Urteil
2 A 215/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2017:0311.2A215.17.0A
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Leitsätze
1. Einem Asylsuchenden oder einem die Flüchtlingsanerkennung begehrenden Ausländer, der nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) nicht zugute.(Rn.21)
2. Einer aus Syrien stammenden Asylbewerberin droht unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien nicht allein wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland aus ungeachtet des Ausschlusses in § 28 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausnahmsweise nach Absatz 1a der Vorschrift beachtlichen Nachfluchtgründen politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (AsylVfG 1992).(Rn.22)
3. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat nicht als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst, weswegen nicht jeder Asylantragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat.(Rn.22)
4. Ob einer nie ins Blickfeld syrischer Stellen geratenen Asylbewerberin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, einer Befragung unterzogen zu werden, erscheint zweifelhaft.(Rn.23)
5. Zweifel ergeben sich insoweit schon aus dem Umstand, dass allein bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien lebenden Menschen bereits rund fünf Millionen und mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung aus dem Land geflohen sind.(Rn.23)
6. Dass es sich hierbei ganz überwiegend nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Personen, die wegen des Bürgerkriegs ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.(Rn.23)
7. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(Rn.25)
8. Selbst eine insoweit - angenommene - Verfolgungsgefahr wäre jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG (juris: AsylVfG 1992) gegeben.(Rn.25)
9. Vielmehr fehlte die nach § 3a Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.25)
10. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der konkreten Asylbewerberin von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992)).(Rn.25)
11. Die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt sind daher aus Sicht syrischer Stellen für sich genommen noch keine Anzeichen für eine politische Gegnerschaft zum syrischen Regime.(Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. November 2016 – 3 K 837/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Asylsuchenden oder einem die Flüchtlingsanerkennung begehrenden Ausländer, der nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) nicht zugute.(Rn.21) 2. Einer aus Syrien stammenden Asylbewerberin droht unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien nicht allein wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland aus ungeachtet des Ausschlusses in § 28 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausnahmsweise nach Absatz 1a der Vorschrift beachtlichen Nachfluchtgründen politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (AsylVfG 1992).(Rn.22) 3. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat nicht als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst, weswegen nicht jeder Asylantragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat.(Rn.22) 4. Ob einer nie ins Blickfeld syrischer Stellen geratenen Asylbewerberin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, einer Befragung unterzogen zu werden, erscheint zweifelhaft.(Rn.23) 5. Zweifel ergeben sich insoweit schon aus dem Umstand, dass allein bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien lebenden Menschen bereits rund fünf Millionen und mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung aus dem Land geflohen sind.(Rn.23) 6. Dass es sich hierbei ganz überwiegend nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Personen, die wegen des Bürgerkriegs ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.(Rn.23) 7. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(Rn.25) 8. Selbst eine insoweit - angenommene - Verfolgungsgefahr wäre jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG (juris: AsylVfG 1992) gegeben.(Rn.25) 9. Vielmehr fehlte die nach § 3a Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.25) 10. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der konkreten Asylbewerberin von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992)).(Rn.25) 11. Die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt sind daher aus Sicht syrischer Stellen für sich genommen noch keine Anzeichen für eine politische Gegnerschaft zum syrischen Regime.(Rn.26) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. November 2016 – 3 K 837/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). I. Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage zu Unrecht entsprochen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Berufungsgericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Die Entscheidung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 24.5.2016, der Klägerin nur den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihr auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Die werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 kann gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie § 3a Abs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist daher zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden. Ausgehend hiervon droht der Klägerin im Falle einer angesichts des ihr mit Bescheid vom 24.5.