Beschluss
6 L 1996/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:1215.6L1996.17A.00
15Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, eine Abschiebung der Antragsteller auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 6 K 4146/17.A nicht durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag, für den die Kammer als Gericht der Hauptsache gemäß §§ 123 Abs. 2 Satz 1, 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 1 JustG NRW örtlich zuständig ist, weil die Antragsteller im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Aachen zu nehmen hatten, ist insbesondere statthaft als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Zwar war gegen die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 10. Juli 2017 zunächst einstweiliger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet. Einen derartigen Eilrechtsschutzantrag haben die Antragsteller innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht gestellt, sondern (lediglich) - rechtzeitig - Klage erhoben. Gleichwohl steht § 123 Abs. 5 VwGO der Statthaftigkeit des nunmehr gestellten Eilantrages nicht entgegen. Denn die Antragsteller stützen ihren gegen die unmittelbar bevorstehende Abschiebung gerichteten Rechtsschutzantrag mit den nunmehr vorgelegten ärztlichen Unterlagen auf Tatsachen oder Mittel zur Glaubhaftmachung, die sie nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gerichtlich geltend machen konnten. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt jedoch, dass irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich ausgeschlossen werden und eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirksame gerichtliche Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens erfolgt. Diese kann vorliegend nur (noch) in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO erfolgen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Mai 2017 - 12 L 1664/17.A -, juris, Rn. 3, und vom 14. Dezember 2015 - 22 L 4001/15.A -, juris Rn. 4 ff., 9; vgl. allgemein zur Bedeutung von Art. 19 Abs. 4 GG im asylrechtlichen Eilrechtsschutz: BVerfG, Beschluss vom 8. November 2017 - 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 13. Der mithin zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach diesen Maßgaben haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, eine Abschiebung auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Juli 2017 vorläufig nicht durchzuführen. Denn die Abschiebungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Infolgedessen ist aus jetziger Sicht auch nicht zu erwarten, dass die auf eine Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage 6 K 4146/17.A Erfolg haben wird. Rechtsgrundlage für die im Klageverfahren angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, auf den sich das Bundesamt im Bescheid vom 10. Juli 2017 gestützt hat, liegen hier vor. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (sog. Dublin-III-VO), zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin-III-VO). In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Zuständig für das Asylbegehren der Antragsteller ist hier die Republik Polen. Die Antragsteller haben nach den Ermittlungen des Bundesamtes vor ihrer am 5. Juni 2017 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet am 19. März 2017 in Polen einen Asylantrag gestellt. Ein hierauf gestütztes Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 30. Juni 2017 wurde von der Republik Polen am 5. Juli 2017 akzeptiert. Die Republik Polen ist daher gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin-III-VO verpflichtet, die Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Die aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO folgende Zuständigkeit der Republik Polen für die Asylbegehren der Antragsteller ist auch nicht zwischenzeitlich entfallen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung des Asylantragstellers vom ersuchenden Staat in den ersuchten Staat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese nach Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Diese Überstellungsfrist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Der Zuständigkeit Polens steht schließlich auch nicht die Regelung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO entgegen. Hiernach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach baut das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens auf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylsuchende bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Die Vermutung, die Rechte der Asylsuchenden aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, kann deshalb widerlegt werden. Dafür genügt aber nicht jeder Verstoß gegen die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie - ARL), die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) oder die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie - VRL), da dies die Verpflichtungen nach der Dublin-III-VO in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden würde, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Es muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben. Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 42 f. m.w.N. Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des EuGH zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 44 ff. Gemessen hieran sind systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen für Asylsuchende in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nicht festzustellen. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 17. Juli 2017 - 6 K 429/17.A -, juris Rn. 38 ff., und vom 3. Februar 2017 - 6 K 2121/14.A -, juris Rn. 30 f., und Beschlüsse vom 20. November 2017 - 6 L 1662/17.A -, juris Rn. 22; vom 17. November 2017 - 6 L 1575/17.A -, juris Rn. 22 ff., und vom 19. Mai 2017 - 6 L 721/17.A - und - 6 L 720/17.A -, juris Rn. 20 ff. und 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2017 - 12 L 3583/17.A -, juris Rn. 37 ff.; VG München, Beschlüsse vom 7. April 2017 - M 9 S 17.50790 -, juris Rn. 29 und vom 2. Januar 2017 - M 1 S 16.51278 -, juris Rn. 15; VG Würzburg, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 - W 8 S 17.50406 -, juris Rn. 13 ff., und vom 2. März 2017 - W 6 S 17.50072 -, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 19. Januar 2017 - 6 K 2306/15.A -, juris Rn. 15 f.; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - 11 B 15.50130 -, juris Rn. 24 f., jeweils m.w.N. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Die Antragsteller haben keine Umstände vorgetragen, die im Ergebnis eine andere Bewertung rechtfertigten. Soweit sie vortragen, die Erkrankungen des Antragstellers zu 1. (stabile Angina Pectoris bei bekannter Dreigefäß-KHK - koronare Herzkrankheit -, Verdacht auf somatoforme Störung bei psychischer Belastungssituation, Diabetes mellitus Typ 2, fortgesetzter Nikotinabusus, Adipositas, Hypercholesterinämie) stünden einer Abschiebung nach Polen entgegen, so handelt es sich bei diesen, wenn auch hierzu aktuelle ärztliche Unterlagen vorgelegt wurden, um die Erkrankungen, die bereits im Bundesamtsverfahren vorgetragen und im angefochtenen Bescheid zutreffend gewürdigt worden sind. Dass Bundesamt hat insoweit zu Recht entschieden, dass belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, die genannten Krankheiten könnten in Polen nicht behandelt werden, nach der Erkenntnislage nicht bestünden. Nach der Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen von April 2013 (wiedergegeben in BT-Drucks. 17/14795, S. 5 ff.) ist die medizinische Versorgung in Polen, auch der nach Polen zurückgeführten Asylantragsteller, vielmehr kostenlos und durch qualifiziertes Personal sichergestellt. Sie gleicht derjenigen, die polnischen Staatsangehörigen zukommt, und steht für alle Asylsuchenden offen, unabhängig davon, in welcher Art von Einrichtung sie leben. Die Einschätzung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes stimmt überdies mit anderen verfügbaren Stellungnahmen überein. Der Bericht des U.S. Departments "Poland 2013, Human Rights Report" vom 22. April 2014 beschreibt eine zufriedenstellende medizinische Basisversorgung, auch wenn teilweise von langen Wartezeiten für die Konsultierung von Spezialisten berichtet werde (S. 13 des Reports). Auch der aktuelle Bericht von "aida - Asylum Information Database, National Country Report Poland" von der Helsinki Foundation for Human Rights und des European Council on Refugees and Exiles, Stand: 31. Dezember 2016, beschreibt den generellen Zugang zu medizinischer Hilfe inklusive der Überweisung zu einem Spezialisten (S. 62 ff., 95 des Berichts). Sofern das größte Problem in der sprachlichen Verständigung gesehen wird, so wird auch dies nicht als systemischer Mangel dargestellt, sondern als Problem im Einzelfall, das in dieser Form im Übrigen nicht nur in Polen, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten und auch in Deutschland auftreten wird. Mit Blick auf die beim Antragsteller zu 1. vorliegende Verdachtsdiagnose einer psychischen Erkrankung weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass auch eine Behandlung psychischer Erkrankungen in Polen möglich ist. Der Zugang zu Psychologen ist kostenlos und es gibt keine festgelegte Anzahl an Gesprächen. Auch eine Überweisung an einen Psychiater ist möglich. Alle Informationen zum Zugang zu Psychologen erhalten Asylsuchende in den Aufnahmeeinrichtungen. Es ist angesichts dessen nichts dafür ersichtlich, dass die Erkrankungen des Antragstellers zu 1. in Polen nicht behandelbar sein könnten. Darauf, eine bestimmte Therapieform oder eine bestimmte Behandlung in Anspruch nehmen zu können, besteht allerdings ebenso wenig ein Anspruch wie auf eine bestmögliche oder jedenfalls mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertige medizinische Versorgung (vgl. auch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Dass die Asylanträge der Antragsteller in Polen nicht bearbeitet werden und sie dort schutzlos sind, ist nach der Erkenntnislage ebenfalls nicht anzunehmen. Systemische Mängel des Asylverfahrens in der Republik Polen lassen sich nach alledem nicht feststellen. Die Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als unzulässig ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte für inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Weder droht den Antragstellern in Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG), noch besteht für sie im Falle einer Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG). Soweit in § 34a Abs. 1 AsylG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung aber auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf im Einzelfall entsprechend - sei es durch Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen - zu reagieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, u.a. Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris Rn. 4 Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen. Es bestehen insbesondere keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass die Erkrankung des Antragstellers zu 1. aktuell zu einer Reiseunfähigkeit führt, die einer Überstellung nach Polen entgegenstehen könnte. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 10. Juli 2017 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Eilrechtsschutzantrag bleibt daher mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.