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Urteil

21 K 6302/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0830.21K6302.21.00
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Tenor

Das beklagte Studierendenwerk wird verurteilt, an den Kläger weitere Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 743,02 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Studierendenwerk wird verurteilt, an den Kläger weitere Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 743,02 Euro zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 0000 geborene Kläger streitet mit dem Beklagten (Studierendenwerk) über die Kürzung von ihm gewährten Leistungen der Bundesausbildungsförderung (BAföG) für den Zeitraum von Dezember 2020 bis April 2021 wegen einer Erstattungsforderung des für seine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für denselben Zeitraum zuständigen Jobcenters. Der Kläger beantragte beim Beklagten am 21.12.2020 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für sein Bachelor-Studium an der Hochschule B. ab dem Wintersemester 2020/21 (01.09.2020 – 28.02.2021). Er bezog zu diesem Zeitpunkt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern schon seit längerem Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem SGB II vom Jobcenter Kreis I. (Jobcenter; BG-Nummer 00000//0000000). Das Jobcenter hatte gegenüber dem Beklagten schon mit Schreiben vom 05.10.2020 angezeigt, dass es dem Kläger und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen seit August 2020 Leistungen nach dem SGB II zahle, und im Hinblick auf einen eventuellen Anspruch des Klägers auf BAföG-Leistungen einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X geltend gemacht. Dies konkretisierte das Jobcenter mit Schreiben vom 26.03.2021, in dem es mitteilte, dass es dem Kläger und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2020 bis 30.04.2021 bewilligt habe, und machte wegen dessen eventuellen Anspruchs auf BAföG für den genannten Zeitraum einen Erstattungsanspruch geltend. Das Jobcenter bezifferte darinfür die jeweiligen Monate den Leistungsanspruch des Klägers in Euro und benannte monatsbezogen einen Erstattungsbetrag von jeweils 413,00 bzw. 413,01 Euro. Insgesamt bezifferte es den Erstattungsanspruch für den genannten Zeitraum demnach auf 2.065,02 Euro.Die erbrachten eigenen SGB II-Leistungen an den Kläger bezifferte es monatsbezogen wie folgt:  Dezember 2020: 842,95 Euro;  Januar 2021: 555,41 Euro;  Februar 2021: 602,90 Euro;  März 2021: 1.101,96 Euro;  April 2021: 837,70 Euro. Der Beklagte entschied über den BAföG-Anspruch des Klägers mit Bescheid vom 14.04.2021 und bewilligte für den Zeitraum von Dezember 2020 bis August 2021 monatlich 483,00 Euro. Zugleich wies es unter „Abrechnung der Förderleistungen“ einen Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum von Dezember 2020 bis April 2021 von 2415,00 Euro aus.In der sich in dem Bescheid anschließenden „Gesamtabrechnung“ zog es von der genannten Nachzahlung den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Jobcenters i.H.v. 2.065,02 Euro mit der Bezeichnung „Auszahlung an Drittempfänger“ ab und wies dementsprechend eine „Aus-/Nachzahlung“ von 349,98 Euro aus. Mit am 04.05.2021 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben vom 27.04.2021 erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers für ihn Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 14.04.2021. Mit Schreiben vom 30.04.2021 begründete die Prozessbevollmächtigte den Widerspruch im Wesentlichen damit, dass der Kläger im Dezember 2020 vom Jobcenter lediglich 258,00 Euro und in der Zeit von Januar bis April 2021 nur monatlich 266,00 Euro vom Jobcenter erhalten habe. Mithin mache das Jobcenter anscheinend Erstattung in einer Höhe geltend, die über die gewährten Leistungen hinausgehe. Auf Nachfrage des Beklagten unter Übermittlung der wesentlichen Begründung des Widerspruchs des Klägers teilte das Jobcenter unter dem 30.06.2021 mit, dass der Erstattungsanspruch korrekt ermittelt worden sei, und begründete dies damit, dass durch den Einkommensüberhang das Kindergeld vom Kind auf den Kindergeldberechtigten übertragen werde; dies sei der Fall, wenn das erhöhte Einkommen bzw. die Einkommensänderungen, hier beim Kläger, zum Anspruchsende innerhalb der Bedarfsgemeinschaft führe. Der Beklagte übermittelte dieses Schreiben nebst den weiteren