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Beschluss

1 VR 12/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 58a Abs. 1 AufenthG erlaubt Abschiebungsanordnungen ohne vorherige Ausweisung, wenn aufgrund auf Tatsachen gestützter Prognose eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder eine terroristische Gefahr ausgeht. • Eine Anhörung vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist unter bestimmten Umständen entbehrlich, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist; dies ist auch unionsrechtlich mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie vereinbar. • Zur Gefahrenprognose nach § 58a AufenthG genügt ein beachtliches Risiko, dass sich die von der Person ausgehende Bedrohung jederzeit zu einer konkreten terroristischen Gefahr entwickeln kann; hierfür sind umfassende, zuverlässige Tatsachen erforderlich, die eine konkrete Gefahr befürchten lassen. • Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG greifen nicht ein, wenn bei rechtlicher Prüfung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Todesstrafe, Folter, unmenschliche Behandlung oder strafrechtliche Verfolgung mit konkretem Bezug zur Zielstaatssituation besteht.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsanordnung nach §58a AufenthG bei jihadistischer Gefährderprognose • § 58a Abs. 1 AufenthG erlaubt Abschiebungsanordnungen ohne vorherige Ausweisung, wenn aufgrund auf Tatsachen gestützter Prognose eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder eine terroristische Gefahr ausgeht. • Eine Anhörung vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist unter bestimmten Umständen entbehrlich, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist; dies ist auch unionsrechtlich mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie vereinbar. • Zur Gefahrenprognose nach § 58a AufenthG genügt ein beachtliches Risiko, dass sich die von der Person ausgehende Bedrohung jederzeit zu einer konkreten terroristischen Gefahr entwickeln kann; hierfür sind umfassende, zuverlässige Tatsachen erforderlich, die eine konkrete Gefahr befürchten lassen. • Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG greifen nicht ein, wenn bei rechtlicher Prüfung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Todesstrafe, Folter, unmenschliche Behandlung oder strafrechtliche Verfolgung mit konkretem Bezug zur Zielstaatssituation besteht. Der in Deutschland geborene türkische Staatsangehörige (28) wurde vom schleswig-holsteinischen Innenministerium gemäß § 58a AufenthG zur Abschiebung in die Türkei angeordnet, weil er dem jihadistischen Salafismus zuzurechnen sei und mit dem "IS" sympathisiere. Die Behörde stützte sich auf wiederholte Moscheebesuche, Teilnahme an Seminaren eines als Hassprediger eingestuften Imams, Kontakte zu ausreisenden oder im Ausland aktiven Islamisten, zahlreiche auf Mobiltelefonen gefundene propagandistische und gewaltverherrlichende Dateien sowie öffentliche und private Äußerungen, die zu Gewalt gegen "Ungläubige" aufrufen. Der Antragsteller bestritt die Gefährlichkeit, behauptete Interesse an religiöser Klärung und stellte Verfahrens- und Zielstaatseinwände (u.a. Haftbedingungen, Militärdienst) auf. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz und die Frage etwaiger Abschiebungsverbote gegen die Türkei. • Rechtsgrundlage und Zulässigkeit: Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 58a Abs.1 AufenthG; das Gericht ist zuständig und der Eilantrag nach §80 Abs.5 VwGO zulässig. • Anhörung: Eine vorherige Anhörung war nach nationalem Recht (§87 LVwG) und unionsrechtlichen Grundsätzen nicht erforderlich, weil die sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse und zur Gefahrenabwehr notwendig war. • Begriff und Schwellenwert: Die Vorschrift erfordert eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines beachtlichen Risikos, dass die von der Person ausgehende Bedrohung jederzeit in eine konkrete terroristische Gefahr umschlagen kann; dieser Maßstab ist verfassungsgemäß. • Tatsächliche Feststellungen: Umfangreiche und zuverlässige Erkenntnisse (Moscheebesuche, Seminarteilnahme, Chatkontakte zu radikalisierten Predigern, Kontakte zu Kämpfern im Ausland, zahlreiche auf Mobiltelefonen gespeicherte "IS"-Propagandamedien, öffentliche Facebook-Beiträge, Besitz und Mitführen von Waffen) begründen eine hinreichend konkrete Gefahrenprognose. • Gesamtwürdigung: Die Entwicklung von innerer Identifikation zur äußeren Propagierung und wiederholtem Erwerb radikaler Medien sowie Waffenaffinität und Kontakte zu bereits radikalisierten Personen erhöhen das Risiko, dass der Antragsteller zu einem Anschlag bereit ist. • Ermessensausübung: Das Überwiegen des öffentlichen Interesses an Gefahrenabwehr gegenüber dem Bleibeinteresse des Antragstellers ist nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft; mildernde Umstände (Familienbindungen, Deradikalisierungsangebote) sind nicht substanziiert und mindern die Prognose nicht ausreichend. • Zielstaatprüfung: Für eine Abschiebung in die Türkei liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.1,2 oder 5 AufenthG (keine realistische Todesstraf-, Folter- oder sonstige unmenschliche Behandlung-Gefahr, keine begründete Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung mit relevanten Informationen der deutschen Behörden). Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgewiesen; die Abschiebungsanordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 16.10.2017 ist nicht mit hinreichenden Zweifeln behaftet. Das Gericht hält die auf Tatsachen gestützte Gefährderprognose nach §58a Abs.1 AufenthG für begründet: Die Gesamtwürdigung der mehrfach belegten Kontakte zur jihadistischen Szene, die Verbreitung und Speicherung zahlreicher propagandistischer und gewaltverherrlichender Inhalte, öffentlich geäußerte Unterstützung terroristischer Taten sowie die nachgewiesene Waffenaffinität begründen ein beachtliches Risiko, dass der Antragsteller jederzeit eine terroristische Tat begehen oder unterstützen könnte. Dem öffentlichen Interesse an der Abwehr dieser terroristischen Gefahr kommt daher größeres Gewicht als dem individuellen Bleibeinteresse des Antragstellers zu. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote greifen nicht; konkrete Anhaltspunkte für Todesstrafe, Folter oder eine veritable strafrechtliche Verfolgung in der Türkei bestehen nicht. Deshalb überwiegt das Interesse an der sofortigen Ausreise, und der Antrag des Betroffenen ist unbegründet.