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Urteil

9 K 1196/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:1005.9K1196.17.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für die Städteregion Aachen vom 7. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch des V.      X.     D.       in N.          ab dem Schuljahr 2017/2018 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für die Städteregion Aachen vom 7. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch des V. X. D. in N. ab dem Schuljahr 2017/2018 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die am geborene Klägerin besitzt die deutsche, die neuseeländische und die niederländische Staatsangehörigkeit. Ihr Vater ist Deutscher, ihre Mutter ist niederländische und neuseeländische Staatsangehörige. Sie besuchte seit Februar 2016 die Vorschule des V. X. D. in N. und befindet sich dort in der Klasse der Q. T. . Die Klägerin hat zwei jüngere Brüder. Ihre Eltern beantragten für sie am 6. Januar 2017 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch dieser Schule. Sie führten aus, sie hätten die Klägerin an einer internationalen Schule angemeldet, weil die Kinder dreisprachig aufwachsen sollten. Damit sei die Weiterführung der Sprachausbildung gewährleistet. Die Mutter arbeite als Ärztin in der Weiterbildung am V1. B. . Sie seien 2012 von E. nach B. gezogen. Deutschland würden sie voraussichtlich 2027 verlassen. Durch Bescheid vom 7. Februar 2017 lehnte das Schulamt für die Städteregion B. den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, nach Nr. 3.4 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung "Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer oder internationaler Schulen" vom 13. September 2016 müssten zum Besuch einer Schule im Ausland in der Primarstufe besonders wichtige Gründe vorliegen. Zwar werde angegeben, dass die Mutter als Ärztin in der Weiterbildung arbeite, jedoch ausgeführt, dass sie Deutschland voraussichtlich erst 2027 verlassen würden. Besondere persönliche Umstände im Sinne von Nr. 5 seien ebenfalls nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule überwiege das Individualinteresse. Die Klägerin hat am 7. März 2017 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Familie beabsichtige, nach Neuseeland zurückzukehren, sobald die Mutter ihre Weiterbildung als Fachärztin abgeschlossen habe. Deren Facharztausbildung, die im November 2017 enden werde, stelle einen wichtigen Grund dar. Ihre Mutter rechne damit, im Januar 2018 die staatliche Prüfung als Fachärztin ablegen zu können. Sodann werde sie eine Tätigkeit entweder in den Niederlanden oder in Neuseeland aufnehmen. Das Haus ihrer Eltern stehe ausweislich des beigefügten Maklerauftrags zum Verkauf. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für die Städteregion B. vom 7. Februar 2017 zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch des V. X. D. in N. ab dem Schuljahr 2017/2018 zu erteilen. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für die Städteregion B. vom 7. Februar 2017 zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahme-genehmigung zum Besuch des V. X. D. in N. ab dem Schuljahr 2017/2018 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt u. a. vor, die Angabe, nach Beendigung der Facharztausbildung nach Neuseeland auszuwandern, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Im Rahmen des Erörterungstermins zur eingelegten Petition habe der Vater dargelegt, es sei offen, ob und wann eine Rückkehr nach Neuseeland stattfinden werde. Am 30. August 2017 meldeten sich der Vater und die Klägerin von der Wohnanschrift in B. ab. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017, dem Kopien eines Kaufvertrages vom 29. September 2017 über den Kauf eines Hauses in N. sowie ein Kaufvertragsentwurf mit Bestätigung des notariellen Beurkundungstermins 11. November 2017 beigefügt worden sind, hat die Klägerin geltend gemacht, die Familie werde das Haus in N. spätestens am 1. Dezember 2017 bezogen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Schulamtes. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die hierfür erforderliche Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs auf die beantragte Ausnahmegenehmigung ist durch die Abmeldung in B. und Anmeldung in W. nicht entfallen, weil diese keine Auswirkung auf das Bestehen der Schulpflicht haben. Nach 34 Abs. 1 SchulG NRW ist auch schulpflichtig, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hat. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt ausgehend von dem Vorbringen der Eltern in der mündlichen Verhandlung weiterhin mit diesen unter der bisherigen Anschrift in B. . Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist angesichts des gegebenen Anspruchs der Klägerin rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage ist § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW. Danach ist eine Ausnahme von dem in Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG NRW festgestellt hat. Für die Beurteilung, ob ein Verpflichtung- oder Bescheidungsanspruch besteht, kommt es regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 102f m.w.N. Dies gilt auch für einen Anspruch nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW. Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2011 - 19 B 1151/11 -, S. 2f. des Beschlussabdrucks; Urteil der Kammer vom 17. April 2015 - 9 K 441/14 -, juris Rn. 35. Im danach maßgeblichen Zeitpunkt liegt das in lit. a) genannte Regelbeispiel vor. Nr. 3.4.3 des für das Gericht nicht verbindlichen Runderlasses vom 13. September 2016 ist darin zuzustimmen, dass ein in der Primarstufe beachtlicher besonders wichtiger Grund anzunehmen ist, wenn das Kind den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen spätestens nach zwei Jahren im Ausland haben und dies glaubhaft gemacht wird. Einen derart vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland sieht die Kammer aufgrund der am 2. Oktober 2017 in Kopie vorgelegten Unterlagen als glaubhaft gemacht an. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die am 29. September 2017 von den Vertragsparteien unterzeichnete Kaufübereinkunft hinsichtlich eines Hauses in N. . Ein Kaufvertrag ist nach niederländischem Recht ohne notarielle Beurkundung verbindlich. Vgl. http://www.internationales-immobilienrecht.de/niederlanden/ immobilienerwerb-in-den-niederlanden.html. Das bei Bejahung eines wichtigen Grundes eröffnete Ermessen ist auf die Erteilung der beantragten Genehmigung hin reduziert. Mit Blick auf die Einschlägigkeit eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes und eines Zeitraumes unter zwei Jahren ist ein behördlicher Ermessensspielraum nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.