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier nur hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nach der Rechtsprechung des Senats dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Da die Klägerin nach eigenem Bekunden unstreitig nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, kommt ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Die Klägerin hat Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben, weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Eine begründete Furcht der Klägerin vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, der Klägerin drohe unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien allein schon wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland aus ungeachtet des Ausschlusses in § 28 Abs. 1 AsylG ausnahmsweise nach Absatz 1a der Vorschrift beachtlichen Nachfluchtgründen politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, weil bereits diese Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden und jeder Asylantragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe.4vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei jurisvgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei juris Ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung im Verständnis von § 3a AsylG dergestalt droht, einer Befragung unterzogen zu werden, mit der die konkrete Gefahr einer Verhaftung und/oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung einhergeht, erscheint schon zweifelhaft, kann aber letztlich offenbleiben. Zweifel ergeben sich insoweit bereits aus dem Umstand, dass allein bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien lebenden Menschen bereits rund fünf Millionen und mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung aus dem Land geflohen sind. Die Zahl der von Syrern nur im Zeitraum zwischen April 2011 und Oktober 2015 in europäischen Ländern gestellten Asylanträge wird bereits mit etwa 700.000 angegeben.5vgl. die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, Seite 8vgl. die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, Seite 8 Dass es sich hierbei ganz überwiegend nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Flüchtlinge, die wegen des Bürgerkriegs ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. So hat sich der syrische Präsident Baschar al-Assad Ende 2015 in einem Interview im tschechischen Fernsehen dahingehend geäußert, dass es sich bei der Mehrheit der syrischen Flüchtlinge um „gute Syrer“ handele, es aber „natürlich … eine Unterwanderung durch Terroristen“ gebe.6vgl. als Fundstelle im Internet: http://www.n-tv.de/politik/Assad-lobt-Putins-Eingreifen-in-Syrien, article16478486.htmlvgl. als Fundstelle im Internet: http://www.n-tv.de/politik/Assad-lobt-Putins-Eingreifen-in-Syrien, article16478486.html In dieselbe Richtung weist auch die Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3.2.2016. Danach liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse dafür vor, dass Rückkehrer nach Syrien ausschließlich aufgrund des vorangegangenen Auslandsaufenthalts Übergriffe/Sanktionen zu erwarten haben. Zwar seien Fälle bekannt, in denen zurückkehrende Syrer befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien; diese stünden jedoch überwiegend im Zusammenhang mit oppositionellen Aktivitäten, beispielsweise von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, oder mit einem im Einzelfall nicht abgeleisteten Wehrdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt beziehungsweise die Botschaft Beirut zusammenarbeiteten. Allerdings deutet die erwähnte Äußerung des syrischen Präsidenten darauf hin, dass die syrischen Sicherheitsbehörden Rückkehrer schon deshalb jedenfalls einer Befragung unterziehen werden, damit sie einschätzen können, ob Verdachtsmomente für terroristische Aktivitäten oder möglicherweise auch nur für eine regimegegnerische Haltung des Betroffenen oder für Kenntnisse über oppositionelle Aktivitäten Dritter gegeben sind. Die mit derartigen Befragungen ausweislich zahlreicher bis zum Jahr 2011 dokumentierter Referenzfälle jedenfalls in der Vergangenheit verbundenen Risiken einer willkürlichen Verhaftung, von Folter und Misshandlungen, des Verschwindenlassens oder sonstigen menschenrechtswidrigen Handlungen7vgl. den Ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom Februar 2012, Seiten 10 bis 12vgl. den Ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom Februar 2012, Seiten 10 bis 12 vom Schweregrad des § 3a AsylG können auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen massenhaften Ausreise zwar nicht ausgeschlossen werden. Gerade im Falle der Klägerin erscheint eine solche mangels jeglichen politischen Anknüpfungspunkts aber unwahrscheinlich. Über die Frage hinaus, ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit8vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22 Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe9vgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, jurisvgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris davon aus, dass selbst eine – angenommene – Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG gegeben wäre. Es fehlte die nach § 3a Abs. 3 AsylG notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zumindest zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).10vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, jurisvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine hinreichenden Erkenntnisse. Eine solche Annahme erscheint schon deshalb wenig realistisch, weil es angesichts der hohen Zahl von bereits bis Ende 2015 fast 5 Millionen Flüchtlingen auch dem syrischen Staat bekannt sein muss, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen hat.11vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, alle bei jurisvgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, alle bei juris Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.12so zuletzt OVG Münster, Urteil vom 21.1.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und ihre persönlichen Angelegenheiten regeln, bevor sich wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehrenso zuletzt OVG Münster, Urteil vom 21.1.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und ihre persönlichen Angelegenheiten regeln, bevor sich wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren Die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt sind daher aus Sicht syrischer Stellen für sich genommen noch keine Anzeichen für eine politische Gegnerschaft zum syrischen Regime. Dies ergibt sich hinsichtlich der aus den aufständischen Regionen stammenden Flüchtlinge schon daraus, dass der syrische Staat viel eher die dort Verbliebenen als politische Gegner einordnen müsste als diejenigen, die von dort geflohen sind. Dafür, dass der syrische Staat quasi jeden Rückkehrer „wahllos“ unabhängig von seiner Herkunft, Bildung und politischen Ansicht pauschal der „Gegenseite“ zurechnet, gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Erkenntnisse. Die Behandlung von Personen, die bis zum Abschiebestopp im Jahr 2011, das heißt vor dem Bürgerkrieg nach Syrien abgeschoben worden sind, hat wegen der gravierenden Veränderungen der politischen Lage nahezu keine Aussagekraft mehr für eine Prognose der Gefährdung allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt bei einer heutigen, im Falle der Klägerin allenfalls fiktiv anzunehmenden Rückkehr. Eine syrischen Rückkehrern allein aufgrund illegaler Ausreise, der Asylantragstellung und eines längeren Auslandsaufenthaltes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus der umfassenden Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die syrischen Geheimdienste. Zwar verfügen die syrischen Nachrichtendienste nach dem Verfassungsschutzbericht 2015 ungeachtet des Bürgerkriegs und damit einhergehender Auflösungserscheinungen in Teilen des Machtapparates unverändert über leistungsfähige Strukturen. Aufgabenschwerpunkt der Geheimdienste ist die Ausforschung von Gegnern des aktuellen syrischen Regimes auch im Gebiet der Europäischen Union,13vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, Seiten 263 f.vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, Seiten 263 f. zu denen sowohl islamistische und islamistisch-terroristische Gruppierungen als auch die breit gefächerte säkulare und kurdische Opposition zählen. Diese nachrichtendienstlichen Aktivitäten richten sich aber in erster Linie gegen Regimegegner und Oppositionelle beziehungsweise gegen die von diesen gebildeten Gruppierungen. Eine systematische Beobachtung aller heute in Deutschland lebenden Syrer ist angesichts der hohen Flüchtlingszahlen in den letzten Jahren, speziell im Jahr 2015, faktisch schon gar nicht mehr möglich. Sie gelingt auch deutschen Behörde nur eingeschränkt. Selbst wenn man unterstellt, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht aus einem der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahllos routinemäßiger Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten, mit dem möglicherweise einen Verdacht begründende Hinweise erst gewonnen werden sollen. Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund einer „Gesamtschau der Situation“ die Auffassung vertritt, der syrische Staat sei wegen seiner totalitären Struktur in so hohem Maße unduldsam, dass er „im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland“ zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nehme, handelt es sich um eine Mutmaßung. Eine Befragung der Rückkehrer durch die syrischen Sicherheitskräfte bei einer Einreise nach Syrien knüpfte gerade nicht an eine von den syrischen Behörden bereits angenommene politische Gesinnung an, sondern diente neben der Ausforschung des persönlichen Hintergrunds des oder der Rückkehrenden vor allem der allgemeinen Gewinnung von Informationen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Rückkehrern in Syrien allein aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und eines längeren Auslandaufenthaltes beachtlich wahrscheinlich drohende politische Verfolgung ergeben sich auch nicht aus der Eskalation der innenpolitischen Situation in Syrien seit März 2011 bis hin zum offenen Bürgerkrieg. Allein daraus, dass der syrische Staat mit brutaler Härte gegen seine tatsächlichen und vermeintlichen Gegner im Landesinnern vorgeht, lässt sich nicht zwingend auf ein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohendes, politisch motiviertes Vorgehen gegen aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge schließen. Im Gegenteil dürfte auch für die syrischen Behörden der Schluss nahe liegen, dass diejenigen, die vor dem Bürgerkrieg außer Landes geflohen sind, regelmäßig keine Bedrohung des in Syrien zeitweilig um sein politisches und physisches Überleben kämpfenden Regimes darstellen, sondern dass sie aus Angst um ihr Leben und ihre Gesundheit dem Konflikt gerade aus dem Weg gegangen sind.14so auch OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, jurisso auch OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris Die vermehrte Ausstellung von syrischen Pässen durch Stellen innerhalb Syriens, aber auch durch die syrischen Auslandsvertretungen,15vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge an das VG Saarlouis vom 16.9.2016vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge an das VG Saarlouis vom 16.9.2016 deutet ebenfalls in diese Richtung. Dies gilt auch dann, wenn man als Motiv hierfür unter anderem die Erzielung von Einnahmen für den syrischen Staatshaushalt bei zunehmender Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des syrischen Regimes zugrunde legt.16vgl. die Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3.2. 2016vgl. die Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3.2. 2016 Das Auswärtige Amt hat indes keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt sind.17vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017 und an das OVG Schleswig vom 7.11.2016vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017 und an das OVG Schleswig vom 7.11.2016 Anders könne es danach dann aussehen, wenn das Regime davon ausgehe, dass sich die Person oppositionell betätigt habe, wozu auch ein rein humanitäres Engagement in (vormaligen) Oppositionsgebieten zählen könne. Das Auswärtige Amt führt ferner aus, es habe keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach einer Rückkehr nach Syrien. Es gebe Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen ihm keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter im größeren Maßstab anwenden würden. Es gebe aber keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet sei, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme.18 vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A - Dem Auswärtigen Amt seien Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Anerkennung als Flüchtling in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien. Damaskus sei auf dem Luftweg aus verschiedenen Ländern der Region erreichbar. Die Einreise nach Syrien sei offiziell nur an einigen wenigen noch offenen Grenzübergängen möglich.19 vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 – 5 K 7221/16 A –vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 – 5 K 7221/16 A – Nach Angaben des Deutschen Orient-Instituts20vgl. die Auskunft an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -vgl. die Auskunft an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 - ist der Ort der Wiedereinreise ein entscheidender Faktor bei der Frage, ob vor der Ausreise nicht verfolgte syrische Staatsbürger Befragungen oder gegebenenfalls Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt sind. Die syrische Regierung habe, seitdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen seien, die Kontrolle über größere Landesteile verloren. Befragungen oder Verfolgung seien derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch. An den syrischen Flughäfen finden umfangreiche Personen- und Grenzkontrollen durch die Geheimdienste statt. Den Sicherheitsdiensten in den Flughäfen werden demnach Listen gesuchter Personen, darunter Mitglieder und Sympathisanten bewaffneter regimefeindlicher Gruppierungen, Kriminelle, politisch Verfolgte, Wehrdienstverweigerer, zur Verfügung gestellt.21vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Trier vom 12.10.2016 - 1 K 2685/16.TR -vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Trier vom 12.10.2016 - 1 K 2685/16.TR - Aus den Erkenntnissen zum Umgang der syrischen Behörden mit Personen in Syrien, insbesondere seit Anfang 2012, die aus ihrer Sicht verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen, ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer bei Rückkehr nach Syrien allein aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und einem längerem Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung. Zwar laufen syrische Oppositionelle Gefahr, jederzeit von syrischen Sicherheitskräften festgenommen und gefoltert zu werden. Das Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Gegner im Landesinneren lässt jedoch keinen verlässlichen Schluss auf die Behandlung von Rückkehren zu, es sei denn, bei