt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Moment zugrunde, das nur dem gezielten Zugriff auf einzelne Menschen oder Gruppen wegen bestimmter Merkmale asylrechtsbegründende Wirkung zuerkennt. Sie lassen sich als menschenrechtswidrige Eingriffe in keinem dieser Fälle rechtfertigen, ohne aber deshalb allein schon politischen Charakter anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 ‑ 9 C 874/82 -, .a.a.O., juris Rn. 17 und 21 ff. Der politische Charakter der Folter kann daher insbesondere nicht damit begründet werden, dass die innere politische Struktur eines Staates die Wahrung der elementarsten Menschenrechte erfordere und jede Verletzung dieser Struktur ipso iure politisch sei. Denn eine derartige Prüfung nach Maßstäben einer allgemeinen oder an der Wertordnung des Grundgesetzes ausgerichteten Legitimität eines Staates und der von ihm ergriffenen Maßnahmen ist für deren politischen Charakter unergiebig. Folterungen können auch aus persönlicher Rachsucht, aus Sadismus oder zur Sühne eines für besonders verabscheuungswürdig erachteten Deliktes vor. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1983 ‑ 9 C 874/82 -, a.a.O., juris Rn. 25, und vom 23. Februar 1988 ‑ 9 C 32/87 -, DBVl. 1988, 653 ff. = juris Rn. 14 f. Ein politischer Charakter einer zu erwartenden Bestrafung kann auch nicht bereits deshalb angenommen werden, weil es in deren Vorfeld zu politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen durch unrechtmäßig handelnde Ermittlungsbeamte gekommen ist. Auch hier gilt, dass Verletzungen der Menschenwürde, wie sie in der Anwendung von Folterpraktiken und anderen Misshandlungen während des Ermittlungsverfahrens liegen, einen Anspruch auf Asyl nur dann begründen, wenn ihnen der Betroffene gerade wegen seiner durch § 3 AsylG geschützten persönlichen Merkmale und Überzeugungen ausgesetzt ist. Erforderlich ist daher, dass zu den staatlichen Exzessen politische Motive des seine Macht missbrauchenden Staatsapparats hinzutreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1986 ‑ 9 C 35/86 - und - 9 C 36/86 ‑, BVerwGE 74, 226 ff. = juris Rn. 12. Ausgehend hiervon ist der politische Charakter der dem Kläger in seinem Heimatland im Vorfeld der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder im Rahmen der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung drohenden Misshandlungen deshalb ausgeschlossen, weil diese seit Jahrzehnten zu den gängigen Praktiken der syrischen Sicherheitsorgane gehören. Von Folter, Misshandlungen, willkürlichen Verhaftungen und verschwinden lassen sind nicht nur Regimekritiker und Regimegegner betroffen, sondern auch Zivilisten. Vergewaltigungen und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen. In vielen dieser Fälle stellt das syrische Regime falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes des Gefangenen zu verschleiern. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, S. 19 f. Liegen die Dinge jedoch so, dann erweist sich der Umstand, dass in Syrien systematisch zu Foltermaßnahmen gegriffen wird, als solcher aus dem Blickwinkel des Flüchtlingsschutzes als nicht erheblich. Die Foltermaßnahmen lassen sich als menschenrechtswidrige Eingriffe zwar in keiner Weise rechtfertigen und können bei Hinzutreten eines entsprechenden politischen Motivs des syrischen Staates, welches sich bei Wehrdienstverweigerern ‑ anders als beispielsweise bei Oppositionellen und Deserteuren ‑ aus den vorgenannten Gründen aber gerade nicht feststellen lässt, auch zur Annahme einer politischen Verfolgung führen. Sie sind für sich allein genommen jedoch nicht geeignet, einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu begründen. Dennoch sind die Betroffenen nicht schutzlos. Diese haben wegen der zu befürchtenden Menschenrechtsverletzungen einen Anspruch auf ‑ den hier gewährten ‑ subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.