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Beschluss

6 L 202/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0507.6L202.18A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 5775/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (unter 1.), aber nicht begründet (unter 2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat im angefochtenen Bescheid in Ziffer 3. - gestützt auf § 38 Abs. 1 AsylG - die Ausreisefrist auf 30 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. - für den Fall einer Klageerhebung - auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens festgesetzt und (nur) für den Fall, dass die Antragsteller diese Ausreisefrist nicht einhalten, die Abschiebung nach Rumänien angedroht. Die gesetzte Ausreisefrist steht mit § 38 Abs. 1 AsylG jedoch nicht in Einklang. Danach beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist (nur) in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, 30 Tage. Bei dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Fall handelt es sich aber nicht um einen "sonstigen Fall" im Sinne dieser Vorschrift, weil er in § 36 Abs. 1 AsylG speziell geregelt ist. Nach dieser Vorschrift beträgt u.a. in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. Vorliegend hat das Bundesamt unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides den Antrag als unzulässig abgelehnt. Die Ausreisefrist hätte daher nach § 36 Abs. 1 AsylG auf eine Woche festgesetzt werden müssen und nicht, wie vom Bundesamt tenoriert, auf 30 Tage. Vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - 28 L 872.17 A -, juris Rn. 5, und vom 9. Januar 2018 - 28 L 741.17 A -, juris Rn. 8; VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 1 B 651/17 -, juris Rn. 5; VG Bayreuth, Urteil vom 1. Dezember 2017 - B 3 K 17.33153 -, juris Rn. 33; a.A. offenbar VG Ansbach, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - AN 11 S 17.35257 -, juris Rn. 30 Ob die Klage angesichts der formal auf § 38 Abs. 1 AsylG gestützten Ausreisefrist nach § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung entfaltet und es insoweit daher auf die vom Bundesamt tatsächlich gesetzte Frist ankommt, vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - 28 L 872.17 A -, juris Rn. 5, und vom 9. Januar 2018 - 28 L 741.17 A -, juris Rn. 8 ("praktisch aufschiebende Wirkung"), oder ob der Bescheid demgegenüber sofort vollziehbar ist, weil materiell die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen (und auch etwa eine - begründete - Aussetzung der Vollziehung des Bescheides im Einzelfall i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht erfolgt ist) und es für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung damit auf die vom Bundesamt dem Gesetz nach zu setzende Frist ankommt, vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 1 B 651/17 -, juris Rn. 5, kann die Kammer dahinstehen lassen. Denn selbst für den Fall, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfalten und der angefochtene Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 6 K 5775/17.A nicht vollziehbar sein sollte, fehlte es den Antragstellern nicht an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über ihren Eilrechtsschutzantrag. Das Rechtsschutzziel der Antragsteller geht nämlich über die Gewährung eines bloßen, vorläufigen Abschiebungsschutzes hinaus, weil im Falle einer positiven gerichtlichen Entscheidung über ihren Eilantrag nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes unwirksam würden. Rechtsschutzziel im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 36 Abs. 1 und 3 AsylG ist damit nicht nur die Beseitigung der Vollziehbarkeit einer mit der Unzulässigkeitsentscheidung verbundenen Abschiebungsandrohung, sondern darüber hinaus vor allem auch der mit einer stattgebenden Eilentscheidung einhergehende Eintritt der Unwirksamkeit des Bundesamtsbescheides selbst. Vgl. dazu, dass von dem Eintritt der Unwirksamkeit nicht allein die Abschiebungsandrohung, sondern auch die Unzulässigkeitsentscheidung selbst umfasst ist: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2018 - A 4 S 169/18 -, juris Rn. 4 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 10 ZB 17.30211 -, juris Rn. 4 ff.; a.A. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Loseblattsammlung (Stand: April 2017), § 29 Rn. 14, der § 37 AsylG in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für unanwendbar hält; das BVerwG lässt (noch) offen, ob es sich bei der Verweisung des § 37 Abs. 1 AsylG auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG um ein "Redaktionsversehen" handelt, vgl. Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26/16 -, juris Rn. 28 Dieses Rechtsschutzziel darf den Antragstellern durch die contra legem erfolgte Setzung der Ausreisefrist durch das Bundesamt nicht genommen werden. Die mit einer stattgebenden Eilentscheidung verbundene Rechtswirkung des § 37 Abs. 1 AsylG begründet daher das rechtlich schutzwürdige Interesse der Antragsteller an der Durchführung dieses Eilverfahrens. Vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - 28 L 872.17 A -, juris Rn. 5, und vom 9. Januar 2018 - 28 L 741.17 A -, juris Rn. 8 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 1 B 651/17 -, juris Rn. 9; a.A. VG Greifswald, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 5 B 2532/17 As HGW -, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - AN 11 S 17.35257 -, juris Rn. 30 (beide Entscheidungen jedoch ohne Auseinandersetzung mit den Rechtswirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG) 2. Der mithin zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung, weil ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Das Bundesamt hat die Asylanträge der Antragsteller zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach den Ermittlungen des Bundesamtes haben die Antragsteller am 13. April 2017 in Rumänien Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt (EURODAC-Treffer RO1TM001T1704132041). Diesen Anträgen ist ausweislich der Antwort der rumänischen Behörden vom 14. November 2017 auf das Informationsersuchen des Bundesamtes vom 29. September 2017 mit Bescheid vom 14. Juli 2017 entsprochen worden. Den Antragstellern wurde in Rumänien internationaler Schutz gewährt ("refugee status"). Eine von den Antragstellern für notwendig gehaltene Prüfung, ob sie im Fall einer Überstellung nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor. Ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Rumänien haben die Antragsteller nach Schutzgewährung in Rumänien keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung des internationalen Schutzes durch das Bundesamt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 41; in diesem Sinn wohl auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26/16 -, juris Rn. 35 Die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in Rumänien sind vielmehr im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides) begegnet aber ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne dieser Normen liegen nicht vor. Die Abschiebung ist weder nach den Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (§ 60 Abs. 5 AufenthG) noch deshalb unzulässig, weil den Antragstellern konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen. Den Antragstellern wird die Abschiebung nach Rumänien, einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, angedroht. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen als sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Dieser Verfassungsnorm liegt das "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat zu Grunde. Die Mitgliedstaaten der EU gelten als sicher Kraft der Entscheidung der Verfassung. Aufgrund dessen ist zunächst einmal davon auszugehen, dass der Drittstaat einem Betroffenen den nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) gebotenen Schutz gewährt und daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris Rn. 181 Eine gegenteilige Entscheidung kann nur dann getroffen werden, wenn der Ausländer substantiiert Tatsachen vorträgt, die die Annahme rechtfertigen, dass abweichend von der allgemeinen Lage im Zielstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der der Kammer zu Rumänien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus mögen in Rumänien zwar schwierig sein, zumal sie - anders als die rumänische Bevölkerung - in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Antragstellern müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26. März 2018 - AN 17 K 18.50055 -, juris Rn. 34 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 15. März 2018 - Au 4 K 17.34984 -, juris Rn. 17 ff.; VG Aachen, u.a. Beschlüsse vom 27. Oktober 2017 - 8 L 1390/17.A -, vom 16. Oktober 2017 - 8 L 1267/17.A -, und vom 9. Oktober 2017 - 8 L 1199/17.A (alle unveröffentlicht); VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 23 L 293.17 A -, juris Rn. 10 ff.; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 22 L 1955/17.A -, juris Rn. 23 ff.; vgl. zudem zur Lage in Rumänien (zum Nichtvorliegen systemischer Mängel im Rahmen der Anwendbarkeit der Dublin-III-VO): VG Augsburg, Beschluss vom 10. November 2017 - Au 5 S 17.50352 -, juris Rn. 32 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2017 - B 6 S 17.50926 -, juris Rn. 35 f.; VG Greifswald, Beschluss vom 1. November 2017 - 6 B 1885/17 As HGW -, juris Rn. 9; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - A 1 K 10625/17 -, juris Rn. 5 ff. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Rumänien denselben freien Zugang zur Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung wie rumänische Staatsangehörige. Vgl. AIDA, Country Report: Romania (Stand: 31. Dezember 2017), S. 102 ff., 114 ff. (im Internet abrufbar unter http://www.asylumin-europe.org/sites/default/files/report-download/ aida_ro.pdf); U.S. Department of State, Romania 2016 Human Rights Report, Executive Summary, Section 2d), S. 20 f.; Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, S. 12 f. (im Internet abrufbar unter www.bundestag.de/blob/437542/.../wd-6-056-16-df-data.pdf) Dies entspricht den Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere der Qualifikationsrichtlinie, die, was die Existenzbedingungen der Schutzberechtigten betrifft, in der Regel nur Inländerbehandlung verspricht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25 Die im Vergleich zu wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien sind dabei nicht Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Rumänien deutlich niedriger sind als in Deutschland. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich aber auf den dort für alle rumänischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Denn aus Art. 3 EMRK lässt sich keine Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, juris Rn. 189; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 23 L 293.17 A -, juris Rn. 15 Auch unterschiedliche Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen begründen keinen Verstoß gegen diese Norm. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 51; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 23 L 293.17 A -, juris Rn. 15 Zudem arbeitet die rumänische Regierung mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Flüchtlinge mit einem Schutztitel erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt; trotz Schwierigkeiten können sie Wohnraum erlangen. Grundsätzlich stehen anerkannten Schutzberechtigten bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zu. Vgl. AIDA, Country Report: Romania (Stand: 31. Dezember 2017), S. 102 ff., 114 ff. (im Internet abrufbar unter http://www.asylumin-europe.org/sites/default/files/report-download/aida_ro.pdf); U.S. Department of State, Romania 2016 Human Rights Report, Executive Summary, Section 2d), S. 16 ff. Darüber hinaus leisten Nichtregierungsorganisationen konkrete Integrationsarbeit durch Beratungen, die Begleitung bei Behördengängen sowie durch Bereitstellung von Bildungsangeboten. Vor allem der "Jesuit Refugee Service in Romania" der katholischen Kirche stellt außerdem Unterkünfte für Männer, Frauen und Familien mit Kindern zur Verfügung, ebenso Nahrung, Bekleidung, Schulbedarf oder Haushaltsgegenstände sowie finanzielle Hilfen etwa für medizinische Behandlungen. Vgl. die Webseite dieser Organisation (http://jrsromania.org/en/) sowie den Bericht der Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche Rumäniens Martina (2016): Flüchtlinge in Rumänien? (im Internet abrufbar unter www.evang.ro/fluechtlinge-in-rumaenien) Daneben erbringt auch die ökumenische Organisation AidRom in Abstimmung mit den rumänischen Behörden Integrationsleistungen wie Beratungen, materielle Unterstützung sowie Notfallhilfe und bietet Sprachkurse für Drittstaatsangehörige an. Vgl. die Webseite dieser Organisation (http://aidrom.ro/english/index. php/about-aidrom/); vgl. zum Ganzen auch: VG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 23 L 112.17 A -, juris Rn. 18 Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht ausreichend wären, um das Existenzminimum zu decken. So wird davon ausgegangen, dass sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien eine Unterstützung i.H.v. 540 Lei im Monat erhielten, dies entspreche etwa 120,-- €. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 1. August 2017 - 10 L 359/17.A -, juris Rn. 24 ff. unter Bezugnahme den Bericht der Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche Rumäniens Martina (2016): Flüchtlinge in Rumänien? (im Internet abrufbar unter www.evang.ro/fluechtlinge-in-rumaenien); News Deeply, Refugees Relocated by E.U. Struggle to Get by in Romania, 1. Dezember 2016 (im Internet abrufbar unter www.newsdeeply.com/refugees/ articles/2016/12/01/refugees-relocated-by-e-u-struggle-to-get-by-in-romania) In Anbetracht des durchschnittlichen Nettoverdienstes in Rumänien in Höhe von umgerechnet 483,-- € im November 2016, vgl. EURES, Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Lebens- und Arbeitsbedingungen (im Internet abrufbar unter https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8681&acro=living&lang=de&parentId=7826&countryId=RO&living=), und des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von rund 407,-- € pro Monat im Jahr 2018, vgl. Eurostat, Monthly minimum wages - bi-annual data (im Internet abrufbar unter http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?da- taset=earn_mw_cur&lang=en), erscheinen die anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht derart gering, dass sie einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen vermögen. Zwar ist auf der Grundlage dieser Erkenntnisse davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Lage von Flüchtlingen in Rumänien insgesamt schwierig ist. Es ist aber - auch unter Berücksichtigung der möglichen Hilfen durch Nichtregierungsorganisationen, insbesondere die kirchlichen Organisationen "Jesuit Refugee Service in Romania" und "AidRom" - nicht erkennbar, dass die Lage so defizitär ist, dass anerkannten Schutzberechtigten dort eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 3 EMRK droht. Wie ausgeführt reicht die drohende Rückkehr in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, für sich genommen nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - No. 27725/10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, juris Rn. 70; ebenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneinend: VG Ansbach, Urteil vom 26. März 2018 - AN 17 K 18.50055 -, juris Rn. 34 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 15. März 2018 - Au 4 K 17.34984 -, juris Rn. 17 ff.; VG Aachen, u.a. Beschlüsse vom 27. Oktober 2017 - 8 L 1390/17.A -, vom 16. Oktober 2017 - 8 L 1267/17.A -, und vom 9. Oktober 2017 - 8 L 1199/17.A (alle unveröffentlicht); VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 23 L 293.17 A -, juris Rn. 10 ff.; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 22 L 1955/17.A -, juris Rn. 23 ff. Ergänzend nimmt die Kammer gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug. Aus dem Vorbringen der Antragsteller und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände ergibt sich nichts anderes. Zwar lassen die Ausführungen der Antragsteller im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt und in der Antragsbegründung erkennen, dass sie in Rumänien unter fehlender Privatsphäre, engen räumlichen Verhältnissen, fehlender bzw. unzureichender medizinischer Versorgung, knappen finanziellen Unterstützungsleistungen sowie Beschimpfungen u.a. wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit gelitten haben mögen. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass den Antragstellern in Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung in Sinne des Art. 3 EMRK drohen könnte. Dass hinsichtlich der Unterbringung und der gewährten Leistungen in Rumänien Defizite bestehen, vermag ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht zu begründen, denn wie ausgeführt begründen unterschiedliche Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründen auch unterhalb der Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK liegende Mängel der Ausgestaltung des zuerkannten internationalen Schutzes, namentlich der Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, kein rechtliches Hindernis für die Unzulässigkeitsentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 hierzu ausgeführt: " Mit der Frage 1 möchte das vorlegende Gericht eine Klärung herbeiführen, ob ein anerkannter Flüchtling Anspruch auf ein weiteres Anerkennungsverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, wenn die Lebensbedingungen für Flüchtlinge dort zwar nicht gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verstoßen, es jedoch unterhalb dieser Schwelle tatsächliche Probleme beim Zugang zu den Leistungen gibt, die Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU vermitteln. Das vorlegende Gericht neigt aus zwei Gründen dazu, einen solchen Anspruch zu verneinen. Zum einen würde eine Absenkung der durch Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK gezogenen Schwelle das Gemeinsame Europäische Asylsystem und das ihm zugrunde liegende gegenseitige Vertrauen unterlaufen. Es würde die schon in erheblichem Umfang stattfindende Sekundärmigration von Schutzberechtigten und das sogenannte "asylum shopping" fördern, deren Verhinderung eines der Ziele des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist. Die Regelungen der Anerkennungsrichtlinie über die Ausgestaltung des internationalen Schutzes gewährleisten Flüchtlingen existenzsichernde Leistungen allenfalls in demselben Umfang, wie sie eigene Staatsangehörige erhalten (vgl. Art. 27, 29 Abs. 1 und Art. 30 Richtlinie 2011/95/EU). Daher erhalten Flüchtlinge in Italien - anders als in Deutschland - keine staatliche Sozialhilfe, weil der italienische Staat entsprechende Leistungen auch