Urteil
4 K 971/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0528.4K971.17A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides vom 27. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides vom 27. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der eigenen Angaben zufolge am 00. B. 0000 in Bagdad, Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit, vormals sunnitischer Religionszugehörigkeit und nunmehr Atheist. Er wohnte zuletzt im Irak in Falludscha, Provinz Al Anbar sowie nach Flucht aus der Fallduscha für kurze Zeit in der Stadt Heet, Provinz Al Anbar. Er verließ den Irak nach eigenen Angaben am 26. August 2015, reiste am 13. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. Oktober 2015 bei der Notunterkunft NRW der Zentralen Ausländerbehörde C. ein formloses Asylgesuch. Am 21. September 2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle C. einen förmlichen Asylantrag. Am 22. November 2016 wurde er bei der Außenstelle des Bundesamtes in C. zu seinen Asylgründen angehört. In diesem Zusammenhang gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er sei mit seinen Eltern im Jahr 2006 nach Damaskus, Syrien gegangen und dort bis 2012 geblieben. Er habe in Damaskus drei Semester Zahnmedizin studiert. Im Jahre 2012 sei er nach Falludscha, Irak zurückgekehrt. Er sei im Herbst 2013 im Alter von 17 Jahren entführt worden. Die Entführer hätten von seinen Eltern, einem promovierten Akademiker und Dozenten an der Universität (Vater) und einer Ärztin (Mutter), ein Lösegeld verlangt. Danach habe er sich intensiv mit dem Glauben beschäftigt und sei alsdann vom islamischen Glauben abgefallen. Er sei nicht mehr überzeugt gewesen vom Islam. Aus den Sunniten sei der IS geworden und aus den Schiiten seien Milizen geworden. Im Islam würden viele geköpft und Dieben die Hände abgeschnitten. Sein Vater sei Kommunist gewesen, er sei in einem kommunistischen Haushalt groß geworden. Seine Erziehung sei weit vom Islam weg gewesen. Zudem sei Mohamed mit einer Neunjährigen verheiratet. In islamischen Ländern wüssten viele Menschen nichts über ihre Religion. Nach dem Glaubensabfall habe er Probleme mit seinen Nachbarn und anderen Leuten bekommen. Im Januar 2014 habe der IS Falludscha eingenommen und sein Elternhaus bombardiert. Daraufhin sei er mit seinen Eltern nach Heet, Al Anbar geflohen. Als der IS im Juli 2014 auch nach Heet vorgerückt sei, sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe dort bis August 2014 studiert. Am 6. August 2015 sei er in den Irak zurückgekehrt. Am 26. August 2015 habe er den Irak in Richtung Türkei verlassen. Er sei konfessionslos. Wenn er in den Irak zurück müsse, stünde darauf die Todesstrafe. Zudem würde er vom IS oder anderen Milizen getötet, wenn er etwas Negatives über den Islam sagen würde. Zudem habe eine Person, die ihn 2006 bedroht habe, jetzt einen höheren Rang in einer Miliz. Er stamme außerdem aus Falludscha; 80 % der Stadt sei zerstört worden. Er habe kein Haus mehr im Irak und wisse nicht, wohin er gehen solle. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 10. Februar 2017, wurde dem Kläger subsidiärer Schutz zuerkannt; im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Der Kläger hat am 22. Februar 2017 Klage auf Statusverbesserung erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus der Anhörung und trägt ergänzend vor: Er hab seine ersten Lebensjahre in Falludscha und von 2006 bis 2012 habe er mit seinen Eltern in Damaskus, Syrien gelebt. Seine Eltern seien beide Akademiker und seien an Universität Damaskus tätig gewesen. Sein Elternhaus sei unreligiös und kommunistisch geprägt gewesen. Im Jahr 2012 seien seine Eltern dann an die University P. B1. , S. , Irak gewechselt. Seine Familie habe seither wieder in Falludscha, Al Anbar gelebt. Im Oktober 2013 (er sei zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt gewesen) sei er von einem Polizeioffizier (einem 3-Sterne-Major) festgenommen und inhaftiert worden. Von seinen Eltern sei ein Lösegeld i.H.v. US$ 6.000.