Leitsatz: Eilbeschluss Dublin Spanien Stattgabe, weil weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, ob der Rücküberstellung inlandsbezogene Abschiebungshindernisse iFv Reiseunfähigkeit entgegenstehen; schwere Nierenerkrankung eines der Antragsteller; Schutzpflicht der die Abschiebung betreiebenden Behörde (hier: Bundesamt) gemäß Art. 2 Abs. 2 GG Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin Trogrlic aus Aachen beigeordnet, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 4 K 6166/17.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2017 verfügte Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Den Antragstellern war gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und sie – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (4 K 6166/17.A) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Spanien anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaft, da die in der Hauptsache erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG). Die Antragsteller haben den Aussetzungsantrag auch fristgerecht im Sinne des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, d. h. innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides gestellt. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Dezember 2017 wurde den Antragstellern am 11. Dezember 2017 zugestellt. Die Antragsteller haben am 18. Dezember 2017 – und damit innerhalb der Wochenfrist – den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung fällt vorliegend zu Gunsten der Antragsteller aus. Denn es ist nach der hier allein vorzunehmenden summarischen Prüfung weder erkennbar, dass die Abschiebungsanordnung offensichtlich rechtmäßig, noch dass sie offensichtlich rechtswidrig ist. In einem solchen Fall ist eine weitere Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zu Gunsten der Antragsteller ausfällt. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) u. a. dann eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Vorliegend steht nicht in dem vorgenannten Sinne fest, dass die Abschiebung der Antragsteller durchgeführt werden kann. Es bedarf jedenfalls weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, um festzustellen, ob der Abschiebung der Antragsteller inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, Asylmagazin 2014, 341 = juris, Rn. 9; in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4. Weiterer Aufklärung bedarf die Prüfung, ob in der Person des Antragstellers zu 1. aufgrund der von ihm geltend gemachten Nieren-Erkrankung ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und 2 GG gegeben ist. Ausweislich des von den Antragstellern übersandten ärztlichen Berichts der Frau E. . N. . N1. , Internistin und Nephrologin des O. A. E1. vom 20. Dezember 2017, leidet der Antragsteller zu 1. zum einen an einer chronischen Niereninsuffizienz, Stadium III (ICD-10 N18.9) nach Nierentransplantation im Jahre 2011 in Form einer Lebendspende durch seinen Bruder (ICD-10 Z94.0) wegen hypertensiver Nephropathie (ICD-10 I12.00), zum anderen an einer arteriellen Hypertonie DD renoparenchymatöse Hypertonie (ICD-10 I10.90) und einer latenten Hypothyreose (ICD-10 E03.9). Der Antragsteller benötige regelmäßig, d.h. täglich diverse Medikamente (namentlich Ramipril 10 mg, Azathioprin 50 mg, Prednisolon 5mg, Ciclosporin mikroemulgiert 100 mg, wobei Letztere auf 125 mg zukünftig zu erhöhen und auf Tablettengabe umzustellen seien), darunter auch Immunsuppressiva. Regelmäßige Spiegelkontrollen und nephrologische Kontrollen seien sinnvoll. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des "Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine zwangsweise Ausreise (Abschiebung) auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der zwangsweisen Rückführung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über die Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NRW) - begegnet werden kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, abrufbar jeweils in juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 2 M 16/16, juris Rn. 4 ff., oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die zwangsweise Rückführung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 - und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -. Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutzpflicht der die Abschiebung/Rücküberstellung betreibende Behörde (hier: das Bundesamt) gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfe bis hin zur Flugbegleitung - zu treffen hat, damit eine zwangsweise Rückführung des Ausländers verantwortet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553.02 -, InfAuslR 2002, 415, juris. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert zeitlich bis zum Übergang in eine gegebenenfalls erforderliche Versorgung und Betreuung dort fort. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 2 M 16/16 -, a. a. O. Dies kann dann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung bzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung bedarf (z. B. Dialyse) oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfe - ggf. auch durch die Mitgabe von Medikamenten für eine Übergangszeit - rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung steht. Erfordern Art und Schwere der psychischen Erkrankung eine ärztliche Begleitung bei der Rückführung, schließt dies insbesondere auch eine Übergabe des Ausländers durch den ihn auf den Flughafen begleitenden Arzt in ärztliche Obhut am Flughafen des Zielstaates ein. Bei allem ist der Ausländer jedoch in gleicher Weise wie bei der dauerhaften medizinischen Versorgung auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seiner Heimat zu verweisen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 -, vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 -, und vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, juris. Gemessen an diesen Maßstäben steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht in dem oben genannten Sinne fest, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1. durchgeführt werden kann. Ausweislich des vorgelegten Arztberichts bedarf der Antragsteller zu 1. einer zwingenden medizinischen Behandlung und eines ununterbrochenen Zugangs zu lebensnotwendigen Medikamenten. Dass die erforderliche Hilfe - ggf. auch durch die Mitgabe eines ausreichenden Medikamentendepots für eine Übergangszeit - rechtzeitig nach der Ankunft in Spanien zur Verfügung steht, der Antragsteller zu 1. in Spanien unmittelbar in eine adäquate fachmedizinische Betreuung übergeben werden und ununterbrochenen Zugang zu den von ihm zwingend täglich benötigten Medikamenten haben wird, lässt sich den Bundesamtsakten nicht entnehmen. Im Gegenteil spricht ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes einiges dafür, dass dem Bundesamt der Schweregrad der Nierenerkrankung des Antragstellers zu 1. in keiner Weise bewusst ist. Jedenfalls aber ist nach der Aktenlage in keiner Weise sichergestellt, dass der Antragsteller zu 1. im Falle einer Rücküberstellung nach Spanien dort ununterbrochenen Zugang zu den von ihm lebensnotwendig benötigten Medikamenten haben und in eine fachärztliche Betreuung übergeben werden wird. All dies wird im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein. Die über die Offensichtlichkeitsprüfung hinausgehende Abwägung der Interessen der Beteiligten geht vorliegend zu Gunsten der Antragsteller aus. Denn durch eine ggf. während des laufenden Klageverfahrens vollzogene Rücküberstellung des Antragstellers zu 1. nach Spanien würden vollendete Tatsachen geschaffen werden, die - was gerichtsbekannt ist - für diesen unter Umständen lebensbedrohlich sein könnten. Bedarf aber die Frage, ob der Antragsteller zu 1. im Falle einer Rücküberstellung nach Spanien dort ununterbrochenen Zugang zu den von ihm lebensnotwendig benötigten Medikamenten haben und in eine fachärztliche Betreuung übergeben werden wird, weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, so ist mit Blick auf den Schutz der Familie (Art. 6 GG) auch eine getrennte Rücküberstellung der Antragsteller zu 2. bis 6. (Ehefrau und minderjährige Kinder des Antragstellers zu 1.) unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).