OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 1662/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:1120.6L1662.17A.00
12Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Die Kammer versteht den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens dahin, dass (lediglich) beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 5292/17.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2017 anzuordnen. Denn es ist nicht erkennbar, dass das Antragsbegehren sich auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheides verfügte und gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ebenfalls sofort vollziehbare Befristung des mit einer möglichen Abschiebung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG erstreckt. Zwar haben die Antragsteller ohne Einschränkung beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 4. Oktober 2017 anzuordnen. Sie dürften aber kein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Befristungsentscheidung haben. Denn die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ein den Ausländer begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gälte. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung wegen etwaiger Rechtsfehler hätte daher zur Folge, dass (zunächst) wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gälte. Hieran kann der Ausländer aber erkennbar kein Interesse haben. Insoweit fehlte es daher auch an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 4. Oktober 2017 in Ziffer 3. verfügte Abschiebungsanordnung hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bedeutsam sind für die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist er offensichtlich rechtmäßig, überwiegt dem gegenüber das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Oktober 2017 erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, auf den sich das Bundesamt im Bescheid vom 4. Oktober 2017 gestützt hat, liegen hier vor. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (sog. Dublin-III-VO), zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin-III-VO). Ebenfalls ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der einem Antragsteller einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder ein gültiges Visum erteilt hat (Art. 12 Dublin-III-VO). In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Zuständig für das Asylbegehren der Antragsteller ist hier die Republik Polen. Den Antragstellern ist nach den Ermittlungen des Bundesamtes am 11. Oktober 2016 ein vom 3. November 2016 bis zum 23. November 2016 gültiges sogenanntes Schengen-Visum als Kurzaufenthaltsvisum durch die Republik Polen erteilt worden. Hierbei handelt es sich um ein einheitliches Schengen-Visum (Uniform Schengen Visa) mit der Erlaubnis zur einmaligen Einreise in den Schengen-Raum. Die Antragsteller reisten erstmals am 13. November 2016 über Polen nach Deutschland ein. Ein auf die Visaerteilung gestütztes Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 20. Januar 2017 wurde von der Republik Polen am 26. Januar 2017 akzeptiert. Die Antragsteller, die eine freiwillige Ausreise verweigerten, wurden daraufhin am 28. Juni 2017 nach Polen überstellt. Am 19. Juli 2017 reisten sie erneut in das Bundesgebiet ein und stellten am 11. August 2017 einen Asylfolgeantrag. Die aus Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO folgende Zuständigkeit der Republik Polen für die Asylbegehren der Antragsteller ist durch die erneute Ausreise nach Deutschland und die hier erfolgte Asylfolgeantragstellung nicht entfallen. Die Republik Polen hat die vor diesem Hintergrund am 24. August 2017 gestellten Wiederaufnahmegesuche des Bundesamts auch mit Erklärungen vom 30. August 2017 angenommen und ist daher gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO verpflichtet, die Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller ist auch nicht zwischenzeitlich entfallen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung des Asylantragstellers vom ersuchenden Staat in den ersuchten Staat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese nach Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Ein Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung mit aufschiebender Wirkung im unionsrechtlichen Sinne der Verordnung liegt nach Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin-III-VO dann vor, wenn der Asylantragsteller bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung beantragen kann. Ein derartiges Verfahren mit - in diesem unionsrechtlichen Sinne verstandener - aufschiebender Wirkung stellt das Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG dar, das eine gerichtliche Überprüfung der Abschiebungsanordnung, durch die die Überstellungsentscheidung vollzogen werden soll, im Wege des Eilrechtsschutzes vorsieht. Leitet der Asylantragsteller ein Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG ein, so beginnt die Überstellungsfrist nicht bereits mit dem Zugang der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu laufen, sondern erst mit der Bekanntgabe der endgültigen - ablehnenden - Entscheidung über den auf § 34a Abs. 2 AsylG gestützten Eilantrag. Vgl. ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 13 ff. Vor diesem Hintergrund ist die Überstellungsfrist vorliegend noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 2. Alt. Dublin-III-VO). Der Zuständigkeit Polens steht schließlich auch nicht die Regelung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO entgegen. Hiernach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach baut das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens auf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylsuchende bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Die Vermutung, die Rechte der Asylsuchenden aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, kann deshalb widerlegt werden. Dafür genügt aber nicht jeder Verstoß gegen die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie - ARL), die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) oder die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie - VRL), da dies die Verpflichtungen nach der Dublin-III-VO in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden würde, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Es muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben. Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 42 f. m.w.N. Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des EuGH zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 44 ff. Gemessen hieran sind systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen für Asylsuchende in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nicht festzustellen. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 17. Juli 2017 - 6 K 429/17.A -, juris Rn. 38 ff., und vom 3. Februar 2017 - 6 K 2121/14.A -, juris Rn. 30 f., und Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - 6 L 721/17.A - und - 6 L 720/17.A -, juris Rn. 20 ff. und 32, und vom 24. Januar 2017 - 6 L 1179/16.A -, juris Rn. 14 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2017 - 12 L 3583/17.A -, juris Rn. 37 ff.; VG München, Beschlüsse vom 7. April 2017 - M 9 S 17.50790 -, juris Rn. 29 und vom 2. Januar 2017 - M 1 S 16.51278 -, juris Rn. 15; VG Würzburg, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 - W 8 S 17.50406 -, juris Rn. 13 ff., und vom 2. März 2017 - W 6 S 17.50072 -, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 19. Januar 2017 - 6 K 2306/15.A -, juris Rn. 15 f.; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - 11 B 15.50130 -, juris Rn. 24 f., jeweils m.w.N. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit, insbesondere auch mit Blick auf die von den Antragstellern in Abrede gestellte Gewährleistung der medizinischen Versorgung in Polen, Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Die Antragsteller haben keine Umstände vorgetragen, die im Ergebnis eine andere Bewertung rechtfertigten. Soweit sie vortragen, eine medizinische Behandlung insbesondere der chronischen Erkrankung des Antragstellers zu 1. (Familiäres Mittelmeerfieber) sei in Polen nicht möglich (gewesen), fehlt es ausweislich ihres eigenen Vortrages bereits an einem ernstzunehmenden Versuch, während ihrer Aufenthalte in Polen die Krankheit behandeln zu lassen. Die Antragsteller haben insoweit vielmehr ausdrücklich vorgetragen, es sei von vornherein das erklärte Ziel gewesen, in Deutschland und nicht in Polen die medizinische Versorgung und Behandlungsmöglichkeiten, über die man sich zuvor informiert habe, in Anspruch zu nehmen. Belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, die Krankheiten der Antragsteller, insbesondere die des Antragstellers zu 1., könnten in Polen nicht behandelt werden, gibt es nach der Erkenntnislage nicht. Nach der Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen von April 2013 (wiedergegeben in BT-Drucks. 17/14795, S. 5 ff.) ist die medizinische Versorgung vielmehr kostenlos und durch qualifiziertes Personal sichergestellt. Sie gleicht derjenigen, die polnischen Staatsangehörigen zukommt, und steht für alle Asylsuchenden offen, unabhängig davon, in welcher Art von Einrichtung sie leben. Die Einschätzung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes stimmt überdies mit anderen verfügbaren Stellungnahmen überein. Der Bericht des U.S. Departments "Poland 2013, Human Rights Report" vom 22. April 2014 beschreibt eine zufriedenstellende medizinische Basisversorgung, auch wenn teilweise von langen Wartezeiten für die Konsultierung von Spezialisten berichtet werde (S. 13 des Reports). Auch der aktuelle Bericht von "aida - Asylum Information Database, National Country Report Poland" von der Helsinki Foundation for Human Rights und des European Council on Refugees and Exiles, Stand: 31. Dezember 2016, beschreibt den generellen Zugang zu medizinischer Hilfe inklusive der Überweisung zu einem Spezialisten (S. 62 ff., 95 des Berichts). Sofern das größte Problem in der sprachlichen Verständigung gesehen wird, so wird auch dies nicht als systemischer Mangel dargestellt, sondern als Problem im Einzelfall, das in dieser Form im Übrigen nicht nur in Polen, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten und auch in Deutschland auftreten wird. Darauf, eine bestimmte Therapieform oder eine bestimmte Behandlung in Anspruch nehmen zu können, besteht schließlich ebenso wenig ein Anspruch wie auf eine bestmögliche oder jedenfalls mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertige medizinische Versorgung (vgl. auch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Systemische Mängel des Asylverfahrens in der Republik Polen lassen sich nach alledem nicht feststellen. Die Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als unzulässig ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte für inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Weder droht den Antragstellern in Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG), noch besteht für sie im Falle einer Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG). Soweit in § 34a Abs. 1 AsylG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung aber auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf im Einzelfall entsprechend - sei es durch Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen - zu reagieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, u.a. Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris Rn. 4 Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen. Es bestehen insbesondere keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass die Erkrankung des Antragstellers zu 1., der seinem eigenen Vortrag zufolge derzeit jedenfalls so eingestellt ist, dass seine Leiden abgemildert sind, aktuell zu einer Reiseunfähigkeit führt, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen könnte. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 4. Oktober 2017 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig, weshalb der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.