- erpresst worden. Seine Freilassung sei erst nach 10 Tagen, in denen der Kl. in einer Zelle mit verbundenen Augen festgehalten worden sei, erfolgt. Danach habe er sich kaum aus dem Haus getraut. Er habe viel über den Glauben nachgedacht und sei zu dem Schluss gekommen, dass er an einen Gott nicht glauben könne und insbesondere die islamische Glaubenslehre ablehne. Er betrachte sich seither als Atheisten und habe dies auch anderen gegenüber immer wieder betont bzw. kommuniziert. Im Dezember 2013/Januar 2014 sei Falludscha durch den IS erobert worden und er und seine Eltern seien nach Heet, Al Anbar geflohen. Nachdem der IS auch Heet einzunehmen gedroht habe, habe er sich entschieden, in Damaskus und nicht an der Universität in Al Anbar zu studieren. Er habe in Syrien zunächst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und sich an der Universität Damaskus für das Studienfach Zahnmedizin einschreiben können. Ab diesem Zeitpunkt habe er seine atheistische Einstellung nicht mehr offen gelegt. Dann sei ihm die unbefristete Aufenthaltserlaubnis grundlos entzogen und nur noch eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Im Mai 2015 habe er seine Ehefrau, die er aus seiner „Kindheit“ in Damaskus gekannt habe, in Damaskus geheiratet. Einzig seine Ehefrau habe seine atheistische Einstellung gekannt, nicht etwa seine Schwiegereltern, die dies missbilligt hätten. Im Juli 2015 habe der syrische Sicherheitsdienst angefangen, massiven Druck auf ihn auszuüben. Daraufhin habe er sich zu einer Rückkehr zu seinen Eltern in den Irak entschieden; seine Ehefrau habe nachziehen sollen. Am 4. August 2015 sei er dann von Damaskus nach Bagdad geflogen und habe bei seiner Tante in Abu Graibh übernachtet, von wo aus er am nächsten Tag seine Eltern in Heet habe aufsuchen wollen. Am 5. August 2015 habe er auf dem Weg zu seinen Eltern nach Heet sein Elternhaus in Falludscha besuchen wollen, sei dabei aber von bewaffneten IS-Kämpfern bedroht worden. Er habe diesen Vorfall gegenüber der Polizei in Ramadi zur Anzeige gebracht und sei dann zurück zu seiner Tante nach Abu Graibh gefahren. Die Weiterfahrt nach Heet sei nicht möglich gewesen. In Abu Graibh habe es viele Miliz-Kontrollpunkte wegen des dortigen Gefängnisses gegeben, zudem sei der Flughafen bombardiert worden. Er haben sich aufgrund der Gesamtumstände dann zur Flucht aus dem Irak entschieden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und das Verfahren zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Erkenntnisse über die politische Situation im Irak, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, sind in das Verfahren eingeführt worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen persönlich angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerakte des Kreises Düren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Einzelrichterin konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil diese ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Es konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil diese in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – vgl. § 3b AsylG zu den Verfolgungsgründen im Einzelnen – (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a AsylG (vgl. Art. 9 auch Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder die (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU) zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.2 -, NVwZ 2013, 936 = juris, Rn. 19. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06. A - , juris, Rn. 35 ff. Macht der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm – auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU in Gestalt einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zugute, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17.12 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10. A -, juris, Rn. 39. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung i.S.d § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie seines Vorbringens im Verfahren ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Irak dort in Anknüpfung an seine atheistische Überzeugung eine individuelle Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG ernstlich droht. Der Begriff der Religion umfasst gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Auch eine Abwendung von einer Religion, z.B. vom Islam, kann mithin eine Verfolgungsgefahr begründen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 18), und zwar auch bei Hinwendung zu keiner anderen Religion, sondern vielmehr zu einer atheistischen Weltanschauung. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 13. Juni 2017 – 3 A 136/16 -, juris Rn. 31; VG Magdeburg, Urteil vom 30. September 2014 - 5 A 193/13 -, juris S. 6, 10. Denn Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Dabei enthalten beide Absätze des Art. 4 GG ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das sich etwa auch auf Äußerungsformen des weltanschaulichen Lebens erstreckt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 -, juris Rn. 85. Damit sich ein Asylbewerber erfolgreich auf eine Verfolgungsgefährdung wegen des Abfalls vom (islamischen) Glauben und der Zuwendung zu einer atheistischen Weltanschauung berufen kann, muss festgestellt werden können, dass die Glaubensabwendung auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und dass die neue (atheistische) Weltanschauung nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 8. Auch kann erwartet werden, dass er insoweit schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für den Glaubensabfall machen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 14. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 14; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 13a ZB 15.30224 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 34; jeweils m.w.N. Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob eine Person eine ausgeübte oder unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet, ist das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts anzulegen; eine hinreichend substantiierte Darlegung, die einer Plausibilitätsprüfung genügt, ist nicht ausreichend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 13; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 30, m.w.N. Diese Maßstäbe für eine Konversion sind im Grundsatz auf eine Abwendung von einer Religion, ggf. mit einer Hinwendung zum Atheismus, übertragbar. Vgl. VG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 33. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Einzelrichterin zu der vollen Überzeugung gelangt, dass der Kläger ernstlich vom muslimischen-sunnitischen Glauben abgefallen ist und sich einer atheistischen Weltanschauung zugewandt hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung detailreich, emotional und nachvollziehbar geschildert, wie und zu welchem Zeitpunkt es im Einzelnen zu seinem Einstellungswandel seine religiöse Anschauung betreffend gekommen ist. So hat er überzeugend ausgeführt, dass er im Alter von 16 – 17 Jahren, als er aus Syrien wieder zurück im Irak war (ca. 2013), erstmals ein Verständnis für Glaubensfragen entwickelt und sich ernsthaft kritisch mit den unterschiedlichen Glaubensinhalten auseinander gesetzt hat. Er hat auch überzeugend dargelegt, dass er zunehmend genervt war von den kritischen Diskussionen seiner kommunistisch und wenig religiös eingestellten Eltern mit Freunden, Bekannten und Nachbarn über Religion. Auch vermochte er anschaulich darzulegen, was der Auslöser für sein kritisches Hinterfragen des islamischen Glaubens aber auch anderer Religionen, wie etwa des christlichen Glaubens, war. Er hat detailreich geschildert, dass und aus welchen Gründen ihn keine der Weltreligionen überzeugt hat und dass die verschiedenen heiligen Schriften – sei es der Koran, sei es die Bibel – für ihn sämtlich nur Geschichten ohne Tatsachengrundlage sind. Zudem hat er von sich aus zahlreiche Beispiele dafür geliefert, was ihm im Einzelnen am islamischen Glauben missfallen hat. So hat ihn maßgeblich gestört, dass der Gott, der im Koran beschrieben wird, ein altmodischer Gott ist. Die Tatsache, dass ein Mann nach dem Koran mehrere Frauen heiraten darf, ist seiner Auffassung nach im 21. Jahrhundert nicht mehr zeitgemäß. Seine diesbezüglichen Aussagen waren über die gesamte Dauer der Verhandlung hinweg detailreich, emotionsgeladen, in sich stimmig und widerspruchsfrei. Wegen dieses Abfalls vom islamischen Glauben und der Zuwendung zur atheistischen Weltanschauung droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Irak dort auch tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 32. Der Abfall vom muslimischen Glauben bzw. Atheismus ist im Irak zwar gesetzlich nicht strafbewehrt. Es existieren keine Gesetze im irakischen Zivil- oder Strafrecht, die Strafe für Personen vorsehen, die vom islamischen Glauben abfallen. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018, S. 11; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Irak“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Österreich vom 24. August 2017 (Stand: 27. September 2017), S. 107. Allerdings haben Apostaten gleichwohl mit nicht unerheblichen Repressalien zu rechnen. Iraks Muslime sind nämlich nach wie vor der Scharia, dem islamischen Recht, untergeordnet. Dieses verbietet Apostasie, also den Abfall vom islamischen Glauben. Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, sind darüber hinaus oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, werden zum Teil sogar getötet, oftmals von den eigenen Angehörigen/Bekannten. Feindseligkeiten gegenüber Konvertiten oder Atheisten sind im Irak weit verbreitet. Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Irak“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Österreich vom 24. August 2017 (Stand: 27. September 2017), S. 107 m.w.N. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch zur Überzeugung der Einzelrichterin dargelegt, dass er bereits wegen seines Abfalls vom muslimischen Glauben durch seinen Onkel vorverfolgt ausgereist ist. So hat er sehr emotional und detailreich geschildert, dass und auf welche Weise sein Onkel väterlicherseits, der in Heet, Al Anbar lebt, ihn in der Zeit von 2012 bis 2014, nachdem er aus Syrien wieder in den Irak zurückgekehrt ist und sich vom islamischen Glauben abgewendet hat, wegen seiner Weigerung, zu beten und zu fasten, mehrfach bedroht und eingeschüchtert hat. So hat sein Onkel ihn in dieser Zeit einmal ganz massiv mit dem Tode durch Verbrennen bedroht. Sein Onkel hat dazu ein Blatt Papier angezündet und mit versteinertem Gesichtsausdruck zum Kläger gesagt: „Wenn du den Islam verrätst, dann werde ich dich verbrennen wie dieses Blatt Papier hier“. Dieser Vorfall hat den Kläger, wovon die Einzelrichterin nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung fest überzeugt ist, massiv und nachhaltig eingeschüchtert und verängstigt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bei den entsprechenden Schilderungen hoch emotional reagiert und die Vorfälle in einer Weise geschildert, wie es nur von jemandem zu erwarten ist, der über tatsächlich selbst Erlebtes berichtet. Der Kläger hat zudem die Vermutung, dass es sein Onkel ist, der hinter dem Angriff auf ihn, den Kläger, am 5. August 2015 steckt, als der Kläger von Abu Ghraib auf dem Weg zu seinen Eltern nach Heet war. Denn nach seinen glaubhaften Schilderungen wusste von seinem diesbezüglichen Plan, seine Eltern zu besuchen und zuvor bei seinem zerstörten Elternhaus in Falludscha vorbeizufahren, nur seine in Abu Ghraib lebende Tante, die seinen Schilderungen nach „lieb und harmlos“ sei, und sein o.g. Onkel. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen auch nach wie vor nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger, und damit auch den des Klägers, zu gewährleisten. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018, S. 8, 9; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 12. Juni 2017 zu dem dortigen Verfahren AN 10 K 16.31410, S. 3. Dem Kläger steht im Irak auch kein interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) offen (§ 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG), und weder in der Autonomen Region Kurdistan-Irak (a.) noch in anderen Landesteilen des Irak (b.). Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (§ 3a Abs. 2 Satz 1 AsylG). a. Die Autonome Region Kurdistan-Irak kommt als interner Schutz für den Kläger auch nicht in Betracht. Denn es ist - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht zu erwarten, dass er dort (langfristig) Aufnahme finden wird. Wollen irakische Staatsangehörige in der Autonomen Region Kurdistan-Irak langfristig verbleiben und arbeiten, müssen sie sich bei den örtlichen Behörden registrieren und bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt und verschiedene Dienstleistungen ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird, auch wenn die Praxis je nach Provinz und im Einzelfall abweichen kann, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich verlangt, dass der Betroffene Identitätsdokumente vorlegen, einen Wohnsitz nachweisen und einen Bürgen benennen kann. Ferner dürfen seitens der lokalen Sicherheitsbehörde (Asayish) keine Sicherheitsbedenken bestehen. Laut mehreren Quellen sind kurdische Volkszugehörige allerdings von dem Erfordernis, einen Bürgen zu benennen, generell ausgenommen. Vgl. Upper Tribunal in the UK, decision of 30. September 2015 - A.A. (Article 15(c)) Iraq CG [2015] UKUT 00544 (IAC) -, a.a.O.; The Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq (KRI) - Access, Possibility of Protection and Humanitarian Situation, April 2016, S. 16 f.; Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/Internal relocation, August 2016, S. 41 ff.; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018, S. 18; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. Oktober 2014, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region, S. 7. Der dem Volke der Araber zugehörige Kläger, der nicht aus der Autonomen Region Kurdistan-Irak stammt und dorthin auch keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen unterhält, hat nach den vorstehenden Erkenntnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Zutrittsverweigerungen, Zutrittsbeschränkungen oder sonstigen Schwierigkeiten beim Zutritt zur Region Kurdistan-Irak zu rechnen. Selbst wenn ihm Zutritt gewährt würde, könnte er aber - mangels familiärer oder sonstiger Beziehungen in die Region Kurdistan-Irak - den vorgenannt erforderlichen Bürgen nicht vorweisen. b. Auch sonst kommt für den Kläger kein interner Schutz im Irak in Betracht. Ausweislich den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen sind die Grenzen von Bagdad, Kerbela und Babel aus Angst vor der Infiltration von Terroristen für weitere Vertriebene nunmehr fast vollständig geschlossen. Rückkehrer aus dem Ausland, die derzeit nicht in ihre Heimatorte zurückkehren können, haben daher kaum eine Möglichkeit, einen sicheren Aufnahmeplatz im Irak zu finden. Es verbleibt ihnen lediglich die Möglichkeit, Unterkunft bei Familienangehörigen zu finden. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 12. Juni 2017 zu dem dortigen Verfahren AN 10 K 16.31410, S.3; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018, S. 18 und vom 18. Februar 2017, S. 19. Personen, die aus den vom IS kontrollierten Gebieten im Nord- und Zentralirak fliehen, haben nur eingeschränkten Zugang zu vergleichsweise sicheren Gebieten in anderen Landesteilen, da die örtlichen Behörden inzwischen strenge Einreise- und Niederlassungsbeschränkungen aufgestellt haben, die u. a. an den Nachweis eines Bürgen geknüpft sind. Den Beschränkungen liegen zudem oft diskriminierende Kriterien zugrunde. Die Zugangs- und Niederlassungsvoraussetzungen sind in den Provinzen unterschiedlich ausgestaltet, und mitunter gibt es sogar innerhalb einer Provinz je nach (Unter-)Distrikt unterschiedliche Regelungen. Die örtlichen Behörden der Provinzen Bagdad, Babel und Karbala haben inzwischen nahezu vollständige Einreisestopps für Flüchtlinge aus Konfliktgebieten verhängt. Die meisten anderen Provinzen knüpfen die Einreise bzw. den Aufenthalt von Binnenvertriebenen an zunehmend strenge Voraussetzungen, die je nach Gegend variieren, jedoch häufig die Vorlage einer Bürgschaft, die Meldung bei den örtlichen Behörden und eine erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung durch verschiedene Sicherheitsbehörden beinhalten. Die Voraussetzungen für eine Bürgschaft haben im Irak grundsätzlich keine Rechtsgrundlage und wurden nicht offiziell bekannt gegeben. Sie werden häufig und oftmals willkürlich geändert, was die Freizügigkeit der Flüchtlinge und ihre Möglichkeit, Zugang zu relativ sicheren Gebieten zu erhalten, beeinträchtigt. Die Umsetzung der Bürgschaftsvoraussetzungen wird an den einzelnen Kontrollpunkten und je nach diensthabendem Personal unterschiedlich gehandhabt. Auch wenn Personen alle angegebenen Voraussetzungen an die Bürgschaft erfüllen, ist der Zugang zu einem relativ sicheren Gebiet nicht garantiert, und selbst Menschen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wurde der Zugang verwehrt. Insbesondere ethnische und religiöse Erwägungen können darüber entscheiden, ob der Zugang gewährt wird oder nicht. Vgl. UNHCR, "UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak" vom 14. November 2016, S. 2, 10 f. Rückkehrer aus dem Ausland müssen sich zudem Sicherheitsüberprüfungen unterziehen und von verschiedenen Akteuren in den Rückkehrgebieten - einschließlich der Streitkräfte, die das betreffende Gebiet kontrollieren, örtlicher Behörden und Stämme - eine Rückkehrerlaubnis einholen. Vgl. UNHCR, "UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak" vom 14. November 2016, S. 22 unter Hinweis auf Amnesty International, "Displaced Iraqis Abused by Militias and Government Forces, 18. Oktober 2016, S. 17 - 18, http//:www.reworld.org/docid/5806051a4.html Berichten zufolge wurde die Rückkehr oft auch auf der Grundlage diskriminierender Kriterien verhindert, die sich auf die ethnische/religiöse Zugehörigkeit der Vertriebenen und/oder deren mutmaßliche politische Überzeugung stützten. Vgl. UNHCR, "UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak" vom 14. November 2016, S. 22. Gleichzeitig wird gemeldet, dass die örtlichen Behörden die Vertriebenen zunehmend auffordern, drängen oder zwingen, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren. Vgl. UNHCR, "UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak" vom 14. November 2016, S. 22. Nach alledem steht nicht zu erwarten, dass der Kläger in anderen Landesteilen im Irak langfristig Aufnahme finden wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung.