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Urteil

5 K 5751/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0227.5K5751.17.00
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Leitsätze

Keine Verwaltungsaktsbefugnis für Entscheidungen im Erstattungsrechtsverhältnis

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Verwaltungsaktsbefugnis für Entscheidungen im Erstattungsrechtsverhältnis 1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2017 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Beteiligten streiten um die Befugnis der Beklagten mittels Verwaltungsakts Entscheidungen im Erstattungsrechtsverhältnis gegenüber dem Kläger zu treffen. Der Kläger gewährte der am 00.00.0000 geborenen E (im Folgenden: Leistungsberechtigte) in den vergangenen Jahren Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII in Gestalt der Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Internat des Rheinischen Blindenfürsorgevereins in Düren. Für die Bewilligungszeiträume August 2015 bis Juli 2016 sowie August 2016 bis Juli 2017 bewilligte die Beklagte der Leistungsberechtigten Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 465,-- € bzw. 493,-- € monatlich. Die Leistungen wurden auf den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch an diesen ausgezahlt. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den Bewilligungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 hatten die Eltern der Leistungsberechtigten unter dem 14. März 2017 das Formblatt 3 (Einkommenserklärung) für das Kalenderjahr 2015 ausgefüllt und den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ebenfalls für das Jahr 2015 beigefügt Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten für die Leistungsberechtigte die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und machte zugleich im Hinblick auf diese Leistungen einen Erstattungsanspruch ab dem 1. August 2017 geltend. Die Beklagte bat daraufhin die Eltern der Leistungsberechtigten um Vorlage der Antragsvordrucke und der entsprechenden Nachweise bis zum 28. Juli 2017. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 legte der Kläger die von ihm beim Finanzamt eingeholte Auskunft über das Einkommen und Vermögen der Eltern der Leistungsberechtigten für das Rechnungsjahr 2015 vor und reichte mit Schreiben vom 18. Juli 2017 das Formblatt 2 nach. Unter dem 8. August 2017 mahnte die Beklagte gegenüber dem Kläger unter Fristsetzung bis zum 13. Oktober 2017 die Vorlage der Formblätter 1, 2 und 3 an. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2017, versehen mit Rechtsmittelbelehrung, lehnte die Beklagte den Erstattungsanspruch für den Bewilligungszeitraum August 2017 bis Juli 2018 bezüglich Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG ab. Die Entscheidung beruhe auf § 104 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 46 BAföG. Da sich der Umfang des Erstattungsanspruchs gemäß § 104 Abs. 3 SGB X nach den Rechtsvorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften richte, sei die Vorlage der Formblätter 1 und 3 unverzichtbar. Aufgrund des Fehlens dieser Unterlagen sei eine Berechnung des Förderungsanspruchs nicht möglich, so dass auch der Erstattungsanspruch abzulehnen sei. Der Kläger bat zunächst formlos um Überprüfung dieser Entscheidung. Zwar sei es möglich gegenüber der Leistungsberechtigten den BAföG-Antrag wegen fehlender Mitwirkung durch Verwaltungsakt abzulehnen. Die am Erstattungsrechtsverhältnis beteiligten Behörden stünden sich aber im Gleichordnungsverhältnis gegenüber, so dass insoweit allenfalls die formlose Ablehnung des Erstattungsanspruchs möglich sei. Hinsichtlich des Feststellungsantrags nach § 95 SGB XII werde darauf hingewiesen, dass die Vorlage der fehlenden Unterlagen in nächster Zeit zu erwarten sei, da sowohl die Schule der Leistungsberechtigten ihre Unterstützung beim Ausfüllen der Formblätter zugesagt habe, als auch die Eltern schriftlich und telefonisch auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden seien. Die Beklagte führte nunmehr u.a. aus: Mit Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8.13 - habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Anspruch auf Erstattung nach den §§ 102 ff SGB X und derjenige auf Feststellung des Leistungsanspruchs nach dem BAföG nebeneinander bestünden. Dies habe zur Folge, dass über den Erstattungsanspruch nicht im Innenverhältnis zwischen zwei Behörden zu entscheiden sei. Es handle sich um eine Entscheidung, die auf unmittelbare Wirkung nach außen gerichtet sei, nämlich auf den Rechtsbereich des nachrangig verpflichteten Trägers im Außenverhältnis. Die §§ 60 ff SGB I seien nicht anwendbar, da nicht über eine Sozialleistung zu entscheiden sei, sondern über einen Erstattungsanspruch. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorlägen, könne der Erstattungsanspruch erneut geltend gemacht werden. Der Kläger hat am 17. November 2017 Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. Januar 2018 auf die Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Einzelrichterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) ist zulässig. Es fehlt insbesondere nicht am Rechtsschutzbedürfnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), denn die Beklagte hat den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch in der Form eines Verwaltungsaktes abgelehnt und damit eine den Kläger belastende Entscheidung getroffen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Juli 1999 - 2 L 264/98 -, juris, Rn. 16 ff. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn aus keiner der in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen folgt eine Befugnis der Beklagten, den geltend gemachten Erstattungsanspruch mittels Verwaltungsakts gegenüber dem Kläger abzulehnen. Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Der Erlass eines Verwaltungsakts setzt nicht nur voraus, dass für die getroffene rechtliche Regelung in materiell-rechtlicher Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht, sondern auch, dass die Behörde in der Form eines Verwaltungsakts handeln darf. Eine Verwaltungsaktsbefugnis ist auch im Verhältnis öffentlicher Träger untereinander erforderlich. