OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

4 K 6266/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0228.4K6266.17.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand : Die Klägerin, geboren am 0. Oktober 0000, also derzeit 16 Jahre alt, begehrt die Umverteilung nach C. im Asylverfahren. Die Klägerin stammt aus der Mongolei und betreibt gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern ein Asylverfahren. Die Familie reiste im November 2014 in die Bundesrepublik ein. Auch der Asylantrag (Aktenzeichen des Bundesamts: N01) datiert aus November 2014. Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 wurde der Asylantrag der Familie einfach abgelehnt. Bei dem erkennenden Gericht ist gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Klageverfahren anhängig unter dem Aktenzeichen 5 K 3732/17.A. Die Klägerin, ihre Eltern und ihre Schwester wurden mit Bescheiden der Bezirksregierung Arnsberg vom 18. November 2014, zugestellt am 21. November 2014, gemäß § 50 AsylG der Gemeinde O. zugewiesen. Unter dem 7. September 2017, bei dem Beklagten eingegangen am 20. September 2017, beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, die Umverteilung nach C. zwecks Arbeitsaufnahme/Ausbildung. Sie wolle wegen der Ausbildung nach C. umziehen, weil der Weg zwischen der Wohnung und der Arbeit bzw. der Schule mehr als eine Stunde mit dem Bus dauere. Dem Antrag fügte die Klägerin die Kopie eines Berufsausbildungsvertrags vom 25. Juli 2017 bei. Ausweislich dieses Vertrags führt die Klägerin eine Ausbildung als Mediengestalterin vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2020 durch. Die Anschrift des Ausbildungsbetriebs, G. AG, lautet T.-straße N02, N03 C.. Die Berufsschule, das Berufskolleg für Wirtschaft und Gestaltung, befindet sich in der J.-straße in C.. Die Klägerin besitzt derzeit eine Aufenthaltsgestattung, gültig bis zum 1. März 2018. Diese enthält die Nebenbestimmung: Erwerbstätigkeit nicht gestattet mit Ausnahme einer Ausbildung zur Mediengestalterin bei G. AG vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2020. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. November 2017 lehnte der Beklagte die Umverteilung der Klägerin ab. Die Haushaltsgemeinschaft der Familie bestehe am derzeitigen Wohnort. Andere humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht für eine Umverteilung lägen nicht vor. Eine mögliche Verkürzung des Weges zur Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle stelle keinen berücksichtigungsfähigen Belang dar. Auch wenn eine weite Entfernung eine besondere Härte für die Klägerin bedeuten würde, müsse dieses persönliche Interesse hinter dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung zurückstehen. Die Klägerin teile das Schicksal der Mehrheit der hiesigen Bevölkerung, die täglich zur Arbeitsstelle pendeln müsse. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens seien solche Einschränkungen hinzunehmen. Eine dringende Notwendigkeit für eine Umverteilung werde nicht gesehen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 14. Dezember 2017 zugestellt. Die Klägerin hat am 22. Dezember 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie sei für den Weg zu ihrem Ausbildungsplatz auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen und benötige deutlich über eine Stunde Fahrzeit für eine Strecke. Dies bedeute für sie als Minderjährige, deren Ausbildungszeit acht Stunden täglich umfasse, eine erhebliche zusätzliche Belastung. Die Dauer des Asylverfahrens sei nicht bloß eine Übergangszeit, da von langen Verfahrensdauern auszugehen sei. Es sei möglich, dass sich das Asylverfahren über die gesamte Dauer der Ausbildung erstrecke. Aus diesem Grund sei auch eine Eilbedürftigkeit gegeben. Die Voraussetzungen von § 58 Abs. 1 AsylG seien gegeben. Demnach werde die Erlaubnis, sich allgemein in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde aufzuhalten, in der Regel erteilt, wenn dies wegen des Absolvierens einer Ausbildung erforderlich sei. Mit dieser Vorschrift habe sich der Beklagte in dem Bescheid nicht auseinandergesetzt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. November 2017 zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zu erteilen, sich allgemein in C. aufzuhalten. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Umverteilung nach C.. Die Voraussetzungen von § 50 AsylG lägen nicht vor. Auf den Bescheid werde Bezug genommen. Humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne der Vorschrift lägen dann vor, wenn eine legale Erwerbstätigkeit aufgenommen werde, und wenn für die Ausübung dieser Erwerbstätigkeit ein Wechsel des Wohnortes unabdingbar sei. Nach ständiger Verwaltungspraxis könnten hierbei nur unbefristete Arbeitsverträge berücksichtigt werden. Auf die Richtlinien und den Runderlass des Innenministeriums sowie aktuelle Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Münster werde Bezug genommen. Ein unbefristeter Vertrag sei nicht vorgelegt worden. Sofern ein Ausbildungsvertrag vorgelegt werde, ziehe er nach ständiger Verwaltungspraxis entgegen der Richtlinie auch in Erwägung, dem Begehren stattzugeben, wenn die Zuzug-Kommune zustimme. Daher sei C. um Zustimmung befragt worden. Eine Erlaubnis gemäß § 58 AsylG sei von der Ausländerbehörde zu erteilen. Auf die Frage des Beklagten, ob die gesamte vierköpfige Familie aufgrund der Ausbildung der Klägerin nach C. ziehen könne, antwortete die Stadt C. unter dem 15. Januar 2018, dass dem Umzug der Familie nicht zugestimmt werde. Aufgrund der Verkehrsanbindungen zwischen O. und C. sei es zumutbar, nach C. zu pendeln, wie dies viele Menschen täglich täten. Da die Aufnahmequote übererfüllt sei, erfolge eine freiwillige Aufnahme von Flüchtlingen nur in besonderen Ausnahmefällen, die hier nicht vorlägen. Gleichzeitig mit Klageerhebung hat die Klägerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (4 L 2059/17). Den Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Februar 2018 abgelehnt. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Kammer das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen. Ebenfalls unter dem 2. Februar 2018 wurden die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage, über die die Kammer nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Der ausdrückliche Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. November 2017 zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis zu erteilen, sich allgemein in C. aufzuhalten, wird bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens dahingehend ausgelegt, dass beantragt wird, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. November 2017 nach C. umzuverteilen. Das Klagebegehren ist, auch im Falle eines – wie hier – anwaltlich vertretenen Klägers, anhand des Antrags und der Begründung unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen (vgl. § 88 VwGO). Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 -, juris Rn. 17. Dies zugrundegelegt geht die Kammer aufgrund der Klagebegründung davon aus, dass die Klägerin nicht lediglich allgemein die Erlaubnis begehrt, sich in C. aufzuhalten, sondern dass sie darüber hinausgehend ihren Wohnsitz nach C. verlegen möchte. Da sie mit ihrer Familie gemäß § 50 AsylG O. zugewiesen wurde, d. h. ihren Wohnsitz dort zu nehmen hat, ist es für einen Umzug der Familie nach C. erforderlich, dass diese Zuweisung gemäß § 50 AsylG durch die Bescheide vom 18. November 2014 durch den Beklagten abgeändert wird. Hinzu kommt, dass es der Klägerin bereits derzeit erlaubt ist, sich allgemein in C. aufzuhalten, da nicht zu erkennen ist, dass ihr Aufenthalt räumlich beschränkt ist (vgl. §§ 56, 59a AsylG). Die Klage mit dem so verstandenen Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. November 2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Umverteilung nach C.. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 2. Februar 2018 in dem Verfahren gleichen Rubrums auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (4 L 2059/17.A) ausgeführt: „Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet § 50 Abs. 4 S. 1 AsylG. Danach steht die Zuweisungsentscheidung über die Erstzuweisung im Rahmen der landesinternen Verteilung von Asylbewerbern im weiten – pflichtgemäßen – Ermessen der zuständigen Behörde – hier der Bezirksregierung Arnsberg (vgl. § 4 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen - ZustAVO - i. V. m. § 1 Abs. 2 FlüAG). Eine einfachgesetzliche Bindung des Entscheidungsspielraums der Behörde enthält lediglich § 50 Abs. 4 S. 5 AsylG, wonach die Behörde bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht berücksichtigen muss. Dieselben Vorschriften sind auch Grundlage für den hier gegebenen Fall eines Umverteilungsbegehrens eines Asylbewerbers nach Eintreten der Bestandskraft des Erstzuweisungsbescheids. Die Voraussetzungen von § 50 Abs. 4 S. 1 und S. 5 AsylG, die zu einem Anspruch der Antragstellerin auf Umverteilung nach C. führen, liegen nicht vor. Das dem Antragsgegner im Rahmen der Vorschrift zustehende Ermessen ist folglich nicht dahingehend auf Null reduziert, dass allein eine Umverteilung der Antragstellerin nach C. ermessensfehlerfrei wäre. Die Antragstellerin begehrt zunächst nicht die Umverteilung zu einem Familienangehörigen im Sinne von § 50 Abs. 4 S. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG. Es liegen in der Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls auch keine sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne der Vorschrift vor, die zu einem Anspruch der Antragstellerin auf Umverteilung nach C. führen können. Ob humanitäre Gründe in diesem Sinne vorliegen, ist anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen. Vor dem Hintergrund, dass die Verteilung der Asylbewerber eine gleichmäßige finanzielle Belastung der Kommunen im Auge hat, und dass § 55 Abs. 1 S. 2 AsylG ausdrücklich regelt, dass ein Asylbewerber keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, kann nicht jedem Wunsch auf Umverteilung, auch wenn er verständlich ist, entsprochen werden. Vielmehr muss ein Ausnahmefall vorliegen. Besondere Gründe, die zu einem Anspruch auf Umverteilung führen können, liegen z. B. vor, wenn die betreffenden Personen aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder sonstiger Defizite auf die Lebenshilfe anderer angewiesen sind und damit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz (GK AsylG), Stand Juni 2012, § 50 Rn. 37; Jobs in: GK AsylG, Stand August 2012, § 51 Rn. 4; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2006 - A 12 S 929/05 -, juris, Rn. 17 ff; VG Münster, Urteil vom N02. Dezember 2012 - 4 K 413/11 -, juris, Rn. 21. Daneben hat der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift zum 1. Januar 2015 (durch das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern“ vom 23. Dezember 2014, BGBl. I, S. 2439) in der Gesetzesbegründung festgehalten, dass zu den erheblichen persönlichen Gründen, die zu einem Anspruch auf Umverteilung führen können, z. B. auch besonderer Schutzbedarf, eine konkret bestehende Ausbildungsmöglichkeit oder eine konkrete Möglichkeit der Erwerbstätigkeit zählen. Vgl. BT-Drucks., 18/3144, S. 14; BR-Drucks. 506/14, S. 12. Nach diesen Maßstäben liegt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kein einen Umverteilungsanspruch der Antragstellerin tragender Ausnahmefall vor. Die Antragstellerin trägt vor, sie benötige für den Weg zu ihrer Ausbildungsstelle bei der G. AG, T.-straße N02 in C., bzw. zu der Berufsschule deutlich über eine Stunde Fahrtzeit pro Strecke, da sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Dies bedeute für sie angesichts eines achtstündigen Arbeitstages und mit Blick auf ihr Alter eine erhebliche zusätzliche Belastung. Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ein Umzug nach C. während des laufenden Asylverfahrens notwendig ist, um ihr die weitere Durchführung der Ausbildung als Mediengestalterin in C. zu ermöglichen. Zweifel bestehen bereits daran, ob ein Anspruch auf Umverteilung gemäß § 50 Abs. 4 S. 5 AsylG auf einen nur befristet abgeschlossenen Arbeits- bzw. – hier – Ausbildungsvertrag gestützt werden kann. Ausweislich des vorgelegten Ausbildungsvertrags mit der G. AG wurde die Antragstellerin dort für drei Jahre befristet (1. August 2017 bis 31. Juli 2020) als Auszubildende angestellt. Unabhängig davon hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein Umzug nach C. unabdingbar ist. Konkrete Gründe hierfür wurden nicht dargelegt und sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Die Antragstellerin geht der Ausbildung in C. bereits seit dem 1. August 2017 nach, d. h. seit einem halben Jahr, ohne dass erkennbar ist, dass und wie sie die tägliche Fahrtzeit in diesem Zeitraum konkret belastet(e). Eine regelmäßige Busverbindung zwischen ihrem Wohnort und C. besteht (siehe www.aseag.de) und kann nach ihren eigenen Angaben auch von der Antragstellerin tatsächlich genutzt werden. Auch wenn der Wunsch der Verkürzung der täglichen Fahrtzeit nachvollziehbar ist, genügt dies allein nicht, einen Ausnahmefall im Sinne der Vorschrift anzunehmen, der zu einem Anspruch auf Umverteilung führt. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass ihr aufgrund der Wegstrecke die Durchführung der Ausbildung nicht möglich oder unzumutbar ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sie den Ausbildungsvertrag in dem Bewusstsein abgeschlossen hat, dass sie von ihrem Wohnort aus eine weite Anfahrtsstrecke zu bewältigen haben wird. Nach alledem ist auch nicht zu erkennen, dass ihr alleine aufgrund ihres Alters – sie ist noch minderjährig – die Zurücklegung der Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Dies ist angesichts der Tatsache, dass sie bereits das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit dem Beginn der Ausbildung augenscheinlich problemlos seit einem halben Jahr die Busverbindung nutzt, auch nicht offensichtlich. Soweit sich die Antragstellerin auf die Vorschrift des § 58 Abs. 1 AsylG beruft, kann sie hieraus einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zustimmung zur Verlegung ihres Wohnsitzes nach C. ebenfalls nicht herleiten. Zum einen sind für die Erteilung der in der Vorschrift vorgesehenen Verlassenserlaubnisse die Ausländerbehörden zuständig, nicht jedoch der Antragsgegner. Zum anderen kann auf diese Vorschrift kein Anspruch auf Verlegung des Wohnsitzes gestützt werden, sondern nur ein Anspruch auf den reinen Aufenthalt im Geltungsbereich einer anderen Ausländerbehörde. Die Vorschrift regelt lediglich eine Ausnahme von der räumlichen Beschränkung, sofern diese gemäß § 56 AsylG besteht. Geregelt wird also eine Ausnahme von der Pflicht, sich nur in einem bestimmten umgrenzten Gebiet aufzuhalten. Hintergrund ist, dass eine räumliche Beschränkung die Betroffenen in ihrer allgemeinen Bewegungsfreiheit stark einschränkt. Eine Zuweisung nach § 50 AsylG ist jedoch eine von der räumlichen Beschränkung zu trennende Verfügung. Ein zugewiesener Asylbewerber darf sich überall aufhalten, ist aber in der Wahl seines Wohnsitzes beschränkt. Da das Asylgesetz für Asylbewerber, die eine Ausbildung absolvieren, zwar eine ausdrückliche Ausnahme von der räumlichen Beschränkung annimmt, nicht jedoch eine ausdrückliche Ausnahme von der Zuweisung, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Unterscheidung bewusst getroffen hat. Dies ist insbesondere daran zu erkennen, dass § 58 Abs. 1 S. 3 AsylG nur von der räumlichen Beschränkung suspendiert, nicht aber von anderen Beschränkungen, wie der Zuweisung oder der Wohnsitzauflage. Die Vorschrift erfasst also Sachverhalte, in denen Personen in einem Ausbildungsverhältnis die Fortsetzung dieser Ausbildung in einem Nachbarort des Wohnortes ermöglicht werden soll, den sie erreichen können, ohne ihren Wohnsitz zu wechseln. Folgerungen für die Frage, wann den Betroffenen eine Verlegung des Wohnsitzes zu genehmigen ist, können sich aus der Vorschrift also nicht ergeben.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer auch nach nochmaliger Prüfung fest, zumal die Klägerin ihr Vorbringen seitdem nicht ergänzt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung.