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Beschluss

9 L 733/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0515.9L733.18A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, ist statthaft, weil der Klage gemäß §§ 75 Satz 1, 83c des Asylgesetzes (AsylG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG setzt die sinngemäß beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylanerkennung noch bezüglich der Ablehnung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der Fall. Im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG, nämlich ihn nicht als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm nicht internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 zuzuerkennen. Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Kosovo ist sicherer Herkunftsstaat gemäß Anlage II zu § 29a AsylG. Aus seinem Vortrag ergeben sich keine Tatsachen, welche die Annahme begründen könnten, dass ihm als albanischen Volkszugehörigen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung - durch staatliche Organe oder nichtstaatliche Akteure - droht. Das Asylverfahren der Eltern, auf das seitens des Antragstellers Bezug genommen wird, ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2016 - 13 A 27899/15.A - abgeschlossen. Ernstliche Zweifel bestehen ferner nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden wegen erniedrigender Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht. Bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylG sowie § 3c Nr. 3 AsylG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, fehlt. Im Übrigen gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass Angehörigen der Volksgruppe der Albaner im Kosovo aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist. Zur näheren Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankung des Bruders ist auf den Beschluss der Kammer vom 3. April 2018 in dessen Verfahren 9 L 1979/17.A zu verweisen. Unabhängig davon wäre eine Erkrankung des Bruders bei der gebotenen zielstaatsbezogenen Betrachtungsweise unbeachtlich. Mit Blick auf die Minderjährigkeit des Antragstellers ist anzumerken, dass das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid auf die Regelung des § 43 Abs. 3 AsylG hingewiesen hat und darauf, dass minderjährige Kinder nicht getrennt von Ihren Eltern abgeschoben werden. Demnach ist die auf §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung in dem streitbefangenen Bescheid nicht zu beanstanden. Die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage folgt hinsichtlich der Befristung des nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6 des Bescheides aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG. Es besteht indes kein Rechtsschutzinteresse, weil es sich bei der Befristung des kraft Gesetzes eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Grundsatz um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage würde dazu führen, dass das Verbot unbefristet gälte. Unabhängig davon würde eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer dieses Einreiseverbotes nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung führen, weil es vor dem Vollzug der Abschiebung keiner Einzelfallentscheidung über dessen Dauer bedarf. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 -, juris Rn. 43 sowie vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 u.a.-, juris Rn. 72. Der Antrag ist insoweit auch nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf eine (vorläufige) Festsetzung einer kürzeren Frist auszulegen, weil eine Verkürzung im Verfahren zur Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Für einen so verstandenen Antrag würde es jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlen, weil das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot erst mit der Abschiebung entsteht. Außerdem können seine Eltern mit dem Antragsteller durch freiwillige Ausreise die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG verhindern. Vgl. in diesem Zusammenhang: VG Aachen, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 L 572/16. A -, juris Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2017 - A 10 K 5999/16 -, juris Rn. 30. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.