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Ba-Wü), Urteil vom 7. Dezember 2007 - 1 S 1255/06 -, juris, Rn. 20. Ausnahmen hiervon sind in der Rechtsprechung in engen Grenzen anerkannt, etwa im Bereich des Beamtenverhältnisses. Dies setzt jedoch voraus, dass ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1981 - 5 B 18.81 -, juris; VGH Ba-Wü, a.a.O., juris, Rn. 19, m.w.N. Vorliegend existiert weder eine ausdrückliche Regelung über die Form der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bzw. als "actus contrarius" der Ablehnung des Erstattungsanspruchs, die es der Beklagten gestatten würde, durch Verwaltungsakt zu entscheiden noch ist das Erstattungsrechtsverhältnis als Über- und Unterordnungsverhältnis der Leistungsträger ausgestaltet. § 104 SGB X regelt den Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers, der Leistungen erbracht hat, gegen einen anderen, für denselben Zeitraum wegen einer kongruenten Leistung vorrangig leistungspflichtig gewesenen Sozialleistungsträger. Eine Angabe, in welcher Form die Sozialleistungsträger ihre Entscheidungen zu treffen haben, enthält die Vorschrift nicht. Insbesondere die Regelung des § 104 Abs. 3 SGB X, auf die die Beklagte ihre Verwaltungsaktsbefugnis stützt, bietet hierfür keinen Anhaltspunkt. § 104 Abs. 3 SGB X ist die maßgebliche Regelung für die Höhe des Erstattungsanspruchs. Danach richtet sich dessen Umfang nach den für den vorrangigen Leistungsträger (hier: die Beklagte) geltenden Rechtsvorschriften. Bezogen auf das Verfahren bedeutet dies, dass die Beklagte als Trägerin der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch den Erstattungsanspruch des Klägers nicht weitergehend belastet werden soll, als ihre Verpflichtungen gegenüber der Leistungsberechtigten bestanden. Auch die §§ 31 ff SGB X, die gemäß § 68 Nr. 1 SGB I grundsätzlich für das Bundesausbildungsförderungsgesetz als besonderen Teil des Sozialbesetzbuches gelten, bieten ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Für die Qualifizierung des Erstattungsrechtsverhältnisses ist maßgeblich darauf abzustellen, wie der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen den beteiligten Hoheitsträgern ausgestaltet hat. Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 2013 - 4 KO 217/12 -, juris, Rn. 50. Dabei ist die Gesamtheit der einschlägigen Regelungen in den Blick zu nehmen. Zu diesen gehört unter anderem § 86 SGB X, der für alle Bereiche des vom SGB X erfassten Sozialrechts - also sowohl für den Leistungsanspruch nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als auch für den korrespondierenden Erstattungsanspruch (hier: § 104 SGB X) die Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Dies geschieht, um im Rahmen des gegliederten und auf Aufgabenverteilung ausgerichteten Sozialleistungssystems, sicherzustellen, dass die gegenseitigen Interessen der Sozialleistungsträger gewahrt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 2094/05 -, juris, Rn. 43. Sozialleistungsträger stehen sich insoweit im Rahmen von Erstattungsstreitigkeiten gleichrangig gegenüber, so dass Maßnahmen hoheitlicher Regelung in diesem Verhältnis nicht möglich sind und die rechtliche Handlungsform des Verwaltungsakts nicht zur Verfügung steht. So ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, z.B. Urteil vom 14. Oktober 1970 - 10 RV 483/68 -, juris, Rn. 19, wonach Erstattungsansprüche im Sinne von Ausgleichsansprüchen schlichte Zahlungsansprüche sind; ebenso OVG NRW, z.B. Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, juris, Rn. 3, wonach in den Fällen der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Leistungsklage zulässig ist, weil die Geltendmachung mittels Verwaltungsakts nicht möglich ist. Soweit die Beklagte bzw. die Bezirksregierung Köln aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 - 5 C 8/13 -, juris, andere Schlüsse ziehen, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Das zitierte Urteil geht - ohne weitere Ausführungen - offensichtlich von der Zulässigkeit der Leistungsklage des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers aus, die aber nicht gegeben wäre, wenn die Festsetzung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt möglich wäre. Im Übrigen knüpft das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an das zwischen den Sozialleistungsträgern bestehende Gleichordnungsverhältnis an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8/13 -, juris, Rn. 23. Unabhängig von der fehlenden Verwaltungsaktsbefugnis liegen auch materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Erstattungsantrags wegen fehlender Antragsunterlagen nicht vor. Der Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Ausbildungsförderung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hängt nicht davon ab, dass Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG beantragt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8/13 -, juris, Rn. 13. Damit kann das - nach Auffassung der Beklagten - fehlende Formblatt 1, das den Antrag auf Ausbildungsförderung beinhaltet, nicht zur Ablehnung des Erstattungsanspruchs führen. Soweit die Beklagte die Ablehnung auf das fehlende Formblatt 3 stützt (Einkommensnachweise und Einkommenserklärung der Eltern der Leistungsberechtigten), übersieht sie, dass die Eltern das Formblatt 3 unter dem 14. März 2017 vollständig ausgefüllt haben und zwar für das vorliegend maßgebliche Kalenderjahr 2015 (Bl. 64 und 65 des Verwaltungsvorgangs) und unter Beifügung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015. Dass diese Angaben im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den Bewilligungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 gemacht wurden, für den das Kalenderjahr 2014 maßgeblich gewesen wäre, ändert nichts daran, dass das Formblatt 3 ausgefüllt vorliegt. Es besteht auch keinerlei Anlass an der Korrektheit der Angaben zu zweifeln, denn diese decken sich mit der Einkommens- und Vermögensauskunft des Finanzamtes vom 30. Juni 2017 für das Kalenderjahr 2015. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.