OffeneUrteileSuche
Urteil

A 12 S 929/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

15mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG besteht nur bei Aufnahme einer Haushaltsgemeinschaft mit Ehegatten, Eltern oder minderjährigen ledigen Kindern oder bei sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht. • Bei Verwandtenbeziehungen außerhalb der Kernfamilie sind enge Beziehungen und erhebliche Lebenshilfe erforderlich; bloße Besuchs- oder punktuelle Unterstützungszusagen genügen nicht. • Alleinige Sprachprobleme oder soziale Isolation begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Umverteilung, wenn die medizinische Versorgung und Betreuung am bisherigen Aufenthaltsort gesichert sind. • Für die Beurteilung des Umverteilungsantrags ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Keine Umverteilung nach § 51 AsylVfG bei fehlender Haushaltsaufnahme und unzureichender Lebenshilfe • Ein Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG besteht nur bei Aufnahme einer Haushaltsgemeinschaft mit Ehegatten, Eltern oder minderjährigen ledigen Kindern oder bei sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht. • Bei Verwandtenbeziehungen außerhalb der Kernfamilie sind enge Beziehungen und erhebliche Lebenshilfe erforderlich; bloße Besuchs- oder punktuelle Unterstützungszusagen genügen nicht. • Alleinige Sprachprobleme oder soziale Isolation begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Umverteilung, wenn die medizinische Versorgung und Betreuung am bisherigen Aufenthaltsort gesichert sind. • Für die Beurteilung des Umverteilungsantrags ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Die Kläger, ein älteres verheiratetes Ehepaar eritreischer Staatsangehörigkeit, beantragten 2002 Asyl und wurden einer Gemeinde im Kreis Coesfeld zugewiesen. Sie baten 2003 um länderübergreifende Umverteilung nach Stuttgart mit dem Hinweis auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen, fehlende Deutschkenntnisse und Verwandte in Stuttgart, die Unterstützung leisten könnten. Ärztliche Bescheinigungen beschrieben Multimorbidität; das Gesundheitsamt sah jedoch keine Pflegebedürftigkeit, befürwortete wegen Verwandter in Stuttgart eine Verlegung nicht zwingend. Die beklagte Behörde lehnte den Antrag mit Verweis auf § 51 AsylVfG ab, da keine Haushaltsgemeinschaft mit Kernfamilie und keine humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab; die Berufung vor dem VGH blieb erfolglos. • Rechtsgrundlage ist § 51 AsylVfG; Anspruch setzt eng begrenzte Voraussetzungen voraus. • Grundsatz: Ein Asylbewerber hat keinen Anspruch auf Aufenthalt an einem bestimmten Ort (§ 55 Abs.1 S.2 AsylVfG). • § 51 Abs.1 AsylVfG erlaubt länderübergreifende Verteilung nur bei Haushaltsgemeinschaft mit Ehegatten/Eltern/minderjährigen Kindern oder bei sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht. • Bei Verwandten außerhalb der Kernfamilie sind enge Beziehungen und erhebliche Lebenshilfe erforderlich; bloße punktuelle Hilfe oder Besuchsunterstützung reichen nicht aus. • Im vorliegenden Fall konnte der Neffe die Kläger nicht in seiner kleinen Wohnung aufnehmen; die zugesagte Unterstützung sollte größtenteils von einer nicht verwandten Zeugin erfolgen. • Die medizinische Versorgung ist am bisherigen Aufenthaltsort gewährleistet; Insulinversorgung der Klägerin erfolgt offenbar durch eine Pflegestation, und es sind keine konkreten gesundheitlichen Gefährdungen dargelegt. • Ein Umzug nach Stuttgart würde keine erhebliche Besserung der gesundheitlichen Versorgung erwarten lassen; logistische Umstände (Unterbringung in großer Gemeinschaftsunterkunft, Entfernung zur Helferin) und Eingewöhnungsprobleme sprechen dagegen. • Soziale Isolation und Sprachprobleme sind für sich genommen üblich bei Asylbewerbern und begründen keinen Anspruch auf Umverteilung, wenn Betreuung und medizinische Versorgung vor Ort gewährleistet sind. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2004 ist rechtmäßig. Ein Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG besteht nicht, weil keine Aufnahme einer Haushaltsgemeinschaft mit Kernfamilienangehörigen beabsichtigt ist und keine sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht vorliegen. Die zugesagte Unterstützung durch Verwandte in Stuttgart ist unzureichend, da Aufnahme in deren Wohnung nicht möglich ist und die praktische Hilfe weitgehend von einer nicht verwandten Person geleistet werden sollte. Die vorhandene medizinische und soziale Betreuung am bisherigen Aufenthaltsort erscheint ausreichend; ein Umzug würde daher nicht erforderlich sein. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.