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Beschluss

A 9 S 2774/10

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. September 2010 - A 8 K 3233/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die dargelegten Gründe einen Verfahrensmangel im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO nicht aufzeigen und damit nicht geeignet sind, die begehrte Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. 2 1. Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht vorschriftsmäßig besetzt war. 3 Trotz der mit Beschluss vom 01.09.2009 erfolgten Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter ist die in Kammerbesetzung erfolgte Entscheidung vom 09.09.2010 nicht zu beanstanden. Denn das Verfahren ist infolge eines Mitgliederwechsels der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen durch Beschluss vom 01.07.2010 gemäß § 21g Abs. 2 Halbsatz 2 GVG dem an diesem Tage zum Richter auf Probe ernannten und der 8. Kammer zugeteilten neuen Mitglied als Berichterstatter zugewiesen worden. Dieser war im Entscheidungszeitpunkt an einer Entscheidung als Einzelrichter aber von Gesetzes wegen gehindert. 4 Durch die gesetzliche Anordnung in § 76 Abs. 5 AsylVfG wird bestimmt, dass ein Richter auf Probe in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sein darf. Anders als im Falle der gesetzlichen Ausschließung nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO ist der Richter damit nicht „von der Ausübung des Richteramtes“ ausgeschlossen. Ausgangspunkt der Einschränkung sind nicht Zweifel an der unparteiischen und neutralen Amtsausübung; vielmehr will die kraft Gesetzes angeordnete Einschränkung der Spruchbefugnis - ebenso wie im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO - nur eine hinreichende richterliche Erfahrung für die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit als Einzelrichter sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.09.1983 - 2 BvR 1475/83 -, NJW 1984, 559). Abgesehen von dieser besonderen Konstellation bleibt aber auch der von § 76 Abs. 5 AsylVfG erfasste Proberichter der für den Rechtsstreit zuständige Richter und hat nicht nur die unaufschiebbaren Maßnahmen vorzunehmen (vgl. zur allgemein angenommenen Möglichkeit selbst einer Entscheidung als „konsentierter Einzelrichter“ nach § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO etwa Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 6 Rn. 56). Insbesondere bleibt er Berichterstatter, so dass auch kein Verhinderungsfall eintritt, der eine Vertretung durch ein anderes Mitglied des Spruchkörpers auslösen könnte (ebenso Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 6 Rn. 14; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 19.11.1992 - 10 TE 1371/92 -, NVwZ-RR 1993, 332). 5 Dies gilt auch für die dem Proberichter in den ersten sechs Monaten verwehrte Befugnis der Einzelrichterentscheidung, was im Übrigen schon daraus folgt, dass die anderen Mitglieder des Spruchkörpers nicht Berichterstatter sind und damit auch nicht auf die im Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 01.09.2009 ausgesprochene Ermächtigung zurückgreifen können. Ein entsprechender Vertretungsfall wäre daher nur denkbar, wenn der maßgebliche Geschäftsverteilungsplan der Kammer für diesen Fall eine Übergangsregelung nach § 21g Abs. 3 GVG vorsehen würde, was hier jedoch nicht der Fall ist. 6 Für den von § 76 Abs. 5 AsylVfG geregelten Zeitraum geht die Einzelrichterübertragung daher ins Leere (vgl. dazu auch VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 09.10.2001 - Au 9 K 00.801 -). Der im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Richter ist aus gesetzlichen Gründen an einer Entscheidung als Einzelrichter gehindert, die anderen Mitglieder des Spruchkörpers sind nicht Berichterstatter und damit auch nicht die für eine Einzelrichterentscheidung zuständigen Richter. Auch eine förmliche Rückübertragung ist angesichts des Fehlens der in § 76 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 AsylVfG hierfür normierten Voraussetzungen ausgeschlossen. Bis dem Proberichter nach Ablauf der Sperrfrist die Entscheidungsbefugnis aus dem Übertragungsbeschluss „wieder zuwächst“ (vgl. Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Stand: 05/10, § 6 Rn. 49), wäre eine Sachentscheidung daher nicht möglich. Ein sachlich nicht begründetes Entscheidungshindernis ist mit dem das Asylverfahrensgesetz durchziehenden Gedanken der möglichst zügigen Bearbeitung aber nicht vereinbar. Für die Fälle, in denen einem Berufsanfänger (fehlerhafter Weise) auch Rechtsstreitigkeiten zugewiesen wurden, in denen bereits eine Einzelrichterübertragung erfolgt war, spricht daher auch die systematisch-teleologische Interpretation dafür, den Übertragungsbeschluss als schwebend unwirksam anzusehen. Damit verbleibt es aber bei der - mangels wirksamer Übertragung - geltenden Regelzuständigkeit der Kammer. Das Verwaltungsgericht war bei seiner Entscheidung daher vorschriftsmäßig besetzt, sodass der geltend gemachte Zulassungsgrund aus § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. 7 2. Auch die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt und vermag die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. 8 Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt, dass ein Beteiligter vor einer Gerichtsentscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen und als Subjekt Einfluss auf das Verfahren nehmen kann. Als „prozessuales Urrecht“ sichert das rechtliche Gehör den Betroffenen insbesondere, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 [408 f.]). Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages kann daher auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bewirken und die Zulassung einer Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 gestellten Hilfsbeweisantrag indes im Einklang mit den hierfür geltenden Vorschriften abgelehnt und mit dem Unterlassen weiterer Aufklärungen auch nicht gegen die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen (vgl. hierzu Kenntner, in: Quaas/Zuck, Prozesse in Verwaltungssachen, 2008, § 3 IX). 9 Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrages nicht überspannt. Im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Hinblick auf die Unschärfen des geltend gemachten Krankheitsbildes einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hat es vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass ausreichend konkrete Hinweise für eine behandlungsbedürftige Erkrankung regelmäßig nur bei Vorliegen eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes angenommen werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251 [255 f.]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.02.208 - 11 S 2439/07 -, VBlBW 2008, 309 [310]). Diesen entsprach die „kurze psychodiagnostische Stellungnahme“ der Diplom-Psychologin R. vom 10.09.2009 schon deshalb nicht, weil die auf zwei Untersuchungsterminen beruhende Einschätzung eine eigenständige Erhebung der Befundtatsachen nicht enthielt, sondern bewusst und ausdrücklich allein anhand der Angaben des Klägers - die einer „Glaubwürdigkeitsanalyse“ nicht unterzogen wurden - erstellt worden ist. Der Stellungnahme kommt deshalb nur der Aussagegehalt zu, dass bei unterstellter Annahme der vom Kläger gemachten Angaben von einer entsprechenden PTBS ausgegangen werden könnte, nicht aber, dass in der Person des Klägers tatsächlich der Befund einer PTBS zu diagnostizieren ist. 10 Angesichts des schwer fassbaren Krankheitsbildes der PTBS, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen häufig weitgehend entzieht und auf inner-psychischen Vorgängen beruht, kommt es für die Diagnose aber entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der dem psychischen Erleben zu Grunde liegenden äußeren Tatsachen an. Die vom Kläger abgegebenen Erklärungen zu den traumatisierenden Erlebnissen im Heimatland können daher nicht unbesehen ohne weitere Überprüfung und unter Verzicht auf eine eigenständige Exploration zur Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251 [264]). Sachverständigen-Bescheinigungen, die unkritisch und ohne die erforderliche Distanz allein auf den vorgetragenen Angaben beruhen, begründen daher keine hinreichende Tatsachengrundlage, um einen entsprechenden Beweisantrag zu stützen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.06.2003 - 14 S 1598/02 - sowie Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: 11/10, § 60a Rn. 288). Auf die vom Verwaltungsgericht weiterhin benannten Mängel der Stellungnahme, wie etwa das Fehlen einer fachärztlichen Kompetenz oder die unzureichende Dauer und Intensität der Befragung, kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die nur rudimentär beantwortete Frage, welche medizinische Prognose für den Fall der Rückkehr zu stellen wäre. 11 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf verwiesen, dass der Hilfsbeweisantrag unzulässig ist, soweit er darauf gerichtet war, die Tatsache, dass der Kläger mehrere Wochen festgehalten und gefoltert worden sei, durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu beweisen. Denn die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatrichters, sich die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrages zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.02.2005 - 1 B 10/05 - sowie Senatsbeschluss vom 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 -, VBlBW 2007, 116 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht daher auch keine (medizinische) Fachfrage beantwortet, ohne über die notwendige Sachkunde zu verfügen. 12 Angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht die Schilderung zu den das vorgetragene Trauma begründenden Vorgängen in wesentlichen Teilen als unglaubhaft eingestuft und den Kläger für insgesamt unglaubwürdig befunden hat, bestand auch kein Anlass, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Behandlungsbedürftigkeit einer PTBS-Erkrankung und etwaigen Folgen einer Rückkehr in das Heimatland einzuholen. Bei Fehlen des entsprechenden Ausgangssachverhalts musste sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit hierzu nicht aufdrängen. 13 3. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreie Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.