diesen liegen konkrete Hinweise auf eine oppositionelle Haltung vor. Danach ist zwar davon auszugehen, dass sich die in Syrien schon vor dem Bürgerkrieg geübte Praxis, Rückkehrer aus dem Ausland einem Verhör durch die Sicherheitskräfte zu unterziehen, bürgerkriegsbedingt verschärft hat, da das syrische Regime die gegnerischen Bürgerkriegsparteien aus heutiger Sicht zutreffend als vom Ausland gesteuert ansieht und infolge dessen ein erhöhtes Interesse an der Aufklärung der Aktivitäten der syrischen Exilszene besteht. Im Ausland lebende Syrer hätten ungeachtet ihrer eigenen politischen Anschauungen aufgrund der räumlichen Nähe und der gleichen Herkunft häufig Kenntnis von solchen Aktivitäten, so dass mit einer intensiveren Vernehmung zu rechnen wäre, die möglicherweise für alle Rückkehrer auch mit dem Einsatz von Folter zum restlosen Auspressen aller vorhandenen Informationen verbunden wäre.22vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, bei jurisvgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, bei juris Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde der Klägerin zu Recht der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen fehlt es, soweit im Einzelfall keine individuellen zusätzlichen Verfolgungsgründe vorliegen, an der für eine Flüchtlingsanerkennung notwendigen Verknüpfung von einer zu erwartenden Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Das gilt nach dem Gesagten auch für mögliche Befragungen bei einer – nur unterstellten – Rückkehr in das Herkunftsland zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Erheblich wahrscheinlicher als die Annahme, dass die syrischen Behörden allein aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt generell das Vorhandensein einer gegen das derzeitige politische System gerichteten Einstellung vermuten und aufgrund dessen gegen den Betroffenen vorgesehen, erscheint es, dass mittels scharfer Einreisekontrollen mit den zurückkehrenden Flüchtlingen ins Land einsickernde Terroristen und Regimegegner „herausgefiltert“ werden sollen. Dabei mag es auch darum gehen, im Einzelfall vorhandene Wahrnehmungen oder Kenntnisse die Tätigkeit der Exilopposition betreffend „abzuschöpfen“, wobei jedoch angesichts von Millionen im Ausland lebender Flüchtlinge nicht davon ausgegangen werden kann, dass die syrischen Sicherheitsbehörden bei jedem oder auch nur bei einer großen Zahl von Rückkehrern ein derartiges Wissen vermuten werden.23vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, jurisvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris Belastbare Erkenntnisse dafür, dass der syrische Staat die illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrags im Ausland oder die bloße Herkunft aus einer derzeit oder in der Vergangenheit vom syrischen Regime nicht beherrschten Region Syriens generell und unterschiedslos als Ausdruck einer oppositionellen Überzeugung jeder einzelnen Person wertet, liegen aber nicht vor. Es besteht daher keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass der syrische Staat jeden Rückkehrer unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, und deswegen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG „politisch“ verfolgt. Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten teilweise zu entsprechen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Die im Juli 1986 in A. in Nordsyrien geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige, Kurdin und muslimischer Religionszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge im Januar 2016 die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei einer persönlichen Anhörung Anfang März 2016, bei der sie ihren Antrag auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz beschränkte, führte die Klägerin unter anderem aus, sie habe mit dem Ehemann, Herrn Y.,1vgl. hierzu das beim Senat unter der Geschäftsnummer 2 A 230/17 anhängige Berufungsverfahrenvgl. hierzu das beim Senat unter der Geschäftsnummer 2 A 230/17 anhängige Berufungsverfahren in Syrien zuletzt in Afrin gewohnt. Mit diesem, ihrem Bruder und der Schwägerin gemeinsam habe sie im Dezember 2015 das Land verlassen. Sie sei Hausfrau und zuvor nie im westlichen Ausland gewesen. Sie seien zunächst in die Türkei, von dort mit einem Schlauchboot nach Griechenland und dann über die sogenannte Balkanroute nach Deutschland gekommen. Sie habe Syrien wegen des Krieges und der allgemein schlechten Situation verlassen. Sie sei nie Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen und habe selbst in Syrien keine Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen oder Angehörigen „irgendwelcher Personengruppen“ gehabt. In Syrien sei alles zerstört. Dort könne man zurzeit nicht leben. Im Mai 2016 erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1)2vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.5.2016 – 6560614-475 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.5.2016 – 6560614-475 – und lehnte den weiter gehenden Antrag ab. In der Begründung heißt es unter anderem, es sei davon auszugehen, dass der Klägerin im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) lägen hingegen nicht vor. Eine