relevanten Unterlagen an die Prozessbevollmächtigte des Klägers und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Prozessbevollmächtigte kündigte – ohne inhaltliche Reaktion – Mitte Juli 2021 Untätigkeitsklage an. Bei ausbleibendem Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 06.08.2021 Untätigkeitsklage beim erkennenden Gericht (1 K 5410/21). Nach Ergehen des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23.08.2021 erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt und das Gericht stellte das Verfahren ein. Mit diesem Widerspruchsbescheid wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach der Vorlage der Stellungnahme des Jobcenters eine Abhilfe nicht möglich und der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden sei. Der Kläger hat hiergegen am 17.09.2021 Klage erhoben mit dem ursprünglichen Begehren, den Bescheid vom 14.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2021 aufzuheben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Erstattungsleistung sei auf die an ihn geflossenen Leistungen nach dem SGB II zu beschränken. Er sei gemäß § 9 SGB II den weiteren Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft nicht zum Unterhalt verpflichtet. Insofern führe die Stellungnahme des Jobcenters von 30.06.2021 zu keiner anderen Bewertung. Im Gerichtsverfahren legte der Kläger die Bewilligungsbescheide über gewährte SGB II-Leistungen des Jobcenters für die Zeit von Dezember 2020 bis April 2021 vor. Diesen lässt sich an auf ihn bezogenen Leistungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft mit seiner übrigen Familie entnehmen:  Dezember 2020: 261,76 Euro;  Januar 2021: 258,76 Euro;  Februar bis April 2021: 266,39 Euro. Der Kläger beantragt auf prozessuale Hinweise des Gerichts nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 743,02 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt das Studierendenwerk im Wesentlichen aus: Die Erstattungsbeträge einerseits und die an den Kläger tatsächlich erbrachten Leistungen des Jobcenters andererseits seien dem Schreiben des Jobcenters vom 26.03.2021 zu entnehmen. Auf Nachfrage habe das Jobcenter mit Schreiben vom 30.06.2021 die Richtigkeit dieser Berechnungen bestätigt. Der Beklagte sei zur Überprüfung dieser Berechnungen und Angaben weder befähigt noch befugt. Der Beklagte ist den Beträgen der SGB II-Leistungen an den Kläger im Zeitraum Dezember 2020 bis April 2021 nach dessen Angaben und den im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheiden nicht entgegengetreten. Er beruft sich jedoch weiter darauf, zur Überprüfung der Höhe des Erstattungsanspruchs nach den Angaben des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers nicht befugt zu sein und verweist ohne nähere Begründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27.02.2018 – 5 K 5751/17 –; dem zur Erstattung verpflichteten Sozialleistungsträger fehle die Befugnis, die Erstattung mittels Verwaltungsakt gegenüber dem zur Erstattung berechtigten Sozialleistungsträger abzulehnen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Leistungsklage hat Erfolg. 1. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, weil eine teilweise Anfechtung des Bescheides vom 14.04.2021 oder eine Verpflichtungsklage nicht erforderlich ist. In dem genannten Bescheid enthaltene Angaben zu den einbehaltenen Beträgen sind lediglich Mitteilungen über tatsächliche Zahlungsvorgänge bzw. deren Kürzung; Regelungen sind darin nicht enthalten. Auch tatsächlich begehrte weitere Zahlungen bzw. Leistungen stellen schlicht-hoheitliche Handlungen dar, da die Bewilligung in Gestalt eines Verwaltungsakts von BAföG-Leistungen bereits erfolgt ist. Diese Bewilligung wird als solche auch nicht gekürzt. Allein die Auszahlung der unverändert bewilligten Leistungen wird gekürzt. Dagegen ist das Mittel der Leistungsklage mit dem Verurteilungs-Tenor der richtige prozessuale Weg. 2. Die Leistungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf weitere Zahlungen von BAföG-Leistungen für den Zeitraum von Dezember 2020 bis April 2021 i.H.v. 743,02 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 14.04.2021. Der dort bewilligte Gesamtbetrag durfte wegen des Erstattungsanspruchs des Jobcenters Kreis I. nur um einen Betrag von 1.322 Euro gekürzt werden (siehe unten). Bei einer tatsächlich durchgeführten Kürzung um den Betrag von 2065,02 Euro gemäß Angabe des Jobcenters war dies um 743,02 Euro zu hoch, weshalb der Kläger in dieser Höhe den Nachzahlungsanspruch hat. Eine höhere Erstattung zugunsten des Jobcenters Kreis I. als 1.322 Euro durfte der Beklagte vom bewilligten Betrag nicht abziehen. Dies ergibt sich bei einer rechtmäßigen Anwendung von § 104 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) auf den vorliegenden Sachverhalt. Gemäß § 104 Abs. 1 SGB X gilt: Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (S. 1). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (S. 2). Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (S. 3). (S. 4 ...) Abs. 2 (...) Gemäß Abs. 3 richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Abs. 4 (...) Es steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass im Hinblick auf die vom Jobcenter an den Kläger tatsächlich gewährten SGB II-Leistungen einerseits und die vom Beklagten an diesen (vorrangig) zu gewährenden BAföG-Leistungen eine Erstattungssituation im Sinne jener Vorschrift gegeben ist und das Jobcenter einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten hat. In Höhe dieses Erstattungsanspruchs ist der Beklagte auch unstreitig befugt, die dem Kläger zustehenden Leistungen zu kürzen bzw. einzubehalten. Die Höhe des Erstattungsanspruchs, die gemäß § 104 Abs. 3 SGB X durch die Höhe der BAföG-Leistungen begrenzt ist, ist jedoch zugleich maximal auf die Höhe der dem Kläger vom Jobcenter geleisteten Arbeitslosengeld II-Leistungen begrenzt. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Vorschrift, dem nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger das zukommen zu lassen, was er an den Leistungsberechtigten anstatt des eigentlich vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers geleistet hat. Auch der Beklagte hat anderes nicht vorgetragen. Die dem Kläger vom Jobcenter in den Monaten Dezember 2020 bis April 2021 tatsächlich gewährten Leistungen lassen sich den vom Kläger im Verfahren vorgelegten Bescheiden entnehmen (258 + (4 x 266) = 1.322 Euro). Der Beklagte hat deren Höhe inhaltlich nicht in Abrede gestellt und lediglich auf die Mitteilungen des Jobcenters verwiesen. Warum insbesondere im Schreiben des Jobcenters vom 26.03.2021 höhere Beträge als Leistungen an den Kläger ausgewiesen sind, ist weder nachvollziehbar noch erklärlich. Auch die Ausführungen des Jobcenters in dessen Schreiben 30.06.2021 lassen dies nicht nachvollziehbar erscheinen. Insofern legt das Gericht die vorgelegten tatsächlichen Bewilligungsbescheide zugrunde, die auch der Beklagte nicht angegriffen hat. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die geltend gemachte eigene „mangelnde Prüfungskompetenz“ gegenüber der geltend gemachten Höhe seitens des die Erstattung fordernden Sozialleistungsträgers – hier des Jobcenters – berufen. Eine solche ist nicht ersichtlich. Sie lässt sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen und auch der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Er hat sich darauf beschränkt, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27.02.2018 – 5 K 5751/17 – zu verweisen, ohne darzulegen, inwiefern diese mangelnde Prüfungskompetenz dem Urteil zu entnehmen sein soll, insbesondere mit welcher rechtlichen Begründung. Dies ist weder in den vorbereitenden Schriftsätzen des Beklagten im Gerichtsverfahren erfolgt, noch hat sich die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierzu – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht – eingelassen. Auf den Hinweis des Gerichts, dass sich die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung dem Urteil nicht entnehmen lasse und dort insbesondere nur etwas zur mangelnden Befugnis, den Erstattungsanspruch mittels Verwaltungsakt abzulehnen, erkannt worden sei, räumte die Vertreterin der Beklagten ein, den Urteilsinhalt überhaupt nicht zu kennen. Dem ist nichts hinzuzufügen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagte sehr wohl den Erstattungsanspruch der Höhe nach überprüfen kann und auch nur in der von ihm selbst nachvollzogenen Höhe die Erstattung vom Leistungsanspruch des Klägers abziehen darf. Soweit das Jobcenter auf Hinweis des Beklagten zur Höhe meint, es habe weitergehende (Erstattungs-) Ansprüche, ist es auf den Weg der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage gegenüber dem Beklagten verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.