seinen eigenen Staatsbürgern nicht gewährt. Auch ist das Niveau staatlicher Leistungen sowie das Angebot an Integrationsmaßnahmen (Art. 34 Richtlinie 2011/95/EU) in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Der Unionsgesetzgeber hat insoweit auf eine Vereinheitlichung - auch für anerkannte Flüchtlinge - verzichtet. Daraus folgt, dass es unionsrechtlich allenfalls dann geboten sein kann, einen Antrag auf nochmalige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat entgegen der dort im nationalen Recht angeordneten Unzulässigkeit derartiger Anträge zu prüfen, wenn die Lebensbedingungen in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verletzen (zu den vorstehend bezeichneten Problemen s.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Asylmagazin 2017, 23b Frage 3). Zum anderen ergibt sich selbst im Fall der Bejahung eines über Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK hinausgehenden Schutzbedarfs nicht die Notwendigkeit eines weiteren Asylverfahrens. …" Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26/16 -, juris Rn. 32 f.; ebenso: Vorlagebeschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, juris Rn. 35 Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass Mängel der Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge, die nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, zumal wenn sie Flüchtlinge in gleicher Weise treffen wie eigene Staatsangehörige des schutzgewährenden Staates, kein rechtliches Hindernis für eine Unzulässigkeitsentscheidung begründen. Der Umstand, dass diese Frage durch den Europäischen Gerichtshof noch nicht abschließend geklärt ist, hindert die Kammer nicht an einer vorläufigen Entscheidung im Rahmen dieses Eilverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem - hinsichtlich des "Konzepts der normativen Vergewisserung" vergleichbaren Falls im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung - ausgeführt: " Im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO ist dabei die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - Ghezelbash -, juris, Rn. 60). Ein Überwiegen des Suspensivinteresses wird bei einer unionsrechtlich nicht geklärten Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht im Eilverfahren vorläufig zu Lasten des Asylbewerbers entscheidet, deshalb nur dann zu bejahen sein, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betrieben werden muss, unzumutbar erscheinen lassen." Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 19 Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände, auf die sich die Antragsteller berufen, begründen die in Rede stehenden, unterhalb der Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK liegenden Mängel der Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in Rumänien keine ernstlichen Zweifel, die mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts und im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG eine "Aussetzung" des vorliegenden Eilverfahrens geböten. Vgl. VG München, Beschluss vom 18. September 2017 - M 7 S 17.30997, M 7 K 17.30995 -, juris Rn. 25 f.; vgl. zur Frage ernstlicher Zweifel bei ungeklärten unionsrechtlichen Fragen: VG Freiburg, Beschluss vom 10. Januar 2018 - A 4 K 6049/17 -, juris Rn. 39 ff. (für ein Verfahren im Rahmen der Dublin-III-VO) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Bundesamt durch die gesetzte Ausreisefrist der Klage faktisch aufschiebende Wirkung verliehen hat und eine Abschiebung der Antragsteller vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens und damit vor abschließender Klärung der gegebenenfalls noch offenen Fragen aus derzeitiger Sicht ausscheiden dürfte. Schließlich steht der Abschiebung der Antragsteller auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür ist jedoch weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig. Dass die Ausreisefrist vom Bundesamt - wie zuvor aufgezeigt - (bewusst) fehlerhaft gesetzt worden ist, begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, sondern allein die Rechtswidrigkeit der gesetzten Ausreisefrist. Diese kann im Hauptsacheverfahren isoliert aufgehoben werden, ohne dass die Abschiebungsandrohung ihren Regelungsgehalt verliert. Die Abschiebung kann lediglich nicht vollzogen werden bevor eine erneute Frist gesetzt wurde und diese abgelaufen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22.00 -, juris Rn. 9; VG Bayreuth, Urteil vom 1. Dezember 2017 - B 3 K 17.33153 -, juris Rn. 34; a.A. VG Berlin, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - 28 L 872.17 A -, juris Rn. 8 f., und vom 9. Januar 2018 - 28 L 741.17 A -, juris Rn. 19 f. Der Antrag ist mithin vollumfänglich abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.