gezielte individuelle Verfolgung der Klägerin in Syrien sei nach ihrem Vortrag nicht ersichtlich. Allein der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrags in Deutschland rechtfertigten diese Annahme nicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass alle Syrerinnen und Syrer, die ihre Heimat verlassen hätten, als Regimegegner betrachtet würden. Im Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe es zu Unrecht abgelehnt, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihr drohe im Fall der Rückkehr nach Syrien bereits wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und wegen des längeren Auslandsaufenthalts die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter. Es sei davon auszugehen, dass einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System „nachgegangen werde“. Nach der Berichterstattung deutscher Medien seien die syrischen Gefängnisse unter der Regierung Assad nach wie vor überfüllt. Die Menschenrechtssituation habe sich nicht verbessert. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 24.5.2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte hat ihren Bescheid verteidigt und schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Im November 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.3vgl. das Urteil vom 18.11.2016 – 3 K 837/16 –vgl. das Urteil vom 18.11.2016 – 3 K 837/16 – In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei die Klägerin aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und eine Asylantragstellerin habe bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Diese Beurteilung sei vor dem Hintergrund der Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebestopps im April 2011 aus Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben worden seien, der umfassenden Beobachtung syrischer Staatsangehöriger im Ausland durch die syrischen Geheimdienste, der Eskalation der innenpolitischen Situation seit dem März 2011 und dem Umgang der syrischen Behörden insbesondere seit Beginn 2012 mit Personen, die aus ihrer Sicht verdächtig seien, die Opposition zu unterstützen, gerechtfertigt. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zwar fehle es für die letzten Jahre hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Dies sei darauf zurückzuführen, dass mit der Verschärfung des inneren Konfliktes in Syrien in den Jahren 2011/2012 wegen verschiedener Abschiebestopps keine abgelehnten Flüchtlinge mehr abgeschoben worden seien. Die Beurteilung der im Falle einer Rückkehr drohenden Verfolgung könne daher nur im Wege einer Prognose erfolgen. Nach der Auffassung der syrischen Regierung handele es sich bei dem sich zu einem Bürgerkrieg entwickelnden Aufstand um eine von außen organisierte und finanzierte Verschwörung gegen das Land, der mit allen Mitteln zu begegnen sei. Daher müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung von zurückkehrenden Asylbewerbern gerechnet werden. Während schon vor Beginn der Aufstände im Rahmen des arabischen Frühlings teilweise wochenlange Inhaftierungen und Verhöre von aus dem Ausland kommenden und nicht exponiert auftretenden Syrern nicht unüblich gewesen seien, werde unter den derzeitigen Umständen jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen werden. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe damit auch dann an die vom syrischen Staat unterstellte politische Überzeugung an, wenn die Befragung unter anderem der allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene und der Feststellung einer Wehrdienstentziehung diene. Der syrische Machthaber Assad habe in einem Interview vor Terroristen unter den syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen sowie vor einer „Unterwanderung durch Terroristen“ gewarnt. Dies müsse aus seiner Sicht dann bei einer Rückkehr der Geflohenen zwangsläufig zu ihrer Befragung führen, um die Terroristen „auszufiltern“. Dass das syrische Regime zu den geschilderten Maßnahmen aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage sei oder kein Interesse mehr an solchen habe, sei allenfalls eine Mutmaßung, die nicht mit Tatsachen untermauert sei und die sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht nachvollziehbar begründen lasse. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil bezieht sich die Beklagte auf ihren angefochtenen Bescheid, auf ihren umfänglichen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren und auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende aktuelle Rechtsprechung des Senats und verschiedener anderer Obergerichte. Besondere individuell risikoerhöhende Umstände seien im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 AsylG seien gegenwärtig nicht erfüllt. Zwar habe der Ehemann der Klägerin ebenfalls eine erstinstanzliche Verpflichtung zur Flüchtlingsanerkennung erstritten, die allerdings nicht rechtskräftig sei. Insoweit sei ebenfalls ein Berufungsverfahren beim Senat anhängig. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.11.2016 – 3 K 837/16 – abzuweisen. Die Klägerin, die dem Berufungszulassungsbegehren entgegen getreten war, beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.