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Urteil

6 K 6072/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0427.6K6072.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er stammt aus dem Ort Derik in der türkischen Provinz Mardin. Der Kläger reiste eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Januar 2017 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 23. Februar 2017 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen an, er habe in der Türkei die Schule besucht und im Juli 2016 mit dem Abitur abgeschlossen. Er habe in den Ferien und auch nach der Schule auf dem Land gearbeitet. Eigentlich habe er studieren wollen. Es seien aber sehr viele Lehrer verhaftet worden, deswegen sei das nicht mehr gegangen. Er habe in einem kurdischen Gebiet gewohnt. Es habe im Jahr 2015 einen Befehl von Erdogan gegeben, dass jeder, der für die kurdischen Rechte eintrete oder für die Kurden aktiv sei, erschossen werden solle. Sie hätten nicht mehr ihr Fest Newroz feiern dürfen, sie hätten nicht mehr protestieren dürfen. Ihre Städte seien zerstört und kaputt gemacht worden. In Derik habe es ein Ausgehverbot gegeben. Er habe die Stadt verlassen, bevor das Ausgehverbot in Kraft getreten sei. Etwa einen Monat danach sei er in die Stadt zurückgekehrt. Mehrere Menschen seien getötet und sehr viele Lehrer inhaftiert worden. Seine Schule sei von den Schießereien beschädigt gewesen. Er habe drei Monate Ferien gehabt. In dieser Zeit habe er seinen Eltern auf dem Land geholfen, um etwas Geld zu verdienen. Als sie in den Ferien in den Gebieten der Türken gearbeitet hätten, seien sie von diesen gestört und geschlagen worden. Über diesen Streit und die Schlägerei sei auch im Internet und in der Zeitung berichtet worden. Er selbst habe aufgrund des Befehls von Erdogan zwar persönlich keine Ressentiments seitens der Türken erlebt, aber Verwandte und Bekannte von ihm. Ein Cousin etwa sei mit siebzehn Jahren im Jahr 2016 verhaftet worden. Bis jetzt sei er nicht freigelassen worden. Er selbst sei einmal vernommen worden, weil ein Freund von ihm Mitglied der PKK geworden sei. Zu diesem Freund habe er aber keinen Kontakt mehr. Inzwischen gebe es auch einen Einberufungsbescheid, wie er von seinem Vater telefonisch erfahren habe. Mit Bescheid vom 21. März 2017, dem Kläger zugestellt am 28. Oktober 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5.). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Der Kläger hat ‑ entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung ‑ am 30. Oktober 2017 zunächst beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 hat sich das Verwaltungsgericht Köln für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Zur Begründung seiner Klage weist der Kläger darauf hin, dass er in der Türkei nunmehr seinen Wehrdienst leisten müsse. Er sei zum Wehrdienst einberufen worden. Da derzeit Offensiven gegen Kurden geführt würden, der Kläger aber als Kurde nicht gegen seine eigenen Landsleute und Glaubensbrüder kämpfen möchte, müsse er den Militärdienst aus Gewissengründen verweigern. Dies sei aber nach der türkischen Verfassung nicht möglich. Vor diesem Hintergrund bedeute eine Abschiebung in die Türkei für den Kläger eine außergewöhnliche Härte. Er müsse mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Überdies stelle die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dreißig Monate für ihn eine besondere Härte dar. Im Falle von Hochzeiten und Beschneidungsfesten könne er seine Verwandten trotz einer entsprechenden Einladung nicht besuchen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, sowie unter Aufhebung von Ziffer 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2017 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate zu befristen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf die beigezogene Ausländerakte der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2017 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, zudem liegen keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 m.w.N. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) - QualRL - eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris Rn. 15, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris Rn. 50 m.w.N. Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger seine Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen. Auch unterliegt er als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden keiner Gruppenverfolgung. Ausschlaggebend für diese Wertung ist der Umstand, dass sich der Vortrag des Klägers bereits beim Bundesamt darauf beschränkt hat, wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit beeinträchtigt worden zu sein. Die Kurden hätten aufgrund eines Befehls von Erdogan aus dem Jahr 2015 ihr Newroz-Fest nicht mehr feiern und auch nicht mehr protestieren dürfen. Es habe in der Kreisstadt Derik, in der er zur Schule gegangen sei, ein Ausgehverbot gegeben. Die Stadt sei beschossen worden. Es sei zu vielen Beschädigungen, auch in dem von ihm bewohnten Zimmer, gekommen. Mehrere Menschen seien getötet und viele Lehrer inhaftiert worden. Er selbst habe aber keine Ressentiments seitens der Türken erlebt und auch keine Probleme mit der Polizei oder den Sicherheitskräften gehabt. Er sei lediglich einmal vernommen worden, weil ein Freund von ihm Mitglied der PKK geworden sei. Diesen Vortrag hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt. Ergänzend hat er lediglich ausgeführt, dass er bei der einmaligen Vernehmung, die im Sommer 2016 stattgefunden habe, von den Polizisten auch geohrfeigt worden sei, um ihn einzuschüchtern. Danach sei er jedoch entlassen worden. Von weiteren Vorfällen bis zu seiner etwa ein halbes Jahr später erfolgten Ausreise hat der Kläger nichts berichtet. Eine Verfolgungshandlung, die unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabes die hier relevante Schwelle der Erheblichkeit überschritten hat, hat der Kläger damit jedoch nicht dargetan. Es ist vielmehr seinem eigenen Vortrag zufolge davon auszugehen, dass er persönlich nicht in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist, er vielmehr nahezu unbehelligt in seiner Heimat leben konnte. Bei dieser Sachlage ist aber nicht von einer vor der Ausreise erlittenen politischen Verfolgung des Klägers auszugehen. Vorliegend relevante Rückkehrgefahren bestehen auch nicht mit Blick auf die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers oder seine Asylantragstellung, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" sowie vor dem Hintergrund der Ausrufung des Notstandes nach Art. 119 und 120 der türkischen Verfassung die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19. Februar 2017 (Stand: Januar 2017), sowie Reise- und Sicherheitshinweise für die Türkei (Stand: 22. Januar 2018; abgerufen unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/ laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962); Schweizerische Flüchtlingshilfe, u.a. Türkei: Aktuelle Situation, Update vom 19. Mai 2017; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., und Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - (unveröffentlicht); VG Aachen, Urteile vom 6. März 2017 - 6 K 14/15.A -, juris Rn. 77 ff., und vom 23. Januar 2017 - 6 K 181/16.A -, juris Rn. 44 ff., sowie Beschluss vom 29. September 2017 - 6 L 1274/17.A -, juris Rn. 35 ff. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit es sich um asylerhebliche bzw. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungshandlungen handelt - auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., 138, 156, 159, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - und vom 6. November 2014 - 8 A 2154/14.A (beide unveröffentlicht); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, Update vom 19. Mai 2017, sowie Schnellrecherchen vom 7. Juli 2017 und vom 17. Februar 2017, zwar Taylan, Gutachten vom 15. Dezember 2015 an VG Karlsruhe, S. 9; Amnesty International, Auskunft vom 27. Januar 2016 an VG Karlsruhe; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Dezember 2015 an VG Karlsruhe Es ist aber, wie bereits dargelegt, nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu diesem Personenkreis gehört. Eine relevante Verfolgungsgefahr folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger bislang seinen Militärdienst in der Türkei nicht abgeleistet hat. Der Militärdienstpflicht unterliegt in der Türkei jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 20. Lebensjahr. Das Militärdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet hat, und endet am 1. Januar des Jahres, in dem das 41. Lebensjahr vollendet wird. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den zwölfmonatigen Militärdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Dienstpflicht nicht befreit. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Militärdienst befreit werden. Auslandstürken können sich schließlich gegen Entgelt von der Militärdienstpflicht freikaufen. Mit Änderung des Militärgesetzes zum 27. Januar 2016 wurde das Entgelt von 6.500,-- € auf 1.000,-- € gesenkt. Für diesen Personenkreis besteht auch keine Verpflichtung, einen einmonatigen Militärdienst in der Türkei abzuleisten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Februar 2017, S. 18; Bundesamt, Erkenntnisse: Türkei (April 2016), S. 1 f. Ein Recht zur Verweigerung des Militärdienstes oder zur Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Militärdienstverweigerer, also "Musterungsflüchtige" oder Flüchtige, die zwar gemustert wurden, aber zur Militärdienstableistung nicht angetreten sind, und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Seit der Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Militärdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Suchvermerke für Militärdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Februar 2017, S. 18, und Auskunft vom 20. Oktober 2016 an das VG Schleswig. Nach der Auskunftslage werden Kurden bei der Heranziehung zum Militärdienst ebenso wie bei einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung nicht aufgrund ihres Volkstums in asylerheblicher Weise benachteiligt. Die Heranziehung zum Militärdienst in der Türkei und die Bestrafung ihrer Nichtbefolgung stellen keine Form politischer Verfolgung dar, da sie nach den vorstehenden Ausführungen allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Auch eine Militärdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird ohne weitere Verdachtsmomente nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt. Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Militärdienstpflichtige, die ihre Strafe wegen Dienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Militärdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 346 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. April 2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 33; VG Schleswig, Urteil vom 12. März 2016 - 8 A 35/14 -, juris Rn. 27; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rn. 86 Hinsichtlich des Klägers ist derzeit auf der Grundlage seines eigenen Vortrags - ungeachtet der fehlenden Vorlage eines entsprechenden Schriftstücks - davon auszugehen, dass er lediglich zur Musterung geladen, aber noch nicht zum Wehrdienst einberufen worden ist. Der Kläger hat zwar bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 23. Februar 2017 von einem "Einberufungsbescheid" berichtet. Zu diesem Zeitpunkt war der damals erst 18-jährige Kläger allerdings noch nicht militärdienstpflichtig. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem angegeben, bislang noch keinerlei Kontakt zur Militärdienstbehörde gehabt zu haben, insbesondere noch nicht gemustert worden zu sein. Damit ist der Kläger allenfalls als musterungsflüchtig, nicht jedoch als militärdienstflüchtig oder gar fahnenflüchtig anzusehen. Angesichts dessen ist derzeit allenfalls die Verhängung einer Geldstrafe zu erwarten. Schärfere Sanktionen drohen erst bei Nichtantritt (Art. 63 tMilStGB) und Fahnenflucht (Art. 66 tMilStGB). Es steht überdies nicht einmal sicher fest, ob der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei überhaupt seinen Wehrdienst wird ableisten müssen. Dass die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorliegen, ist schließlich ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. zu einem ähnlichen Fall: VG Schleswig, Urteil vom 12. März 2016 - 8 A 35/14 -, juris Rn. 28, 36 ff.; vgl. auch VG München, Urteil vom 24. September 2014 - M 24 K 13.30487 -, juris Rn. 28 Angesichts dessen kann auch aus dem Umstand, dass der Kläger seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet hat, eine Verfolgungsgefahr nicht abgeleitet werden. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist die Kammer daher nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei Verfolgungsgefahren ausgesetzt gewesen ist oder im Fall einer Rückkehr ausgesetzt sein wird. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (- EMRK -, BGBl 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus Systematik als auch Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungs-schutz geht. Die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, abgeleitet etwa aus Art. 8 EMRK, obliegt der Ausländerbehörde. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot zudem aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, AuAS 2013, 118; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -, AuAS 2010, 244 Ausgehend hiervon ist vorliegend insbesondere im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht in der Türkei ein Verstoß gegen Art. 3 oder 9 EMRK nicht festzustellen. Eine Foltergefahr wegen des möglichen Nichtantritts des Dienstes besteht nach dem zuvor Gesagten und der begründeten Erwartung, dass die bisherige Nichtableistung des Militärdienstes durch den Kläger allenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert werden wird, nicht. Ungeachtet der Frage, ob ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK überhaupt erst dann in Betracht kommen kann, wenn - anders als hier - sicher feststeht, dass der um Schutz Nachsuchende in seinem Heimatland zum Militärdienst herangezogen wird, vgl. VG Schleswig, Urteil vom 12. März 2016 - 8 A 