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Urteil

1 K 3128/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0213.1K3128.17A.00
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Leitsätze

HIV-Erkrankung von Kindern in Mazedonien nicht behandelbar

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2017 verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger zu 5. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung nach Mazedonien vorliegt. Ziffer 5 des vorgenannten Bescheids wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 5. die Abschiebung nach Mazedonien angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: HIV-Erkrankung von Kindern in Mazedonien nicht behandelbar Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2017 verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger zu 5. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung nach Mazedonien vorliegt. Ziffer 5 des vorgenannten Bescheids wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 5. die Abschiebung nach Mazedonien angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1989 geborene Kläger zu 1., seine 1993 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und ihre drei 2008, 2009 und 2012 geborenen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., sind mazedonische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie reisten nach ihren Angaben am 11. Mai 2015 über Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Bundesrepublik ein und stellten am 19. September 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Der Kläger zu 1. gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 14. November 2016 an, sie hätten in ihrem Heimatland Probleme mit Albanern gehabt. Die Klägerin zu 2. sei vergewaltigt worden, als sie mit dem Kläger zu 5. schwanger gewesen sei. Nach dessen Geburt sei festgestellt worden, dass er HIV-positiv sei. Auch er und die Klägerin zu 2. seien HIV-positiv. Der Kläger zu 5. habe im Gegensatz zu ihnen in Mazedonien nicht ausreichend behandelt werden können. Auch die Klägerin zu 2. berichtete bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am selben Tag von der Vergewaltigung und den HIV-Infektionen. Außerdem leide sie an einer psychischen Erkrankung, die bereits in Mazedonien behandelt worden sei. Die Kläger legten unter anderem Atteste des Facharztes für Innere Medizin und Infektologie Dr. med. L. vom 9. November 2016 vor, die eine HIV-Infektion der Kläger zu 1. und 2. bestätigen, sowie eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychiatrie Dr. med. N. vom 18. November 2016, wonach die Klägerin zu 2. an einer PTBS, einer rezidivierenden Episode, einer reaktiven Depression und einer Angsttraumstörung leiden soll. Ferner legten sie eine Bescheinigung des Universitätsklinikums für Infektionskrankheiten und Fieberzuständen in Skopje vom 22. November 2016 vor, wonach die Kläger zu 1., 2. und 5. in Mazedonien wegen ihrer HIV-Infektionen behandelt wurden. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. Mai 2017 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihnen für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung nach Mazedonien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an. Darüber hinaus ordnete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, während das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Die Kläger haben am 6. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage legen die Kläger weitere Atteste und ärztliche Unterlagen vor. Zu diesen zählt eine Bescheinigung des Universitätsklinikums für Infektionskrankheiten und Fieberzuständen in Skopje vom 6. Juni 2017, wonach dieses nicht über pädiatrische Dosen von Kaletra und Viread zur Behandlung der HIV-Infektion des Klägers zu 5. verfüge. Man sei nicht in der Lage, seine Behandlung kontinuierlich fortzusetzen. Ferner reichen die Kläger weitere Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychiatrie Dr. med. N. vom 3. Juli 2017 und 8. November 2017 bezüglich vermeintlicher psychischer Erkrankungen der Klägerin zu 2. ein. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes 19. Mai 2017 zu verpflichten, ihnen jeweils die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und sie jeweils als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihnen jeweils den subsidiären internationalen Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in ihren Personen jeweils die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. Zur Begründung beruft sich das Bundesamt auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 (1 L 868/17.A) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Die Kammer hat eine Auskunft bei der Deutschen Botschaft in Skopje eingeholt. Ausweislich der unter dem 6. Oktober 2017 erteilten Auskunft können HIV-Infektionen von Erwachsenen in Mazedonien behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente würden von der Krankenkasse übernommen, für die Patienten fielen keine Kosten an. HIV-Infektionen von Kinder seien jedoch nicht behandelbar, weil das Medikament Kaletra nicht in pädiatrischen Dosen oder in Form von Lösung zum Einnehmen zur Verfügung stehe und die Tabletten nicht geteilt oder zerbrochen werden dürften. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren 1 L 868/17.A und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat nur hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Kläger zu 5. Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 5. insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der vorgenannte Bescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Zudem liegen jeweils keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG - mit Ausnahme des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Kläger zu 5 - vor. Der begehrten Asylanerkennung steht bereits die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG („Drittstaatenregelung“) entgegen, weil die Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg über Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich und damit über sichere Drittstaaten eingereist sind. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Als Verfolgung gelten ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie in der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer und psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatlichen Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwarten kann, dass er sich dort niederlässt, sog. inländische Fluchtalternative. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 22 m.w.N; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) geregelten Mitwirkungsobliegenheiten des Antragsstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, alle juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger ihre Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 AsylG verlassen. Die Kläger stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum AsylG. Stammt ein Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, besteht die gesetzliche Vermutung, dass ihm dort keine Verfolgung droht. Die Kläger haben keine Anhaltspunkte im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG i.V.m. § 29a Abs. 1 2. Halbsatz AsylG glaubhaft gemacht, die die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im konkreten Einzelfall rechtfertigen könnten. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2017 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren nichts vorgebracht, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG sind ebenfalls nicht gegeben. Allerdings liegt in Bezug auf den Kläger zu 5. derzeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen seiner HIV-Infektion vor. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Nach Satz 2 der Vorschrift (in der ab 17. März 2016 geltenden Fassung) liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 21 A 631/03.A -, juris, Rn. 26; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris, Rn. 27. Danach ist hier ein Abschiebungsverbot bezüglich des Klägers zu 5. festzustellen. Denn ausweislich der Auskunft der Deutschen Botschaft Skopje vom 6. Oktober 2017, die sich mit den Angaben des Universitätsklinikums für Infektionskrankheiten und Fieberzuständen in Skopje vom 6. Juni 2017 deckt, ist seine HIV-Infektion - anders als die der Kläger zu 1. und 2. - in Mazedonien nicht behandelbar. Das zur Behandlung erforderliche Medikament Kaletra steht nicht in pädiatrischen Dosen oder in Form von Lösung zum Einnehmen zur Verfügung und die Tabletten dürfen nicht geteilt oder zerbrochen werden. Bei Abbruch der Behandlung ist alsbald mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 5. zu rechnen. Mit der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers zu 5. geht die teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung einher. Diese ist rechtswidrig, soweit darin dem Kläger zu 5. eine Abschiebung nach Mazedonien angedroht worden ist. In Bezug auf die Kläger zu 1. und 2. liegt ein Abschiebungsverbot wegen ihrer HIV-Infektionen ebenso wenig vor wie in Bezug auf die Klägerin zu 2. wegen ihrer vermeintlichen psychischen Erkrankung. Das Bundesamt hat umfassend und zutreffend ausgeführt, dass die Erkrankungen der Kläger zu 1. und 2. in Mazedonien behandelt werden können und die Behandlung für sie auch erreichbar ist. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte daran zu zweifeln. Auch wird die Einschätzung des Bundesamtes durch die Auskunft der Deutschen Botschaft Skopje vom 6. Oktober 2017 bestätigt, wonach die Kosten für die Medikamente zur Behandlung von HIV-Infektionen von der Krankenkasse übernommen werden und für die Patienten keine Kosten anfallen. Im Übrigen genügen die vorgelegten Atteste schon nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2. Vgl. zu den Anforderungen: OVG NRW, Beschluss am 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. Januar 2011 - A 9 S 2774/10 -, juris, Rn. 10, und vom 4. Februar 2010 - A 11 S 331/07 -, juris, Rn. 38. Aus keinem der Atteste ergibt sich, dass der Arzt zu seinen mannigfaltigen Diagnosen aufgrund eigener Befunderhebungen gekommen ist. Die Ausführungen lassen in keiner Weise erkennen, auf welcher tatsächlichen bzw. fachlich-medizinischen Grundlage er die vermeintlichen psychischen Erkrankungen diagnostiziert hat. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Anamnese. Es drängt sich insoweit auf, dass er die Angaben der Klägerin zu 2. im Hinblick auf die Symptome (u.a. Stimmungstiefs, Schlafstörungen und Rückzugstendenzen) mangels hinreichender Objektivierbarkeit weitgehend unkritisch übernommen und seinen - sehr geringen - Schlussfolgerungen mehr oder minder unbesehen zu Grunde gelegt hat. Ferner geben die Berichte keinen Aufschluss über die zu erwartende Behandlungsdauer. Selbst wenn man aber davon ausginge, die Klägerin zu 2. leide tatsächlich an psychischen Erkrankungen, sind diese - ebenso wie die HIV-Infektion - in Mazedonien behandelbar. Psychiatrische Erkrankungen aller Art können in Mazedonien sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. So gibt es in Skopje neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an. Vgl. zur medizinischen Versorgung: VG Ansbach, Urteil vom 16. Juli 2015 - AN 2 K 14.30853, AN 2 K 14.30855 -, juris, Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. März 2015 - 17a K 857/14.A -, juris, Rn. 45; Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 27. Oktober 2017 (Stand: Juli 2017), Seite 15; Auskunft der Deutschen Botschaft Skopje an das VG Braunschweig vom 22. Mai 2013; Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mazedonien, v.a. bezgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19. Januar 2011 (im Folgenden: Lagebericht 2011). Die Kammer legt der Entscheidung zudem zu Grunde, dass eine Behandlung im konkreten Einzelfall für die Klägerin zu 2. in Mazedonien auch erreichbar wäre. Denn sie kann dort Krankenversicherungsschutz erlangen. Nach dem zuvor erwähnten Lagebericht 2011 des Auswärtigen Amtes basiert das mazedonische Gesundheitssystem auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Gleiches ergibt sich auch aus dem Bericht aus dem Jahr 2017 sowie aus dem Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich. Vgl. auch VGH, Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2016 - A 6 S 916/15 -, juris, Rn. 35 ff.; VG Saarlouis, Urteil vom 25. Juni 2015 - 3 K 819/14 -, juris, Rn. 67 ff; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. März 2015 - 17a K 857/14.A -, a.a.O., Rn. 51 ff; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Mazedonien (Stand: 1. Juni 2017), Seite 22 f. Darüber hinaus wäre eine Behandlung der vermeintlichen psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 2. in Mazedonien auch nicht wegen einer dort drohenden Retraumatisierung ausgeschlossen. Ein Ausländer hat trotz der Behandelbarkeit einer Erkrankung in seinem Heimatland Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes, wenn die grundsätzlich gegebenen Behandlungsmöglichkeiten aus in der Erkrankung selbst liegenden Gründen nicht erfolgsversprechend sind. Dies kann z.B. bei einer drohenden Retraumatisierung der Fall sein. Unter dem Begriff der "Retraumatisierung" wird die durch äußere Ursachen oder Bedingungen (Trigger), die dem zugrunde liegenden traumatischen Erlebnis gleichen, ähneln oder auch nur Anklänge daran haben, ausgelöste Reaktualisierung der inneren Bilder des traumatischen Erlebens in der Vorstellung und den körperlichen Reaktionen des Betroffenen verstanden, die mit der vollen oder gesteigerten Entfaltung des Symptombildes der ursprünglichen traumatischen Reaktion auf der körperlichen, psychischen und sozialen Ebene einhergeht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2016 - A 6 S 916/15 -, a.a.O., Rn. 42; VG Sigmaringen, Urteil vom 10. März 2017 - A 3 K 3493/15 -, juris, Rn. 51; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. April 2015 - 6a K 1873/14.A -, juris, Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2015 - 7 K 13.15 A -, juris, Rn. 42. Von einer drohenden Retraumatisierung in diesem Sinne kann auf der Grundlage der vorgelegten Atteste nicht ausgegangen werden. Es ist schon aus keinem der Atteste ersichtlich, welche Reize zu einer Reaktualisierung des angeblichen Traumas führen sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.