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Beschluss

2 L 572/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0420.2L572.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 23. Februar 2016 bei Gericht eingegangene Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zum 1. Mai 2016 vorläufig in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen einzustellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Dem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, weil die erstrebte Anordnung eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde der Antragstellerin – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermitteln, die sie in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 6 B 998/13 -, juris, Rn. 5 bis 7. Der Antragstellerin dürften ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bereits nicht schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht zugemutet werden kann, auf den nächsten Einstellungstermin zum Vorbereitungsdienst zu warten. Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt in Nordrhein-Westfalen zwar gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 10. April 2011, GV. NRW. S. 218, nur zum 1. Mai eines jeden Jahres. Das für Schulen zuständige Ministerium kann indes bei besonderem Bedarf zusätzliche Einstellungstermine für einzelne Lehrämter bestimmen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 OVP). Dies ist hier geschehen. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat als zusätzlichen Einstellungstermin den 1. November 2016 bestimmt. Die danach in Rechnung zu stellende halbjährliche beziehungsweise – sollte die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren erforderlich sein - gegebenenfalls jährliche Wartezeit (1. Mai 2017) erscheint zumutbar. Vgl. in diesem Zusammenhang VG Hamburg, Beschlüsse vom 5. März 1999 - 13 VG 534/99 -, juris, Rn. 28, und vom 12. Januar 1999 - 2 VG 5455/98 -, juris, Rn. 5, das eine Wartezeit von 2 Jahren bis zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst für zumutbar hält; ähnlich VG Dresden, Beschluss vom 18. August 2009 - 5 L 367/09 -, juris, Rn. 25. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 2 K 1156/16 voraussichtlich obsiegen wird. Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 28. Januar 2016, mit dem der Antragstellerin mitgeteilt worden ist, dass ihre Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. Mai 2016 nicht mehr berücksichtigt werden könne, weil sie nicht die erforderliche gesundheitliche Eignung aufweise, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der hierin zum Ausdruck kommende Leistungsgrundsatz eröffnet dem Beamtenbewerber keinen Anspruch auf Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe der genannten Kriterien entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Das in Art. 33 Abs. 2 GG genannte Kriterium der Eignung umfasst auch die gesundheitliche Eignung des Beamtenbewerbers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 und 2 C 18.12 – sowie Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 -, jeweils juris, - sind Bewerber gesundheitlich als Beamte nur dann nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Beamtenbewerber werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. Zwar betreffen die angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts jeweils die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe und die hierfür erforderliche gesundheitliche Eignung. Der gegenüber der vormaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugunsten der Bewerber abgesenkte Prognosemaßstab ist jedoch auch anzuwenden, wenn, wie hier, die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begehrt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 -, juris, Rn. 14. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin geht es mithin nicht allein darum, „ob sie den 18-monatigen Vorbereitungsdienst schafft“. Nach alledem ist es hier jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Denn nach Aktenlage ist der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze beziehungsweise der Eintritt erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten überwiegend wahrscheinlich. Die prognostische Einschätzung der gesundheitlichen Eignung muss naturgemäß am individuellen Gesundheitszustand des Bewerbers anknüpfen, wie er sich gegenwärtig und in der Vergangenheit dargestellt hat, kann aber zudem auch den Rückgriff auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungswerte erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2008 - 6 A 4819/05 -, juris, Rn. 6. So ist die Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Stadt C. , Dr. Q. -G. , ausweislich ihres Gutachtens vom 11. Dezember 2015 verfahren. Sie hat dabei zunächst Bezug genommen auf den Entlassungsbrief von Dr. C1. , Psychiatrische Tagesklinik des St. B. -Krankenhauses in C. -L. , der der Antragstellerin unter dem 21. September 2015 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hat. Die Antragstellerin, die auf ihren Antrag hin aus dem bei der Bezirksregierung N. am 1. November 2014 aufgenommenen Vorbereitungsdienst aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit Ablauf des 12. August 2015 entlassen wurde, war zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden amtsärztlichen Untersuchung (10. Dezember 2015) bereits seit mehreren Monaten (Mitte Mai 2015) dienstunfähig erkrankt. Die Amtsärztin hat im Weiteren das Risiko einer Wiedererkrankung beschrieben. Sie hat ausgeführt, dass bei der bestehenden psychiatrischen Grunderkrankung „ein 60%-iges oder höheres Risiko eines Verlaufs mit Rezidiven“ bestünde. Auch die stationären Behandler hätten der Antragstellerin eine berufliche Neuorientierung empfohlen. Aus dem hohen Wiederholungsrisiko der Grunderkrankung hat die Amtsärztin schlussendlich gefolgert, dass die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin nicht gegeben sei. Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 -. Dagegen ist nichts zu erinnern. Dass die Amtsärztin für die Erstellung ihres Gutachtens ein mit „Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung“ überschriebenes Formblatt verwendet hat, stellt weder die dort getroffene Diagnose noch die Prognose, dass ein „60%-iges oder höheres Risiko eines Verlaufs mit Rezidiven“ gegeben sei, in Frage. Ob die Antragstellerin neben der diagnostizierten depressiven Episode auch noch unter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf hinderlichen Prüfungsängsten leidet, kann letztlich dahinstehen. Substantiiert bestritten hat sie dies jedenfalls nicht, sondern eingeräumt, unter solchen Ängsten gelitten zu haben. Soweit die Antragstellerin in ihren Schriftsatz an die Bezirksregierung E vom 20. Januar 2016 ausgeführt hat, sie habe lediglich unter „leichten“ Prüfungsängsten gelitten und dies auch ausschließlich im Studium vor dem Ablegen mündlicher Prüfungen, erscheint das Vorbringen als unglaubhaft. Denn die Antragstellerin hat ihre Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bereits am 21. August 2014 absolviert und noch im Vorbereitungsdienst – mit anderen Worten nach dem Ablegen der mündlichen Prüfungen im Studium – eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie X. vom 8. Juli 2015 vorgelegt, nach der sie seit dem 15. Juni 2015 wegen aktuell bestehender Prüfungsunfähigkeit behandelt wird. Die Bescheinigung schließt mit der Empfehlung ab, das Referendariat zu unterbrechen, weil damit zu rechnen sei, dass die Arbeits- und Prüfungsunfähigkeit noch über weitere sechs Monate hinaus andauern werde. Die unter dem 23. Februar 2016 abgegebene eidesstaatliche Versicherung der Antragstellerin erscheint vor diesem Hintergrund als verfahrensangepasst und unzutreffend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes erfolgt im Hinblick darauf nicht, dass der Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.