35/14 -, juris Rn. 47, liegen auch die Voraussetzungen für ein solches Abschiebungsverbot schon deshalb nicht vor, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger, sollte er überhaupt seinen Militärdienst antreten müssen, diesen gestützt auf sein Gewissen oder eine tiefe und echte Glaubensüberzeugung oder wegen einer entsprechend intensiven pazifistischen und antimilitaristischen Weltanschauung verweigern wird. Vgl. hierzu: Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 B 16/16 -, juris Rn. 28 ff.; VG München, Urteil vom 24. September 2014 - M 24 K 13.30487 -, juris Rn. 30 und 43 Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinn ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in eine schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rn. 87, und vom 18. Oktober 1972 - VIII C 46.72 -, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 B 16/16 -, juris Rn. 30 Die - nicht bereits in seiner Anhörung beim Bundesamt oder jedenfalls mit Klageerhebung, sondern erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Januar 2018 erhobene -Behauptung des Klägers, die Ableistung des Wehrdienstes sei ihm aus Gewissensgründen nicht zumutbar, weil er nicht in einen (Bürger-)Krieg gegen seine eigenen kurdischen Landsleute oder die Kämpfer der PKK hineingezogen werden wolle, begründet nach diesem Maßstab keine absolute Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rn. 87; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 B 16/16 -, juris Rn. 30; VG München, Urteil vom 24. September 2014 - M 24 K 13.30487 -, juris Rn. 30 und 43 Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung (erst) auf entsprechendes Befragen ausgeführt hat, er sei gegen Gewalt und hasse Waffen und wolle deshalb keinen Militärdienst ableisten, auch nicht im Westen der Türkei. Diese Behauptung reicht für die Glaubhaftmachung eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg nach dem zuvor Gesagten nicht aus. Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK vermag die Kammer daher nicht festzustellen. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - und vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, jeweils juris Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnte, zumal er selbst hierzu nichts vorgetragen hat. Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 5. erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor (vgl. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). Die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 6. des angefochtenen Bescheides erfolgten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate begegnet schließlich im Ergebnis ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zwar dürfte das sich unmittelbar aus § 11 Abs. 1 AufenthaltG ergebende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unionsrechtswidrig und daher unanwendbar sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 (1 A 4.17) -, juris Rn. 70 f., und vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 (1 A 3.17) -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 -, juris Rn. 11 Die unionsrechtlich geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig aber in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthaltG gesehen werden können. Die Befristung des - vermeintlich bestehenden - gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt ist daher regelmäßig dementsprechend umzudeuten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 (1 A 4.17) -, juris Rn. 72; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 -, juris Rn. 15 ff. (allerdings das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage hierfür bezweifelnd); VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. März 2018 - A 1 K 7863/17 -, juris Rn. 32 f. Dies vorausgeschickt sind vorliegend Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung nicht zu erkennen. Das Bundesamt hat sich mit der Fristbestimmung am Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu 5 Jahren orientiert. Einzelfallbezogene berücksichtigungsfähige Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist hat der Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass das behördliche Ermessen auf die Festsetzung einer kürzeren - hier nach dem Begehren des Klägers lediglich 6-monatigen - Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots reduziert sein könnte. Soweit er mit seiner Klagebegründung darauf hingewiesen hat, er wolle gegebenenfalls an Beschneidungsfeiern und Hochzeitsfesten teilnehmen können, kann er sich diese Möglichkeit durch eine freiwillige Ausreise ohne weiteres erhalten. Die Klage bleibt mithin insgesamt erfolglos und ist daher mit Haupt- und Hilfsanträgen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.